Beschlussvorlage - 0141/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Beteiligungsrichtlinie der Stadt Hagen sowie Leitfaden der Stadt Hagen zur Korruptionsprävention für Mandatsträger
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Kerstin Eckhoff
- Beteiligt:
- HVG GmbH; FB30 - Rechtsamt; 14 Rechnungsprüfungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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06.02.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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20.02.2014
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Hagen beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Richtlinie für das Beteiligungsmanagement der Stadt Hagen“. Die Beteiligungsrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.03.2014 in Kraft und ersetzt die Beteiligungsrichtlinie vom 01.01.2009.
- Der Rat der Stadt Hagen beschließt den als Anlage 2 beigefügten „Leitfaden der Stadt Hagen zur Korruptionsprävention für Mandatsträger“. Der Leitfaden tritt zum 01.03.2014 in Kraft.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Seit September 2012 haben sich Vertreter/-innen der Fraktionen und der Ratsgruppe sowie der Verwaltung mit einem Entwurf einer Richtlinie für das Beteiligungsmanagement der Stadt Hagen“ befasst und die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Abschlussversion erarbeitet.
Darüber hinaus wurde ein Entwurf eines „Leitfaden der Stadt Hagen zur Korruptionsprävention für Mandatsträger“ in der Arbeitsgruppe vorgelegt und weiter entwickelt. Die Abschlussversion liegt dieser Vorlage als Anlage 2 bei.
Beide Dokumente wurden in der Sitzung der Beteiligungskommission am 28.1.2014 beraten und zur abschließenden Diskussion und Beschlussfassung in den Haupt- und Finanzausschuss und Rat verwiesen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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190,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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28,2 kB
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20.02.2014 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Dienstwagenrichtlinie (Anlage IV, Seite 16 des Entwurfs zur Beteiligungsrichtlinie) wird wie folgt neu gefasst:
Dienstwagenregelung
I Generelles
Es ist in Bezug auf die o.g. Stellung eines kommunalen Unternehmens Verhältnismäßigkeit bzgl. des Preises, der Ausstattung und des Modells zu wahren. Zulässig sind im Höchstfall Modelle der oberen Mittelklasse. Hierbei ist insbesondere auf den für die gewählte Fahrzeugklasse geringstmöglichen Schadstoffausstoß und niedrige Verbrauchswerte zu achten. Bei der Wahl der Finanzierung von Dienstwagen ist innerhalb der Gesellschaft sicherzustellen, dass das für die Gesellschaft wirtschaftlichste Finanzierungsinstrument (Leasing, Finanzierungskauf, Kauf) gewählt wird.
II Geschäftsführer und Vorstände:
a) Grundsätzlich kann die Nutzung eines Dienstwagens vertraglich vereinbart werden. Dies hat sich am Mobilitätsbedarf der jeweiligen Funktion zu orientieren.
b) Private Nutzung ist möglich, muss jedoch dem Unternehmen entgolten werden. Dies soll im Rahmen einer pauschalen Abgeltung geschehen, die der Aufsichtsrat festlegt.
c) Die Nutzung des Dienstwagens ist nur durch den oder in Anwesenheit des Dienstwageninhabers zulässig.
d) Dienstwagen dienen der Sicherstellung benötigter Mobilität ihres Inhabers. Soweit ein repräsentativer Charakter angestrebt wird, ist dies strikt auf das Unternehmen zu beziehen, z.B. durch Verwendung als Werbeträger der jeweiligen Gesellschaft.
III Dienstwagennutzung unterhalb der Geschäftsführer- und Vorstandsebene:
a) Die Nutzung von Dienstwagen ist die Ausnahme und strikt an den Mobilitätsbedarf der jeweiligen Funktion zu koppeln. Grundsätzlich ist der Mobilitätsbedarf durch die Nutzung betrieblicher Carpools zu decken.
b) Die Nutzung eines fest zugeordneten Dienstwagens durch Mitarbeiter des Beteiligungsunternehmens bedarf vorab einer Entscheidung des Aufsichtsrates.
c) Private Nutzung ist im Ausnahmefall möglich, muss jedoch dem Unternehmen entgolten werden. Dies soll im Rahmen einer pauschalen Abgeltung geschehen, die der Aufsichtsrat festlegt. Die Nutzung des Dienstwagens ist nur durch den oder in Anwesenheit des Dienstwageninhabers zulässig.
d) Dienstwagen sind in geeigneter Weise als Werbemittel für das Unternehmen einzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
X | Mit Mehrheit beschlossen |
Beteiligungsrichtlinie der Stadt Hagen (ohne Anlage IV Dienstwagenregelung) sowie Leitfaden der Stadt Hagen zur Korruptionsprävention für Mandatsträger
- Der Rat der Stadt Hagen beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Richtlinie für das Beteiligungsmanagement der Stadt Hagen“. Die Beteiligungsrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.03.2014 in Kraft und ersetzt die Beteiligungsrichtlinie vom 01.01.2009.
- Der Rat der Stadt Hagen beschließt den als Anlage 2 beigefügten „Leitfaden der Stadt Hagen zur Korruptionsprävention für Mandatsträger“. Der Leitfaden tritt zum 01.03.2014 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
X | Einstimmig beschlossen |