Beschlussvorlage - 1107/2014

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 15.07.2013 wird, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1107/2014) ist, beschlossen.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Satzungsänderung betrifft die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Hierdurch wird die Vorgabe der Konsolidierungsmaßnahme 12_20.010 erfüllt.

 

Begründung

 

Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung wurde zum 01.08.2013 beschlossen mit einem Steuersatz von 18% für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 13% für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten, bezogen auf das Einspielergebnis. Gleichzeitig besteht ein Beschluss des Rates der Stadt Hagen, im Rahmen der Konsolidierung (Maßnahme 12_20.010) die Anhebung des Steuersatzes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von 18% auf 20% und für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten von 13% auf 14% des Einspielergebnisses zu prüfen.

 

Der aktuelle Steuersatz gilt nunmehr seit dem 01.08.2013, so dass eine Beurteilung der weiteren Entwicklung auf dem Gebiet der Apparate mit Gewinnmöglichkeit möglich ist. Die maßgeblichen Daten zum Spielen an Gewinnspielautomaten lauten:

 

 

Spielhallen

Gaststätten

 

Gewinn- spieler

Steuer-einnahmen

Einspiel- ergebnis

Gewinn- spieler

Steuer-einnahmen

Einspiel- ergebnis

31.12.2009

577

1,95

13,03

244

0,3

2,70

31.12.2010

663

2,12

14,16

249

0,33

3,05

31.12.2011

634

2,43

16,21

265

0,39

3,58

31.12.2012

751

2,75

18,37

248

0,42

3,83

31.12.2013

690

3,14

19,37

248

0,47

4,00

30.06.2014

706

1,63

9,08

242

0,25

1,95

(Beträge in Mio. €)

 

 

 

 

 

 

Die Steuersätze betrugen ab 2009 in Spielhallen 15% des Einspielergebnisses und in Gaststätten 11% des Einspielergebnisses; zum 1.8.2013 wurden die Steuersätze auf 18% bzw. 13% erhöht. 

 

Die Vergnügungssteuer verfolgt neben dem Ziel, der Gemeinde Einnahmen in Form dieser Aufwandsteuer zu verschaffen, auch den Lenkungszweck, das Glücksspiel einzudämmen. Die Zahl der Apparate mit Gewinnmöglichkeit soll verringert und die Gewinnmarge der Unternehmen zum Teil abgeschöpft werden. 

 

 

 

 

 

 

 

Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
Die Anzahl der Geräte in Spielhallen ist im Jahr 2013 zurückgegangen, seit Januar 2014 jedoch im Durchschnitt wieder angestiegen. Die Steuereinnahmen sind durchgängig gestiegen. Die Einspielergebnisse (also die steuerlichen Grundlagen, quasi die Nettoeinnahmen aus den Geräten) sind – bis auf einen minimalen Rückgang in 2014 – ebenfalls regelmäßig angestiegen.   

 

Angesichts dieser Zahlen ist eine Steuersatzerhöhung gerechtfertigt, um den Lenkungszweck, eine Eindämmung des Glücksspiels, zu verstärken. Der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen soll deshalb ab 01.01.2015 auf 20% des Einspielergebnisses angehoben werden.

 

Diese Anhebung des Steuersatzes ist auch stimmig im Hinblick auf die Steuersätze vergleichbarer Städte in NRW. Die nachfolgende Tabelle zeigt größenmäßig vergleichbare Städte, die ebenfalls das Einspielergebnis als Steuermaßstab verwenden. Es handelt sich um den aktuellen Steuersatz oder um eine konkrete Planung für das Jahr 2015.

 

Stadt

Steuersatz

Witten

22

Mönchengladbach

20

Siegen

20

Solingen

20

Wuppertal

20

Duisburg

19

Krefeld

19

Münster

19

Oberhausen

19

Hagen

18

Herne

18

Gelsenkirchen

18

Castrop-Rauxel

17

Mülheim

17

Bonn

16

Bottrop

16

Recklinghausen

16

Essen

15

Hamm

15

Leverkusen

15

Neuss

12

 

 

 

 

Die Stadt Hagen befindet sich mit dem Steuersatz von 18% derzeit im mittleren Bereich der Vergleichsstädte; nach der Anhebung liegt sie im oberen Bereich, jedoch noch nicht an der Spitze.

 

Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten:

Die Zahl der besteuerten Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten ist ziemlich konstant. Die Steuereinnahmen aus diesen Geräten und die zugrunde liegenden Einspielergebnisse sind fast durchgängig angestiegen, so dass auch hier eine Steuersatzanhebung erfolgen soll.

 

Für den Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten wird eine Anhebung auf 14% vorgeschlagen. Die Differenzierung zwischen Spielhallen und Gaststätten nimmt Rücksicht auf die deutlich niedrigeren Einspielergebnisse der Apparate in Gaststätten. Hinzu kommt, dass der Lenkungszweck der Steuer in Gaststätten nicht so im Vordergrund steht wie bei Spielhallen, die der Spieler alleine zum Zwecke des Glücksspiels aufsucht, während in Gaststätten das Spielen meist der Nebenzweck ist.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Mehreinnahmen von 400.000 € ab 2015.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 15.07.2013

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878)  und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S.687) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgenden I. Nachtrag beschlossen:

 

 

 

Artikel I

 

§ 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

 

(2) Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)                                           20%

- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)                                                         14%
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)
  je   angefangenem Monat                                                                                                                 50 €

- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
je angefangenem Monat                                                                                                                 30 €

für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.) und je angefangenem Monat                            20 €.

 

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt Hagen vorher schriftlich angezeigt worden ist.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0 € besteuert.

 

 

 

Artikel II

 

Dieser I. Nachtrag tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Wie in der Vorlage dargestellt!

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

 

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.11.2014 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Reduzieren

11.12.2014 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

Der I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 15.07.2013 wird , wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1107/2014) ist, mit folgender Änderung in Artikel I, § 9 Absatz 2 beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) auf 21 % und für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften oder sonstigen Orten (§1 Nr. 5 b) auf 13 % anzupassen.

 

Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen