Beschlussvorlage - 1191/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat empfiehlt der unteren Landschaftsbehörde, eine landschaftsrechtliche Befreiung nach § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG für die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses in Brechtefeld zu erteilen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

Nach Punkt 1.4.3 des Landschaftsplans der Stadt Hagen sind Streuobstwiesen in Landschaftsschutzgebieten mit einer Mindestgröße von 0,25 ha als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt.

 

 

Der unteren Landschaftsbehörde liegt ein Antrag zur Errichtung eines Altenteilerwohnhauses in einer Streuobstwiese in Brechtefeld vor. Das Bauvorhaben verstößt gegen die folgenden, im Landschaftsplan festgesetzten Verbote:

 

  • Allgemeines Verbot: Zerstörung, Beseitigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils,
  • Verbot Nr. 4: Veränderung der Boden- und Oberflächengestalt,
  • Verbot Nr. 6: Errichtung von baulichen Anlagen,
  • Verbot Nr. 8: Errichtung von Straßen, Wegen oder Stellplätzen,
  • Verbot Nr. 10: Verlegung von ober- oder unterirdischer Versorgungsleitungen.

 

Der Baukörper wurde in Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde in einem Bereich der Streuobstwiese geplant, der durch den Orkan Kyrill im Januar 2007 geschädigt worden war und in dem keine Obstbäume mehr stehen. Die dort gefallenen Bäume wurden an anderer Stelle innerhalb der Streuobstwiese ergänzt.

 

 

Das Bauvorhaben wird nach § 35 BauGB beurteilt; die Privilegierung des Antragstellers liegt vor und die gewünschte Zuordnung des Gebäudes zum Hof wird erreicht.

 

 

Es liegt ein Eingriff nach § 14 BNatSchG vor, der auszugleichen oder zu ersetzen ist. Der vom Antragsteller vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan sieht für den Standort des Wohnhauses, der Zufahrt und dem zugehörenden Hausgarten von 613 m² eine flächenmäßige Erweiterung der bestehenden Streuobstwiese um knapp 1.000 m² und die Pflanzung von 12 einheimischen Obstbäumen vor.

Der Bilanz des Eingriffes ist damit ausgeglichen und der Eingriff kompensiert. Die Belange des Landschaftsplans bleiben ebenfalls gewahrt, da durch das Bauvorhaben die in Anspruch genommene Fläche der Obstbaumwiese an anderer Stelle ergänzt wird und der Status der Streuobstwiese nicht verändert wird.

 

 

Die untere Landschaftsbehörde empfiehlt, einer Befreiung nach § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG zuzustimmen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

gez.

 

Margarita Kaufmann

Beigeordnete

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.12.2014 - Naturschutzbeirat - vertagt

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04.12.2014 - Umweltausschuss - vertagt

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18.02.2015 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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19.02.2015 - Umweltausschuss