Beschlussvorlage - 0690/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S 1028/SGV NW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung der Stichstraße zu den Grundstücken Wasserloses Tal 12 – 12d.

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 6 Flurstück 359.

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 1 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet. Sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb markiert und rot umrandet dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

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Sachverhalt

Die Stichstraße wurde im Rahmen eines Erschließungsvertrages ausgebaut.

Sie soll jetzt gewidmet werden.


 
Die aufgrund eines Erschließungsvertrages ausgebaute und von der Stadt übernommene Stichstraße ist endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits übergeben worden.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsfläche entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.

 

Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht mit der Widmung auf die Stadt über.

 

Die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Widmung liegen vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

Übersichtsplan

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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27.09.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen