Beschlussvorlage - 0535/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz NRW für die Bepflanzung von Straßen im Innenbereich sowie Erweiterung der Hauptsatzung der Stadt Hagen, § 10 Abs. 5, Buchstabe w)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Uwe Wiemann
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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21.09.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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24.08.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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31.08.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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06.09.2005
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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06.09.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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07.09.2005
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.09.2005
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.09.2005
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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20.10.2005
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17.11.2005
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt:
a)
Der Bericht der Verwaltung zur Verwendung von
Ersatzgeldern für Bepflanzungen von Straßen im Innenbereich wird zur Kenntnis
genommen.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Erweiterung
des § 10 Absatz 5 der Hauptsatzung wie folgt:
“Nach § 10 Abs. 5 Buchstabe v) wird eingefügt:
w) Vorberatung bei der Verwendung von Ersatzgeldern nach dem
Landschaftsgesetz NRW.”
Die Umsetzung der beschlossenen Erweiterung der Hauptsatzung ist durch die entsprechende
vorgeschriebene Veröffentlichung bis zum 15.11.2005 abzuschließen.
c)
Den weiter gehenden Beschlüssen der
Bezirksvertretungen wird nicht gefolgt.
Sachverhalt
Die Bezirksvertretungen
haben, mit Ausnahme der Bezirksvertretung Hohenlimburg, in den jeweiligen Sitzungen
im November/Dezember 2004 den Tagesordnungspunkt “Verwendung von
Ersatzgeldern bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Zuständigkeitsänderung
zugunsten der Bezirksvertretungen bzw. Verwendung von Ersatzgeldern für
Straßenbegleitgrün im Innenbereich beraten und beschlossen, dass
-
die Bezirksvertretungen bei der Verwendung der
Ersatzgelder angehört werden
-
aber auch die bisherige Zuständigkeit des
Umweltausschusses in Sachen “Verwendung der Ersatzgelder” auf die
Bezirksvertretungen übertragen wird, und
-
die Ersatzgelder auf die Bezirksvertretungen verteilt
werden.
-
Zusätzlich sollen grundsätzlich Ersatzgelder nach § 5
des Landschaftsgesetzes -LG NRW- für
Begrünungen im Innenbereich an Straßen verwendet werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Bezirksvertretungen in Bezug auf die Verwendung von Ersatzgeldern nach dem
Landschaftsgesetz in Erweiterung des Zuständigkeitskatalogs ein Anhörungsrecht
einzuräumen, es ansonsten
bei den bisherigen Zuständigkeitsregelungen gemäß Hauptsatzung und
Zuständigkeitsordnung zu belassen.
Die Bepflanzungen der Straßen im Innenbereich könnten aus Sicht der Verwaltung
aus den Ausgleichsgeldern nach der Baumschutzsatzung, zzt. etwa 20.000 Euro,
finanziert werden. Die Entscheidungen über die Verwendung der Ersatzgelder
treffen gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 der Baumschutzsatzung die jeweiligen Bezirksvertretungen.
Ausgangslage
In den Sitzungen der Bezirksvertretungen im November/Dezember 2004 (BV
Haspe am 01.12.2004, BV Hagen-Mitte am 30.11.2004, BV Nord am 01.12.2004, BV
Hohenlimburg am 01.12.2004 und BV Eilpe-Dahl am 06.12.2004) haben diese, mit
Ausnahme der BV Hohenlimburg, der Beschluss steht noch aus, dem Rat der Stadt
Hagen empfohlen zu beschließen, dass
1. Ersatzgelder für die Bepflanzung von Straßen im Innenbereich
verwendet werden dürfen; des weiteren, dass
2. ihnen - bei gleichzeitiger Einschränkung der Entscheidungskompetenz
des Umweltausschusses - ein Entscheidungsrecht für die Verwendung von
Ersatzgeldern eingeräumt wird und
3. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung (Zuständigkeit der Bezirksvertretungen)
bzw. § 10 Abs. 5 (Anhörungsrecht) sollen hierzu ergänzt bzw. geändert werden
und der § 2 Abs. 9 Buchstabe f) der Zuständigkeitsordnung entsprechend
angeglichen werden sowie
4. ein Vorschlag zur Verteilung der vorhandenen Ersatzgelder auf die
Bezirksvertretungen vorgelegt werden soll.
I.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 1. Verwendung
von Ersatzgeldern für Pflanzungen von Straßenbäumen im Innenbereich
Die Frage, ob und inwieweit das im Einzelfall festgesetzte Ersatzgeld
auch zur Finanzierung von Straßenbäumen im Innenbereich (z.B. in Form von
Straßenbegleitgrün) verwendet werden kann, ist in ihrem Kern keine Rechtsfrage,
sondern eine natur- und landschaftsschutzspezifische Fachfrage, die nicht
generell, sondern nur einzelfallbezogen und anhand landschafts- und
naturschutzbezogener Kriterien geprüft und entschieden werden kann.
Für die Verwendung des Ersatzgeldes besteht kraft Gesetzes eine strikte Zweckbindung.
In der maßgeblichen Bestimmung des § 5 des Landschaftsgesetzes NRW - LG NRW
–n.F. heißt es hierzu: “Das Ersatzgeld ist spätestens 3 Jahre
nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu verwenden. Das Ersatzgeld kann auch für die Durchführung
von Maßnahmen eines Landschaftsplanes verwendet werden.”
Die untere Landschaftsbehörde hat bisher die Verwendung von Ersatzgeldern für
Straßenbäume im Innenbereich aus fachlichen und rechtlichen Gründen mit dem
Hinweis abgelehnt, dass es sich hierbei nicht um eine Maßnahme des Naturschutzes
und der Landschaftspflege handelt, wie es in der Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes
und des Bundesnaturschutzgesetzes rechtlich verankert ist und als Kompensation
für durch Eingriffe in Natur und
Landschaft gestörte Funktionen des Naturhaushaltes oder der Landschaft
gefordert wird. An dieser rechtlichen und fachlichen Einschätzung hat sich auch
nichts geändert.
Als Alternative schlägt die Verwaltung die Verwendung der Ausgleichszahlungen
nach der Baumschutzsatzung der Stadt Hagen vor. Hierfür besitzen die Bezirksvertretungen
bereits eine Entscheidungszuständigkeit gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 der
Baumschutzsatzung. Auf der Haushaltsstelle befinden sich derzeit, auch noch aus
den Vorjahren, etwa 20.000 Euro.
Da es nach Vorschlag der Verwaltung bei der Zuständigkeit des Umweltausschusses
verbleiben soll, erübrigt sich eine Verteilung der Ersatzgelder auf die
Bezirksvertretungen. Außerdem widerspräche eine Verteilung der Gelder, ohne
Berücksichtigung des einzelnen Eingriffs, den derzeitigen rechtlichen Regelungen.
Zu 2. Entscheidungsrecht der Bezirksvertretungen bei gleichzeitiger Einschränkung
der Entscheidungskompetenz des UWA
Gegen die Einräumung eines Anhörungsrechts der Bezirksvertretungen im
Wege einer Änderung des § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung ist rechtlich nichts
einzuwenden. Soweit es
um die gesamtstädtische Konzeption bezüglich der Verwendung von Ersatzgeldern
geht (Vorlage Nr. 0039/2004), verbleibt die Verwaltung bei ihrer Auffassung,
dass insoweit im Hinblick auf die überbezirkliche bzw. stadtbezirksübergreifende
Bedeutung der Angelegenheit nicht von einer Beratungszuständigkeit der
Bezirksvertretungen auszugehen ist.
Zu der weitergehenden Frage, ob den Bezirksvertretungen darüber hinaus eine
Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall bei der Verwendung von Ersatzgeldern
einzuräumen ist, mit der Folge, dass die Entscheidungskompetenz des UWA nach §
2 Abs. 4 Nr. 9 Buchstabe. f) 1. Spiegelstrich der Zuständigkeitsordnung
insoweit eingeschränkt werden müsste, wird der Standpunkt vertreten, dass es
nach Ansicht der Verwaltung bei der jetzigen Regelung verbleiben sollte, d.h. es
bei der Entscheidungszuständigkeit des UWA aufgrund der vg. Regelung zu belassen.
Die Entscheidung über die Verwendung von Ersatzgeldern nach § 5 LG NRW ist
rechtlich als Geschäft der laufenden Verwaltung zu werten. Dies dürfte der entscheidende
Grund sein, warum nach den durchgeführten Recherchen bei allen befragten großen
kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Landschaftsbehörde in
eigener Zuständigkeit über die Verwendung von Ersatzgeldern nach § 5 LG NRW
entscheidet und kein politisches Organ der Kommune mit dieser Aufgabe befasst
wird.
Die Zuständigkeitsordnung stellt sich zukünftig wie folgt dar:
Übersicht Zuständigkeiten
Ersatzgeld (LG NRW) / Ausgleichs-geld (Baumschutzsatzung):
Zuständigkeit
|
Ersatzgeld
nach § 5 LG NRW |
Ausgleichsgeld
nach Baumschutzsatzung |
|
Verwaltung |
Vorprüfung,
Koordination, Vorschlagsrecht, Vollziehung der gefassten Beschlüsse |
Vorprüfung,
Koordination, Vorschlagsrecht, Vollziehung der gefassten Beschlüsse |
|
UWA |
Entscheidungszuständigkeit gem. § 2
Abs. 4 Nr. 9, Buchst. f), 1. Spiegelstrich der Zuständigkeitsordnung |
Keine
Zuständigkeit |
|
Bezirksvertretungen |
Neu: Anhörungsrecht gem. |
Entscheidungszuständigkeit
gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 Baumschutzsatzung |
Sonderfall: Ersatzgeld im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für
Eingriffe in Waldflächen oder für Aufforstungen
: Die Sonderregelung in § 5 Abs. 2 LG NRW begründet eine
Entscheidungszuständigkeit der unteren Forstbehörde in Schwerte.
Zu 3. Änderung/ Ergänzung der Zuständigkeitsregelungen in § 10 Abs. 2,
Abs. 5 der Hauptsatzung; § 2 Abs. 9 Buchstabe f) Zuständigkeitsordnung
Die Verwaltung hält es aus den oben genannten Gründen für sinnvoll und
zweckmäßig, den Bezirksvertretungen zukünftig in Bezug auf die Verwendung von
Ersatzgeld nach § 5 LG NRW ein Anhörungsrecht ausdrücklich einzuräumen und
schlägt aus diesem Grunde vor, in § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung den Bezirksvertretungen
ein Anhörungsrecht einzuräumen, indem nach Buchstabe v) folgender
Buchstabe w) eingefügt wird:
“Vorberatung
bei der Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz NRW”
Der weiter gehenden Forderung der Bezirksvertretungen, diesen ein Entscheidungsrecht
gem. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung zuzuweisen, bei gleichzeitiger Einschränkung
der Zuständigkeit des UWA gem. § 2 Abs. 4 Buchstabe f), 1. Spiegelstrich, ist
nach Ansicht der Verwaltung nicht zu entsprechen.
Die bestehende Regelung, dass dem UWA eine Entscheidungszuständigkeit eingeräumt
worden ist, wird nach wie vor für sinnvoll und zweckmäßig erachtet, zumal in
den meisten anderen Großstädten in NRW die Verwendung der Ersatzgelder als ein
Geschäft der laufenden Verwaltung bewertet und von der jeweiligen
Fachverwaltung ohne Beteiligung politischer Gremien eigenständig wahrgenommen
wird.
Zu 4. Verteilung der Ersatzgelder auf
die Bezirksvertretungen
Seitens der Verwaltung wird
aufgrund der oben genannten Ausführungen darauf verwiesen, dass die
Ersatzgelder zum einen zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu verwenden sind und es wegen der überbezirklichen Bedeutung
bei der Zuständigkeit des Umweltausschusses
hinsichtlich der Mittelverwendung bleiben soll. Eine Verteilung dieser
Gelder auf die Bezirksvertretungen erübrigt sich aufgrund der verbleibenden
Zuständigkeit des Umweltausschusses.
Weitere Einzelheiten bezüglich der Verwendung von Ersatzgeldern gem. Landschaftsgesetz
und gem. Bundesnaturschutzgesetz ergeben sich aus der beigefügten Anlage.

31.08.2005 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Haspe stimmt der von der
Verwaltung vorgelegten Vorlage nicht zu.
Die Bezirksvertretung Haspe erneuert ihren Beschluss vom
01.12.2004 und empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt:
1. Die
Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz dürfen auch für Begrünungsmaßnahmen an
Straßen verwandt werden.
2. § 10
Abs. 2 der Hauptsatzung wird um Buchstabe x) ergänzt mit folgendem Text:
Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz
§ 2 Abs. 9, Buchstabe f) der Zuständigkeitsordnung in der derzeit
gültigen Fassung ist sinnentsprechend zu ändern.
3. Die
Verwaltung wird beauftragt, den Bezirksvertretungen Vorschläge zu einer
Verteilung der Ersatzgelder vorzulegen.
06.09.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
1.
Die
Bezirksvertretung Hagen-Mitte stimmt der von der Verwaltung vorgelegten Vorlage
nicht zu.
2.
Die
Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt:
a) Die Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz
dürfen auch für Begrünungsmaßnahmen an Straßen verwandt werden.
b) § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung wird um Buchstabe x)
ergänzt mit folgendem Text:
“Verwendung
von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz”
§ 2 Abs. 9, Buchstabe f) der Zuständigkeitsordnung in der derzeit gültigen Fassung ist sinnentsprechend zu ändern.
c) Die Verwaltung wird beauftragt den Bezirksvertretungen Vorschläge zu einer Verteilung der Ersatzgelder vorzulegen.
07.09.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die
Bezirksvertretung Hagen-Nord stimmt der von der Verwaltung vorgelegten Vorlage
nicht zu.
2. Die
Bezirksvertretung Nord empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt:
a) Die
Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz dürfen auch für Begrünungsmaßnahmen an
Straßen verwendet werden.
b)
§ 10 Abs. 2 der Hauptsatzung wird um Buchstabe x)
ergänzt mit folgendem Text:
Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz NRW.
§ 2 Abs. 9, Buchstabe f) der Zuständigkeitsordnung in der derzeit gültigen
Fassung ist sinnentsprechend zu ändern.
c) Die
Verwaltung wird beauftragt den Bezirksvertretungen Vorschläge zu einer
Verteilung der Ersatzgelder vorzulegen.
29.09.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen
beschließt:
1.
Die Ersatzgelder nach
dem Landschaftsgesetz sollen auch für Begrünungsmaß-nahmen an Straßen verwandt
werden.
2.
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt die Erweiterung des § 10 Absatz 5 der
Hauptsatzung wie folgt:
Nach § 10 Abs. 5
Buchstabe v) wird eingefügt:
w) Vorberatung bei der Verwendung von Ersatzgeldern nach dem
Landschaftsgesetz NRW.
x) Festlegung der
Prioritäten für die Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschafts-gesetz
Die Umsetzung
der beschlossenen Erweiterung der Hauptsatzung ist durch die entsprechende
vorgeschriebene Veröffentlichung bis zum 15.11.2005 abzuschließen.
3.
Die Zuständigkeitsordnung ist
wie folgt in § 2 Abs. 4, 9. Umweltausschuss, Buchstabe f), 1. Spiegelstrich zu
ändern:
... und Verwendung der
Ersatzgelder ist zu
streichen und zu ersetzen durch
...
und Festlegung der gesamtstädtischen Prioritäten zur Verwendung der
Ersatzgelder auf der Grundlage der Beschlüsse der Bezirksvertretungen
17.11.2005 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt:
1. Die
Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz sollen auch für Begrünungsmaßnahmen an
Straßen verwandt werden.
2. Die
Hauptsatzung ist wie folgt zu ergänzen:
“Nach § 10 Abs.
2 -Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen- Buchstabe w) wird eingefügt:
x) Vorschläge für die Verwendung von Ersatzgeldern und Festlegung der
bezirklichen Reihenfolge der vorgeschlagenen Maßnahmen
3. Die
Zuständigkeitsordnung ist wie folgt in § 2 Abs. 4, 9. Umweltausschuss,
Buchstabe f), 1. Spiegelstrich zu ergänzen:
... und Verwendung der Ersatzgelder unter
hervorgehobener
Berücksichtigung der bezirklichen Prioritäten
|
Abstimmungsergebnis: |
|
x |
Mit Mehrheit beschlossen |