Beschlussvorlage - 0463/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Einmalige Beihilfen bei stationären Hilfen zur Erziehung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Christian Goebels
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
14.05.2014
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Regelungen für einmalige Beihilfen sind seit mehr als 20 Jahren unverändert und bedürfen dringend einer Überarbeitung.
Zur Ermittlung angemessener Beihilfen können die Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW für die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen und die Beihilferichtlinien anderer Jugendämter in NRW, insbesondere im näheren Umkreis von Hagen, herangezogen werden. Diese Vorschläge ermöglichen insbesondere auch Regelungen zur Pauschalierung.
Ein entsprechender Vorschlag wird dem JHA mit dieser Vorlage unterbreitet.
Begründung
Einmalige Beihilfen für Heimkinder
Im Rahmen der Heimerziehung werden die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung durch die zwischen dem zuständigen Jugendhilfeträger und dem Einrichtungsträger vereinbarten Leistungsentgelte abgedeckt. Zusätzlich werden eine tägliche Bekleidungspauschale und ein monatlicher Barbetrag (Taschengeld) gezahlt. Die Höhe der Bekleidungspauschale und des Barbetrages wird vom LWL festgelegt.
Für besondere Bedarfe, die nicht durch das Leistungsentgelt abgedeckt sind, werden zusätzlich einmalige Beihilfen gewährt, die vom jeweiligen kommunalen Jugendhilfeträger geregelt werden.
Einmalige Beihilfen für Pflegekinder
Im Rahmen der Vollzeitpflege erhalten Pflegeeltern Pauschalbeträge für die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung, die durch Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport festgelegt werden.
Für besondere Bedarfe werden für Pflegekinder zusätzlich einmalige Beihilfen gewährt, die vom jeweiligen kommunalen Jugendhilfeträger festgelegt werden.
Einmalige Beihilfen für Pflegekinder werden in Hagen (mit Ausnahme der Weihnachtsbeihilfe) nur auf besonderen Antrag der Pflegeeltern gewährt. Dies führt in der Praxis dazu, dass einmalige Beihilfen für Pflegekinder in sehr unterschiedlichem Umfang gezahlt werden.
Teilweise enthalten die Hagener Regelungen keine Begrenzung für die absolute Höhe der Zahlungen. So werden die Kosten der Erstausstattung mit Möbeln nach Vorlage von Kostenvoranschlägen in voller Höhe übernommen, für Urlaubsfahrten werden 50% der auf das Pflegekind entfallenden Kosten gewährt. Dies macht es erforderlich, dass die Pflegeltern zusätzlich zur Antragstellung noch umfangreiche Nachweise vorlegen müssen. Die Berechnung dieser einmaligen Beihilfen verursacht einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand. Die Beihilfen für diese Bereiche sollen daher – wie in allen anderen Jugendämtern im Umkreis - pauschaliert gezahlt werden.
Vergleichstabellen
Die nachfolgende Tabelle 1 vergleicht die Hagener Beihilfen für Pflegekinder mit den Beihilfen der umliegenden Kommunen.

Tabelle 1: Vergleich Beihilfen für Pflegekinder mit anderen Jugendämtern
Die Tabelle 2 stellt den Vergleich mit den Maximal- und Minimalwerten der anderen Jugendämter her und enthält auch den jeweiligen Mittelwert und Median. In der letzten Spalte sind die Beihilfen nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe dargestellt.

Tabelle 2: Vergleich der aktuellen Hagner Beihilfen mit den Empfehlungen der Landeskommission
Für viele Tatbestände liegen die in Hagen gezahlten Beihilfen deutlich unter den durchschnittlichen Beträgen bzw. unter den Empfehlungen der Landeskommission. Hier sollen die Beträge angemessen angepasst werden.
In zwei Bereichen unterscheidet sich die Hagener Praxis der Beihilfengewährung grundlegend von den übrigen Jugendämtern:
- Ausstattung mit Möbeln
Bisher wurde auf Antrag bei der Erstausstattung mit Möbeln der tatsächlich aufgewandte Betrag gewährt. Eine Begrenzung für die Höhe der Beihilfe gab es bisher nicht.
Dies führte zu sehr großen Unterschieden bei der Höhe der Erstausstattungsbeihilfe, während in einigen Fällen relativ geringen Beträge ausgezahlt wurden, wurden in Einzelfällen auch mehrere Tausend € als Beihilfe gewährt.
Dies erscheint mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt nicht mehr akzeptabel, zumal alle anderen Jugendämter entweder Pauschalen zahlen oder Höchstbeträge festgelegt haben.
Zukünftig soll daher für die Erstausstattung der Pflegestelle mit Möbeln ein Pauschalbetrag festgelegt werden. Damit entfällt für die Pflegeeltern die Vorlage von Rechnungsbelegen. Die Verwaltung wird von der Prüfung der Belege entlastet.
Für die Ersatzbeschaffung von Möbeln wurden in Hagen bisher 70 % der Anschaffungskosten erstattet.
Bis auf Wuppertal – dort werden 20 % der Kosten erstattet – werden von keinem anderen Jugendamt Ersatzbeschaffungskosten übernommen.
Zukünftig soll auch in Hagen auf die Gewährung von Beihilfen für die Ersatzbeschaffung von Möbeln verzichtet werden.
- Urlaubsbeihilfen
Bisher werden auf Antrag 50% der auf das Pflegekind entfallenden Kosten des Urlaubs als Urlaubsbeihilfe gewährt. Die Beihilfe ist in der Höhe nicht begrenzt. Zusätzlich kann auf Antrag noch ein Zuschuss für eine Ferienfreizeit in Höhe von bis zu 205 € gewährt werden.
In der Praxis führt dies dazu, dass ein Einzelfällen sehr hohe Beträge – auch mehrmals jährlich – gewährt werden, während in anderen Fällen nur sehr geringe Beihilfen gezahlt werden. Pflegeeltern, die aus unterschiedlichen Gründen keine längeren Urlaubsfahrten unternehmen können, erhalten keine Beihilfe.
Für die Bewilligung einer Urlaubsbeihilfe müssen die Pflegeeltern ihre Aufwendungen für die Urlaubsfahrt nachweisen, daraus wird dann der auf das Pflegekind entfallende Anteil, ggf. abzgl. anteiliger Beträge für enthaltene Verpflegung, und dann die Urlaubsbeihilfe berechnet. Zukünftig soll auf den Nachweis von Aufwendungen für Urlaubsfahrten verzichtet und – wie in allen anderen Vergleichskommunen – ein Pauschalbetrag für die Urlaubsbeihilfe jeweils zum 01.07. jeden Jahres gezahlt werden.
Die zukünftige Höhe der jeweils zu gewährenden pauschalen Beihilfen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle 3; in dieser Höhe gewährte Beihilfen werden für den Haushalt in etwa neutral sein.
Beihilfe | Heimkinder | Pflegekinder |
|
Erstausstattung Möbel | entfällt | 1000 € | auf Antrag und pauschal |
Erstanschaffung Kinderwagen | entfällt | 200 € | auf Antrag und pauschal |
Erstanschaffung Autokindersitz | entfällt | 100 € | auf Antrag und pauschal |
Erstausstattung Bekleidung | 250 € | 250 € | auf Antrag und pauschal |
Urlaubsbeihilfe | entfällt | 250 € | Pauschale zum 01.07. |
Taufe | 175 € | 175 € | auf Antrag und pauschal |
Kommunion | 200 € | 200 € | auf Antrag und pauschal |
Konfirmation | 200 € | 200 € | auf Antrag und pauschal |
Einschulung | 100 € | 100 € | auf Antrag und pauschal |
Klassenfahrt | entfällt | 50 % | auf Antrag |
Ausbildungsbeginn | 100 % | 100 % | auf Antrag |
Verselbständigung | 1000 € | 1000 € | auf Antrag und pauschal |
Weihnachtsbeihilfe | 35 € | 35 € | Pauschale zum 01.12. |
Tabelle 3: Pauschalierte Beihilfen ab 01.07.2014
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
x | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
Rechtscharakter | |
| Auftragsangelegenheit |
| Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
x | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
| Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
| Vertragliche Bindung |
| Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
| Ohne Bindung |
gez. |
|
Dr. Schmidt Erster Beigeordneter |
|
|
|
|
|
