Beschlussvorlage - 1153/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausbau der Kanuslalomstreckehier: Auswirkungen des Vergleichs vor dem VG Arnsberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SZS - Servicezentrum Sport
- Bearbeitung:
- Katja Bannenberg
- Beteiligt:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR; FB30 - Rechtsamt; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Anhörung
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03.12.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2013
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Sachverhalt
Kurzfassung
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Begründung
Das Gerichtsverfahren zum Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg ist mit einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg am 25.10.2013 abgeschlossen und rechtskräftig.
Der Vergleich ist als Anlage beigefügt und beinhaltet zwei Varianten zur Entschädigungspflicht der Stadt Hagen gegenüber dem Inhaber des Wasserrechts.
A.)
Entschädigungsleistung bei Bau einer Wasserkraftanlage (WKA) für den Verlust an Fallhöhe durch den Betrieb der Kanustrecke mit dem planfestgestellten Aufstau bei einer Aufstaubetriebszeit von 55 Stunden wöchentlich (bei Betriebszeiten einer WKA von 168 Stunden pro Woche).
B.)
Entschädigungsleistung für den Fall, dass Bau und Betrieb durch diesen zeitbegrenzten Aufstau gänzlich unwirtschaftlich würde.
Hinweis: Fall B. ist eine theoretische rechtliche Regelung. Hiermit hat das Gericht allumfassende Entschädigungsregelungen getroffen.
Im Fall der Entschädigungsleistungen zu A.) würden nach Berechnungen des Umweltamtes Mindereinnahmen des Betreibers einer WKA von maximal rund 7.200 Euro jährlich entstehen, die von der Stadt auszugleichen wären.
Mögliche Entschädigungen zum Fall B.) sind abhängig von Art und Umfang der heute noch unbekannten WKA.
Die Höhe der Entschädigung kann nach Einschätzung der Unteren Wasserbehörde nicht wesentlich von A.) abweichen. Eine andere Konstellation in Bezug auf eine mögliche Entschädigung und deren Größenordnung ist aus Sicht der Unteren Wasserbehörde nicht vorstellbar oder erkennbar.
Die Kosten von möglichen Entschädigungsleistungen sind dann aus der Sport-pauschale zu finanzieren.
C.)
Kosten für Zuschusswasser aus der Talsperre bei Veranstaltungen
Hier ist als weitere Anlage das Schreiben des Kanuvereins beigefügt, aus dem hervorgeht, dass hierfür derzeit keine Notwendigkeit gesehen wird und in jedem Fall der Verein die Kosten selbst tragen würde.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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117,9 kB
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