Beschlussvorlage - 0436/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/14 (661) – Sondergebiet im Bereich Elseyer Straße / Gotenweg – nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB.

 

 

Geltungsbereich:

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Wesentlichen im Bereich der Elseyer Str. sowie den Straßen Am Somborn und Gotenweg. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 10 und beinhaltet die Flurstücke: 99, 100, 101, 102, 112, 387 (tlw.), 420, 857 (tlw.) und 886.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan im Maßstab 1:500 ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt

Der Beschluss zur öffentlichen Auslegung soll im IV. Quartal 2014 eingeholt werden.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung des Einzelhandels in Hohenlimburg geschaffen werden. Mit diesem Einleitungsbeschluss beginnt ein Bebauungsplanverfahren zur Festsetzung eines Sondergebietes, in welchem der Bestand von großflächigen Einzelhandelsbetrieben gesichert werden soll während zugleich mit Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Auf dem Somborn“ der großflächige Einzelhandel in den benachbarten Bereichen ausgeschlossen werden soll.

 

 

Begründung

 

Anlass und Ziel der Planung

 

Der Rat der Stadt hat mit Beschluss vom 20.02.2014 die Verwaltung beauftragt, für den Bereich des Fachmarktes Berlet einen Bebauungsplan für ein Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufzustellen, um die vorhandene Nutzung entsprechend abzusichern.

 

Dieser Beschluss steht im Zusammenhang mit den Entwicklungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hohenlimburg Nr. 1 „Auf dem Somborn“ (Rechtskraft:19.12.1964), dem die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahr 1962 zugrunde liegt. Das hatte zur Folge, dass in den letzten Jahren große Teile dieser Flächen mit Einzelhandel bzw. sogar mit großflächigem Einzelhandel belegt worden sind.

 

Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung des Einzelhandels in Hohenlimburg geschaffen werden, wurde eine Beschlussvorlage zur Einleitung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Hohenlimburg  Nr. 1 „Auf dem Somborn“ (Drucksachennummer 1157/2012) eingebracht. Darüber hinaus sollten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch Regelungen zum Umgang mit Vergnügungsstätten getroffen werden.

 

Wie in der o. g. Vorlage aufgeführt wurde, genießen die bestehenden Nutzungen grundsätzlich Bestandsschutz. Von der Verwaltung wurde zugesagt, dass für den näheren Bereich des Elektrofachmarktes ein zusätzlicher Bebauungsplan aufgestellt wird, um die großflächigen Einzelhandelseinrichtungen als Sondergebiet festzusetzen, was auch der Empfehlung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes aus dem Jahr 2009 entspricht. Als weitere großflächige Einzelhandelseinrichtung ist der vorhandene Discounter in das Plangebiet einbezogen worden.

 

Zurzeit werden von der Verwaltung noch Gespräche geführt, mit dem Ziel, vorhandene Verkaufsflächen aus dem Gewerbegebiet zu verlagern und das Sondergebiet entsprechend zu vergrößern. Für eine solche Erweiterung sind unterschiedliche Varianten denkbar.

 

 

Der Rat hat am 27.03.2014 die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zur Kenntnis genommen und für den Beteiligungsprozess freigegeben.  Hierbei wird, genau so wie im Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009,  auch auf die Situation des „Sonderstandortes Berlet“ eingegangen. Der Gutachter kommt auch hier zum Ergebnis, dass der Bereich stark durch zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel geprägt ist. Dieses wird kritisch beurteilt und die Empfehlung ausgesprochen, das bestehende Planungsrecht zu prüfen und auf die aktuelle BauNVO umzustellen. (Vgl. Vorlage Drucksachennummer 1157/2012). Nach Aussage der Gutachter ist ein Ausbau des Sonderstandortes maximal im Segment des Einzelhandels mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment zu empfehlen.

 

Durch die Einleitung des neuen Bebauungsplanes wird der Beschluss des Rates vom 20.02.2014 umgesetzt. 

 

Parallel wird die vom Rat am 27.03.2014 zur Kenntnis genommene und für den Beteiligungsprozess freigegebene Fortschreibung des Einzelhandels- Zentrenkonzeptes berücksichtigt. Die dort getroffenen Empfehlungen sollen nach Möglichkeit in die neuen Bebauungspläne eingearbeitet werden.

 

 

Einfacher Bebauungsplan

 

Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden. Im Bebauungsplan sollen Regelungen getroffen werden, die sich weitgehend auf die städtebauliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung beschränken. Da es sich um ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO handeln wird, werden die dort vorhandenen Nutzungen gesichert.

 

Detaillierte Festsetzungen zu Bauformen oder Größe der Baukörper sind nicht erforderlich, da es sich um einen komplett bebauten Bereich handelt und beantragte Vorhaben dann nach § 34 BauGB zu beurteilen sind.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Dehm

gez. Grothe

(Oberbürgermeister)

(Technischer Beigeordneter)

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.04.2014 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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13.05.2014 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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15.05.2014 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen