Beschlussvorlage - 0608/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Einvernehmen der Gemeinde zur Nutzungsänderung:

Umschlagplatz für Obst und Gemüse in das ehemalige Betriebsgebäude der Linde AG auf dem Grundstück Alexanderstraße 18 wird gem. § 14 (2) BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt.

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Sachverhalt

(Auf diesen Text klicken und überschreiben: Hier bitte eine Kurzfassung zur Begründung/ zum Sachverhalt eintragen (max. 1 Seite!). Bitte auch Seite 2 "Begründung" bearbeiten. )


 
Der Stadtverwaltung liegt ein Nutzungsänderungsantrag zu einem Umschlagplatz für Obst und Gemüse (24h) in dem ehemaligen Betriebsgebäude der Linde AG auf dem Grundstück Alexanderstraße 18   Gemarkung Eckesey, Flur 5, Flurstück 408   vor.

 

(O.g. Antrag ist am 19.7.2005  im Fachbereich Stadtentwicklung, Planen und Wohnen eingegangen. Die Zwei-Monats-Frist nach § 36 Abs. 2 BauGB zur Erteilung des Einvernehmes der Gemeinde beginnt mit diesem Datum. Aufgrund des vorliegenden Sitzungsplanes ist demnach die Beratung in umgekehrter Reihenfolge erforderlich.) 

 

Planungsrechtliche Situation:

 

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt.

 

Das Grundstück liegt desweiteren im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 12/02 (533) –Alexanderstraße/Brinkstraße-.

 

Begründung zum Bebauungsplanverfahren:

Schaffung einer städtebaulichen Ordnung durch den Ausschluß von Ansiedlungen zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten an dieser Stelle, die zu einer Schwächung der angrenzenden Stadtteilzentren, wie Altenhagen und Eckesey, führen können.

 

Für diesen Bereich wurde vom Rat der Stadt am 3.6.2004 die Veränderungssperre beschlossen. Dieser Beschluß wurde am 26.6.2004 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

 

Das Grundstück ist somit z.Z. hinsichtlich seiner Bebaubarkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Nach § 14(2) BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Es wird empfohlen, das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 14(2) BauGB

i.V.m. § 34 BauGB zu erteilen.

 

Bei dem vorliegenden Nutzungsänderungsantrag soll ein Großhandelsbetrieb (Umschlagplatz) für Obst und Gemüse genehmigt werden, der zur Belieferung der kleinen Einzelhandelsbetriebe dient. Die Nutzungsänderung ist somit nicht zentrenschädigend.

 

Da der Umschlagplatz allerdings ein 24 Stunden-Betrieb ist, wird ein Lärmschutzgutachten gefordert.

 

 

 

 

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