20.02.2014 - 5.5 Beteiligungsrichtlinie der Stadt Hagen sowie Le...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Oberbürgermeister Dehm weist nochmals darauf hin, dass zu dem TOP ein  Antrag der SPD-Fraktion (siehe ANLAGE 1 der Niederschrift) und ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP (siehe ANLAGE 2 der Niederschrift) eingereicht und als Tischvorlage zur Verfügung gestellt wurde.

 

Herr Krippner erläutert den Antrag der SPD-Fraktion. Dieser fordert, dass eine deutliche und transparente Regelung für die städtischen Geschäftsführer getroffen wird und daher zukünftig die Dienstwagenansprüche über das Gehalt geregelt werden sollen. Er gibt zu bedenken, dass generell ein Privatwagen vorhanden sein wird, der entsprechend genutzt werden könnte.

 

Herr Hentschel erklärt für die Ratsgruppe die Linke, dass diese sich dem SPD-Antrag anschließe.

 

Herr Feste stellt in Frage, warum die Vorstände zwingend einen eigenen Dienstwagen haben müssen. Er führt aus, dass es bei der Bezirksregierung keine reinen Dienstwagen gebe. Das Land würde beispielweise auch über Kilometergeld abrechnen. Der einzige, der aufgrund von Repräsentationszwecken einen Dienstwagen haben sollte, sei der Oberbürgermeister. Herrn Feste sei positiv aufgefallen, dass der Dienstwagen des Oberbürgermeisters die kleinste mögliche Autoklasse in dieser Kategorie sei. Er bewertet den Vorschlag der SPD-Fraktion ebenfalls am sinnvollsten.

 

Herr Dr. Preuß merkt an, dass der SPD-Vorschlag die wirtschaftlichste Lösung konterkariere. Er gibt zu bedenken, dass ein Autoleasing durch ein Unternehmen in der Regel günstiger als ein Privatkauf ist, der durch einen Gehaltsaufschlag gegengerechnet werde.

 

Herr Dr. Bücker führt für die Fraktion Hagen Aktiv aus, dass die Variante der Verwaltung zustimmungsreif sei. Das einzige was noch fehlen würde, sei die Festschreibung von Überwachungs- und Sanktionsmaßnahmen.

 

Herr Röspel erinnert daran, dass die Diskussion bezüglich der Beteiligungsrichtlinien entstanden sei, weil einige Geschäftsführer ihre Position in der Vergangenheit für private Belange ausgenutzt haben. Allerdings ist Hagen eine Großstadt und den Vorständen der Unternehmen mit hohen Finanzvolumen, wie Beispielsweise die Enervie, sollte ein Dienstwagen zugestanden werden.

 

Herr Riechel bewertet den SPD-Antrag im Vergleich zum gemeinsamen Antrag der Fraktionen als zu verkürzt. Es werde lediglich eine Regelung für die Geschäftsführer und keine Regelung zu den Verbrauchs- und Finanzierungswerten getroffen. Der gemeinsame Antrag sei daher umfassender, da diese Punkte unter III. aufgegriffen werden.

 

Herr Rudel geht auf die Ausführungen von Herrn Röspel ein. Die SPD-Fraktion habe diesen Vorschlag gerade aufgrund der Vergangenheit gemacht, um diesem Missbrauch zukünftig vorzubeugen. Zur Schaffung von Transparenz sollen daher keine Nebenleistungen mehr erbracht werden. Zudem seien die Vorstände selbst in der Lage, über die wirtschaftlichsten Varianten und mögliche Carpools zu entscheiden.

 

Herr Thielmann gibt zu bedenken, dass Vorstandsposten besetzt werden, die Stadt Hagen und deren Unternehmen damit im Nachteil wären gegenüber den im Wettbewerb befindlichen anderen Städten, da diese sogenannten Nebenleistungen ab bestimmten Gehaltsklassen üblich sind. Er plädiert daher dafür, den gemeinsamen Vorschlag zu beschließen.

 

Herr Krippner entgegnet, dass er dieses nicht befürchte, da die Geschäftsführertarife in Hagen höher angesetzt seien als in vergleichbaren Städten. Daher seien keine Nebenabreden erforderlich. Er kritisiert, dass der Geschäftsführer der agenturMark, Herr Schulz, kurz vor Abschluss dieser Richtlinie noch einen Dienstwagen erhalten habe.

 

Herr Treß sieht bei der Umsetzung des SPD-Antrages zwei Probleme. Die Geschäftsführer wurden ein höheres Gehalt bekommen, damit sie sich ein Auto kaufen können. Es sei aber zu erwarten, dass darüber hinaus ein Anspruch auf Kilometergeld und möglicherweise im Rahmen eines Dienstunfalles Reparaturkosten entstehen könnten.

 

Herr Hentschel pflichtet Herrn Krippner bei und merkt an, dass der Geschäftsführer der ha.ge.we, Herr Dr. Boksteen, auf einen Dienstwagen verzichtet habe.

 

Herr Schmidt ist der Auffassung, dass ein Dienstwagen einen lukrativen Gehaltsbestandteil ausmache. Ein steuerlich interessanter Vorteil werde damit sowohl für den Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber vorenthalten. Zudem sei die  Konkurrenzfähigkeit mit anderen Unternehmen eingeschränkt. Er hält den  gemeinsamen Fraktionsvorschlag für unzureichend definiert und daher für destruktiv. Daher plädiert er dafür, den Vorschlag der Verwaltung zu beschließen.

 

Herr Weber möchte wissen, sofern eine Abgeltung durch einen Gehaltszuschlag  erfolgt, welche Rechtsansprüche auf Kilometergeld und bei Unfällen vorliegen. Des Weiteren sei fraglich, wie die Fahrer bei der Nutzung eines Privatwagens abgesichert sind.

 

Herr Dr. Bücker fragt nach, wer die Einhaltung dieser Richtlinien überwachen wird.

 

Herr Oberbürgermeister Dehm antwortet, dass die Überwachung durch die wirkenden Personen selbst sowie durch die in die Gremien entsandten Mandatsträger und das Beteiligungscontrolling erfolgen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Dienstwagen oder Kilometergeld, dieses kann beides vertraglich geregelt werden. Ein gesetzlicher Dienstunfallschutz bestehe aber. Die Kosten werden über den Arbeitgeber abgerechnet. Es habe keine Auswirkung auf die Absicherung eines Fahrers, ob es sich um einen Dienst- oder Privatwagen handelt. Die steuerliche Regelung sei kompliziert.

 

 

Herr Oberbürgermeister Dehm weist darauf hin, dass der Verwaltungsvorschlag zur Dienstwagenrichtlinie (Anlage IV, Seite 16 des Entwurfs zur Beteiligungsrichtlinie) der weitergehenste ist und lässt daher über diesen als erstes abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis: mit Mehrheit abgelehnt

 

 

Anschließend lässt er über den gemeinsamen Vorschlag der Fraktionen CDU, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP (siehe ANLAGE 2 der Niederschrift) abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis: mit Mehrheit beschlossen

 

 

Herr Feste führt aus, dass in der Anlage auf der Seite 20 ausgeführt wird, dass die Aufsichtsratsmitglieder Kenntnisse und Fähigkeiten vorhalten müssen, damit diese eine sachgerechte Entscheidung treffen können. Einige Mandatsträger haben diese Qualifikation nicht. Daher sei fraglich, wie die Stadt Hagen gewährleistet, dass die entsandten Aufsichtsratsmitglieder die genannten Qualitäten haben. Des Weiteren werden Haftungspflichten angesprochen, die in diesem Zusammenhang ebenfalls in Frage zu stellen seien. Des Weiteren möchte er wissen, ob nach in Kraft treten der Richtlinie die Aufsichtsräte entsprechend neu besetzt werden müssen.

 

Frau Nigbur-Martini merkt ergänzend an, dass die Selbstbindung eine Sache sei, eine Prüfung durch andere aber sinnvoll, vor allem für die alltäglichen laufenden Angelegenheiten.

 

 

Herr Oberbürgermeister Dehm entgegnet, dass es sich um ein Spannungsfeld zwischen demokratischen Regeln und den Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder handelt, welche stetig steigen. Dieses gelte aber auch für den Rat und die andren Gremien. Die Wahrnehmung erfordert viel Eigenverantwortung und auch immer mehr Begleitung, Prüfung und Fachberatungen einzelner Themen von Externen. Bei der Entsendung von Mitgliedern sollten möglichst immer die fachlich geeignetsten Personen entsandt werden. Hierfür allerdings eine Art Eignungstest durchzuführen, sehe er nicht als erforderlich an.

 

Herr Feste weist des Weiteren darauf hin, dass das Aktienrecht sehr komplex ist. Gemäß den Richtlinien können die Ratsmitglieder bis zu fünf Aufsichtsratsmandate haben. Aufgrund der Komplexität hält er dieses für zu viel und schlägt daher vor, die Mandate auf drei zu reduzieren.

 

Herr Oberbürgermeister Dehm erklärt, dass die Festlegung von fünf Aufsichtsratsmandaten gemeinsam im Arbeitskreis getroffen wurde und jederzeit angepasst werden kann.

 

Herr Schmidt möchte wissen, inwieweit der Rat eine Mitverantwortung hat, da dieser die Entsendung beschließt und ob ggf. Regressansprüche entstehen. Er schlägt vor, für zukünftige Entsendungen vorab die beruflichen und schulischen Qualifikationen vorgelegt zu bekommen oder eine Vorstellung der Person durchführen zu lassen.

 

Herr Weber merkt an, dass auch Mandatsträger ohne akademischen Abschluss qualifizierte Mitarbeit leisten.

 

 

Herr Oberbürgermeister Dehm lässt abschließend über die Beteiligungsrichtlinie der Stadt Hagen (ohne Anlage IV Dienstwagenregelung) sowie den Leitfaden der Stadt Hagen zur Korruptionsprävention für Mandatsträger abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:             

 

Die Dienstwagenrichtlinie (Anlage IV, Seite 16 des Entwurfs zur Beteiligungsrichtlinie) wird wie folgt neu gefasst:

 

Dienstwagenregelung

 

I              Generelles

Es ist in Bezug auf die o.g. Stellung eines kommunalen Unternehmens Verhältnismäßigkeit bzgl. des Preises, der Ausstattung und des Modells zu wahren. Zulässig sind im Höchstfall Modelle der oberen Mittelklasse. Hierbei ist insbesondere auf den für die gewählte Fahrzeugklasse geringstmöglichen Schadstoffausstoß und niedrige Verbrauchswerte zu achten. Bei der Wahl der Finanzierung von Dienstwagen ist innerhalb der Gesellschaft sicherzustellen, dass das für die Gesellschaft wirtschaftlichste Finanzierungsinstrument (Leasing, Finanzierungskauf, Kauf) gewählt wird.

 

II              Geschäftsführer und Vorstände:

a)     Grundsätzlich kann die Nutzung eines Dienstwagens vertraglich vereinbart werden. Dies hat sich am Mobilitätsbedarf der jeweiligen Funktion zu orientieren.

b)     Private Nutzung ist möglich, muss jedoch dem Unternehmen entgolten werden. Dies soll im Rahmen einer pauschalen Abgeltung geschehen, die der Aufsichtsrat festlegt.

c)     Die Nutzung des Dienstwagens ist nur durch den oder in Anwesenheit des Dienstwageninhabers zulässig.

d)     Dienstwagen dienen der Sicherstellung benötigter Mobilität ihres Inhabers. Soweit ein repräsentativer Charakter angestrebt wird, ist dies strikt auf das Unternehmen zu beziehen, z.B. durch Verwendung als Werbeträger der jeweiligen Gesellschaft.

 

III              Dienstwagennutzung unterhalb der Geschäftsführer- und Vorstandsebene:

a)                 Die Nutzung von Dienstwagen ist die Ausnahme und strikt an den Mobilitätsbedarf der jeweiligen Funktion zu koppeln. Grundsätzlich ist der Mobilitätsbedarf durch die Nutzung betrieblicher Carpools zu decken.

b)                 Die Nutzung eines fest zugeordneten Dienstwagens durch Mitarbeiter des Beteiligungsunternehmens bedarf vorab einer Entscheidung des Aufsichtsrates.

c)                 Private Nutzung ist im Ausnahmefall möglich, muss jedoch dem Unternehmen entgolten werden. Dies soll im Rahmen einer pauschalen Abgeltung geschehen, die der Aufsichtsrat festlegt. Die Nutzung des Dienstwagens ist nur durch den oder in Anwesenheit des Dienstwageninhabers zulässig.

d)                 Dienstwagen sind in geeigneter Weise als Werbemittel für das Unternehmen einzusetzen.

 

Abstimmungsergebnis:

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Beteiligungsrichtlinie der Stadt Hagen (ohne Anlage IV Dienstwagenregelung) sowie Leitfaden der Stadt Hagen zur Korruptionsprävention für Mandatsträger

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Richtlinie für das Beteiligungsmanagement der Stadt Hagen“. Die Beteiligungsrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.03.2014 in Kraft und ersetzt die Beteiligungsrichtlinie vom 01.01.2009.
     
  2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den als Anlage 2 beigefügten „Leitfaden der Stadt Hagen zur Korruptionsprävention für Mandatsträger“. Der Leitfaden tritt zum 01.03.2014 in Kraft.

 

Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage