Beschlussvorlage - 0146/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Verkleinerung des Geltungsbereiches.

 

2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die erneute öffentliche Auslegung des im Sitzungssaal ausgehängten Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6/86 (423)– Volmeaue- Teil I und II.

 

3. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden können.

 

4. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt werden.

 

Die Begründung vom 29.01.2014 ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Geltungsbereich:

Die Planänderung betrifft den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungs-planes Nr. 6/86 (423) Teil I und II -Volmeaue-. Während der Teil I den Bereich zwischen dem Märkischen Ring, der Volme und der Funckebrücke umfasst und an der süd-östlichen Grenze des Flurstückes 341 endet, beinhaltet der Teil II aufgrund der teilweisen Überlagerung des Ursprungplans durch den Bebauungsplan Nr. 1/99 506) – Neuordnung des Rathausbereiches – im Bereich des Sparkassenkarrees jetzt aktuell das Gebiet zwischen der Grashofstraße und der Gerberstraße in einer

Tiefe von ca. 80 m parallel zur Körnerstraße. Das Grundstück Grabenstraße/Gerberstraße gehört nicht mehr zum Geltungsbereich.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Nach Durchführung der erneuten Offenlage im 2. Quartal 2014 werden die Abwägung der eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen und der Satzungsbeschluss erfolgen.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

Begründung

 

Zu 1

Das Grundstück Grabenstraße/Gerberstraße (Gemarkung Hagen, Flur 47, Flurstück 31) wurde im Bebauungsplanentwurf zur 1. Offenlage als zum Geltungsbereich zugehörig gekennzeichnet. Dies war der Stand, als der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 6/86 Teil 1,2,3 im Juni 1992 rechtskräftig wurde. Der angrenzende Bebauungsplan Nr. 4/86 Tei II wurde am 27.02.1995 rechtskräftig. Im Zuge dessen wurde das Grundstück Grabenstraße/Gerberstraße mit überplant . Somit sind die Festsetzungen des in Rede stehenden Grundstückes aus dem Bebauungsplan Nr. 4/86 Teil II rechtskräftig, weshalb es im Zuge der erneuten Offenlage zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Nr. 6/86 (423) Teil I und II -Volmeaue- aus dem Geltungsbereich gestrichen wurde.

 

 

Zu 2.

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine erneute öffentliche Auslegung ist erforderlich, weil verschiedene Festsetzungen des Bebauungsplans einer Anpassung bedürfen und durch die Änderungen des Entwurfes die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

Daten zum Verfahrensablauf

 

10.06.2010      Ratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens

                        Drucksachennummer: 0551/2010

 

11.07.2013      Ratsbeschluss über den Bebauungsplanentwurf und Beschluss der

                        öffentlichen Auslegung 

                        Drucksachennummer: 0458/2013

 

23.09.2013 -    Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung (TöB)

23.10.2013

 

Die im Rahmen der Offenlage eingegangene, abwägungsbedürftige Stellungnahme der SIHK zu Hagen ( Schreiben vom 01.08.2013) und die von einem betroffenen Bürger abgegebenen Einwendungen/Anregungen werden zum Satzungsbeschluss abgewogen.

 

Zu 3.

Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird beschlossen, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes Stellungnahmen abgegeben werden können. Es sollen wiederholte inhaltsgleiche Anregungen zu unveränderten Bestandteilen des Bebauungsplanes vermieden werden. Es wird angenommen, dass unveränderte Teile des Planes, zu denen in der ersten Offenlage keine Stellungnahmen vorgebracht wurden, einer allgemeinen Zustimmung unterliegen.

 

Die Änderungen des Bebauungsplanes im Zusammenhang mit der erneuten Offenlage betreffen folgende Festsetzungen:

 

a.)

Ergänzung der textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 3 durch die unzulässige  Nutzungsart der „Wettannahmestellen unter Einschluss selbstständiger singulärer Lotto-/Totoannahmestellen“, welche ausnahmsweise in Verbindung mit Einzelhandelsgeschäften zulässig sind.

 

b.)

Löschen der Festsetzungsziffer 3 aus dem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Baunutzungsverordnung), da der Zulässigkeitskatalog des § 4 BauNVO die unter Ziffer 3 aufgeführten unzulässigen Nutzungsarten ohnehin ausschließt.

 

c.)      

Streichen des Grundstückes Grabenstraße/Gerberstraße aus dem Plangebiet.

 

 

Die Änderungen sind in Rot gekennzeichnet.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan vom 29.01.2014 wurde im Vergleich zu der Version vom 27.05.2013 in Kapitel 1.1 und in Kapitel 5 überarbeitet bzw. aktualisiert.

 

Zu 4.

Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme soll gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt werden, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Die Frist von zwei Wochen wird aufgrund des Umfanges der Änderungen als angemessen angesehen.

 

 

Erster Glückspieländerungsstaatsvertrag

 

Zum 01. Dezember 2012 ist in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag –Erster GlüÄndStV) in Kraft getreten. Mit dem überarbeiteten Staatsvertrag soll das Glücksspiel in geordnete Bahnen gelenkt werden. Mit strengeren rechtlichen Vorgaben kann damit gegen die Glücksspielsucht vorgegangen werden. Unter anderem werden in Zukunft Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen verboten und der Mindestabstand zur nächsten Einrichtung auf 350 m Luftlinie festgelegt. Spielhallen dürfen zukünftig auch nicht mehr in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden. Auch hier wird der eben genannte Mindestabstand von 350 m zu Grunde gelegt. Neben diesen Einschränkungen werden z.B. auch die Sperr- und Spielverbotszeiten neu geregelt. Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt demnach täglich um 01:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Zulässigkeit und Regelungen hinsichtlich des Sportwettenbereiches. Die im Stadtgebiet Hagen im Bestand vorhandenen Spielhallen decken mit dem gewerberechtlich zu begründenden Mindestabstand von 350 m den gesamten Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ab. Die Prüfung der Genehmigungsaspekte gemäß Glücksspielstaatsvertrag ist in NRW bei den Gewerbeämtern angesiedelt. In Hagen ist hierfür der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen zuständig. Die Vorgaben des Ersten Glückspieländerungsvertrages sowie des zugehörigen Ausführungsgesetzes (AG GlüStV NRW) sind auch für das Baugenehmigungsverfahren bzw. für ein Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids relevant. Ergibt die Prüfung eines konkreten Antrags durch die Baugenehmigungsbehörde, dass der beantragten Baugenehmigung bzw. dem beantragten Bauvorbescheid die Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsvertrages bzw. des AG GlüStV NRW entgegenstehen und ist hiernach festzustellen, dass die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid von demjeweiligen Antragsteller nicht ausgenutzt werden kann, so ist die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid wegen des fehlenden allgemeinen Sachbescheidungsinteresses zu versagen. Hierzu gibt es bereits ein entsprechendes Urteil des OVG Münster vom 19.04.2013 (Az. 10 A 2596/11).

 

Mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist den Kommunen vom Gesetzgeber ein Instrument an die Hand gegeben worden , das es insbesondere in den Fällen, in denen bereits eine dichte Konzentration von Spielhallen vorhanden ist, leichter als nach altem Recht ermöglicht, im Einzelfall eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid rechtswirksam zu versagen und eine Verhinderung nicht ausschließlich dem gewerberechtlichen Anmeldeverfahren zu überlassen.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Thomas Grothe

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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19.03.2014 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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25.03.2014 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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27.03.2014 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen