Beschlussvorlage - 0003/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4/86 (421) Teil II -Bahnhofsviertel- Erweiterung - im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Hier:Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jutta Köhler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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19.03.2014
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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25.03.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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27.03.2014
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die erneute öffentliche Auslegung des im Sitzungssaal ausgehängten Entwurfes der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4/86 (421) Teil II – Bahnhofsviertel – Erweiterung-.
2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden können.
3. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt werden.
Die Begründung vom 27.01.2014 ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Die Planänderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4/86 (421) Teil II – Bahnhofsviertel-Erweiterung. Die Fläche liegt im Stadtteil Hagen-Mitte und betrifft den Bereich von der Kreuzung Eckeseyer Straße/Altenhagener Straße über die Kreuzung Körner Straße/Hindenburgstraße und die Bereiche östlich des Graf-von-Galen-Rings bis zur Elberfelder Straße und zum Bergischen Ring im Süden.
Nächster Verfahrensschritt:
Nach Durchführung der erneuten Offenlage im 2. Quartal 2014 werden die Abwägung der eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen und der Satzungsbeschluss erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Zu 1.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine erneute öffentliche Auslegung ist erforderlich, weil verschiedene Festsetzungen des Bebauungsplans einer Anpassung bedürfen.
Daten zum Verfahrensablauf
09.02.2012 Ratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens
Drucksachennummer: 1186/2011
16.05.2013 Ratsbeschluss über den Bebauungsplanentwurf und Beschluss der
öffentlichen Auslegung
Drucksachennummer: 0274/2013
17.06.2013 - Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung (TöB)
17.07.2013
Die im Rahmen der Offenlage eingegangene, abwägungsbedürftige Stellungnahme der SIHK zu Hagen (Schreiben vom 01.08.2013) wird zum Satzungsbeschluss abgewogen. Darüber hinaus sind keine Stellungnahmen/Anregungen abgegeben worden.
Zu 2.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird beschlossen, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes Stellungnahmen abgegeben werden können. Es sollen wiederholte inhaltsgleiche Anregungen zu unveränderten Bestandteilen des Bebauungsplanes vermieden werden. Es wird angenommen, dass unveränderte Teile des Planes, zu denen in der ersten Offenlage keine Stellungnahmen vorgebracht wurden, einer allgemeinen Zustimmung unterliegen.
Die Änderungen des Bebauungsplanes betreffen folgende Festsetzungen:
Geänderte Festsetzung:
- Ergänzung der textlichen Festsetzungen Nr. 1, 2 und 3 durch die unzulässige Nutzungsart der „Wettannahmestellen unter Einschluss selbstständiger singulärer Lotto-/Totoannahmestellen, welche ausnahmsweise in Verbindung mit Einzelhandelsgeschäften zulässig sind.
Neue Festsetzung:
- Eintragung der Festsetzungsziffer 7 auf den entsprechenden Grundstücken und Aktualisierung der dazugehörigen textlichen Festsetzung. Die Festsetzung 7 war bisher nur als textliche Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplanes 4/86 Teil II 1. Änderung.
-
Entfallende Festsetzung:
- Reduzierung von „Knödellinien“ zur Darstellung unterschiedlicher Nutzungsarten in dem Bereich zwischen „Graf-von-Galen-Ring“ und „Am Hauptbahnhof“.
Die Änderungen sind in Rot gekennzeichnet.
Die Begründung zum Bebauungsplan vom 27.01.2014 wurde, im Vergleich zu der Version vom 14.03.2013, aktualisiert. Es erfolgte eine Überarbeitung bzw. Ergänzung des Kapitels 5.
Zu 3.
Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme soll gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt werden, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Die Frist von zwei Wochen wird aufgrund des Umfanges der Änderungen als angemessen angesehen.
Erster Glückspieländerungsstaatsvertrag
Zum 01. Dezember 2012 ist in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag –Erster GlüÄndStV) in Kraft getreten. Mit dem überarbeiteten Staatsvertrag soll das Glücksspiel in geordnete Bahnen gelenkt werden. Mit strengeren rechtlichen Vorgaben kann damit gegen die Glücksspielsucht vorgegangen werden. Unter anderem werden in Zukunft Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen verboten und der Mindestabstand zur nächsten Einrichtung auf 350 m Luftlinie festgelegt. Spielhallen dürfen zukünftig auch nicht mehr in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden. Auch hier wird der eben genannte Mindestabstand von 350 m zu Grunde gelegt. Neben diesen Einschränkungen werden z.B. auch die Sperr- und Spielverbotszeiten neu geregelt. Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt demnach täglich um 01:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Zulässigkeit und Regelungen hinsichtlich des Sportwettenbereiches. Die im Stadtgebiet Hagen im Bestand vorhandenen Spielhallen decken mit dem gewerberechtlich zu begründenden Mindestabstand von 350 m den gesamten Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ab. Die Prüfung der Genehmigungsaspekte gemäß Glücksspielstaatsvertrag ist in NRW bei den Gewerbeämtern angesiedelt. In Hagen ist hierfür der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen zuständig. Die Vorgaben des Ersten Glückspieländerungsvertrages sowie des zugehörigen Ausführungsgesetzes (AG GlüStV NRW) sind auch für das Baugenehmigungsverfahren bzw. für ein Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids relevant. Ergibt die Prüfung eines konkreten Antrags durch die Baugenehmigungsbehörde, dass der beantragten Baugenehmigung bzw. dem beantragten Bauvorbescheid die Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsvertrages bzw. des AG GlüStV NRW entgegenstehen und ist hiernach festzustellen, dass die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid von demjeweiligen Antragsteller nicht ausgenutzt werden kann, so ist die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid wegen des fehlenden allgemeinen Sachbescheidungsinteresses zu versagen. Hierzu gibt es bereits ein entsprechendes Urteil des OVG Münster vom 19.04.2013 (Az. 10 A 2596/11).
Mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist den Kommunen vom Gesetzgeber ein Instrument an die Hand gegeben worden , das es insbesondere in den Fällen, in denen bereits eine dichte Konzentration von Spielhallen vorhanden ist, leichter als nach altem Recht ermöglicht, im Einzelfall eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid rechtswirksam zu versagen und eine Verhinderung nicht ausschließlich dem gewerberechtlichen Anmeldeverfahren zu überlassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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492,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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252,1 kB
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