Beschlussvorlage - 0690/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Stichstraße zu den Grundstücken Am Waldesrand 12 - 12d
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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27.09.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S 1028/SGV NW 91; ber. in GV NRW S. 355),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung der
Stichstraße zu den Grundstücken Wasserloses Tal 12 – 12d.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 6
Flurstück 359.
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer
1 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet. Sie ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan gelb markiert und rot umrandet dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Sachverhalt
Die Stichstraße wurde im Rahmen eines Erschließungsvertrages ausgebaut.
Sie soll jetzt gewidmet werden.
Die aufgrund eines
Erschließungsvertrages ausgebaute und von der Stadt übernommene Stichstraße ist
endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits übergeben worden.
Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es
nunmehr geboten, die Verkehrsfläche entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch
die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße
im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als
gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist
jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
gestattet.
Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht mit der Widmung auf die Stadt
über.
Die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Widmung liegen vor.
Anlage:
Übersichtsplan
