Beschlussvorlage - 0494/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) Eckesey-Süda) Beschluss über Anregungen zur öffentlichen Auslegungb) Beschluss über die Teilung des Plangebietesc) Beschluss über die Einstellung des Teilaufhebungsverfahrens für Fluchtlinienpläned) Satzungsbeschluss nach §§ 2 und 10 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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20.06.2005
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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21.06.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.06.2005
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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28.06.2005
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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30.06.2005
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender
Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen
entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht
ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des
Plangebietes in den verbleibenden Teil 1 und den auszuklammernden Teil 2.
c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung
des Verfahrens zur teilweisen Aufhebung der Fluchtlinienpläne
"Bebauungsplan der Gemeinde Eckesey Blatt 20 (119) (Eckeseyer
Straße)" und "Fluchtlinienplan der Eckeseyer Straße (Bebauungsplan I
Straße I 12 a und I 12 b)".
d) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im
Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden geänderten
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) Teil 1 Eckesey-Süd nebst der Begründung vom
01.06.2005 nach §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S.2441) i. V. mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Die
Sitzungsvorlage einschließlich der Begründung vom 01.06.2005 werden Bestandteil
des Beschlussses und sind als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Sachverhalt
Ziel der Planung ist primär die Steuerung des Einzelhandels durch die Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel und von Gewerbegebieten mit Nutzungsbeschränkungen. Zusätzlich sollen Verkehrsflächen für den Bau von Radwegen planungsrechtlich gesichert werden.
Es ist beabsichtigt, den Teil 1 des Bebauungsplanentwurfes als Satzung zu beschließen.
Verfahrensablauf
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30.08.1984 |
Ratsbeschluss
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes |
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29.11.1984 |
Bürgeranhörung |
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20.12.1984
– 18.01.1985 |
Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange |
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18.11.1991
– 22.11.1991 |
Bürgeranhörung |
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30.01.1992
– 30.02.1992 |
Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange |
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23.09.1993 |
Ratsbeschluss
zur 1. Plangebietserweiterung |
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25.11.1999 |
Ratsbeschluss
zur 2. Plangebietserweiterung |
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17.
– 21.12.2004 |
Bürgeranhörung |
|
24. 02.2005 |
Ratsbeschluss zur öffentlichen Auslegung |
|
14.03. - 15.04.2005 |
Öffentliche Auslegung / Beteiligung TÖB |
Änderungen
im Bebauungsplanentwurf
Nach der öffentlichen Auslegung wurden im
Bebauungsplanentwurf Änderungen und Klarstellungen vorgenommen. Weil diese nur
geringfügig sind, erübrigt sich eine erneute öffentliche Auslegung. Teilweise
wurden die Änderungen auf Anregung der Betroffenen durchgeführt, so dass eine
nochmalige Beteiligung der betroffenen Bürger nicht notwendig ist.
·
Textliche
Festsetzung Nr. 3 zum erweiterten Bestandsschutz
Die aufgeführten
Einzelhandelsbezeichnungen Gemüse und Feinkost sowie Wein und Feinkost werden
um das Wort "/Lebensmittel" ergänzt. Hiermit wird einer Anregung des
Grundstückseigentümers gefolgt.
·
Textliche
Festsetzung Nr. 4 zum Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe
Es wird präzisiert, dass sich die
Beschränkung des zentrenrelevanten Randsortimentes von 2500 qm Verkaufsfläche
auf das gesamte Sondergebiet bezieht.
In Gebäuden der Baumärkte ist jetzt
jeweils ein einzelnes Bistro mit einem begrenzten Sortiment für Mitarbeiter und
Kunden zulässig. Diese Ergänzung entspricht den heutigen Gegebenheiten und
erfolgt aufgrund der Anregungen der Baumarktbetreiber.
·
Textliche
Festsetzung Nr. 10 zur Behandlung belasteter Böden
In Absprache mit der Unteren
Bodenschutzbehörde ist eine Ausnahmeregelung aufgenommen worden, damit bei
Versiegelungsmaßnahmen Einzelfallentscheidungen möglich sind.
·
Textliche
Festsetzung Nr. 11 zur Höhe von Werbeanlagen
Bisher war für Werbeanlagen in
Gewerbegebieten eine Maximalhöhe von 15 m vorgesehen. Die textl. Festsetzung
sieht jetzt vor, dass Eigenwerbung an bestehenden Gebäuden bis zu einer Höhe
von 23 m zulässig ist.
·
Die
eingezeichnete Ferngasleitung erhält aufgrund der Anregung des Versorgungsträgers
die genaue Bezeichnung.
Änderungen in der Begründung
An mehreren Stellen war eine Überarbeitung der Begründung
notwendig. Die neue Begründung vom 01.06.2005 ersetzt die bisherige Fassung vom
15.12.2004. Im wesentlichen wurden in folgenden Abschnitten Änderungen
vorgenommen:
1. Abgrenzung und Beschreibung des Gebiets /
Räumlicher Geltungsbereich
4. Städtebau / Sondergebiet / Gewerbegebiete
6. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Flächen / Ferngasleitung
11.
Gestalterische Festsetzungen
12.
Altlasten / 2. Absatz
15.
Festsetzungen / letzter Absatz
Zu a)
In der Zeit
vom 14.03. - 15.04.2005 fand die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes statt. Von den nachfolgend aufgeführten Trägern
öffentlicher Belange und Bürgern wurden Anregungen zur Planung vorgebracht:
1.1
DB Services Immobilien GmbH / 17.03.2005
1.2
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer / 13.04.2005
1.3
Mark E / 07.04.2005
1.4
PLE DOC für E.ON Ruhrgas AG / 11.04.2005
2.1
Rechtsanwälte Breimhorst, Witta, Langenkamp für
Frau Ingeborg Erbe / 21.04.2005
2.2
Rechtsanwälte Breimhorst, Witta, Langenkamp für
Frau Ingeborg Erbe / 22.04.2005
2.3
Fa. Hugo Petri / 08.04.2005
2.4
Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus, Deringer für
Fa. Max Bahr / 15.04.2005
2.5
Fa. Bauhaus / 15.04.2005
2.6
Fa.
Teppichland Hagen / 14.04.2005
Zu b)
Der Bebauungsplan Nr. 3/84 (412) Eckesey-Süd wird geteilt.
Abgeteilt und im nachfolgenden Verfahren als Teil 2 bezeichnet werden die
Grundstücke Eckeseyer Str. Nr. 124, 126 und 128 nördlich des Baumarktes Bahr.
Zum Erwerb von Flächen für den kombinierten Fuß- und Radweg liegt jedoch ein 1
Meter breiter Grundstücksstreifen entlang der Grenzen zur Eckeseyer Straße hin
im Teil 1.
Für Bebauungspläne besteht eine Kennzeichnungspflicht, wenn
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Für die
Grundstücke im Teil 2 besteht zur Zeit ein Altlastenverdacht, der zur
Kennzeichnung jedoch nicht ausreicht. Zur Ausräumung des Verdachts sind deshalb
Bodenuntersuchungen notwendig. Weil von den Eigentümern bisher eine
Einwilligung fehlt, konnten die Untersuchungen noch nicht durchgeführt werden.
Der Bebauungsplanentwurf wird deshalb geteilt. Das Verfahren zu Teil 2 kann
erst weitergeführt werden, wenn die Bodenuntersuchungen abgeschlossen sind.
Die Teilung hat keine Rückwirkungen auf die planerischen
Festsetzungen des hier als Satzung zu beschließenden Teilplanes. Von einer
erneuten Offenlage kann deshalb abgesehen werden.
Zu
c)
Der Bebauungsplanentwurf
überlagert bestehende Fluchtlinien. Der Rat der Stadt Hagen hatte deshalb am 30.08.1984
zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss des B-Planverfahrens Nr. 3/84
beschlossen, die alten Fluchtlinien in den
Fluchtlinienplänen
·
"Bebauungsplan der Gemeinde Eckesey Blatt 20 (119)
(Eckeseyer Straße)" u.
·
"Fluchtlinienplan der Eckeseyer Straße
(Bebauungsplan I Straße I 12a und I 12b)"
in einem gesonderten Verfahren aufzuheben.
Nach neuester Rechtsauffassung ist dieses Aufhebungsverfahren nicht mehr
erforderlich, weil “neues Recht altes Recht ersetzt”. Das
Aufhebungsverfahren kann deshalb eingestellt werden.
Zu
1.1
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der DB
Services Immobilien GmbH, Deutz-Mülheimer-Straße 22-24, 50679 Köln vom
17.03.2005 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) "Eckesey - Süd"
______________________________________________________________________
Zu 1.
Aufgrund der Immissonsbelastungen des Planbereiches durch
den Kraftfahrzeugverkehr auf der Eckeseyer Straße einerseits und den
Eisenbahnbetrieb andererseits sieht der Bebauungsplanentwurf Gewerbegebiete und
Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel vor. Wohnnutzungen sind nur
ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter möglich.
Zu 2 u. 3.
Im Baugenehmigungsverfahren wird die Bahn bei Baumaßnahmen
im Grenzabstand bis zu 3 m regelmäßig beteiligt. Darüber hinaus erfolgt eine
Beteiligung, wenn wechselseitige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Bestandteil der Beteiligungsunterlagen sind auch Grün- und Freiflächenpläne,
aus denen die geplanten Anpflanzungen hervorgehen.
Die Anregungen werden berücksichtigt.
Zu 1.2
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der SIHK,
Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen vom 13.04.2005 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84
(412) "Eckesey - Süd"
______________________________________________________________________
Zu 1.
Der Bebauungsplanentwurf sieht bereits in Gewerbegebieten
eine Einschränkung des Einzelhandels vor, weil entsprechend der Festsetzung nur
nicht-zentrenrelevante Sortimente (Positivliste) zulässig sind. Eine Änderung
des Bebauungsplanentwurfes wird abgelehnt, weil ein vollständiger Ausschluss
von Einzelhandelsnutzungen auf den Gewerbegrundstücken in direkter
Nachbarschaft zu dem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel städtebaulich
nur schwer zu begründen wäre. Hinzu kommt, dass auf einigen Grundstücken
Einzelhandelsnutzungen bereits vorhanden sind.
Weil der Einzelhandel nicht ausgeschlossen wird, erübrigt
sich die von der SIHK angeregte Erweiterung des Bestandsschutzes für das
Grundstück Eckeseyer Straße 52.
Zu 2.
Damit die klimatische und lufthygienische Situation im Plangebiet
verbessert wird, sieht der Bebauungsplan für alle Baugebiete
Anpflanzungsmaßnahmen vor. In den Gewerbegebieten wurde auf die Festsetzung von
Anpflanzungsflächen entlang der Grundstücksgrenzen verzichtet, damit die
Nutzungsmöglichkeiten nicht zu stark eingeschränkt werden. Statt dessen sehen
die Festsetzungen für die Gewerbegebiete Baumpflanzungen in Pflanzbeeten vor,
deren Lage nicht festgelegt ist und die Anzahl von der Grundstücksgröße
abhängt. Auf diese Festsetzung sollte nicht verzichtet werden, damit ein
Mindestmaß an Begrünung gewährleistet ist.
Zu 3. Siehe Stellungnahme 2.1 Abschnitt 1a zu den Anregungen der Fa. Petri
Zu 4.
Ziel der städtebaulichen Planung ist es, einen
großflächigen Sportartikelanbieter (z. B. Decathlon) im Stadtgebiet zu
integrieren. Weil aufgrund des hohen Flächenbedarfs die direkte Innenstadt
nicht in Frage kommt, wird der Standort an der Eckeseyer Straße in relativer
Nähe zum Zentrum als verträglich angesehen.
Im Bebauungsplanentwurf ist bereits eine Begrenzung der
zentrenrelevanten Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche festgesetzt. Als
Höchstgrenze für diese Art der Randsortimente sieht der Einzelhandelserlass
2500 qm Verkaufsfläche vor. Einer Reduzierung der im Bebauungsplanentwurf
vorgesehenen 2500 qm auf 700 qm (Grenze zur "Großflächigkeit") sollte
deshalb nicht gefolgt werden. Außerdem wären die genehmigten Randsortimente der
beiden Baumärkte bei einer Begrenzung auf 700 qm nicht abgedeckt.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Zu 1.3
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der mark E,
Körnerstraße 40, 58095 Hagen vom 07.04.2005 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84
(412) "Eckesey - Süd"
______________________________________________________________________
Das
Schreiben der mark E berührt die Bauausführung und wurde deshalb an die betroffenen
Fachämter weitergeleitet.
Die
vorgebrachten Hinweise sind nicht festsetzungsrelevant im Bebauungsplanverfahren.
Ein Beschluss über diese Hinweise ist nicht erforderlich.
Zu 1.4
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen PLE DOC,
Kallenbergstraße 5, 45141 Essen vom 11.04.2005 für die E.ON Ruhrgas AG zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) "Eckesey - Süd"
______________________________________________________________________
Die Kenndaten werden im Bebauungsplanentwurf übernommen.
Das Merkblatt der E.ON Ruhrgas AG wurde zur Berücksichtigung
bei Baugenehmigungen sowie Straßen- und Kanalbauarbeiten an die zuständigen
Fachämter weitergeleitet.
Der Anregung wird gefolgt.
Zu 2.1
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Rechtsanwälte Breimhorst, Witta, Langenkamp, Friedrich-Ebert-Platz 2, 58095
Hagen vom 21.04.2005 für Frau Ingeborg Erbe zum Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84
(412) "Eckesey - Süd"
______________________________________________________________________
Zum Schutz des Zentrums und der Nebenzentren wird der
Einzelhandel auch in den Gewerbegebieten beschränkt. Zulässig sind nur
nicht-zentrenrelevante Sortimente, die in einer Positivliste aufgeführt sind.
Die Werkstatt für Küchen und das Speiserestaurant sind in dem Gewerbegebiet
zulässig. Die Diskothek zählt zu den Vergnügungsstätten und ist ausnahmsweise
zulässig.
Da die vorhandenen Geschäfte teilweise zentrenrelevante
Sortimente führen, sieht der Bebauungsplanentwurf einen erweiterten
Bestandsschutz vor. Herr Schachtsiek weist in seiner Stellungnahme darauf hin,
dass die Aufzählung der vorhandenen Sortimente nicht vollzählig ist und schlägt
statt dessen die Formulierung "Lebensmittel" vor. Zum Schutz der
vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte wird eine Änderung der Festsetzung
befürwortet.
Die ausnahmsweise zulässigen Änderungen und Erneuerungen der
vorhandenen Nutzungen
- Eckeseyer Str. 54 -
Einzelhandel Gemüse und Feinkost
und
- Eckeseyer Str. 56 - Einzelhandel und Feinkost
werden jeweils um die Bezeichnung "/Lebensmittel"
ergänzt.
Der
Anregung wird gefolgt.
Zu 2.2
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Rechtsanwälte Breimhorst, Witta, Langenkamp, Friedrich-Ebert-Platz 2, 58095
Hagen vom 22.04.2005 für Frau Ingeborg Erbe zum Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84
(412) "Eckesey - Süd"
______________________________________________________________________
In der Positivliste für die zulässigen Einzelhandelsbetriebe
in den Gewerbegebieten sind auch die Sortimente Tiere, Tiernahrung und
Tierbedarf aufgeführt. Es handelt sich hier um eine grundsätzliche Zulässigkeit
und nicht nur um eine Ausnahmeregelung. Die Änderung des Bebauungsplanentwurfes
ist daher nicht erforderlich.
Der neue Gebäudekomplex müsste allerdings von der Grenze zur
Eckeseyer Straße hin einen Abstand von ca. 4,50 m einhalten, weil in diesem
Bereich der Bebauungsplanentwurf eine Verkehrsfläche für den kombinierten Fuß-
und Radweg vorsieht.
Der Anregung wird gefolgt.
Zu 2.3
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Fa. Hugo
Petri, Postfach 2709, 58027 Hagen vom 08.04.2005 zum Bebauungsplanentwurf Nr.
3/84 (412) "Eckesey - Süd"
______________________________________________________________________
Zu 1a
Die Festsetzung von Verkehrsflächen für den geplanten
Radwegebau betrifft nicht nur das Betriebsgebäude der Fa. Petri sondern auch
weitere Gebäude im Plangebiet. Die Realisierung der kombinierten Fuß- und
Radwege im gesamten Verlauf der Eckeseyer Straße kann nur Zug um Zug und daher
nur langfristig erfolgen. Insofern steht auch der nur langfristig mögliche
Grunderwerb der Planung nicht entgegen. Die Untere Denkmalbehörde hat nicht die
Absicht, das Gebäude der Fa. Petri in die Denkmalliste aufzunehmen.
Für Alltagsverkehre sind abseits und außerhalb von
Hauptverkehrsachsen gelegene Radwegeverbindungen ungeeignet. Deshalb soll als
stadtteilverbindende Wegeachse die Eckeseyer Straße vordringlich mit Radwegen
ausgestattet werden. Die Altenhagener Straße ist als zusätzliche
Radwegeverbindung von Bedeutung und bereits im landesweiten Radwegenetz
entsprechend ausgeschildert. Eine weitere, freizeitorientierte Wegeverbindung
entlang der Volme wäre wünschenswert, allerdings sind die Realisierungsmöglichkeiten
ungewiss( Topographie, Grundstücksverfügbarkeit). Die Möglichkeit der
Inanspruchnahme des Bahngeländes für den Radwegebau wurde bereits im Vorfeld
geprüft. Der Verkauf der Flächen wurde von der Bahn abgelehnt und auch nicht in
Aussicht gestellt, weil die Flächen für den Bahnbetrieb erforderlich sind.
Sollte eines Tages der Erwerb der Bahnflächen doch möglich sein, so wäre eine
Änderung der Radwegeplanung sinnvoll. Zur Zeit kann aber auf die Ausweisung der
Verkehrsfläche über die privaten Grundstücke nicht verzichtet werden.
Zu 1 b
Eine Fahrbahnrandhaltestelle auch in Form eines Buskaps ist
auf Straßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 10.000 Fahrzeugen pro Tag
nicht zu empfehlen. Die Eckeseyer Straße hat eine deutlich höhere Belastung. Um
Konflikte zwischen Radfahrern und Busbenutzern zu vermeiden, ist eine
Aufweitung des Gehweges im Bereich der bestehenden Bushaltestelle vor dem
Gebäude der Fa. Petri erforderlich. Die heutige Zufahrtsituation würde sich
durch diese Maßnahme allerdings nicht verändern. Es ist aber zu
berücksichtigen, dass eine Umsetzung der Radwegeplanung nur möglich ist, wenn
die Gebäude aufgegeben werden. Es ist durchaus möglich, dass sich im Rahmen
einer Neustrukturierung des Grundstücks die Lage der Zufahrt dann ohnehin
ändert.
Im Zusammenhang mit der Planung der Bahnhofshinterfahrung
wird zu prüfen sein, ob die Haltestelle verlegt werden kann.
Zu 2 a
Aufgrund der heutigen Nutzung und der Lage zwischen dem
Bahngelände und der Eckeseyer Straße sieht der Bebauungsplanentwurf als Art der
baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet vor. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der
Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbegebieten. Aufgrund der
angrenzenden Wohnbebauung scheidet die Ausweisung eines Industriegebietes aus.
Nutzungen sind zulässig bzw. ausnahmweise zulässig, soweit sie in § 8
(Gewerbegebiete)der Baunutzungsverordnung aufgeführt sind. Der Bebauungsplanentwurf
schränkt lediglich die zulässigen Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten
durch die textliche Festsetzung Nr. 2 ein.
·
Der
gewerbegebietstypische Speditionsverkehr, die zugehörigen Dienstleistungen und
die Vermietung von Lagerflächen sind in einem Gewerbegebiet grundsätzlich
zulässig. Die Grenze der betrieblichen Zulässigkeit wird allerdings durch die angrenzenden
Wohnhäuser südlich des Grundstückes der Fa. Petri formuliert. Diese Begrenzung
besteht bereits heutzutage ohne die Festsetzungen des Bebauungsplanes.
·
Ohne
Einschränkungen sind private und gewerbliche Nutzungen allerdings nicht
möglich, da die Zulässigkeit von Vorhaben an § 8 ( Gewerbegebiete) der Baunutzungsverordnung
gebunden ist und Restriktionen durch das benachbarte Wohnen bestehen.
·
In
Gewerbegebieten können ausnahmsweise "Wohnungen für Aufsichtspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet
und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind", zugelassen
werden. Andere Wohnnutzungen scheiden in Gewerbegebieten aus, da diese
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben
vorgesehen sind. Bereits vorhandene Wohnungen und genehmigte Wohnungen, die
nicht die vorgenannten Kriterien erfüllen, unterliegen allerdings dem Bestandsschutz.
Die Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes kommt
nicht in Betracht, weil die gewerblichen Nutzungen im Gewerbegebiet zulässig
sind. Ein erweiterter Bestandsschutz für die Wohnungen sollte wegen des Konfliktes
mit dem Gewerbe nicht vorgenommen werden.
Zu 2 b
Die Verpflichtung zur Anpflanzung von Laubbäumen besteht
erst, wenn nach einem Abrisse des bestehenden Gebäudes ein neues Vorhaben
beantragt wird. Das Betriebsgrundstück der Fa. Petri hat eine Grundstücksgröße
von ca. 8100 qm. Es wären dann lediglich maximal 6 Bäume zu pflanzen, so dass
die hieraus resultierenden Nutzungseinschränkungen hinnehmbar sind. Auf die Streichung dieser
Festsetzung wird daher verzichtet.
Zu 2 c
Nach § 2 Abs. 5 BBodSchG sind Altlasten u.a. Grundstücke
stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstück, auf denen mit umweltgefährdenden
Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen deren Stillegung einer
Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, (Altstandorte), durch die schädliche
Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altlastenverdächtige Flächen im Sinne des BBodSchG sind nach § 2 Abs. 6 Altablagerungen und
Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder
sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Bei einem Straßenbahndepot ist davon auszugehen, dass dort
mit Ölen und sonstigen umweltgefährdenden Stoffen früher umgegangen wurde.
Insofern besteht der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung und die Fläche
wurde im Altlastenverdachtsflächenkataster
registriert.
Aus den Ausführungen wird ersichtlich, dass das Grundstück
lediglich als Verdachtsfläche registriert ist. Zur Ausräumung des Verdachtes
sind daher Untersuchungen notwendig. Sollten die Untersuchungen einen Wegfall
des Altlastenverdachts ergeben, wird die Kennzeichnung des Grundstücks der Fa.
Petri in einem eigenständigen Verfahren nach § 13 BauGB aufgehoben.
Zu 2 d
Der Bebauungsplanentwurf sah bisher für
Gewerbegebiete eine Höhenbegrenzung von Werbeanlagen auf 15 m vor. Damit auch
zukünftig auf dem Turm der Fa. Petri Werbung möglich ist, wird der
Bebauungsplanentwurf geändert. In Gewerbegebieten ist jetzt Eigenwerbung an
bestehenden Gebäuden bis zu einer Höhe von 23 m zulässig. Die Begrenzung auf 15
m für übrige Werbeanlagen bleibt bestehen.
Den Anregungen wir teilweise gefolgt.
Zu 2.4
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der
Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus, Deringer, Heumarkt 14, 50667 Köln vom
15.04.2005 für die Fa. Max Bahr zum Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412)
"Eckesey - Süd"
______________________________________________________________________
Zu 1a
Die Steuerung von Einzelhandelsnutzungen stellt eine
zentrale Aufgabe der städtebaulichen Planung dar. Die mit großflächigen
Einzelhandelsnutzungen regelmäßig verbundenen städtebaulichen Auswirkungen
haben den Gesetzgeber veranlasst, für diese Nutzungsart eine Sonderregelung zu
schaffen. Demnach sind großflächige Einzelhandelsnutzungen nur in Kerngebieten
und in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Von der letzteren
Möglichkeit wurde für die überwiegende Zahl der Grundstücke östlich der
Eckeseyer Straße Gebrauch gemacht. Die Auswahl der Sortimente entspricht
weitestgehend den Angaben des Einzelhandelserlasses. Es wurde ein breites
Spektrum an Sortimenten vorgesehen, so dass flexibel auf Veränderungen im
großflächigen Einzelhandel reagiert werden kann. Der Festsetzungskatalog sieht
allerdings nicht nur großflächige Einzelhandelsnutzungen vor. Darüber hinaus
sind auch Tankstellen, Waschanlagen und Drive-in-Restaurants zulässig.
Weil in den beiden Baumärkten bereits Bistro`s vorhanden und
genehmigt sind, sieht der Bebauungsplanentwurf eine entsprechende Erweiterung
der zulässigen Nutzungen vor.
In Gewerbegebieten sind auch Einzelhandelsnutzungen
zulässig; allerdings ist die Verkaufsfläche auf maximal 700 qm beschränkt.
Aufgrund der Lage außerhalb des Zentrums und der Nebenzentren wird durch die
textliche Festsetzung Nr. 2 die Zulässigkeit der Sortimente wie in den
Sondergebieten auf nicht-zentrenrelevante Sortimente begrenzt.
Zu 1b
Entsprechend den Angaben des Einzelhandelserlasses wird zum
Schutz des Einzelhandels in dem Zentrum und der Nebenzentren die Größe der
Verkaufsflächen für das zentrenrelevante Randsortiment begrenzt. Dies ist auch
in der Begründung im Abschnitt "4. Städtebau" aufgeführt. Ebenfalls
werden zum Schutz der Innenstadt die Teilsegmente des zentrenrelevanten
Randsortiments auf maximal 500 qm Verkaufsfläche beschränkt. Es bestünde sonst
die Möglichkeit, dass die zulässige Verkaufsfläche für Randsortimente z.B. nur
von einem Teilsegment ausgefüllt würde. Nahversorgungsrelevante Randsortimente
sind vollständig ausgeschlossen, weil der Standort abseits der
Wohnsiedlungsbereiche liegt und daher für die Nahversorgung nicht in Frage
kommt.
Im Gegensatz zu den Sondergebieten sind in den
Gewerbegebieten zentrenrelevante Randsortimente nicht zulässig.
Im westlichen Planbereich sind zwei Gewerbegebiete
festgesetzt. Hier gelten die gleichen Beschränkungen bezüglich des
Einzelhandels wie in den Gewerbegebieten westlich der Eckeseyer Straße.
Zu 1c
Aufgrund der massiven Strukturveränderungen des
Einzelhandels in der vergangenen Zeit haben sich viele Kommunen mit der
Problematik der falschen Verortung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben
befasst. Die Erarbeitung von Einzelhandelskonzepten untersucht u.a. die Bedeutung und Funktion von Fachmärkten im Gesamtgefüge einer
nachhaltigen Zentren- und Einzelhandelsstruktur. Ihre Auswirkungen auf
Einzugsbereiche und Kaufkraftströme erfordert eine besondere städtebauliche
Behandlung. Bezüglich der Bedeutung und der Standortwahl von Fachmärkten kommen alle Fachgutachter zu dem
Ergebnis, wie es in der Begründung zum B-Plan im Abschnitt "4.
Städtebau" 2.Absatz formuliert wurde. Die Stadt Hagen gehört zu den
Unterzeichnern der interkommunalen Vereinbarung zum “Regionalen
Einzelhandelskonzept für das Östliche Ruhrgebiete und angrenzende
Bereiche”. In diesem Zusammenhang haben sich die beteiligten Kommunen auf
ein gemeinsames Konzept zum Umgang mit der Ansiedlung von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben verständigt.
Zu 2
Die gestalterischen Festsetzungen zu Werbeanlagen schränken
nicht den Anbringungsort, die Anzahl oder die Größe ein. Es ist lediglich eine
Begrenzung der maximalen Höhe von 23 m in dem Sondergebiet festgesetzt. Diese
Höhenbegrenzung berücksichtigt die genehmigte und bereits vorhandene
Werbeanlage auf dem Grundstück des Baumarktes Bahr. Werbung in Höhen darüber
hinaus würde die Gestaltung des Straßenraumes und des Ortsbildes zu sehr
beeinträchtigen. Eine Aufhebung dieser Festsetzung wird daher abgelehnt.
Zu 3
Die Festsetzung für die Begrünung gilt nicht für den Bestand
sondern kann erst angewendet werden, wenn z. B. im Zuge einer Neubebauung neue
Stellplätze angelegt werden. Es ist daher rechtlich nicht möglich, über diese
Festsetzung nachträglich eine zusätzliche Stellplatzbegrünung zu fordern. Die
Festsetzung gilt nicht nur für das Grundstück des Baumarktes Bahr sondern auch
für das übrige Sondergebiet. Für die Gewerbegebiete sind ebenfalls
Anpflanzungsmaßnahmen festgesetzt. Hier
wäre für je 1500 qm Grundstücksfläche ein Laubbaum zu pflanzen.
Zu 4)
Dem Grundstückseigentümer ist
aufgrund der von ihm selber in Auftrag gegebenen Gutachten und gutachterlichen
Begleitung bei der Erstellung der derzeitigen Bebauung die Situation auf dem
Gelände bekannt. Das Gelände ist Standort eines ehemaligen Stahlwerkes. Das
Gelände wurde für eine gewerbliche Nutzung saniert bzw. wiederaufbereitet.
Bedingt durch das umfangreiche System früherer unterirdischer Bauwerke und
Kanäle sind lokale, bisher nicht festgestellte Kontaminationen nicht
auszuschließen. Des weiteren wurde leicht belastetes Material mit Zustimmung
des Umweltamtes vor Ort belassen und wieder eingebaut. Eine Versiegelung ist
unerlässlich. Ausnahmen hiervon wurden in Abstimmung mit dem Umweltamt in der
Baugenehmigung von Max Bahr zugelassen. Dies waren jedoch
Einzelfallentscheidungen.
Solche Einzelfallentscheidungen
sollten auch in Zukunft möglich sein können. Der Bebauungsplanentwurf sieht
jetzt deshalb eine Ausnahmeregelung für Versiegelungsmaßnahmen vor.
Den Anregungen wird teilweise
gefolgt.
Zu 2.5
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Fa.
Bauhaus GmbH & Co. KG West, Salier Ring 47-53, 50677 Köln vom 15.04.2005
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) "Eckesey - Süd"
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Zu 1
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist zur städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung des Bereiches entlang der Eckeseyer Straße
erforderlich. Planungsziel ist die Steuerung des Einzelhandels, die planungsrechtliche
Festlegung von Grundstücken für gewerbliche Nutzungen und die Sicherung von
Flächen für den geplanten Radwegebau. Der angesprochene § 34 Abs. 3 BauGB wurde
erst mit der letzten Änderung des Baugesetzbuches Mitte 2004 eingeführt. Es ist
fraglich, ob mit dieser neuen Rechtsvorschrift der Einzelhandel ausreichend
gesteuert werden kann, so dass die Aufstellung des Bebauungsplanes verzichtbar
wäre.
In einer Untersuchung des Stadtgebietes nach potentiellen
Flächen für die Ansiedlung von Fachmärkten wurde der Standort an der Eckeseyer
Straße als geeignet eingestuft. Aufgrund des Bedarfs an solchen Flächen im
Hagener Stadtgebiet ist es Ziel der Planung,
die Grundstücke entlang der Eckeseyer Straße speziell für den großflächigen Einzelhandel
vorzuhalten. Die Festsetzungen sehen jedoch ein breites Spektrum an Sortimenten
vor, so dass flexibel auf Veränderungen im großflächigen Einzelhandel reagiert
werden kann. Zusätzlich sind auch Tankstellen, Waschanlagen,
Drive-in-Restaurants und einzelne Bistro`s in Baumärkten zulässig.
Zu 2
Der Bebauungsplanentwurf sieht keinen Ausschluss von
Stellplätzen auf den Baugrundstücken vor.
Zu 3
Die heutige Zufahrt zu dem Bahngrundstück erfolgt über die
Anlieferzone des Baumarktes, die nördlich Grundstücksbereich der Fa. Bauhaus
gelegen ist. Da diese Erschließung auch im Hinblick auf zukünftige Nutzungen
nur einen Kompromiss darstellt, sieht der Bebauungsplan als Ersatz eine
verkehrstechnisch günstigere Zufahrt im südlichen Bereich vor. Diese
Festsetzung stellt aber nur eine Option dar, weil eine Realisierung erst
möglich ist, wenn der Eisenbahnbetrieb auf dem Bahngrundstück eingestellt wird.
Insofern kann auf die Festsetzung einer zweiten Belastungsfläche für ein
Wegerecht nicht verzichtet werden.
Zu 4
In den Bereichen beiderseits der Eckeseyer Straße besteht
ein erhebliches Defizit an Bäumen und Grünflächen. Der Bebauungsplanentwurf
sieht deshalb in allen Baugebieten Begrünungsmaßnahmen vor. In den
Sondergebieten ist zur Begrünung der Parkplätze für je acht Stellplätze ein
Laubbaum zu pflanzen. Zur Grundstückseingrünung ist auf der bisher unbebauten
Fläche südlich des Bauhauses entlang der Straßengrenze ein durchgehender
Pflanzstreifen mit Bäumen in einem Abstand von ca. 18 m festgesetzt. In
Verbindung mit den bereits bestehenden Bäumen am Straßenrand soll sich eine
Baumreihe mit "Alleecharakter" entwickeln. Aus gestalterischen,
klimatischen und lufthygienischen Gründen wird eine Reduzierung der
Begrünungsmaßnahmen nicht befürwortet
Zu 5
Siehe Stellungnahme zu 1
Zu 6
Das östlich des Bauhauses gelegene Bahngrundstück
(ehemaliges Betriebswagenwerk Eckesey) wurde nicht in das Plangebiet
einbezogen, weil diese Fläche für Bahnanlagen gewidmet ist. Sollte zu einem
späteren Zeitpunkt eine Entwidmung durch die Bahn erfolgen, so ist die
Zulassung einer gewerbliche Nachfolgenutzung möglich, soweit sie sich in die
Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) einfügt.
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
Zu 2.6
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Fa.
Teppichland Hagen, Weststraße 14 -16, 58089 Hagen vom 14.04.2005 zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) "Eckesey - Süd"
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Das Bebauungsplanverfahren wird in die Teile 1 und 2
geteilt. Für den Teil 1 ist der Satzungsbeschluss vorgesehen. Der Teil 2 kann
erst weiter bearbeitet werden, wenn die Bodenuntersuchungen (Altlasten)
durchgeführt sind. Bisher fehlt hierfür die Zustimmung der betroffenen
Grundstückseigentümer.
Der Betrieb der Fa. Teppichland befindet sich im Teil 2 des
Bebauungsplanentwurfs. Die Bearbeitung und Beratung über die Anregungen der Fa.
Teppichland erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im weiteren Verlauf des Verfahrens
zu Teil 2.
Ein Beschluss über die Anregungen ist daher zur Zeit nicht
erforderlich.

21.06.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender
Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen
entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht
ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des
Plangebietes in den verbleibenden Teil 1 und den auszuklammernden Teil 2.
c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung
des Verfahrens zur teilweisen Aufhebung der Fluchtlinienpläne
"Bebauungsplan der Gemeinde Eckesey Blatt 20 (119) (Eckeseyer
Straße)" und "Fluchtlinienplan der Eckeseyer Straße (Bebauungsplan I
Straße I 12 a und I 12 b)".
d) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im
Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden geänderten
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) Teil 1 Eckesey-Süd nebst der Begründung vom
01.06.2005 nach §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S.2441) i. V. mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung, mit der Maßgabe folgender
Änderung:
Für
Eigenwerbung an bestehenden Gebäude gilt die max. Höhe von 15 Meter.
Die
Sitzungsvorlage einschließlich der Begründung vom 01.06.2005 werden Bestandteil
des Beschlusses und sind als Anlage Gegenstand der Niederschrift.