Beschlussvorlage - 0492/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a)                 Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Verkleinerung des Plangebietes.

 

b)                 Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellung­nahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.

Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Ge­genstand der Niederschrift.

 

c)                 Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/01 (531) Turmstraße/Auf der Heide, mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderun­gen/Ergänzungen und die Begründung vom 30.05.2005 einschließlich des Landschaftspflegerischen Beitrages und Grüngestaltung vom 18.05.05 gemäß
§ 2 und § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S 2141), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes vom 24.06.2004 (BGBL. I S 1359) in Verbin­dung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) in der z.Z. gülti­gen Fassung als Satzung.

 

Die Begründung vom 30.05.2005 und der Landschaftspflegerische Beitrag und Grüngestaltung vom 18.05.2005 sind Anlage dieser Vorlage.

 

Geltungsbereich

 

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit folgenden Flurbezeichnungen :

Gemarkung Boele, Flur 20 die Flurstücke mit den Nummern 1 (teilweise), 2, 3, 161 und 196.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplanentwurf ist das Plangebiet ein­deutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sachverhalt

Für das Plangebiet im Ortsteil Boele wird Baurecht für die Errichtung von ? Wohneinheiten geschaffen.

 


 
Verfahrensablauf

 

28.06.2001                                                                                   Beschluss zur Einleitung

26.09.2001                                                                                   Bürgeranhörung

12.12.2002                                                                                   Beschluss zur öffentlichen Auslegung

10.02.2003 bis 10.03.2003              Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

10.02.2003 bis 10.03.2003              Öffentliche Auslegung

27.01.2005                                                                                   Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung

16.02.2005 bis 16.03.2005              erneute Beteiligung der Träger öffentl. Belange

16.02.2005 bis 16.03.2005              erneute öffentliche Auslegung

 

 

zu a)

 

Das Plangebiet wird verkleinert, da nach der öffentlichen Auslegung die drei betrof­fe­nen Eigentümer der Verwaltung schriftlich mitgeteilt haben, dass sie nicht möch­ten, dass auf deren Grundstück eine Bebauung ermöglicht wird. Dieses betrifft die Grundstü­cke mit folgenden Flurbezeichnungen:

Gemarkung Boele, Flur 19, Flurstücke 105, 123 und 124.

 

 

zu b) und c)

 

Eine Überarbeitung der Begründung vom 16.11.2004 wurde aufgrund der Verkleine­rung des Plangebietes und einiger Änderungen, bzw. Ergänzungen, die nach dem Be­teiligungsverfahren notwendig wurden, erforderlich. Die neue Begründung vom 01.06.2005 ersetzt die Begründung vom 16.11.2004. Durch die Verkleinerung des Plangebietes wurde auch eine Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Beitrags notwendig. Ebenso sind die Plangebietsdaten im Umweltbericht aktualisiert worden.

 

Nach der öffentlichen Auslegung wurden Änderungen notwendig, die im Bebauungs­planentwurf zur Ratssitzung eingearbeitet sind. Diese nachfolgend aufgeführten Än­de­rungen haben keine Auswirkung auf die Grundzüge der Planung, so dass eine erneute öffentliche Auslegung nicht erforderlich ist. Auf die Beteiligung nach § 4a Abs.3 Satz 4 BauGB kann verzichtet werden, da es sich nur um rechtliche Klarstellungen und redakti­onelle Änderungen handelt. Die Änderungen sind mit den Grundstückseigentümern in einem Gespräch abgestimmt worden. Dritte sind davon nicht betroffen.

 

 

Änderungen in der Zeichenerklärung

 

-         Unter dem Punkt Bauweise – Baulinie – Baugrenzen – Stellung der baulichen Anla­gen wird folgende Änderung durchgeführt:

 

H               bisheriger Wortlaut: nur Hausgruppen zulässig

                  neuer Wortlaut: Hausgruppen zulässig

 

ED                        bisheriger Wortlaut: nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

                  Neuer Wortlaut: Einzel- und Doppelhäuser zulässig

 

-         Unter dem Punkt Kennzeichnungen wird eine Ergänzung durchgeführt:

 

Ergänzung: siehe textliche Festsetzung Nr. 9

 

 

Inhaltliche Änderungen der textlichen Festsetzungen

 

-         Textliche Festsetzung Nr. 1 mit dem Wortlaut:

Die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind un­zu­lässig:

  1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
  3. Anlagen für Verwaltungen
  4. Gartenbaubetriebe
  5. Tankstellen

 

Diese Festsetzung wurde geändert. Der Wortlaut ist nun:

Die Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzu­läs­sig:

  1. Gartenbaubetriebe
  2. Tankstellen

 

-         Textliche Festsetzung Nr. 6 wird ergänzt mit folgendem Wortlaut:

Gestaltungsvorschriften nach § 86 BauONW

-         Traufe und First von Doppelhäusern und Hausgruppen müssen überwiegend eine einheitliche Höhenlage besitzen.

-         Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind für die Fassade und die Dachein­deckung einheitliches Material und einheitliche Farbe zu verwenden.

 

 

 

Zusätzlicher Hinweis im Bebauungsplan

 

-         Textlicher Hinweis Nr.2

 

 

Änderungen in der Begründung:

 

Punkt 5.3 Öffentlicher Personennahverkehr.

Dieser Punkt ist neu in die Begründung ergänzt worden.

 

 

Ehemals Punkt 10  Denkmalschutz

Der Hinweis zur Bodendenkmalpflege wurde geändert. Der Inhalt zum Punkt Denkmal­schutz wurde in den neuen Punkt 9. Umweltbericht unter Kulturgüter integriert.

 

Punkt 10 (neu)

Die städtebauliche Beurteilung wurde nach dem Umweltbericht ebenfalls ergänzt.

 

 

 

 

In der Zeit vom 16.02.2005 bis 16.03.2005 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die 2. Öf­fentliche Auslegung durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der Träger öffentli­cher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.

 

Von nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange bzw. Personen wurden Anregungen vorgebracht.

 

1.                      Die Hagener Naturschutz – Verbände, Boeler Straße. 39, 58097 Hagen

2.                      Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen

3.                      Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr – Mark, Zehlendorfer Straße 19, 58097 Hagen

4.                      Katholische Kirchengemeinde St. Johannes-Baptist, Hospitalstraße 13, 58099 Hagen

5.                      Mark-E, Körner Straße 40, 58095 Hagen

6.                      Hagener Straßenbahn AG, Am Pfannenofen 25, 58097 Hagen

7.                      Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen

 

8.                      Märkische Transportbeton GmbH, Schwerter Straße 15, 58099 Hagen

9.                      Wilhelm Tempelmann Sohn e. K., Lütkenheider Str. 11, 58099 Hagen

10.                  H. u. A. Schröder, Bertastraße 20, 44629 Herne

11.                  Uwe Buchsein, Alemannenweg 23, 58119 Hagen

12.                  Hans-Dieter und Udo Müller, Weserstraße 7, 58097 Hagen

13.                  Frau Nickel, Turmstraße 55, 58099 Hagen

14.                  Peter Rüßmann, Turmstraße 56, 58099 Hagen

 

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Be­lange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.


 

1.       Hagener Naturschutz-Verbände mit Schreiben vom 15.02.2005

 

Stellungnahme der Verwaltung

 


Zu Absatz 1 und 2

Trotz allgemein sinkender Einwohnerzahlen ergibt sich aufgrund der demogra­phisch ablesbaren Veränderungen der Haushaltsstrukturen , weg vom Familien­ver­bund im Mehrgenerationenhaushalt über den Wunsch nach Wohneigentum bis hin zur Selbstständigkeit in Single-Haushalten, ein ständiger wachsender Be­darf an wohnformgerechten Bauflächen. Dieser Bedarf lässt sich trotz aller Be­mühungen nicht allein mit der wünschenswerten Revitalisierung des wachsenden Leerstandes in teilweise überalterter Bausubstanz decken. Hier muss mit lang­fristig angelegten Programmen die Qualität der vorhandenen Quartiere verbes­sert werden. Dies be­trifft sowohl das städtebauliche und soziale Umfeld als auch die bedarfsgerechte Ausstattung des Wohnraums selbst. Um aber dem aktuellen Bedarf gerecht zu wer­den und damit einer weiteren Abwanderung der Bevölke­rung ins Umland der Städte entgegenzuwirken, müssen kurz und mittelfristig neue nachfragegerechte Bauflä­chen zur Verfügung gestellt werden.

 

Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächenutzungsplanes erfolgt eine Gesamt­be­trachtung potentieller Bauflächen. Dabei sollen vorrangig die Flächen im Nah­be­reich des Angebots vorhandener sozialer, wirtschaftlicher und verkehrlicher Infra­struktur zur Entwicklung dargestellt werden.

Zu diesen Flächen gehört das mit diesem Bebauungsplan angebotene Baugebiet zur Errichtung variabler Einfamilienhäuser. Das geplante Gebiet arrondiert die vor­handene Bebauung an der Turmstraße. Die äußere Erschließung ist vorhan­den. Die Nähe zum Ortszentrum Boele mit den dort vorhandenen und geplanten Infra­struktureinrichtungen im Bereich der beabsichtigten Neuordnung des Markt­platzes macht den Standtort auch fußläufig zu einem attraktiven Wohngebiet. Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr ist vorhanden.

 

Zu Absatz 3 ff

 

Zum einen beruht der Rechenansatz der Hagener Naturschutzverbände auf den Plangebietsdaten des Umweltberichtes, die nicht so differenziert aufgeführt sind, wie es eine Bilanzierung nach Biotoptypen erfordert, d.h. die Angabe dort zur WA-Fläche kann nicht pauschal als Grundlage zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes herangezogen werden.

Zum anderen ist die externe Kompensationsfläche entsprechend den Anforderun­gen der rechnerischen Grundsätze der Hagener Liste auf 10.000 qm vergrößert worden. Somit ist der Eingriff in Natur und Landschaft durch die festgesetzten Kom­pensationsmaßnahmen fast ausgeglichen.

 

Zu Absatz 4 ff

 

Die angesprochenen Biotope bzw. Nutzungstypen sind mit ihrer mittleren Wertigkeit in die Bilanzierung eingeflossen, d.h. nach Hagener Liste würde die Möglichkeit be­stehen, die Wertigkeit max. um einen Wertpunkt nach oben oder nach unten zu kor­rigieren.

-          Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde ist es nicht begründbar, wieso eine ge­plante mehrreihige Heckenstruktur die sich bis auf vorgesehen Pflegeschnitte frei entwickeln kann, dem Biotopwert der “Zier- und Mischgärten” zugeordnet werden sollte, nur weil sie sich in einer unmittelbaren Zuordnung zu einem Wohngebiet be­findet. Seitens der ULB wird durch eine zeitlich gestaffelte Effizienzkontrolle ver­sucht, diese Biotoptypen auch in die angestrebte Richtung zu entwickeln. Würde man der Argumentation der Verbände folgen, sollte also gar nicht mehr versucht werden, ökologisch wertvolle Strukturen am Rande solcher Wohngebiete zu etablie­ren. Sicherlich wird es in dieser Konstellation immer zu Nutzungskonflikten und damit evtl. zu einem Störpotential kommen, dies berechtigt aber nicht eine derartige Ab­wertung.
Gleiches gilt prinzipiell auch für die angesprochene Obstwiese. Traditionell befinden sich solche Strukturen immer in Ortsrandlage oder wie auch in Hagen zu beobach­ten, innerhalb der Ortschaften.

-          Bei der Einstufung der externen Kompensationsfläche könnte man der Einschätzung der Verbände zustimmen, was allerdings, wie durch die Verbände richtig dargelegt, keinen Einfluss auf die Bilanzierung haben würde.

-          Eine Bewertung des Potentialsverlustes der Böden ist nach dem “Hagener Bewer­tungsmodell”, welches der Berechnung zu Grunde liegt, nicht vorgesehen.

 

Zum letzten Absatz

 

Die Absicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen wird zwischen dem Investor und der Stadt Hagen im Erschließungsvertrag geregelt. Üblicherweise wer­den für die Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen Bankbürgschaften hinterlegt.

 

 

Die Bedenken aus der Stellungnahme werden zurückgewiesen.

 


2.       Regionalverband Ruhr mit Schreiben vom 9.3.2005

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 


Trotz allgemein sinkender Einwohnerzahlen ergibt sich aufgrund der demographisch ablesbaren Veränderungen der Haushaltsstrukturen, weg vom Familienverbund im Mehrgenerationenhaushalt über den Wunsch nach Wohneigentum bis hin zur Selbstständigkeit in Single-Haushalten, ein ständiger wachsender Bedarf an wohn­formgerechten Bauflächen. Dieser Bedarf lässt sich trotz aller Bemühungen nicht allein mit der wünschenswerten Revitalisierung des wachsenden Leerstandes in teilweise überalterter Bausubstanz decken. Hier muss mit langfristig angelegten Programmen die Qualität der vorhandenen Quartiere verbessert werden. Dies be­trifft sowohl das städtebauliche und soziale Umfeld als auch die bedarfsgerechte Ausstattung des Wohnraums selbst. Um aber dem aktuellen Bedarf gerecht zu wer­den und damit einer weiteren Abwanderung der Bevölkerung ins Umland der Städte entgegenzuwirken, müssen kurz und mittelfristig neue nachfragegerechte Bauflä­chen zur Verfügung gestellt werden.

 

Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächenutzungsplanes erfolgt eine Gesamtbetrachtung potentieller Bauflächen. Dabei sollen vorrangig die Flächen im Nahbereich des Angebots vorhandener sozialer, wirtschaftlicher und verkehrlicher Infrastruktur zur Entwicklung dargestellt werden.

Zu diesen Flächen gehört das mit diesem Bebauungsplan angebotene Baugebiet zur Errichtung variabler Einfamilienhäuser. Das geplante Gebiet arrondiert die vorhandene Bebauung an der Turmstraße. Die äußere Erschließung ist vorhanden. Die Nähe zum Ortszentrum Boele mit den dort vorhandenen und geplanten Infrastruktureinrichtungen im Bereich der beabsichtigten Neuordnung des Marktplatzes macht den Standtort auch fußläufig zu einem attraktiven Wohngebiet. Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr ist vorhanden.

 

Aus den geschilderten Gründen ist eine Reduzierung der Wohnbauflächen in diesem Bereich nicht wünschenswert. Eine Reduzierung der Wohnbauflächen hier wird dazu führen, dass der hier eintretende Verlust an Wohnbauflächen anderswo im Stadtgebiet kompensiert werden muss. Dieses hat wieder zur Folge, dass Freiflächen in Anspruch genommen werden müssen, die bisher nicht als Wohnbauflächen angedacht waren.

 

 

Die Bedenken aus der Stellungnahme werden zurückgewiesen.

 


 

3.       Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr – Mark mit Schreiben vom 01.03.2005.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 


Die Festsetzung Nr. 9, auf die sich die Anregung bezieht, lautet wörtlich: Im Bereich der gekennzeichneten Flächen liegen Klärschlammbelastungen vor, die vor einer Bebauung saniert werden müssen. Der gekennzeichnete Bereich ist im Bebauungsplan eindeutig mit der Signatur (x x x - Umgrenzung der Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind ) dargestellt.

Da das Grundstück der Katholischen Kirchengemeinde nicht im gekennzeichneten Bereich liegt trifft für dieses Grundstück die Festsetzung Nr. 9 selbstverständlich nicht zu.

 

Um evtl. Missverständnissen vorzubeugen wird im Plan die Festsetzung Nr. 9 eindeutig zugeordnet.

 

 

 

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 


 

4.       Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, vertreten durch eine Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 25.02.2005

 

Stellungnahme der Verwaltung

 


Die Festsetzung Nr. 9, auf die sich die Anregung bezieht lautet wörtlich: Im Bereich der gekennzeichneten Flächen liegen Klärschlammbelastungen vor, die vor einer Bebauung saniert werden müssen. Der gekennzeichnete Bereich ist im Bebauungsplan eindeutig mit der Signatur (x x x - Umgrenzung der Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) dargestellt.

Da das Grundstück der Katholischen Kirchengemeinde nicht im gekennzeichneten Bereich liegt trifft für dieses Grundstück die Festsetzung Nr. 9 selbstverständlich nicht zu.

 

Um evtl. Missverständnissen vorzubeugen wird im Plan die Festsetzung Nr. 9 eindeutig zugeordnet.

 

 

Der Anregung in der Stellungnahme wird gefolgt.

 


 

5.       Mark E mit Schreiben vom 11.02.2005.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

 


Die Anregungen der Mark E wurden dem Erschließungsträger, Architekturbüro Sommer weitergeleitet.

 

 

Ein Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 


 

6.       Hagener Straßenbahn AG mit Schreiben vom 09.03.2005

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

 


Den Anregungen der Hagener Straßenbahn AG wird gefolgt und in der Begründung zum Bebauungsplan, unter Punkt 5.3 Öffentlicher Personennahverkehr, eingearbeitet.

 

 

 


7.    Südwestfälische Industrie und Handelskammer mit Schreiben vom
15.03.2005.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 


Das Lärmgutachten des Büros Buchholz Teil B – Prognose-Situation wurde u.a. erstellt, um festzustellen, ob durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes an der Turmstraße die Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet gegenüber der heutigen Situation eingeschränkt wird.

Die möglichen Lärmemissionen im bestehenden Gewerbegebiet, festgesetzt durch den Bebauungsplan Nr. 3/63, werden heute durch folgende Faktoren begrenzt:

-           Wohnhäuser im Gewerbegebiet, für die die TA-Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ansetzt,

-           Der westlich an das Gewerbegebiet angrenzende Bebauungsplan Nr. 27/63 setzt Reines Wohngebiet fest, für das die TA-Lärm 50 dB(A) tags und 35dB(A) nachts ansetzt,

-           Wohnhäuser an der Schwerter Straße, die als anzusetzen sind und für die die TA-Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ansetzt,

-           Wohnhaus Turmstraße 22, das als Allgemeines Wohngebiet anzusehen ist, für das die TA-Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzt,

-           Kleingartenanlage an der Turmstraße, für die zwar keine Immissionsrichtwerte der TA-Lärm existieren, aber Vorgaben aus der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und nachts.

 

Lärmemissionen der Betriebe dürfen nur so hoch sein, dass an den o.a. Gebäu­den die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht überschritten werden.

 

Da durch Messungen keine Geräusche aus dem Gewerbegebiet feststellbar wa­ren (Gutachten Buchholz Teil a Ist-Situation), wurde untersucht, wie hoch die Lärmemissionen der Betriebe sein dürfen, um die o.a. Immissionsrichtwerte der TA-Lärm noch einzuhalten. Unter Ansatz eines immissionswirksamen flächenbe­zogenen Schallleistungspegel von (IFSP) von 60 dB(A) pro qm tags und nachts im Gewerbegebiet wurde festgestellt, dass es am Wohnhaus Turmstraße 61 (als Reines Wohngebiet eingestuft) und am Wohnhaus Turmstraße 22 (als Allgemei­nes Wohngebiet eingestuft) vor allem nachts zu Überschreitungen kommt (die Wohnhäuser im Gewerbegebiet wurden hierbei nicht betrachtet).

Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte muss der immissionswirksame flächen­bezogene Schallleistungspegel (IFSP) deshalb abgesenkt werden. Die Gewerbe­betriebe können die üblicherweise anzusetzenden 60 dB(A) pro qm also nicht in allen Teilen des Gewerbegebietes ausschöpfen.

 

Der Gutachter hat das Gewerbegebiet in 10 Teilflächen untergliedert und ent­sprechend der Empfindlichkeit des direkt angrenzenden Gebietes jeder Teilfläche einen möglichen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) zugeordnet. Als Hauptbezugspunkt spielte das Wohnhaus Turmstraße 61 eine besondere Rolle, da hier die niedrigsten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen der einzelnen Teilflächen zu die­sem Bezugspunkt, wurden die zulässigen IFSP entsprechend abgestuft. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit von besonders deutlichen Absenkungen in den na­hegelegenen Teilflächen. Für die Teilfläche 1 (im Nordwesten des Gewerbege­bietes) wurde berücksichtigt, dass hier nur Wohnhäuser stehen und diese Teilflä­che an ein Reines Wohngebiet grenzt. Für diese Teilfläche wurde deshalb die niedrigsten Werte angesetzt. Bei Einhaltung der so ermittelten IFSP auf den ein­zelnen Teilflächen werden die Immissionsrichtwerte an den oben aufgeführten Gebäuden nacht eingehalten.

 

Festzuhalten ist, dass die bestehenden, an das Gewerbegebiet angrenzenden empfindlichen Nutzungen, die Absenkung der möglichen Lärmemissionen der Betriebe erfordert.

 

Eine Überprüfung der Auswirkungen der so ermittelten möglichen Lärmemissio­nen auf die geplante Wohnbaufläche ergab, dass die Vorgaben der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55/40 dB(A) hier eingehalten werden, auch wenn die geplante Wohnbebauung näher an das Gewerbegebiet heranrückt, als die bisherige Wohnbebauung. Es wird deshalb nicht von einer wesentlichen Ein­schränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gewerbebetriebe durch die Aus­weisung eines Allgemeines Wohngebietes an der Turmstraße ausgegangen.

 

Einzelprüfung.

Die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel  gehen von ei­ner gleichmäßigen Schallabstrahlung pro Quadratmeter aus. Wenn auf den Teil­flächen 2 und 3 (vgl. Lageplan) keine gleichmäßige Schallabstrahlung erfolgt, sondern z.B. nachts Maschinen oder LKW-Fahrbewegungen an der Grenze zum Baugebiet durchgeführt werden, d.h. die Lärmimmissionen konzentriert an der Grenze zur Wohnbaufläche auftreten, kann es evtl. dazu kommen, dass der Im­missionsrichtwert von nachts 35 dB(A) am Wohnhaus Turmstraße 61 eingehalten wird und im neu geplanten Wohngebiet der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) überschritten wird. Dieses kann aber nur nachts zu evtl. Problemen führen. D.h. hier ergäbe sich eine Einschränkung für die Gewerbebetriebe an der Turmstraße, die heute so nicht existiert.

 

Um diese potentielle Einschränkung der Gewerbebetriebe auszuschließen wird im Bebauungsplan nachträgliche ein textlicher Hinweis eingefügt.

Dieser besagt, dass es temporär zu Überschreitungen der Immissionswerte in ei­nem kleinen Teilbereich des geplanten Wohngebietes kommen kann. Für diesen Bereich, der im Bebauungsplan eindeutig gekennzeichnet wird, sind explizit für die Nachtarbeit eine für ein Mischgebiet dargelegten Richtwerte (Erhöhung um max. 5 dB(A) ) hinzunehmen.

 

Eine entsprechende Verpflichtung zur Eintragung der Emissionsduldung als Grunddienstbarkeit zu Lasten des jeweiligen Eigentümers im Wohngebiet müssen im Rahmen der Grundstückskaufverträge geregelt werden.

 

Die Bedenken der SIHK werden mit Bezug auf die dargelegte Bebauungsplan-Ergänzung zurückgewiesen.

 


 

7.      Fa. Märkische Transportbeton GmbH,

vertreten von der Rechtsanwaltskanzlei Breimhorst – Witta - Langkamp  mit Schreiben vom 29.03.2005.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 


Das Lärmgutachten des Büros Buchholz Teil B – Prognose-Situation wurde u.a. erstellt, um festzustellen, ob durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohnge­bietes an der Turmstraße die Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Gewer­bebetriebe im Gewerbegebiet gegenüber der heutigen Situation eingeschränkt wird.

Die möglichen Lärmemissionen im bestehenden Gewerbegebiet, festgesetzt durch den Bebauungsplan Nr. 3/63, werden heute durch folgende Faktoren be­grenzt:

-         Wohnhäuser im Gewerbegebiet, für die die TA-Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ansetzt,

-         Der westlich an das Gewerbegebiet angrenzende Bebauungsplan Nr. 27/63 setzt Reines Wohngebiet fest, für das die TA-Lärm 50 dB(A) tags und 35dB(A) nachts ansetzt,

-         Wohnhäuser an der Schwerter Straße, die als anzusetzen sind und für die die TA-Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ansetzt,

-         Wohnhaus Turmstraße 22, das als Allgemeines Wohngebiet anzusehen ist, für das die TA-Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzt,

-         Kleingartenanlage an der Turmstraße, für die zwar keine Immissionsrichtwerte der TA-Lärm existieren, aber Vorgaben aus der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und nachts.

 

Lärmemissionen der Betriebe dürfen nur so hoch sein, dass an den o.a. Gebäu­den die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht überschritten werden.

Da durch Messungen keine Geräusche aus dem Gewerbegebiet feststellbar wa­ren (Gutachten Buchholz Teil a Ist-Situation), wurde untersucht, wie hoch die Lärmemissionen der Betriebe sein dürfen, um die o.a. Immissionsrichtwerte der TA-Lärm noch einzuhalten. Unter Ansatz eines immissionswirksamen flächenbe­zogenen Schallleistungspegel von (IFSP) von 60 dB(A) pro qm tags und nachts im Gewerbegebiet wurde festgestellt, dass es am Wohnhaus Turmstraße 61 (als Reines Wohngebiet eingestuft) und am Wohnhaus Turmstraße 22 (als Allgemei­nes Wohngebiet eingestuft) vor allem nachts zu Überschreitungen kommt (die Wohnhäuser im Gewerbegebiet wurden hierbei nicht betrachtet).

Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte muss der immissionswirksame flächen­bezogene Schallleistungspegel (IFSP) deshalb abgesenkt werden. Die Gewerbe­betriebe können die üblicherweise anzusetzenden 60 dB(A) pro qm also nicht in allen Teilen des Gewerbegebietes ausschöpfen.

 

Der Gutachter hat das Gewerbegebiet in 10 Teilflächen untergliedert und ent­sprechend der Empfindlichkeit des direkt angrenzenden Gebietes jeder Teilfläche einen möglichen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) zugeordnet. Als Hauptbezugspunkt spielte das Wohnhaus Turmstraße 61 eine besondere Rolle, da hier die niedrigsten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen der einzelnen Teilflächen zu die­sem Bezugspunkt, wurden die zulässigen IFSP entsprechend abgestuft. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit von besonders deutlichen Absenkungen in den na­hegelegenen Teilflächen. Für die Teilfläche 1 (im Nordwesten des Gewerbege­bietes) wurde berücksichtigt, dass hier nur Wohnhäuser stehen und diese Teilflä­che an ein Reines Wohngebiet grenzt. Für diese Teilfläche wurde deshalb die niedrigsten Werte angesetzt. Bei Einhaltung der so ermittelten IFSP auf den ein­zelnen Teilflächen werden die Immissionsrichtwerte an den oben aufgeführten Gebäuden nacht eingehalten.

 

Festzuhalten ist, dass die bestehenden, an das Gewerbegebiet angrenzenden empfindlichen Nutzungen, die Absenkung der möglichen Lärmemissionen der Betriebe erfordert.

 

Eine Überprüfung der Auswirkungen der so ermittelten möglichen Lärmemissio­nen auf die geplante Wohnbaufläche ergab, dass die Vorgaben der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55/40 dB(A) hier eingehalten werden, auch wenn die geplante Wohnbebauung näher an das Gewerbegebiet heranrückt, als die bisherige Wohnbebauung. Es wird deshalb nicht von einer wesentlichen Ein­schränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gewerbebetriebe durch die Aus­weisung eines Allgemeines Wohngebietes an der Turmstraße ausgegangen

 

Einzelprüfung.

Die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gehen von ei­ner gleichmäßigen Schallabstrahlung pro Quadratmeter aus. Wenn auf den Teil­flächen 2 und 3, Teilfläche 3 ist das Betriebsgelände der Firma, (vgl. Lageplan) keine gleichmäßige Schallabstrahlung erfolgt, sondern z.B. nachts Maschinen oder LKW-Fahrbewegungen an der Grenze zum Baugebiet durchgeführt werden, d.h. die Lärmimmissionen konzentriert an der Grenze zur Wohnbaufläche auftre­ten, kann es evtl. dazu kommen, dass der Immissionsrichtwert von nachts 35 dB(A) am Wohnhaus Turmstraße 61 eingehalten wird und im neu geplanten Wohngebiet der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) überschritten wird. Dieses kann aber nur nachts zu evtl. Problemen führen. D.h. hier ergäbe sich eine Ein­schränkung für die Gewerbebetriebe an der Turmstraße, die heute so nicht exis­tiert.

 

Um diese potentielle Einschränkung der Gewerbebetriebe auszuschließen wird im Bebauungsplan nachträgliche ein textlicher Hinweis eingefügt.

Dieser besagt, dass es temporär zu Überschreitungen der Immissionswerte in ei­nem kleinen Teilbereich des geplanten Wohngebietes kommen kann. Für diesen Bereich, der im Bebauungsplan eindeutig gekennzeichnet wird, sind explizit für die Nachtarbeit eine für ein Mischgebiet dargelegten Richtwerte (Erhöhung um max. 5 dB(A) ) hinzunehmen.

 

Eine entsprechende Verpflichtung zur Eintragung der Emissionsduldung als Grunddienstbarkeit zu Lasten des jeweiligen Eigentümers im Wohngebiet müssen im Rahmen der Grundstückskaufverträge geregelt werden.

 

Die Bedenken werden mit Bezug auf die dargelegte Bebauungsplan-Ergänzung zurückgewiesen.

 


 

8.      Fa Wilhelm Tempelmann Sohn,

vertreten durch die Anwaltskanzlei Sondermann Rechtsanwälte mit Schrei­ben vom 16.03.2005

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 


Das Lärmgutachten des Büros Buchholz Teil B – Prognose-Situation wurde u.a. erstellt, um festzustellen, ob durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohnge­bietes an der Tumstraße die Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Gewer­bebetriebe im Gewerbegebiet gegenüber der heutigen Situation eingeschränkt wird.

Die möglichen Lärmemissionen im bestehenden Gewerbegebiet, festgesetzt durch den Bebauungsplan Nr. 3/63, werden heute durch folgende Faktoren be­grenzt:

-         Wohnhäuser im Gewerbegebiet, für die die TA-Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ansetzt,

-         Der westlich an das Gewerbegebiet angrenzende Bebauungsplan Nr. 27/63 setzt Reines Wohngebiet fest, für das die TA-Lärm 50 dB(A) tags und 35dB(A) nachts ansetzt,

-         Wohnhäuser an der Schwerter Straße, die als anzusetzen sind und für die die TA-Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ansetzt,

-         Wohnhaus Turmstraße 22, das als Allgemeines Wohngebiet anzusehen ist, für das die TA-Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzt,

-         Kleingartenanlage an der Turmstraße, für die zwar keine Immissionsrichtwerte der TA-Lärm existieren, aber Vorgaben aus der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und nachts.

 

Lärmemissionen der Betriebe dürfen nur so hoch sein, dass an den o.a. Gebäu­den die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht überschritten werden.

 

Da durch Messungen keine Geräusche aus dem Gewerbegebiet feststellbar wa­ren (Gutachten Buchholz Teil a Ist-Situation), wurde untersucht, wie hoch die Lärmemissionen der Betriebe sein dürfen, um die o.a. Immissionsrichtwerte der TA-Lärm noch einzuhalten. Unter Ansatz eines immissionswirksamen flächenbe­zogenen Schallleistungspegel von (IFSP) von 60 dB(A) pro qm tags und nachts im Gewerbegebiet wurde festgestellt, dass es am Wohnhaus Turmstraße 61 (als Reines Wohngebiet eingestuft) und am Wohnhaus Turmstraße 22 (als Allgemei­nes Wohngebiet eingestuft) vor allem nachts zu Überschreitungen kommt (die Wohnhäuser im Gewerbegebiet wurden hierbei nicht betrachtet).

Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte muss der immissionswirksame flächen­bezogene Schallleistungspegel (IFSP) deshalb abgesenkt werden. Die Gewerbe­betriebe können die üblicherweise anzusetzenden 60 dB(A) pro qm also nicht in allen Teilen des Gewerbegebietes ausschöpfen.

 

Der Gutachter hat das Gewerbegebiet in 10 Teilflächen untergliedert und ent­sprechend der Empfindlichkeit des direkt angrenzenden Gebietes jeder Teilfläche einen möglichen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) zugeordnet. Als Hauptbezugspunkt spielte das Wohnhaus Turmstraße 61 eine besondere Rolle, da hier die niedrigsten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen der einzelnen Teilflächen zu die­sem Bezugspunkt, wurden die zulässigen IFSP entsprechend abgestuft. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit von besonders deutlichen Absenkungen in den na­hegelegenen Teilflächen. Für die Teilfläche 1 (im Nordwesten des Gewerbege­bietes) wurde berücksichtigt, dass hier nur Wohnhäuser stehen und diese Teilflä­che an ein Reines Wohngebiet grenzt. Für diese Teilfläche wurde deshalb die niedrigsten Werte angesetzt. Bei Einhaltung der so ermittelten IFSP auf den ein­zelnen Teilflächen werden die Immissionsrichtwerte an den oben aufgeführten Gebäuden nacht eingehalten.

 

Festzuhalten ist, dass die bestehenden, an das Gewerbegebiet angrenzenden empfindlichen Nutzungen, die Absenkung der möglichen Lärmemissionen der Betriebe erfordert.

 

Eine Überprüfung der Auswirkungen der so ermittelten möglichen Lärmemissio­nen auf die geplante Wohnbaufläche ergab, dass die Vorgaben der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55/40 dB(A) hier eingehalten werden, auch wenn die geplante Wohnbebauung näher an das Gewerbegebiet heranrückt, als die bisherige Wohnbebauung. Es wird deshalb nicht von einer wesentlichen Ein­schränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gewerbebetriebe durch die Aus­weisung eines Allgemeines Wohngebietes an der Turmstraße ausgegangen

 

Einzelprüfung.

Die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gehen von ei­ner gleichmäßigen Schallabstrahlung pro Quadratmeter aus. Wenn auf den Teil­flächen 2 und 3, Teilfläche 2 ist das Betriebsgelände der Firma, (vgl. Lageplan) keine gleichmäßige Schallabstrahlung erfolgt, sondern z.B. nachts Maschinen oder LKW-Fahrbewegungen an der Grenze zum Baugebiet durchgeführt werden, d.h. die Lärmimmissionen konzentriert an der Grenze zur Wohnbaufläche auftre­ten, kann es evtl. dazu kommen, dass der Immissionsrichtwert von nachts 35 dB(A) am Wohnhaus Turmstraße 61 eingehalten wird und im neu geplanten Wohngebiet der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) überschritten wird. Dieses kann aber nur nachts zu evtl. Problemen führen. D.h. hier ergäbe sich eine Ein­schränkung für die Gewerbebetriebe an der Turmstraße, die heute so nicht exis­tiert.

 

Um diese potentielle Einschränkung der Gewerbebetriebe auszuschließen wird im Bebauungsplan nachträgliche ein textlicher Hinweis eingefügt.

Dieser besagt, dass es temporär zu Überschreitungen der Immissionswerte in ei­nem kleinen Teilbereich des geplanten Wohngebietes kommen kann. Für diesen Bereich, der im Bebauungsplan eindeutig gekennzeichnet wird, sind explizit für die Nachtarbeit eine für ein Mischgebiet dargelegten Richtwerte (Erhöhung um max. 5 dB(A) ) hinzunehmen.

 

Eine entsprechende Verpflichtung zur Eintragung der Emissionsduldung als Grunddienstbarkeit zu Lasten des jeweiligen Eigentümers im Wohngebiet müssen im Rahmen der Grundstückskaufverträge geregelt werden.

 

Die Bedenken der SIHK werden mit Bezug auf die dargelegte Bebauungsplan-Ergänzung zurückgewiesen.

 


 

9.       Familie  H. u. A. Schröder mit Schreiben vom 28.02.2005

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 


Dem Wunsch der Familie Schröder wurde gefolgt. Der Geltungsbereich des Be­bauungsplanes wurde verkleinert, so dass das Grundstück der Familie nicht überplant wird.

 

 

 


 

10.   Herr Buchsein, vertreten durch den Rechtsbeistand Günter Schulte mit Schreiben vom 25.01.2005

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

 


Dem Wunsch des Herrn Buchsein wurde gefolgt. Der Geltungsbereich des Bebau­ungsplanes wurde verkleinert, so dass das Grundstück des Herrn Buchsein nicht überplant wird.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 


 

11.   Herren Hans-Dieter und Udo Müller mit Schreiben vom 12.05.05

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 


Dem Wunsch der Herren Müller wurde gefolgt. Der Geltungsbereich des Bebau­ungsplanes wurde verkleinert, so dass das Grundstück der Herren Müller nicht über­plant wird.

 

 

 


 

 

12.   Frau Nickel mit Schreiben vom 28.02.200

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 


Frau Nickel wird empfohlen Kontakt mit dem Staatlichen Umwelt Hagen aufzu­nehmen. Die Behörde wird sich um diese Angelegenheit weiter kümmern.

 

Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf den Geltungsbereich dieses bebauungsplanes. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.


 

13.   Peter Rüßmann mit Schreiben vom 10.03.2005

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 


Die Forderungen die Herr Rüßmann äußert, können privatrechtlich zwischen ihm und dem Bauträger gelöst werden. Eine Regelung im Bebauungsplanverfahren ist nicht möglich. Diese von Herrn Rüßmann vorgetragen Bedenken wurden in einem Ge­spräch mit der Verwaltung ausführlich diskutiert.

 

 

Ein Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

15.06.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

Reduzieren

20.06.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat Hagen lehnt den Beschlussvorschlag der Verwaltung ab und schließt sich der Stellungnahme der Naturschutzverbände an.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

        10

Dagegen:

          0

Enthaltungen:

          0

 

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21.06.2005 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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28.06.2005 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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30.06.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen