Beschlussvorlage - 0608/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsänderung:Umschlagplatz für Obst und Gemüse (Betriebszeit 24 h) in das ehemalige Betriebsgebäude der Linde AG auf dem Grundstück Alexanderstraße 18hier: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 14 (2) BauGB i.V.m. § 34 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
- Beteiligt:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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06.09.2005
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.09.2005
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Sachverhalt
(Auf diesen Text klicken und überschreiben: Hier
bitte eine Kurzfassung zur Begründung/ zum Sachverhalt eintragen (max. 1
Seite!). Bitte auch Seite 2 "Begründung" bearbeiten. )
Der Stadtverwaltung liegt ein
Nutzungsänderungsantrag zu einem Umschlagplatz für Obst und Gemüse (24h) in dem
ehemaligen Betriebsgebäude der Linde AG auf dem Grundstück Alexanderstraße
18 Gemarkung Eckesey, Flur 5,
Flurstück 408 vor.
(O.g.
Antrag ist am 19.7.2005 im Fachbereich
Stadtentwicklung, Planen und Wohnen eingegangen. Die Zwei-Monats-Frist nach §
36 Abs. 2 BauGB zur Erteilung des Einvernehmes der Gemeinde beginnt mit diesem
Datum. Aufgrund des vorliegenden Sitzungsplanes ist demnach die Beratung in
umgekehrter Reihenfolge erforderlich.)
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück ist im
Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Das Grundstück liegt desweiteren
im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 12/02 (533)
Alexanderstraße/Brinkstraße-.
Begründung zum
Bebauungsplanverfahren:
Schaffung einer
städtebaulichen Ordnung durch den Ausschluß von Ansiedlungen zusätzlicher
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten an dieser
Stelle, die zu einer Schwächung der angrenzenden Stadtteilzentren, wie
Altenhagen und Eckesey, führen können.
Für diesen Bereich wurde vom
Rat der Stadt am 3.6.2004 die Veränderungssperre beschlossen. Dieser Beschluß
wurde am 26.6.2004 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Das Grundstück ist somit z.Z.
hinsichtlich seiner Bebaubarkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Nach § 14(2) BauGB kann von
der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen.
Es wird empfohlen, das
Einvernehmen der Gemeinde gem. § 14(2) BauGB
i.V.m. § 34 BauGB zu erteilen.
Bei dem vorliegenden
Nutzungsänderungsantrag soll ein Großhandelsbetrieb (Umschlagplatz) für Obst
und Gemüse genehmigt werden, der zur Belieferung der kleinen
Einzelhandelsbetriebe dient. Die Nutzungsänderung ist somit nicht
zentrenschädigend.
Da der Umschlagplatz
allerdings ein 24 Stunden-Betrieb ist, wird ein Lärmschutzgutachten gefordert.
