Beschlussvorlage - 0681/2005

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. In GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), wegen des Wegfalls des Verkehrsbedürfnisses die endgültige Einziehung eines Teiles des Gehweges der Rolandstraße vor dem Grundstück Rolandstr. 7.

Die Fläche umfasst einen Teil des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 17 Flurstück 355.

 

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Reduzieren

Sachverhalt

Im Rahmen der Umgestaltung der Gebäudefront des Hauses Rolandstr.7 werden  straßenseitig Balkone angebracht. Der durch die Aufständerung der Balkone dauerhaft in Anspruch genommene Teil des vorgelagerten Gehweges soll an den Eigentümer des betroffenen Hauses nach der endgültigen Einziehung verkauft werden.

 


 
Der zur Umgestaltung der Gebäudefront des Hauses Rolandstr. 7 geplante Anbau weiterer Balkone erfordert wegen der Konstruktion der Balkone die dauerhafte Inanspruchnahme eines Teiles des Gehweges. Da dieser Teil nach Ausführung der geplanten Maßnahme dem Fußgängerverkehr nicht mehr zur Verfügung steht, soll er eingezogen und dem Hauseigentümer zur Gestaltung eines Vorgartens verkauft werden.

 

Die Bezirksvertretung Haspe hatte deshalb in ihrer Sitzung am 18.05.2005 bereits die beabsichtigte Einziehung des betroffenen Gehwegteils wegen des Wegfalls des Verkehrsbedürfnisses beschlossen. Dieser Beschluss war am 04.06.2005 in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht worden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen wurden jedoch nicht erhoben.

 

Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Einziehung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht beschlossen werden.

Die Frist ist jetzt abgelaufen.

 

Die zuständige Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße oder eines Straßenteils dann verfügen, wenn hierfür kein Verkehrsbedürfnis mehr gegeben ist.

 

Der Wegfall des Verkehrsbedürfnisses für den betroffenen Gehwegteil wurde bereits in der Verwaltungsvorlage zur beabsichtigten Einziehung vom 21.04.2005, Drucksachen-Nr. 0374/2005, begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der genannten Verwaltungsvorlage verwiesen, die auch zum Inhalt dieser Verwaltungsvorlage gemacht werden. Die Verwaltungsvorlage vom 21.04.2005 ist in der Anlage als Kopie beigefügt. 

 

Die straßenrechtlichen Voraussetzungen zur endgültigen Einziehung des Gehwegteiles vor dem Haus Rolandstr. 7 liegen damit vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

Kopie der Verwaltungsvorlage vom 21.04.2005, Drucksachen-Nr. 0374/2005

Reduzieren

Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

28.09.2005 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen