Beschlussvorlage - 0460/2005

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1.      Die Besetzung der Hagener Pflegekonferenz wird neu geregelt.

2.      Als Geschäftsführerin wird Frau Ingrid Schmidt bestellt. Sie wird vertreten von Herrn
Rainer Verrieth.

3.      Der Pflegekonferenz gehören an:

a)   je ein Mitglied der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der
stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen

b) ein Mitglied eines privaten Trägers als Vertreter der stationären, teilstationären
und ambulanten Einrichtungen

c)  ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen

d)  ein Vertreter der Pflegekassen

e)  ein Vertreter der Behinderten-/Selbsthilfegruppen

f)   ein Vertreter der Krankenhaussozialdienste

g)  ein Vertreter des Seniorenbeirates

h)  ein Vertreter der Heimbeiräte/Heimfürsprecher

i)   ein Vertreter von Angehörigen von Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch
Kranken


 

j)   ein Vertreter von gesetzlichen Betreuern von Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch Kranken

k)  die/der Vorsitzende des Sozialausschusses als Vertreter der Politik mit ständigem Gastrecht

l)   Beigeordneter des Vorstandsbereiches Umwelt, Gesundheit, Jugend, Soziales und Verbraucherschutz, der zugleich den Vorsitz übernimmt.

Die unter a) – j) genannten Institutionen benennen Vertreterinnen/Vertreter und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

 

Bei Bedarf können andere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Institutionen oder Organisationen hinzugezogen werden.

Ständig hinzugezogen wird ein Vertreter/eine Vertreterin der Heimaufsicht.

 

Weitere sachkundige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Verwaltung (z.B. Fachbereich Jugend und Soziales, Gesundheitsamt...) haben auf Weisung des Vorsitzenden an der Pflegekonferenz teilzunehmen.

Reduzieren

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 24.10.1996 (Drucksachen-Nr. 500034/96) wurde geregelt, welche Institutionen/Vereinigungen und wie viele Mitglieder hiervon in der Pflegekonferenz mitwirken.

Mit Inkrafttreten des neuen Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen – PfG NW – wurde geregelt, dass ein weiterer Personenkreis (Heimbeiräte/Heimfürsprecher, Angehörige, gesetzliche Vertreter) an der Pflegekonferenz zu beteiligen sind. Das Gremium ist kurzfristig hierdurch auf eine Anzahl von nahezu 40 Personen angewachsen.

 

Die Anzahl der Mitglieder der Pflegekonferenz soll reduziert werden mit dem Ziel, ein arbeitsfähiges, überschaubares Gremium zu schaffen.

 


Mit dem Inkrafttreten des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen – PfG NW – im Jahre 1996 musste erstmals in den Kreisen und kreisfreien Städten das gesetzliche Gremium einer Pflegekonferenz gegründet werden.

 

Aufgabe der Pflegekonferenz ist die Mitwirkung bei der Sicherung und quantitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur einschließlich der notwendigen komplementären Hilfen.

Hierzu gehören insbesondere:

-          die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung

-          die Förderung der Beteiligung von Betroffenen an Fragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen

-          die Hinwirkung auf eine koordinierte Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenfeld der an der Pflege beteiligten Akteure, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements.

Der Rat der Stadt beschloss am 24.10.1996 (Drucksachen-Nr. 500034/96), dass die Stadt Hagen eine Pflegerkonferenz einrichtet, der folgende Personen angehören:

 

a)     acht Vertreterinnen oder Vertreter von Pflegeeinrichtungen

hiervon:     drei ambulante Pflegedienste der Verbände

zwei privatgewerbliche Pflegedienste

zwei stationäre/teilstationäre Einrichtungen

ein Vertreter des Diakoniezentrums Haspe e.V.

 

b)     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen

c)      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Ärzteschaft

hiervon:     ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen

                  ein Vertreter der niedergelassenen Ärzteschaft

d)     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Behinderten-/Selbsthilfeorganisationen (1) und der psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (1)

e)     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Wohlfahrtsverbände

f)        zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser

g)     zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Seniorenbeirates (1) und Ausländerbeirates (1)

h)      je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Ratsfraktion mit ständigem Gastrecht.

i)        Sozialdezernent der Stadt Hagen, der zugleich den Vorsitz übernimmt.

 

 

Das Landespflegegesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes geändert. Nach § 5 Abs. 3 des neuen Landespflegegesetzes sind Mitglieder der Pflegekonferenzen neben dem Kreis oder der kreisfreien Stadt Vertreterinnen oder Vertreter von Pflegeeinrichtungen einschließlich der Heimbeiräte oder der Heimfürsprecher, Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der kommunalen Seniorenvertretung und eine angemessene Zahl von Beteiligten der Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Selbsthilfegruppen Pflegebedürftiger, Behinderter und chronisch Kranker, ihrer Angehörigen und gesetzlichen Betreuer.

Nach dieser Änderung müssen weitere Personen als bisher an der Pflegekonferenz beteiligt werden. Da nach dem neuen PfG NW ab 01.08.2003 Regelungsbedarf im Hinblick auf neue Pflegeheime bestand, musste die bisherige Pflegekonferenz kurzfristig um diese Vertreter erweitert werden und war somit auf ein Gremium von fast 40 Personen angewachsen. Ziel sollte es aber sein, ein arbeitsfähiges und überschaubares Gremium zu schaffen und vorzuhalten. Von daher schlägt die Verwaltung vor, die Anzahl der Mitglieder der Pflegekonferenz zu reduzieren und – wie in anderen Städten und Kreisen – von den im Ratsbeschluss vom 24.10.1996 genannten Gruppen nur jeweils einen Vertreter/Stellvertreter zu entsenden. Auch bezüglich der Vertreter der Ratsfraktionen mit ständigem Gastrecht könnte die Vertretung durch die Vorsitzende des Sozialausschusses, bei Verhinderung durch ihren Vertreter, erfolgen.

Daher wurden folgende Institutionen angeschrieben und gebeten, einen Vertreter/eine Vertreterin sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin für die Neubesetzung der Pflegekonferenz mitzuteilen:

 

                                                                                                                                    Anzahl der

Mitglieder

 

-          Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der stationären,
teilstationären und ambulanten Einrichtungen                                                 5

-          ein privater Träger als Vertreter der stationären, teilstationären und
ambulanten Einrichtungen                                                                                              1

-          MDK                                                                                                                                 1

-          Pflegekasse                                                                                                                    1

-          Selbsthilfegruppen                                                                                                          1

-          Krankenhaussozialdienste                                                                                             1

-          Heimbeirat/Heimfürsprecher                                                                                         1

-          Angehörige                                                                                                                      1

-          gesetzliche Betreuer                                                                                                       1

 

Sie haben Interesse und Bereitschaft gezeigt, in der Pflegekonferenz mitzuwirken und jeweils ein Mitglied und einen Stellvertreter/Stellvertreterin benannt. Ferner wurde auch durch einen Beschluss des Seniorenbeirates festgelegt, wer Mitglied in der Pflegekonferenz sein wird.

 

§ 5 Abs. 3 PfG NW legt den Mindestrahmen derjenigen fest, die an der Pflegekonferenz zu beteiligen sind. Darüber hinaus bleibt die Entscheidung darüber, wer ansonsten vor dem Hintergrund der jeweils besonderen örtlichen Situation beteiligt wird, in die Verantwortung der Kommune gestellt. Die Zahl der Beteiligten sollte aber grundsätzlich die Grenze der Arbeitsfähigkeit nicht überschreiten. Die Möglichkeit, zur Bearbeitung einzelner Fragestellungen vorbereitende Arbeitsgruppen zu bilden und damit die Bearbeitung einzelner Fragen auf ein breiteres fachliches Fundament zu stellen, bleibt unbenommen.

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Reduzieren

25.08.2005 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen

Beschluss:

1.       Die Besetzung der Hagener Pflegekonferenz wird neu geregelt.

2.       Als Geschäftsführerin wird Frau Ingrid Schmidt bestellt. Sie wird vertreten von Herrn
Rainer Verrieth.

3.       Der Pflegekonferenz gehören an:

a)       je ein Mitglied der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der
stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen

b)  ein Mitglied eines privaten Trägers als Vertreter der stationären, teilstationären
und ambulanten Einrichtungen

c)  ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen

d)  ein Vertreter der Pflegekassen

e)  ein Vertreter der Behinderten-/Selbsthilfegruppen

f)   ein Vertreter der Krankenhaussozialdienste

g)  ein Vertreter des Seniorenbeirates

h)  ein Vertreter der Heimbeiräte/Heimfürsprecher

i)   ein Vertreter von Angehörigen von Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch
Kranken


 

j)   ein Vertreter von gesetzlichen Betreuern von Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch Kranken

k)       jeweils ein Vertreter der einzelnen im Rat vertretenen Fraktionen mit Mitbestimmungsrecht

l)         jeweils ein Vertreter des Integrationsbeirates mit Mitbestimmungsrecht

m) Beigeordneter des Vorstandsbereiches Umwelt, Gesundheit, Jugend, Soziales   und Verbraucherschutz, der zugleich den Vorsitz übernimmt.

Die unter a) – j) genannten Institutionen benennen Vertreterinnen/Vertreter und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

 

Bei Bedarf können andere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Institutionen oder Organisationen hinzugezogen werden.

Ständig hinzugezogen wird ein Vertreter/eine Vertreterin der Heimaufsicht.

 

Weitere sachkundige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Verwaltung (z.B. Fachbereich Jugend und Soziales, Gesundheitsamt...) haben auf Weisung des Vorsitzenden an der Pflegekonferenz teilzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 11

Dagegen:

      

Enthaltungen:

 2

 

Reduzieren

15.09.2005 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

1.      Die Besetzung der Hagener Pflegekonferenz wird neu geregelt.

2.      Als Geschäftsführerin wird Frau Ingrid Schmidt bestellt. Sie wird vertreten von Herrn
Rainer Verrieth.

3.      Der Pflegekonferenz gehören an:

a)     je ein Mitglied der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Vertreter der
stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen

b) ein Mitglied eines privaten Trägers als Vertreter der stationären, teilstationären
und ambulanten Einrichtungen

c)  ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen

d)  ein Vertreter der Pflegekassen

e)  ein Vertreter der Behinderten-/Selbsthilfegruppen

f)   ein Vertreter der Krankenhaussozialdienste

g)  ein Vertreter des Seniorenbeirates

h)  ein Vertreter der Heimbeiräte/Heimfürsprecher

i)   ein Vertreter von Angehörigen von Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch
Kranken


 

j)   ein Vertreter von gesetzlichen Betreuern von Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch Kranken

k)  jeweils ein Vertreter der einzelnen im Rat vertretenen Fraktionen mit Mitbestimmungsrecht

l)        jeweils ein Vertreter des Integrationsbeirates mit Mitbestimmungsrecht

m)   Beigeordneter des Vorstandsbereiches Umwelt, Gesundheit, Jugend, Soziales und Verbraucherschutz, der zugleich den Vorsitz übernimmt.

Die unter a) – j) genannten Institutionen benennen Vertreterinnen/Vertreter und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

 

Bei Bedarf können andere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Institutionen oder Organisationen hinzugezogen werden.

Ständig hinzugezogen wird ein Vertreter/eine Vertreterin der Heimaufsicht.

 

Weitere sachkundige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Verwaltung (z.B. Fachbereich Jugend und Soziales, Gesundheitsamt...) haben auf Weisung des Vorsitzenden an der Pflegekonferenz teilzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen