Beschlussvorlage - 0535/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

 

a)      Der Bericht der Verwaltung zur Verwendung von Ersatzgeldern für Bepflanzungen von Straßen im Innenbereich wird zur Kenntnis genommen.

b)     Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Erweiterung des § 10 Absatz 5 der Hauptsatzung wie folgt:

“Nach § 10 Abs. 5 Buchstabe v) wird eingefügt:
w) Vorberatung bei der Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz NRW.”

Die Umsetzung der beschlossenen Erweiterung der Hauptsatzung ist durch die entsprechende vorgeschriebene Veröffentlichung bis zum 15.11.2005 abzuschließen.

c)      Den weiter gehenden Beschlüssen der Bezirksvertretungen wird nicht gefolgt.

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Sachverhalt

 

Die Bezirksvertretungen haben, mit Ausnahme der Bezirksvertretung Hohenlimburg, in den jeweiligen Sitzungen im November/Dezember 2004 den Tagesordnungspunkt “Verwendung von Ersatzgeldern bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Zuständigkeitsänderung zugunsten der Bezirksvertretungen bzw. Verwendung von Ersatzgeldern für Straßenbegleitgrün im Innenbereich beraten und beschlossen, dass

-          die Bezirksvertretungen bei der Verwendung der Ersatzgelder angehört werden

-          aber auch die bisherige Zuständigkeit des Umweltausschusses in Sachen “Verwendung der Ersatzgelder” auf die Bezirksvertretungen übertragen wird, und

-          die Ersatzgelder auf die Bezirksvertretungen verteilt werden.

-          Zusätzlich sollen grundsätzlich Ersatzgelder nach § 5 des Landschaftsgesetzes  -LG NRW- für Begrünungen im Innenbereich an Straßen verwendet werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Bezirksvertretungen in Bezug auf die Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz in Erweiterung des Zuständigkeitskatalogs ein Anhörungsrecht einzuräumen, es ansonsten bei den bisherigen Zuständigkeitsregelungen gemäß Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung zu belassen. 

Die Bepflanzungen der Straßen im Innenbereich könnten aus Sicht der Verwaltung aus den Ausgleichsgeldern nach der Baumschutzsatzung, zzt. etwa 20.000 Euro, finanziert werden. Die Entscheidungen über die Verwendung der Ersatzgelder treffen gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 der Baumschutzsatzung die jeweiligen Bezirksvertretungen.


 

 
Ausgangslage
In den Sitzungen der Bezirksvertretungen im November/Dezember 2004 (BV Haspe am 01.12.2004, BV Hagen-Mitte am 30.11.2004, BV Nord am 01.12.2004, BV Hohenlimburg am 01.12.2004 und BV Eilpe-Dahl am 06.12.2004) haben diese, mit Ausnahme der BV Hohenlimburg, der Beschluss steht noch aus, dem Rat der Stadt Hagen empfohlen zu beschließen, dass


1. Ersatzgelder für die Bepflanzung von Straßen im Innenbereich verwendet werden dürfen; des weiteren, dass
 
2. ihnen - bei gleichzeitiger Einschränkung der Entscheidungskompetenz des Umweltausschusses - ein Entscheidungsrecht für die Verwendung von Ersatzgeldern eingeräumt wird und

3. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung (Zuständigkeit der Bezirksvertretungen) bzw. § 10 Abs. 5 (Anhörungsrecht) sollen hierzu ergänzt bzw. geändert werden und der § 2 Abs. 9 Buchstabe f) der Zuständigkeitsordnung entsprechend angeglichen werden sowie

4. ein Vorschlag zur Verteilung der vorhandenen Ersatzgelder auf die Bezirksvertretungen vorgelegt werden soll.




I.                    Stellungnahme der Verwaltung 

Zu 1.
Verwendung von Ersatzgeldern für Pflanzungen von Straßenbäumen im Innenbereich
Die Frage, ob und inwieweit das im Einzelfall festgesetzte Ersatzgeld auch zur Finanzierung von Straßenbäumen im Innenbereich (z.B. in Form von Straßenbegleitgrün) verwendet werden kann, ist in ihrem Kern keine Rechtsfrage, sondern eine natur- und landschaftsschutzspezifische Fachfrage, die nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen und anhand landschafts- und naturschutzbezogener Kriterien geprüft und entschieden werden kann.

Für die Verwendung des Ersatzgeldes besteht kraft Gesetzes eine strikte Zweckbindung. In der maßgeblichen Bestimmung des § 5 des Landschaftsgesetzes NRW - LG NRW –n.F. heißt es hierzu: “Das Ersatzgeld ist spätestens 3 Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Das Ersatzgeld kann auch für die Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplanes verwendet werden.”

Die untere Landschaftsbehörde hat bisher die Verwendung von Ersatzgeldern für Straßenbäume im Innenbereich aus fachlichen und rechtlichen Gründen mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich hierbei nicht um eine Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt, wie es in der Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes rechtlich verankert ist und als Kompensation für durch  Eingriffe in Natur und Landschaft gestörte Funktionen des Naturhaushaltes oder der Landschaft gefordert wird. An dieser rechtlichen und fachlichen Einschätzung hat sich auch nichts geändert.

Als Alternative schlägt die Verwaltung die Verwendung der Ausgleichszahlungen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Hagen vor. Hierfür besitzen die Bezirksvertretungen bereits eine Entscheidungszuständigkeit gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 der Baumschutzsatzung. Auf der Haushaltsstelle befinden sich derzeit, auch noch aus den Vorjahren, etwa 20.000 Euro.


Da es nach Vorschlag der Verwaltung bei der Zuständigkeit des Umweltausschusses verbleiben soll, erübrigt sich eine Verteilung der Ersatzgelder auf die Bezirksvertretungen. Außerdem widerspräche eine Verteilung der Gelder, ohne Berücksichtigung des einzelnen Eingriffs, den derzeitigen rechtlichen Regelungen. 


Zu 2. Entscheidungsrecht der Bezirksvertretungen bei gleichzeitiger Einschränkung der Entscheidungskompetenz des UWA

Gegen die Einräumung eines Anhörungsrechts der Bezirksvertretungen im Wege einer Änderung des § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung ist rechtlich nichts einzuwenden. Soweit es um die gesamtstädtische Konzeption bezüglich der Verwendung von Ersatzgeldern geht (Vorlage Nr. 0039/2004), verbleibt die Verwaltung bei ihrer Auffassung, dass insoweit im Hinblick auf die überbezirkliche bzw. stadtbezirksübergreifende Bedeutung der Angelegenheit nicht von einer Beratungszuständigkeit der Bezirksvertretungen auszugehen ist.

Zu der weitergehenden Frage, ob den Bezirksvertretungen darüber hinaus eine Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall bei der Verwendung von Ersatzgeldern einzuräumen ist, mit der Folge, dass die Entscheidungskompetenz des UWA nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchstabe. f) 1. Spiegelstrich der Zuständigkeitsordnung insoweit eingeschränkt werden müsste, wird der Standpunkt vertreten, dass es nach Ansicht der Verwaltung bei der jetzigen Regelung verbleiben sollte, d.h. es bei der Entscheidungszuständigkeit des UWA aufgrund der vg. Regelung zu belassen.

Die Entscheidung über die Verwendung von Ersatzgeldern nach § 5 LG NRW ist rechtlich als Geschäft der laufenden Verwaltung zu werten. Dies dürfte der entscheidende Grund sein, warum nach den durchgeführten Recherchen bei allen befragten großen kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Landschaftsbehörde in eigener Zuständigkeit über die Verwendung von Ersatzgeldern nach § 5 LG NRW entscheidet und kein politisches Organ der Kommune mit dieser Aufgabe befasst wird.





Die Zuständigkeitsordnung stellt sich zukünftig wie folgt dar:


Übersicht Zuständigkeiten Ersatzgeld (LG NRW) / Ausgleichs-geld (Baumschutzsatzung):

Zuständigkeit

Ersatzgeld nach § 5 LG NRW

Ausgleichsgeld nach Baumschutzsatzung

Verwaltung

Vorprüfung, Koordination, Vorschlagsrecht, Vollziehung der gefassten Beschlüsse
(Umweltamt)

Vorprüfung, Koordination, Vorschlagsrecht, Vollziehung der gefassten Beschlüsse
(Forstamt)

UWA

Entscheidungszuständigkeit

gem. § 2 Abs. 4 Nr. 9, Buchst. f), 1. Spiegelstrich der Zuständigkeitsordnung

Keine Zuständigkeit

Bezirksvertretungen

Neu: Anhörungsrecht gem.
§ 10 Abs. 5 Buchst. w) Hauptsatzung

Entscheidungszuständigkeit gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 Baumschutzsatzung

 

Sonderfall: Ersatzgeld im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Waldflächen oder für Aufforstungen

: Die Sonderregelung in § 5 Abs. 2 LG NRW begründet eine Entscheidungszuständigkeit der unteren Forstbehörde in Schwerte.


Zu 3. Änderung/ Ergänzung der Zuständigkeitsregelungen in § 10 Abs. 2, Abs. 5 der Hauptsatzung; § 2 Abs. 9 Buchstabe f) Zuständigkeitsordnung

Die Verwaltung hält es aus den oben genannten Gründen für sinnvoll und zweckmäßig, den Bezirksvertretungen zukünftig in Bezug auf die Verwendung von Ersatzgeld nach § 5 LG NRW ein Anhörungsrecht ausdrücklich einzuräumen und schlägt aus diesem Grunde vor, in § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung den Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht einzuräumen, indem nach Buchstabe v)  folgender
Buchstabe w) eingefügt wird:


“Vorberatung bei der Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz NRW”

Der weiter gehenden Forderung der Bezirksvertretungen, diesen ein Entscheidungsrecht gem. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung zuzuweisen, bei gleichzeitiger Einschränkung der Zuständigkeit des UWA gem. § 2 Abs. 4 Buchstabe f), 1. Spiegelstrich, ist nach Ansicht der Verwaltung nicht zu entsprechen.

Die bestehende Regelung, dass dem UWA eine Entscheidungszuständigkeit eingeräumt worden ist, wird nach wie vor für sinnvoll und zweckmäßig erachtet, zumal in den meisten anderen Großstädten in NRW die Verwendung der Ersatzgelder als ein Geschäft der laufenden Verwaltung bewertet und von der jeweiligen Fachverwaltung ohne Beteiligung politischer Gremien eigenständig wahrgenommen wird.


Zu 4. Verteilung der Ersatzgelder auf die Bezirksvertretungen

Seitens der Verwaltung wird aufgrund der oben genannten Ausführungen darauf verwiesen, dass die Ersatzgelder zum einen zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden sind und es wegen der überbezirklichen Bedeutung bei der Zuständigkeit des Umweltausschusses  hinsichtlich der Mittelverwendung bleiben soll. Eine Verteilung dieser Gelder auf die Bezirksvertretungen erübrigt sich aufgrund der verbleibenden Zuständigkeit des Umweltausschusses.

Weitere Einzelheiten bezüglich der Verwendung von Ersatzgeldern gem. Landschaftsgesetz und gem. Bundesnaturschutzgesetz ergeben sich aus der beigefügten Anlage.

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 

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Beschlüsse

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24.08.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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31.08.2005 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe stimmt der von der Verwaltung vorgelegten Vorlage nicht zu.

Die Bezirksvertretung Haspe erneuert ihren Beschluss vom 01.12.2004 und empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

1.       Die Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz dürfen auch für Begrünungsmaßnahmen an Straßen verwandt werden.

2.       § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung wird um Buchstabe x) ergänzt mit folgendem Text:

Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz

§ 2 Abs. 9, Buchstabe f) der Zuständigkeitsordnung in der derzeit gültigen Fassung ist sinnentsprechend zu ändern.

3.       Die Verwaltung wird beauftragt, den Bezirksvertretungen Vorschläge zu einer Verteilung der Ersatzgelder vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 15

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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06.09.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1.      Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte stimmt der von der Verwaltung vorgelegten Vorlage nicht zu.

 

2.      Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

 

a)     Die Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz dürfen auch für Begrünungsmaßnahmen an Straßen verwandt werden.

 

b)     § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung wird um Buchstabe x) ergänzt mit folgendem Text:

 

“Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz”

     

§ 2 Abs. 9, Buchstabe f) der Zuständigkeitsordnung in der derzeit gültigen Fassung ist sinnentsprechend zu ändern.

 

c)      Die Verwaltung wird beauftragt den Bezirksvertretungen Vorschläge zu einer Verteilung der Ersatzgelder vorzulegen.

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

 16

Dagegen:

 2

Enthaltungen:

 0

 

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06.09.2005 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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07.09.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1.       Die Bezirksvertretung Hagen-Nord stimmt der von der Verwaltung vorgelegten Vorlage nicht zu.

 

2.       Die Bezirksvertretung Nord empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

 

a)       Die Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz dürfen auch für Begrünungsmaßnahmen an Straßen verwendet werden.

 

b)     § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung wird um Buchstabe x) ergänzt mit folgendem Text:

“Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz NRW.”

§ 2 Abs. 9, Buchstabe f) der Zuständigkeitsordnung in der derzeit gültigen Fassung ist sinnentsprechend zu ändern.

 

c)       Die Verwaltung wird beauftragt den Bezirksvertretungen Vorschläge zu einer Verteilung der Ersatzgelder vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

 14

Dagegen:

   1

Enthaltungen:

   0

 

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08.09.2005 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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21.09.2005 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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29.09.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

 

1.

Die Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz sollen auch für Begrünungsmaß-nahmen an Straßen verwandt werden.

2.

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Erweiterung des § 10 Absatz 5 der Hauptsatzung wie folgt:

“
Nach § 10 Abs. 5 Buchstabe v) wird eingefügt:
w) Vorberatung bei der Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschaftsgesetz NRW.”

x) Festlegung der Prioritäten für die Verwendung von Ersatzgeldern nach dem Landschafts-gesetz


Die Umsetzung der beschlossenen Erweiterung der Hauptsatzung ist durch die entsprechende vorgeschriebene Veröffentlichung bis zum 15.11.2005 abzuschließen.

3.

Die Zuständigkeitsordnung ist wie folgt in § 2 Abs. 4, 9. Umweltausschuss, Buchstabe f), 1. Spiegelstrich zu ändern:

... und Verwendung der Ersatzgelder    ist zu streichen und zu ersetzen durch

 

... und Festlegung der gesamtstädtischen Prioritäten zur Verwendung der Ersatzgelder auf der Grundlage der Beschlüsse der Bezirksvertretungen

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

X

 Die Entscheidung wurde auf den Rat verschoben.

 

Dafür:

 16

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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20.10.2005 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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17.11.2005 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

 

 

1.         Die Ersatzgelder nach dem Landschaftsgesetz sollen auch für Begrünungsmaßnahmen an Straßen verwandt werden.

 

2.         Die Hauptsatzung ist wie folgt zu ergänzen:


Nach § 10 Abs. 2 -Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen- Buchstabe w) wird eingefügt:

x) Vorschläge für die Verwendung von Ersatzgeldern und Festlegung der bezirklichen Reihenfolge der vorgeschlagenen Maßnahmen

 

3.         Die Zuständigkeitsordnung ist wie folgt in § 2 Abs. 4, 9. Umweltausschuss, Buchstabe f), 1. Spiegelstrich zu ergänzen:

... und Verwendung der Ersatzgelder unter hervorgehobener    

    Berücksichtigung der bezirklichen Prioritäten

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen