Beschlussvorlage - 0681/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Einziehung eines Teiles der Rolandstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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28.09.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 des Straßen- und
Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. In GV NRW S.
355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), wegen des
Wegfalls des Verkehrsbedürfnisses die endgültige Einziehung eines Teiles des
Gehweges der Rolandstraße vor dem Grundstück Rolandstr. 7.
Die Fläche umfasst einen Teil des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 17
Flurstück 355.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten
Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Sachverhalt
Im Rahmen der Umgestaltung der Gebäudefront des Hauses Rolandstr.7
werden straßenseitig Balkone angebracht.
Der durch die Aufständerung der Balkone dauerhaft in Anspruch genommene Teil
des vorgelagerten Gehweges soll an den Eigentümer des betroffenen Hauses nach
der endgültigen Einziehung verkauft werden.
Der zur
Umgestaltung der Gebäudefront des Hauses Rolandstr. 7 geplante Anbau weiterer
Balkone erfordert wegen der Konstruktion der Balkone die dauerhafte Inanspruchnahme
eines Teiles des Gehweges. Da dieser Teil nach Ausführung der geplanten
Maßnahme dem Fußgängerverkehr nicht mehr zur Verfügung steht, soll er
eingezogen und dem Hauseigentümer zur Gestaltung eines Vorgartens verkauft
werden.
Die Bezirksvertretung Haspe hatte deshalb in ihrer Sitzung am 18.05.2005
bereits die beabsichtigte Einziehung des betroffenen Gehwegteils wegen des
Wegfalls des Verkehrsbedürfnisses beschlossen. Dieser Beschluss war am
04.06.2005 in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht worden, um
Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen wurden jedoch nicht erhoben.
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Einziehung frühestens nach
Ablauf von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Einziehungsabsicht beschlossen werden.
Die Frist ist jetzt abgelaufen.
Die zuständige Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße oder
eines Straßenteils dann verfügen, wenn hierfür kein Verkehrsbedürfnis mehr
gegeben ist.
Der Wegfall des Verkehrsbedürfnisses für den betroffenen Gehwegteil wurde
bereits in der Verwaltungsvorlage zur beabsichtigten Einziehung vom 21.04.2005,
Drucksachen-Nr. 0374/2005, begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der genannten Verwaltungsvorlage verwiesen, die auch zum Inhalt
dieser Verwaltungsvorlage gemacht werden. Die Verwaltungsvorlage vom 21.04.2005
ist in der Anlage als Kopie beigefügt.
Die straßenrechtlichen Voraussetzungen zur endgültigen Einziehung des
Gehwegteiles vor dem Haus Rolandstr. 7 liegen damit vor.
Anlage:
Kopie der Verwaltungsvorlage vom 21.04.2005, Drucksachen-Nr. 0374/2005
