Beschlussvorlage - 0493/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlaß einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 BauGB Besonderes Vorkaufsrecht für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7/01 (534) -Haus Harkorten- Teil I und II
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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23.06.2005
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Gestoppt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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28.06.2005
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13.09.2005
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.09.2005
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die
Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 BauGB
Besonderes Vorkaufsrecht für den
Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7/01 (534) –Haus
Harkorten- Teil I und II.
Die Satzung über das Besondere
Vorkaufsrecht ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der
Niederschrift.
Sachverhalt
(Auf diesen Text klicken
und überschreiben: Hier bitte eine Kurzfassung zur Begründung/ zum Sachverhalt
eintragen (max. 1 Seite!). Bitte auch Seite 2 "Begründung"
bearbeiten. )
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 28.6.2001 die
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/01 (534) –Haus Harkorten-
beschlossen. Die Bürgeranhörung wurde am 17.12.2001 durchgeführt. Die
vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit
vom 31.10. – 4.12.2003 für das gesamte Plangebiet. Am 11.3.2004 hat der
Rat der Stadt beschlossen, das Plangebiet in die Teil I und II zu teilen.
Zum Bebauungsplanverfahren Nr.7/01
(534) -Haus Harkorten- Teil I:
Auf der Grundlage des Vorentwurfes zum
Bebauungsplan wurde für das Verwaltungs- und Seminargebäude des
Landesinstitutes für Qualifizierung die
Baugenehmigung erteilt.
Zum Bebauungsplanverfahren Nr. 7/01
(534) –Haus Harkorten- Teil II:
Die Planung der zur Bebauung vorgesehenen Flächen entlang
der Harkortstraße bedarf bezüglich der künftigen Nutzung, Art und Umfang noch zahlreicher Prüfungen. Die Festsetzungen bezüglich des
Freiraumes bis zur Grundschötteler Straße sind noch offen.
Zur Sicherung und Gewährleistung der
Umsetzung der Planungsziele, insbesondere
im Hinblick auf die festzusetzenden öffentlichen Fuß- und
Radwegeverbindungen im gesamten Plangebiet, ist es erforderlich, eine
Vorkaufsrechtsatzung nach
§ 25 BauGB zu erlassen.
Ergänzung
für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 13.9.2005 und
für die Sitzung des Rates am 15.9.2005
Betreff:
Drucksachennummer: 0493/2005 vom 1.6.2005
Erlass einer
Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB - Besonderes
Vorkaufsrecht für den
Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes Nr. 7/01 (534)
–Haus Harkorten- Teil I und II
Die BV-Haspe hat in ihrer Sitzung am 23.6.2005 den nachberatenden Gremium empfohlen, die o.a. Vorkaufsrechtssatzung zu beschließen.
Für die Beratung im Stadtentwicklungsausschuss am 28.6.2005 wurde die Vorlage zunächst zurückgezogen.
Zum Sachverhalt:
Zur Sicherung und Gewährleistung der Umsetzung der Planungsziele, insbesondere im Hinblick auf die festzusetzenden öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindungen im gesamten Plangebiet, ist es erforderlich, gem. § 25 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht durch Erlass einer entsprechenden Vorkaufsrechtsatzung zu begründen.
Die in der BV Haspe am
06.07.2005 gestellte Frage “Muss bei einem eventuellen Verkauf einer
Fläche die gesamte Fläche oder nur die benötigte Fläche erworben werden?”
wird nach Überprüfung durch das Rechtsamt wie folgt beantwortet:
Das Vorkaufsrecht
erstreckt sich nur auf die benötigten Teilflächen.
Nach der hier maßgeblichen
Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde “... in
Gebieten .... Flächen bezeichnen”. Dies bedeutet nicht, dass die
Gemeinde das Satzungsvorkaufsrecht nur für Teilflächen eines für städtebauliche
Maßnahmen in Betracht gezogenen Gebietes begründen könnte (z.B. für
voraussichtliche Flächen bestimmter öffentlicher Nutzungen). Das ist zwar
möglich, aber nicht zwingend. Die Gemeinde hat insoweit einen weiten
Beurteilungsspielraum. Durch die Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass in
Fällen, in denen im Bebauungsplan Teile eines Grundstücks als öffentliche
Fläche festgesetzt sind, die Gemeinde nicht gehindert ist, ihr Vorkaufsrecht
nach §§ 24 ff. BauGB - als sog.
limitiertes Vorkaufsrecht - lediglich in Bezug auf die betroffenen Teilflächen
auszuüben. Eine Beschränkung des Vorkaufsrechts auf eine benötigte
Verkehrsfläche ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die damit verbundene
Teilung des Grundstücks eine Zerschneidung von Grundstücksflächen zur Folge
hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990, Az.
III ZR 229/89, BauR 1990, S. 697 ff. mit weiteren Nachweisen).
