18.02.2015 - 5.5 Errichtung eines Altenteilerwohnhauses in Brech...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Bögemann weist darauf hin, dass der Landschaftsbeirat am 06.02.2015 einen Ortstermin durchgeführt hat.

 

Unter Beteiligung der Damen Buchholz und Hammerschmidt sowie der Herren Bögemann, Berger, Dr. Braun, Fähmel, Dr. Hülsbusch und Greis wird erörtert, dass es den klassischen Altenteiler im bauordnungsrechtlichen Sinne nicht mehr gibt. So zielt die bauordnungsrechtliche Prüfung heute darauf ab, welche Anzahl an Wohneinheiten zulässig ist. Kritik wird daran erhoben, dass der LB erst nach positiver Bescheidung des Antrags auf Vorbescheid beteiligt wurde. Hier wünscht man sich künftig eine frühzeitigere Einbindung. So wird der Standort des Altenteilers nicht von allen als ideal empfunden. Die Bilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft obliegt, dem Verursacherprinzip folgend, dem Antragsteller. Welchen Aufwand dieser dafür betreibt, ist seine Angelegenheit.

 

Im Rahmen der Diskussion, ob bei der Prüfung des Befreiungsantrages nach § 67 BNatSchG auch die Privilegierung nach Baurecht zu hinterfragen sei, erklärt Frau Hammerschmidt, dass diese Prüfung ausschließlich der Bauordnung obliege. Wenn die Prüfung dort zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, beteiligt die Bauordnung die untere Landschaftsbehörde, die dann unter Hinzuziehung des Landschaftsbeirates, den Ausnahme- oder Befreiungsantrag aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes prüfe und letztlich bescheide. Die Verfahren und Zuständigkeiten seien somit getrennt voneinander zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist die bauordnungsrechtliche Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nach 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist.

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Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat fast den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage.

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Abstimmungsergebnis:

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

     14

Dagegen:

       0

Enthaltungen:

       1

 

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Anlagen zur Vorlage