Beschlussvorlage - 0460/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Pflegekonferenz nach § 5 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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25.08.2005
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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15.09.2005
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Beschlussvorschlag
1.
Die Besetzung der Hagener Pflegekonferenz wird neu
geregelt.
2. Als
Geschäftsführerin wird Frau Ingrid Schmidt bestellt. Sie wird vertreten von
Herrn
Rainer Verrieth.
3. Der
Pflegekonferenz gehören an:
a) je
ein Mitglied der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der
stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen
b) ein Mitglied eines privaten Trägers als
Vertreter der stationären, teilstationären
und ambulanten Einrichtungen
c) ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen
d) ein Vertreter der Pflegekassen
e) ein Vertreter der Behinderten-/Selbsthilfegruppen
f) ein Vertreter der Krankenhaussozialdienste
g) ein Vertreter des Seniorenbeirates
h) ein Vertreter der Heimbeiräte/Heimfürsprecher
i) ein Vertreter von Angehörigen von
Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch
Kranken
j) ein Vertreter von gesetzlichen Betreuern von
Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch Kranken
k) die/der Vorsitzende des Sozialausschusses als
Vertreter der Politik mit ständigem Gastrecht
l) Beigeordneter des Vorstandsbereiches Umwelt,
Gesundheit, Jugend, Soziales und Verbraucherschutz, der zugleich den Vorsitz
übernimmt.
Die unter a) – j) genannten Institutionen benennen Vertreterinnen/Vertreter und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
Bei Bedarf können andere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Institutionen oder Organisationen hinzugezogen werden.
Ständig hinzugezogen wird ein Vertreter/eine Vertreterin der Heimaufsicht.
Weitere sachkundige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Verwaltung (z.B. Fachbereich Jugend und Soziales, Gesundheitsamt...) haben auf Weisung des Vorsitzenden an der Pflegekonferenz teilzunehmen.
Sachverhalt
Mit Inkrafttreten des neuen Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen – PfG NW – wurde geregelt, dass ein weiterer Personenkreis (Heimbeiräte/Heimfürsprecher, Angehörige, gesetzliche Vertreter) an der Pflegekonferenz zu beteiligen sind. Das Gremium ist kurzfristig hierdurch auf eine Anzahl von nahezu 40 Personen angewachsen.
Die Anzahl der Mitglieder der Pflegekonferenz soll reduziert werden mit dem Ziel, ein arbeitsfähiges, überschaubares Gremium zu schaffen.
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Mit dem Inkrafttreten des
Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen – PfG NW – im Jahre 1996
musste erstmals in den Kreisen und kreisfreien Städten das gesetzliche Gremium
einer Pflegekonferenz gegründet werden.
Aufgabe der Pflegekonferenz ist die Mitwirkung bei der Sicherung und quantitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur einschließlich der notwendigen komplementären Hilfen.
Hierzu gehören insbesondere:
-
die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung
-
die Förderung der Beteiligung von Betroffenen an Fragen
der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen
-
die Hinwirkung auf eine koordinierte Aufgabenwahrnehmung
im Aufgabenfeld der an der Pflege beteiligten Akteure, insbesondere im Bereich
der Beratung und des Fallmanagements.
Der Rat der Stadt beschloss am 24.10.1996 (Drucksachen-Nr. 500034/96), dass die Stadt Hagen eine Pflegerkonferenz einrichtet, der folgende Personen angehören:
a)
acht Vertreterinnen oder Vertreter von
Pflegeeinrichtungen
hiervon: drei ambulante Pflegedienste der Verbände
zwei privatgewerbliche Pflegedienste
zwei
stationäre/teilstationäre Einrichtungen
ein Vertreter
des Diakoniezentrums Haspe e.V.
b)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen
c)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Ärzteschaft
hiervon: ein Vertreter des Medizinischen Dienstes
der Pflegekassen
ein Vertreter der
niedergelassenen Ärzteschaft
d)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Behinderten-/Selbsthilfeorganisationen (1) und der psychosozialen
Arbeitsgemeinschaft (1)
e)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Wohlfahrtsverbände
f)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser
g)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Seniorenbeirates
(1) und Ausländerbeirates (1)
h)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder
Ratsfraktion mit ständigem Gastrecht.
i)
Sozialdezernent der Stadt Hagen, der zugleich den
Vorsitz übernimmt.
Das
Landespflegegesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes geändert. Nach § 5 Abs. 3 des neuen
Landespflegegesetzes sind Mitglieder der Pflegekonferenzen neben dem Kreis oder
der kreisfreien Stadt Vertreterinnen oder Vertreter von Pflegeeinrichtungen einschließlich
der Heimbeiräte oder der Heimfürsprecher, Pflegekassen und der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung, der kommunalen Seniorenvertretung und eine
angemessene Zahl von Beteiligten der Arbeitsgemeinschaften der örtlichen
Selbsthilfegruppen Pflegebedürftiger, Behinderter und chronisch Kranker, ihrer
Angehörigen und gesetzlichen Betreuer.
Nach
dieser Änderung müssen weitere Personen als bisher an der Pflegekonferenz
beteiligt werden. Da nach dem neuen PfG NW ab 01.08.2003 Regelungsbedarf im
Hinblick auf neue Pflegeheime bestand, musste die bisherige Pflegekonferenz
kurzfristig um diese Vertreter erweitert werden und war somit auf ein Gremium von
fast 40 Personen angewachsen. Ziel sollte es aber sein, ein arbeitsfähiges und
überschaubares Gremium zu schaffen und vorzuhalten. Von daher schlägt die
Verwaltung vor, die Anzahl der Mitglieder der Pflegekonferenz zu reduzieren und
– wie in anderen Städten und Kreisen – von den im Ratsbeschluss vom
24.10.1996 genannten Gruppen nur jeweils einen Vertreter/Stellvertreter
zu entsenden. Auch bezüglich der Vertreter der Ratsfraktionen mit ständigem
Gastrecht könnte die Vertretung durch die Vorsitzende des Sozialausschusses,
bei Verhinderung durch ihren Vertreter, erfolgen.
Daher wurden
folgende Institutionen angeschrieben und gebeten, einen Vertreter/eine
Vertreterin sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin für die
Neubesetzung der Pflegekonferenz mitzuteilen:
Anzahl
der
Mitglieder
-
Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der
stationären,
teilstationären und ambulanten Einrichtungen 5
-
ein privater Träger als Vertreter der stationären,
teilstationären und
ambulanten Einrichtungen 1
-
MDK 1
-
Pflegekasse 1
-
Selbsthilfegruppen 1
-
Krankenhaussozialdienste 1
-
Heimbeirat/Heimfürsprecher 1
-
Angehörige 1
-
gesetzliche Betreuer 1
Sie haben Interesse und Bereitschaft gezeigt, in der Pflegekonferenz mitzuwirken und jeweils ein Mitglied und einen Stellvertreter/Stellvertreterin benannt. Ferner wurde auch durch einen Beschluss des Seniorenbeirates festgelegt, wer Mitglied in der Pflegekonferenz sein wird.
§ 5 Abs. 3 PfG NW legt den Mindestrahmen derjenigen fest, die an der Pflegekonferenz zu beteiligen sind. Darüber hinaus bleibt die Entscheidung darüber, wer ansonsten vor dem Hintergrund der jeweils besonderen örtlichen Situation beteiligt wird, in die Verantwortung der Kommune gestellt. Die Zahl der Beteiligten sollte aber grundsätzlich die Grenze der Arbeitsfähigkeit nicht überschreiten. Die Möglichkeit, zur Bearbeitung einzelner Fragestellungen vorbereitende Arbeitsgruppen zu bilden und damit die Bearbeitung einzelner Fragen auf ein breiteres fachliches Fundament zu stellen, bleibt unbenommen.

25.08.2005 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die
Besetzung der Hagener Pflegekonferenz wird neu geregelt.
2.
Als
Geschäftsführerin wird Frau Ingrid Schmidt bestellt. Sie wird vertreten von
Herrn
Rainer Verrieth.
3.
Der
Pflegekonferenz gehören an:
a)
je
ein Mitglied der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der
stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen
b) ein Mitglied eines privaten Trägers als Vertreter der stationären,
teilstationären
und ambulanten Einrichtungen
c) ein
Vertreter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen
d) ein
Vertreter der Pflegekassen
e) ein
Vertreter der Behinderten-/Selbsthilfegruppen
f) ein
Vertreter der Krankenhaussozialdienste
g) ein
Vertreter des Seniorenbeirates
h) ein
Vertreter der Heimbeiräte/Heimfürsprecher
i) ein Vertreter von Angehörigen von Pflegebedürftigen, Behinderten
und chronisch
Kranken
j) ein Vertreter von gesetzlichen Betreuern von Pflegebedürftigen,
Behinderten und chronisch Kranken
k)
jeweils
ein Vertreter der einzelnen im Rat vertretenen Fraktionen mit
Mitbestimmungsrecht
l)
jeweils
ein Vertreter des Integrationsbeirates mit Mitbestimmungsrecht
m) Beigeordneter des Vorstandsbereiches Umwelt, Gesundheit, Jugend,
Soziales und Verbraucherschutz, der
zugleich den Vorsitz übernimmt.
Die
unter a) j) genannten Institutionen benennen Vertreterinnen/Vertreter und
deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
Bei
Bedarf können andere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Institutionen
oder Organisationen hinzugezogen werden.
Ständig
hinzugezogen wird ein Vertreter/eine Vertreterin der Heimaufsicht.
Weitere
sachkundige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Verwaltung (z.B. Fachbereich
Jugend und Soziales, Gesundheitsamt...) haben auf Weisung des Vorsitzenden an
der Pflegekonferenz teilzunehmen.
15.09.2005 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1.
Die
Besetzung der Hagener Pflegekonferenz wird neu geregelt.
2. Als
Geschäftsführerin wird Frau Ingrid Schmidt bestellt. Sie wird vertreten von
Herrn
Rainer Verrieth.
3. Der
Pflegekonferenz gehören an:
a) je
ein Mitglied der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der
stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen
b) ein Mitglied eines privaten Trägers als
Vertreter der stationären, teilstationären
und ambulanten Einrichtungen
c) ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen
d) ein Vertreter der Pflegekassen
e) ein Vertreter der Behinderten-/Selbsthilfegruppen
f) ein Vertreter der Krankenhaussozialdienste
g) ein Vertreter des Seniorenbeirates
h) ein Vertreter der Heimbeiräte/Heimfürsprecher
i) ein Vertreter von Angehörigen von
Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch
Kranken
j) ein Vertreter von gesetzlichen Betreuern von
Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch Kranken
k) jeweils ein Vertreter der einzelnen im Rat
vertretenen Fraktionen mit Mitbestimmungsrecht
l)
jeweils ein Vertreter des Integrationsbeirates
mit Mitbestimmungsrecht
m) Beigeordneter
des Vorstandsbereiches Umwelt, Gesundheit, Jugend, Soziales und Verbraucherschutz,
der zugleich den Vorsitz übernimmt.
Die unter a) – j) genannten Institutionen benennen Vertreterinnen/Vertreter und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
Bei Bedarf können andere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Institutionen oder Organisationen hinzugezogen werden.
Ständig hinzugezogen wird ein Vertreter/eine Vertreterin der Heimaufsicht.
Weitere sachkundige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Verwaltung (z.B. Fachbereich Jugend und Soziales, Gesundheitsamt...) haben auf Weisung des Vorsitzenden an der Pflegekonferenz teilzunehmen.