Beschlussvorlage - 0232/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 8/01 (535),Teil 1 - Ortskern Boele/Hilgenlanda) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluß)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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15.06.2005
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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20.06.2005
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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21.06.2005
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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28.06.2005
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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30.06.2005
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Beschlussvorschlag
Zu a) Der Rat der
Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im
Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw.
entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen
in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und
zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 8/01 (535), Teil 1 –
Ortskern Boele / Hilgenland -, mit den in der Vorlage beschriebenen
geringfügigen Änderungen /Ergänzungen und die Begründung vom 02.05.2005
einschl. des Erläuterungsberichtes zum Grünordnungsplan gemäß § 2 und § 10
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl.IS.2141), zuletzt
geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S.1359) in Verbindung
mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB und der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen
Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 02.05.2005 und der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan
sind Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst die Fläche zwischen der Dortmunder
Straße (einschl.), der Schwerter Straße und der Straße Hilgenland (einschl.)
sowie der Straßenbegrenzungslinie der Ortsumgehung Boele, Teil 2.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan
eindeutig dargestellt.
Sachverhalt
Diese Vorlage schliesst das Verfahren
des Bebauungsplanes Nr. 8/01, Teil 1 Ortskern Boele/Hilgenland mit dem
Satzungsbeschluss ab.
Durch das Planungsrecht wird
nordwestlich des Marktplatzes Boele die Realisierung eines
Lebensmittelvollsortimenters in einem Kerngebiet ermöglicht.
Verfahrensablauf
Das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8/01 (535) – Ortskern
Boele / Hilgenland - wurde am 28.06.2001 vom Rat der Stadt Hagen beschlossen.
Am
15.11.2001 hat eine Bürgeranhörung stattgefunden.
Mit
Beschluss des Rates der Stadt vom 29.01.2004 wurde das Plangebiet in drei Geltungsbereiche
geteilt.
Für den
Teil 1 hat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, entsprechend
des Beschlusses des Rates der Stadt Hagen vom 15.07.04, in der Zeit vom
13.09.2004 bis 13.10.2004 stattgefunden. Zeitgleich wurden die Träger
öffentlicher Belange beteiligt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden von den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange bzw. Personen Stellungnahmen vorgebracht:
1.1 Stadtentwässerung Hagen SEH, Postfach 42 49, 58042 Hagen
1.2 Staatliches Umweltamt Hagen, Feithstraße 150 b, 58097 Hagen
1.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Hagen, Postfach
4203,
58042 Hagen
1.4 Hagener Straßenbahn, Postfach 13 49, 58013 Hagen
1.5 Gemeindeverband der Katholischen Kirchengemeinden Ruhr – Mark, Zehlendorfer Straße 19, 58097 Hagen
1.6 Die Hagener Naturschutzverbände, Umweltzentrum Hagen, Boeler Straße 39, 58097 Hagen
1.7 Mark E, Körnerstraße 40, 58095 Hagen
2.1 Herr Daniels, Osthofstraße 48, 58099 Hagen
2.2 Aktivkreis Boele, Hospitalstraße 2, 58099 Hagen
2.3 Reisebüro Schröder, Kirchstraße 17, 58099 Hagen
2.4 Frau Paula Fischer, Hilgenland 2, 58099 Hagen
2.5 Johannes-Apotheke, Schwerter Straße 139, 58099 Hagen
2.6 Frau Sabine Schwan, Rissestraße 2b, 58093 Hagen
2.7 Frau Gabriele Herleb, Hilgenland 6, 58099 Hagen
Der Rat der
Stadt Hagen beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den
Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs.6 BauGB.
Nach der
öffentlichen Auslegung wurde der Bebauungsplan–Entwurf in einigen Punkten
überarbeitet, um den o.g. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und
der Bürger zu entsprechen.
Änderungen im Bebauungsplan
Für die
mark E ist die Errichtung einer neuen Trafostation erforderlich.
Die benötigte Fläche für Versorgungsanlagen mit einem Flächenbedarf von 2,50 x 5,00 m ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden und wird im Grünstreifen zur Ortsumgehung festgesetzt. Sie ist über den Wartungsweg neben dem Lärmschutzwall erschlossen.
Die Grenze
zwischen privater und öffentlicher Grünfläche wurde geringfügig angepasst.
Die
Ergebnisse aus den Lärmgutachten wurden auf Anregung des Staatlichen Umweltamtes
als Textliche Festsetzung zum Anlieferverkehr und zu den Schallschutzmaßnahmen
in den Bebauungsplan übernommen.
Änderungen
in der Begründung:
Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung wurden textliche Ergänzungen zum Thema Generalentwässerung
und Altlasten geäußert. Diese sind unter Punkt 6 bzw. 9.3 in der Begründung
eingearbeitet.
Als
redaktionelle Ergänzung ist die Einarbeitung des Umweltberichtes in die Begründung
zu erwähnen. Der Umweltbericht lag zur öffentlichen Auslegung vor, wird jetzt
zum Satzungsbeschluss unter Punkt 9.1 in der Begründung zum Bebauungsplan eingefügt.
Weitere
Ergänzungen wurden in den Texten und Plänen des Grünordnungsplanes vorgenommen,
da die Pflanzmaßnahmen auf den externen Kompensationsflächen parallel zur
öffentlichen Auslegung abgestimmt wurden. Gleichzeitig wurden die
entsprechenden Kosten ermittelt und textlich ergänzt.
Diese o.a.
geringfügigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Grundzüge der
Planung, so dass auf eine weitere öffentliche Auslegung nach § 4a Abs.3 BauGB
verzichtet werden kann.
Da die
Änderungen sich ausschließlich auf städtische Grundstücke im Kerngebiet und den
Marktplatz beziehen und Dritte nicht betroffen sind, kann auch von einem vereinfachten
Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB abgesehen werden.
Im nächsten
Verfahrensschritt wird der Satzungsbeschluss gefasst.
Zu 1.1
Stadtentwässerung
Hagen SEH, Postfach 42 49, 58042 Hagen mit Schreiben vom 27.09.2004
Stellungnahme
der Verwaltung:
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Die
Stadtentwässerung Hagen hat grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf.
Sie hat nur
zwei redaktionelle Änderungswünsche für die Begründung und die textlichen
Festsetzungen.
Der Hinweis für die Ausführungsplanung wird an das entsprechende Fachamt weitergeleitet.
Die
Änderungen sind in die Begründung und den Plan übernommen worden, den Inhalten
der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 1.2:
Staatliches
Umweltamtes Hagen, Feithstraße 150b, 58097 Hagen mit Schreiben vom
25.10.2004
Stellungnahme
der Verwaltung
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Das
Staatliche Umweltamt regt an, als Ergebnis aus dem Lärmgutachten zum Schutz der
Wohnnutzung für die Kerngebiets-Nutzungen den Nachtbetrieb auszuschließen.
Die Ergebnisse aus den Lärmgutachten werden als Textliche Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen:
Die
Stellplätze für die Geschäftseinheiten dürfen nicht nördlich des Gebäudes
untergebracht werden.
In dem mit
der Ziffer 13 gekennzeichneten Baugebiet, darf der Anlieferverkehr nicht in der
Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr stattfinden.
Für
mögliche Wohnnutzung im Obergeschoss des Kerngebietes werden Lärmpegelbereiche
festgesetzt.
Den
Anregungen entsprechend der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 1.3:
Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Niederlassung Hagen mit Schreiben vom 14.10.2004:
Stellungnahme
der Verwaltung
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Die Hinweise vom Landesbetrieb Straßenbau NRW (detaillierter
Entwurf für Ausbau, Zu- und Ausfahrtsverbot, lückenlose Einfriedung ohne Tür
und Tor, Hinweis auf Werbeanlagen) betreffen einen Teil der Dortmunder
Straße, der nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt.
Durch eine
Nachfrage beim Landesbetrieb Straßenbau NRW am 05.11.04 hat sich herausgestellt,
dass die Hinweise wegen der falschen räumlichen Zuordnung als gegenstandslos
zu betrachten sind.
Ein
Beschluss über die Anregungen entsprechend der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 1.4:
Hagener Straßenbahn, Postfach 13 49, 58013 Hagen mit
Schreiben vom 13.10.2004:
Stellungnahme der Verwaltung
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Die Hagener Straßenbahn weist auf die Erforderlichkeit der
problemlosen Abwicklung des ÖPNV bei der Umgestaltung des Ortskerns und den
Planungen zur neuen zentralen Haltestelle hin. Gleichzeitig ist die
Befahrbarkeit der Dortmunder Straße ohne Einschränkungen zu gewährleisten.
Die Anregungen betreffen zum Teil nicht den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 8/01, Teil 1, Ortskern Boele/Hilgenland. Die Anregungen
werden an die entsprechenden Fachämter weitergeleitet.
Ein Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Zu 1.5:
Gemeindeverband der Katholischen Kirchengemeinden Ruhr
– Mark, Zehlendorfer Straße 19, 58097 Hagen mit Schreiben vom
22.09.2004:
Stellungnahme der Verwaltung
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Es liegen grundsätzlich keine Bedenken vor. Es wird aber der
Hinweis gegeben, dass die Planung das
Ziel verfolgen sollte, nach der Fertigstellung der OU Boele die dann
vorhandenen Teilzentren zu verbinden. Ein Verzicht auf den historischen Mittelpunkt
Kirche würde sonst auch vermutlich das Ende der dort vorhandenen Geschäfte
bedeuten.
Dieser Ansatz lag den städtebaulichen Überlegungen zur
Entwicklung des Ortskern von Boele zugrunde. Bereits in den Konzeptüberlegungen
zum Wettbewerb 1999 wurde auf die engen Bezüge zwischen Marktplatz,
Denkmalstraße und dem Boeler Kirchplatz hingewiesen. Die Varianten zur
städtebaulichen Entwicklung des Gesamtbereiches wurde in den Bürgeranhörungen
vorgestellt und diskutiert. Ziel war es immer, im Zentrum alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um Boele zukünftig als attraktives Zentrum entwickeln zu können
und einen gewissen Gegenpol anderen großflächigen Anbietern zu schaffen. Die
Maßnahmen – Verkehrsberuhigung, ausreichend Parkraumangebot und
attraktive Gestaltung – müssen dabei zusammen zu dem o.g. Ziel beitragen.
Letzte Stufe der Umsetzung dieser Ziele kann in Teil 3 des
Bebauungsplanes in Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Geschäftsleuten und
den Eigentümern der Grundstücke aber erst nach Fertigstellung der Ortsumgehung
erfolgen.
Ein Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Zu 1.6:
Hagener Naturschutz-Verbände , Umweltzentrum Hagen, Boeler Straße 39, 58097 Hagen mit Schreiben 10.10.2004.
Stellungnahme der Verwaltung
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Die Hagener Naturschutzverbände beziehen sich mit ihren
Forderungen zum einen auf den Erhalt der Grünflächen und des wertvollen
Baumbestandes, zum anderen werden fehlende Festsetzungen und Aussagen zur
Gestaltung der Straßenräume und Verkehrsflächen bemängelt. Weiterhin sind
einige redaktionelle Änderungen angesprochen.
Zu (a) und (b):
Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist u. a. die
Stärkung des Ortskerns Boele und damit verbunden eine Konzentration des
Einzelhandels, um einer weiteren Streuung des Einhandels außerhalb des Zentrums
entgegenzuwirken.
Die Untersuchung der Zentrenstrukturen der Stadt Hagen weist
Boele als Stadtbezirkszentrum aus, das somit, neben der City, für den
Stadtbezirk Nord eine entsprechende Versorgungsfunktion einnimmt. Die
Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes, insbesondere mit dem Sortiment
Lebensmittel, gehört an diesen zentralen Standort und kann als Frequenzbringer
für das Geschäftszentrum von Boele dienen.
Eine gewisse Konkurrenzsituation durch Betriebe am richtigen
Standort mit Auswirkungen auf periphere Lagen (“grüne Wiese”) ist
erwünscht und erforderlich, um eine Stärkung der gewachsenen Geschäftslagen zu
erreichen.
Eine Abwägung der teilweisen Inanspruchnahme der Grünflächen
zugunsten der Zentrenentwicklung ist an
dieser Stelle gewünscht und entspricht dem Konzept zur Entwicklung des
Ortskerns Boele.
Zu (c), (e), (f), (g) und (h):
Die Festsetzungen zur Geschossigkeit, Erhalt von Bäumen,
Neupflanzungen und Nutzungen der Marktplatzfläche wird in der vorgenommenen
Form als richtig und notwendig in diesem Bebauungsplan angesehen.
Die grünordnerischen Festsetzungen wurden zum
Satzungsbeschluss präzisiert und werden auch parallel zum Bebauungsplan in
einem städtebaulichen Vertrag verankert.
Ob die Anlage einer Baumreihe entlang des Marktplatzes von
Nord nach Süd möglich wird, kann erst bei Bearbeitung des Teils 3 des
Bebauungsplanes untersucht werden. Der Straßenquerschnitt der Schwerter Straße
wird in diesem Bereich komplett verändert, da hier die neue Zentrale Bushaltestelle
untergebracht wird.
Im Teil 1 ist jetzt nur die reine Park- bzw.
Marktplatzfläche festgesetzt, in der aus Gründen der Marktorganisation die
Pflanzung von Großbäumen nicht möglich ist.
Zu (d)
Der Bebauungsplan Nr. 8/01, Teil 1, Ortskern Boele / Hilgenland schließt an den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 2/96 (481), Teil A, 1.Änderung – Ortsumgehung Boele-,
2.Bauabschnitt von Schwerter Straße bis Dortmunder Straße an, bzw. überlappt
geringfügig und übernimmt die Festsetzungen in diesem Bereich. Dieser
Bebauungsplan ist mit Datum vom 12.07.03 rechtskräftig geworden.
Die Bebauung des Grundstückes am Marktplatz ist baulich
nicht von der Fertigstellung der Ortsumgehung abhängig, sondern kann separat
durchgeführt werden.
Zu (i)
Die Festsetzungen für die Bebauung des Grundstückes sind
eindeutig im Plan dargestellt. Dazu gehört der Bereich für Ein- und Ausfahrt
zur Stellplatzanlage, die überbaubare Fläche und die Baulinie neben der
Straßenbegrenzungslinie an der Dortmunder Straße.
Zu (j)
Bei Erstellung der Begründung zum Bebauungsplan waren die
Lärmgutachten noch in Bearbeitung. Zur Öffentlichen Auslegung lagen die beiden
Gutachten vor, wurden im beiliegenden Umweltbericht ausgewertet und die
Schlussfolgerungen für die Bebauung beschrieben.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird zum Satzungsbeschluss
aktualisiert und die Festsetzungen zum Lärmschutz in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Zu k)
Die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie erfolgt in
Anlehnung an den bereits
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 2/96 Ortsumgehung Boele. Die
Straßentechnischen Details sind hier ausreichend berücksichtigt und in den
Ausbauplanungen dargestellt. Diese Ausbauplanungen der Verwaltung sind nicht
Gegenstand der Bebauungsplanung, da der innere Ausbau von Straßen nicht
festgesetzt wird.
Eine Anbindung der Knüwenstraße ist nicht vorgesehen
Teilweise ist ein Beschluss über die Inhalte der
Stellungnahme nicht erforderlich.
Den Inhalten der Stellungnahmen wird teilweise gefolgt bzw.
sie werden teilweise zurückgewiesen.
Zu 1.7:
Mark E, Körnerstraße 40, 58095 Hagen mit Schreiben
12.10.2004.
Stellungnahme der Verwaltung
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Die mark E hat grundsätzlich keine Bedenken gegen den
Bebauungsplanentwurf.
Die weiteren Hinweise im Schreiben beziehen sich auf den
Ausbau der Straßen und Plätze. Sie werden an die jeweiligen Fachämter
weitergegeben.
Weiterhin ist die Errichtung einer neuen Trafostation
erforderlich. Hierfür bittet die Mark E um die Ausweisung einer entsprechenden
Fläche mit einem Flächenbedarf von 2,50 x 5,00 m.
Die benötigte Fläche für Versorgungsanlagen ist in den
Bebauungsplan aufgenommen worden und wird im Grünstreifen zur Ortsumgehung
festgesetzt. Sie ist über den öffentlichen Wartungsweg neben dem
Lärmschutzwall erschlossen.
Den Inhalten der Stellungnahme wurde gefolgt.
Zu 2.1:
Herr Daniels, Osthofstraße 48, 58099 Hagen mit Schreiben vom
07.09.2004
Stellungnahme der Verwaltung
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Die Anregungen wurden in einem Gesprächstermin am 11.11.2004
mit Herrn Daniels und den Dezernenten im Ressort Stadtplanung ausführlich
diskutiert.
Nach dem Gespräch hat der Rechtsanwalt von Herrn Daniels
bestätigt, dass Herr Daniels die Inhalte seiner Stellungnahme damit
berücksichtigt sieht und sie im Bebauungsplanverfahren nicht weiter bearbeitet
werden brauchen.
Zu 2.2:
Aktivkreis Boele, Hospitalstraße 2, 58099 Hagen mit
Schreiben vom 10.10.2004
Stellungnahme der Verwaltung
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Der Aktivkreis Boele äußert sich zur Verkehrssituation in
Boele, insbesondere zur Durchlässigkeit der Kreuzung Dortmunder Straße –
Schwerter Straße zur Verlegung der neuen Bushaltestelle und zur
Parkplatzsituation.
Zur Marktplatzbebauung hat der Aktivkreis Boele Bedenken,
weil die Verkaufsfläche des Vollsortimenters zu groß wird, das Gebäude zur
Dortmunder Straße städtebaulich ansprechend zu gestalten ist und
ausschließlicher Verkauf von Lebensmitteln zu sichern ist.
Allgemeine Anregungen beziehen sich auf die Situation
während der Baumaßnahme und den abzuschließenden Vertrag zwischen Investor und
Stadt.
Zur Verkehrssituation:
Die Anregungen zur Durchlässigkeit der Denkmalstraße bzw.
Schwerter Straße und zur Verlegung und Ausbau der Zentralen Bushaltestelle
betreffen nicht den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes. Diese Inhalte
werden im Teil 3 des Bebauungsplanes bearbeitet, der parallel zum Bau der
Ortsumgehung bearbeitet wird.
Die Verkehrskonzeption ist aber schon in der Bürgeranhörung
am 30.03.04 vorgestellt worden. In diesem Zusammenhang wurde auch bestätigt,
dass die Durchfahrbarkeit des Zentrum in Boele in jedem Fall erhalten bleibt.
Der innere Ausbau von Verkehrsflächen, d.h. die Aufteilung
in Parkbereiche, Gehweg und Fahrbahn wird im Bebauungsplan nicht dargestellt,
sondern im später zu erstellenden Straßenausbauplan. Es ist mit einer Breite
von ca. 20 m zwischen den Gebäuden ausreichend Platz, um eine sinnvolle, den
Ansprüchen gerechte Nutzung unterbringen zu können.
Zur Marktplatzbebauung:
Die Untersuchung der Zentrenstrukturen der Stadt Hagen weist
Boele als Stadtbezirkszentrum aus, das somit, neben der City, für den
Stadtbezirk Nord eine entsprechende Versorgungsfunktion einnimmt. Die
Ansieldung eines Einzelhandelsbetriebes, insbesondere mit dem Sortiment Lebensmittel, gehört an diesen
zentralen Standort und kann als Frequenzbringer für das Geschäftszentrum von
Boele dienen.
Eine gewisse Konkurrenzsituation durch Betriebe am richtigen
Standort mit Auswirkungen auf periphere Lagen (“grüne Wiese”) ist
erwünscht und erforderlich, um eine Stärkung der gewachsenen Geschäftslagen zu
erreichen.
Die Dimension der Verkaufsfläche muss natürlich auch in den
Geschäftszentren berücksichtigt werden. Ein Betrieb mit einer Verkaufsfläche
von 2000 qm ist in Boele als verträglich zu bewerten.
Die Festsetzung des Hauseingang ist in diesem
Bebauungsplanverfahren nicht Gegenstand von planungsrechtlichen Festsetzungen
und in diesem Detaillierungsgrad auch nicht wünschenswert. Die Detailfragen zur
Bebauung werden über die Ausschreibung des Grundstückes und den
entsprechenden abzuschließenden Vertrag geregelt.
Ausschließlicher Verkauf von Lebensmitteln und Bindungen an
heimische Mieter ist planungsrechtlich nicht festsetzbar. Zur Stärkung des Zentrums
wurde als Art der Nutzung MK – Kerngebiet im Bebauungsplan festgesetzt,
damit alle zentrumsrelevanten Nutzungen hier möglich sind.
Sinnvolle Abfolge der Baumaßnahme
Während der Baumaßnahmen Um- bzw. Neugestaltung des
Marktplatzes werden die Fachämter dafür Sorge tragen, dass ausreichend
Stellplätze zur Verfügung stehen.
Zum Vertrag:
In den Verhandlungen mit den Kaufbewerbern für das städt.
Grundstück wurde eine gewünschte Berücksichtigung ortsansässiger Geschäfte in
dem neuen Objekt angesprochen und ist von den Verhandlungspartnern im
Grundsatz auch zugesagt worden.
Die Punkte, die im Vertrag aufgenommen werden, müssen noch
formuliert werden.
Teilweise ist ein Beschluss über die Inhalte der
Stellungnahme nicht erforderlich.
Die Inhalte der Stellungnahme werden teilweise
zurückgewiesen.
Zu 2.3:
Reisebüro Schröder, Kirchstraße 17, 58099 Hagen mit
Schreiben vom 08.10.2004
Stellungnahme der Verwaltung
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Das Reisebüro Schröder erhebt Einspruch gegen die Schließung
der Zu- und Durchfahrt des Boeler Ortskerns damit die Geschäfte für die
Kundschaft anfahrbar bleiben. Weiterhin werden Informationen zum Teil 3 des
bebauungsplanes erbeten.
Die Durchfahrbarkeit des Ortskerns Boele auf der Schwerter
Straße bzw. der Dortmunder Straße – Denkmalstraße ist bereits in der
Konzeptphase diskutiert worden. Die Verkehrskonzeption ist schon in der
Bürgeranhörung am 30.03.04 vorgestellt worden. In diesem Zusammenhang wurde
auch bestätigt, dass die Durchfahrbarkeit des Zentrums in Boele in jedem Fall
erhalten bleibt.
Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den Geschäften im Boeler
Ortskern rund um die Kirche liegen nicht im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes. Diese Thematik wird im
Teil 3 des Bebauungsplanes behandelt, der parallel zum Bau der Ortsumgehung
weiterbearbeitet wird. Die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit in
Form von Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung ist
selbstverständlich.
Ein Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Zu 2.4:
Frau Paula Fischer, Hilgenland 2, 58099 Hagen mit Schreiben
vom 10.10.2004
Stellungnahme der Verwaltung
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Frau Fischer erhebt Einspruch gegen die Festsetzung eines
Wendehammers an der Straße Hilgenland, der teilweise ihr Grundstück in Anspruch
nimmt und aus ihrer Sicht auch eine Wertminderung darstellt.
Mit dem Aus- und Umbau der Straße Hilgenland wird die
Erschließung für die Anlieger wesentlich verbessert.
Die Anlage einer ausreichenden Wendemöglichkeit am Ende der
Straße wurde ausgewogen auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Die
vorhandene Nutzung der Grundstücke wird durch Inanspruchnahme einer Teilfläche
von ca. 40 qm nur unwesentlich und zumutbar eingeschränkt.
Außerdem weisen wir daraufhin, dass die Nutzer und
Eigentümer des Grundstückes ein Geh- und Fahrrecht über städtische Flächen
erhalten, damit ihre Grundstücke erreichbar werden.
Die Inhalte der Stellungnahme werden zurückgewiesen.
Zu 2.5:
Johannes-Apotheke, Schwerter Straße 139, 58099 Hagen mit Schreiben vom 13.10.2004
Stellungnahme der Verwaltung
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Die Johannes-Apotheke fordert ausreichende Stellplätze im
Bereich der Dortmunder Strasse, da die wegfallenden Stellplätze auf dem
Marktplatz ersetzt werden müssen. Weiterhin muss beim Bau des geplanten
Gebäudes sichergestellt sein, das Markt und Parken weiterhin stattfinden kann.
Außerdem sollte für Boeler Gewerbetreibende bei Vermarktung des Grundstückes
Vorrang eingeräumt werden.
Die Konzeption zur Nutzung der jetzigen Marktplatzfläche ist
mit den beteiligten Marktbetreibern und Schaustellern abgestimmt. Die
Stellplätze des öffentlichen Parkplatz werden geordnet und dementsprechend
umgesetzt, sodass für beide Nutzungen ausreichend Raum zur Verfügung stehen
wird. Auch an Markttagen wird im südlichen Bereich zur Straße Hilgenland eine
Zahl Stellplätze zum Parken zur Verfügung stehen. Später nach der gesamten
Umgestaltung des Ortskerns werden ausreichend Parkplatzflächen zur Verfügung
stehen.
Während der Baumaßnahmen Um- bzw. Neugestaltung des
Marktplatzes werden die Fachämter dafür Sorge tragen, dass ausreichend
Stellplätze zur Verfügung stehen.
Der innere Ausbau von Verkehrsflächen, d.h. die Aufteilung
in Parkbereiche, Gehweg und Fahrbahn wird im Bebauungsplan nicht dargestellt,
sondern im später zu erstellenden Straßenausbauplan. Es ist mit einer Breite
von ca. 20 m zwischen den (teilweise geplanten) Gebäuden beidseitig der
Dortmunder Strasse ausreichend Platz, um eine sinnvolle, den Ansprüchen
gerechte Nutzung unterbringen zu können. Hierzu gehören auch Stellplatzflächen.
Die Vermarktung bzw. Vermietung der neuen Einzelhandels-
bzw. Gewerbeflächen ist kein Aspekt, der planungsrechtlich in einem
Bebauungsplanverfahren zu regeln und zu berücksichtigen ist bzw. gar nicht
beeinflusst werden darf.
Den
Inhalten der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt.
Teilweise
ist ein Beschluss über die Inhalte der Stellungnahme nicht erforderlich.
Zu 2.6:
Frau Sabine Schwan, Rissestraße 2b, 58093 Hagen mit
Schreiben vom 10.10.2004
Stellungnahme der Verwaltung
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Frau Sabine Schwan äußert Bedenken wegen der Größe der
vorgesehen Verkaufsfläche des Lebensmittelvollsortimenters, der geplanten
Stellplätze, der Anordnung der Geschäftsbereiche im neuen Gebäude selbst, der
Auswirkungen der Baumaßnahmen. Weiterhin schlägt sie vor, die Markttage auf
zwei zu erhöhen.
Zu (a)
Aufgrund des rasanten Strukturwandels im Einzelhandel kommt
es zu einer Veränderung in der räumlichen Verteilung der Betriebe insbesondere
des Lebensmitteleinzelhandels, die derzeit zu Lasten der Innenstädte, der
Stadtteilzentren und vor allem der Nebenlagen geht, während eine Ausweitung des
Angebotes vor allem in den peripheren Lagen erfolgt.
Diese Entwicklungstendenzen führen zu deutlichen
Standortumwertungen in unseren Städten. Ziel einer nachhaltigen
Stadtentwicklung ist es somit, Prioritäten zu setzen, an welchen Standorten
zukünftig schwerpunktmäßig Einzelhandelsangebote vorhanden sein sollen. Dabei
übernimmt die Unterstützung
funktionierender Haupt- und Nebenzentren und die Sicherung einer
flächendeckenden Nahversorgung eine wichtige Rolle.
Die Untersuchung der Zentrenstrukturen der Stadt Hagen weist
Boele als Stadtbezirkszentrum aus, das somit, neben der City, für den
Stadtbezirk Nord eine entsprechende Versorgungsfunktion einnimmt. Die
Ansieldung eines Einzelhandelsbetriebes, insbesondere mit dem Sortiment Lebensmittel, gehört an diesen
zentralen Standort und kann als Frequenzbringer für das Geschäftszentrum von
Boele dienen.
Eine gewisse Konkurrenzsituation durch Betriebe am richtigen
Standort mit Auswirkungen auf periphere Lagen (“grüne Wiese”) ist
erwünscht und erforderlich, um eine Stärkung der gewachsenen Geschäftslagen zu
erreichen.
Die Dimension der Verkaufsfläche muss natürlich auch in den
Geschäftszentren berücksichtigt werden. Ein Betrieb mit einer Verkaufsfläche
von bis zu 2000 qm ist in Boele als verträglich zu bewerten.
Zu (b)
Derartige detaillierte Festsetzungen im Bebauungsplan sind
nicht vorgesehen. Bei der Ausschreibung des städtischen Grundstücks und der formulierten
Prüfungskriterien wurde auf eine ausreichende “innere”
Erschließung des Gebäudes und eine Anbindung an alle angrenzenden Nutzungen
geachtet.
Zu (c)
Der innere Ausbau von Verkehrsflächen, d.h. die Aufteilung
in Parkbereiche, Gehweg und Fahrbahn wird im Bebauungsplan nicht dargestellt,
sondern im später zu erstellenden Straßenausbauplan. Es ist mit einer Breite
von ca. 20 m zwischen den Gebäuden ausreichend Platz, um eine sinnvolle, den
Ansprüchen gerechte Nutzung unterbringen zu können. Hierzu gehören auch
Stellplatzflächen.
Zu (d)
Die Anzahl der Parkplätze im Ortskern Boele wird sich nicht
verringern. Das Gesamtkonzept hat gezeigt, dass nach Umgestaltung des
Ortskerns speziell der Straßenflächen und Neuordnung der Parkplätze mehr
Stellplätze angeboten werden können als bisher.
Zu (e)
Die Realisierung eines Bauvorhabens in einer bestimmten Zeit
ist nicht in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB festzusetzen.
Es ist allerdings Ziel der Verwaltung im Vertrag mit dem
Investor eine Bauverpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist aufzunehmen.
zu (f)
Die Organisation der Märkte in Hagen wird von den
Marktmeistern beim Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und
Personenstandswesen betreut. Als Voraussetzung für einen zweiten Markttag in
Boele müsste das Interesse bei den Markthändlern durch eine Umfrage geklärt
werden, denn ein Markt, der von den Kunden angenommen werden soll, setzt auch
ein bestimmtes Angebot (Quantität und Qualität) voraus.
Erfahrungen in anderen Stadtteilen zeigen allerdings, dass dieses Angebot nicht
angenommen wurde.
Planungsrechtlich lässt sich diese Anregung nicht regeln,
sie wird aber an das zuständige Fachamt weitergeleitet.
Teilweise ist ein Beschluss über die Inhalte der
Stellungnahme nicht erforderlich.
Die Anregungen entsprechend der Stellungnahme werden
teilweise zurückgewiesen.
Zu 2.7:
Frau Gabriele Herleb, Hilgenland 6, 58099 Hagen
Stellungnahme der Verwaltung
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Frau Herleb spricht sich für den Erhalt der Grünstrukturen
und gegen einen Gebäudekörper am Marktplatz sowie die hohe Anzahl an
öffentlichen Stellplätzen aus
Weiterhin verweist sie auf ihre schon geäußerten
Einwendungen vom 24.03.2003 zum Bebauungsplan Nr. 2/96 (481) Ortsumgehung Boele
und 1. Änderung.
Bei diesem Bebauungsplanverfahren sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines
Städtebauprojektes zur Stärkung des Ortskerns Boele geschaffen werden. In
diesem Zuge wird bei der Abwägung der einzelnen Belange dem Bauvorhaben Vorrang
bei weitestgehendem Erhalt der Grünstrukturen eingeräumt.
Die nicht vermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft
sind im Verfahren bewertet worden und werden im Ortsteil durch geeignete
Maßnahmen ausgeglichen.
Die Art der Nutzung für die Bebauung am Marktplatz ist als
Kerngebiet (MK) festgesetzt. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung
von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der
Verwaltung und der Kultur. Zu diesen Nutzungen zählen u.a. auch Schank- und
Speisewirtschaften, die planungsrechtlich hier möglich sind.
Die geplante Bebauung passt sich höhenmäßig an die Gebäude
gegenüber in der Dortmunder Straße an; sie ist mit II – III geschossig
festgesetzt.
Die Anzahl der Parkplätze im Ortskern Boele wird sich nicht
wesentlich erhöhen.
Die Stellplätze des öffentlichen Parkplatzes auf dem
Marktplatz, die jetzt auch schon genutzt werden, werden geordnet und
dementsprechend festgesetzt, sodass auch an Markttagen im südlichen Bereich zur
Straße Hilgenland eine Zahl Stellplätze zum Parken zur Verfügung stehen.
Der Bereich hinter der Baufläche im Kerngebiet nimmt die
Stellplätze auf, die bauordnungsrechtlich beim Bau eines größeren
Einzelhandelsvorhabens nachgewiesen werden müssen.
Die Verkehrsberuhigung des Ortskerns Boele ist erst
umsetzbar, wenn die Ortsumgehung Boele komplett fertiggestellt ist und die
Straßen im Ortskern durch geeignete Maßnahmen für durchfahrene Fahrzeuge
unattraktiver werden.
Beim Bebauungsplan Nr. 2/96 (481) Ortsumgehung Boele und 1.
Änderung handelt es sich um einen Bebauungsplan, der den Bau einer Straße
planungsrechtlich ermöglicht.
Dieses Bebauungsplanverfahren Nr. 8/01 (535), Teil 1
“Ortskern Boele / Hilgenland” beinhaltet den ersten Abschnitt der
städtebaulichen Entwicklung des eigentlichen Ortkerns als wirtschaftliches
Stadtteilzentrum, hier explizit den Bereich um den vorhandenen Marktplatz
Boele. Er greift nicht erneut in die Trasse bzw. Gradiente des 2. Bauabschnitts
der Ortsumgehung Boele ein, sondern übernimmt nur teilweise die Festsetzungen
der tangierenden erforderlichen Lärmschutzeinrichtungen. Direkt im Anschlusspunkt
der Ortsumgehung mit der Dortmunder Straße ist aus verkehrstechnischen Gründen
eine Anpassung der Straßenbegrenzungslinie geplant. Entgegen der ursprünglich
geplanten Kreuzung ist ein Kreisverkehr vorgesehen, der den Verkehrsfluss
verbessern soll.
Die Anregungen zu beiden Verfahren sind inhaltlich nicht
vergleichbar und können auch nicht übertragen werden. Sie sind im Rahmen dieses
Bebauungsplanverfahrens nicht relevant und müssen als gegenstandslos
betrachtet werden.
Weiterhin verweisen wir in diesem Zusammenhang auf die
Stellungnahme der Verwaltung (Drucksachen-Nr. 600067/3 vom 08.05.2003, Seite
25 ff) und den Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 04.06.2003 in dem die
Anregungen bereits abgewogen worden sind .
Weiterführend weisen wir zum Thema Landesplanung daraufhin,
dass die Ortsumgehung Boele mit seinen beiden relevanten Teilbauabschnitten
– Teil 1 von der Hagener Straße bis zur Schwerter Straße und Teil 2 von
der Schwerter Straße bis zur Dortmunder Straße – bereits im gültigen
Flächennutzungsplan (FNP ´84) der Stadt Hagen dargestellt ist.
Im Erläuterungsbericht zum FNP vom Dezember 1985 (S. 136)
wurde dazu folgendes ausgesagt:
L 704 (Boele)
Um eine städtebauliche Neuordnung im Ortskernbereich von
Boele zu ermöglichen und eine bessere Verkehrsführung im Gesamtbereich
Boele/Kabel zu erreichen, soll die L 704 als sogenannte Ortsumgehung Boele die
Verkehrsströme westlich des Stadtteils vorbeiführen. Dabei entsteht ein neuer
Verknüpfungspunkt mit der L 675 (Schwerter Straße).
Diese Planung wurde in die Neufassung des
Gebietsentwicklungsplans (GEP) integriert. Der GEP Regierungsbezirk Arnsberg
–Bezirksplanungsbehörde- , Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen
vom September 2001 trifft dazu unter Pkt. 4.1.3 Weiterentwicklung des
Straßenverkehrsnetzes, (S. 89ff) folgende Aussage:
Landesplanerisch erwünscht sind ferner Umgehungen im Zuge
der L 702 in Hagen-Haspe, der B 7/B 54 im Bereich des Hagener Hauptbahnhofes
und der L 704 in Hagen-Boele sowie eine neue Anschlussstelle der A 45/L
694 zur besseren Anbindung der Stadt Plettenberg an die A 45.
In diesen beiden vorgenannten übergeordneten
Planungsinstrumenten sind die langfristigen Ziele der Stadtentwicklung in
Bezug auf die verkehrliche Entwicklung des Stadtteils Boele dargestellt. Die
Trasse der Ortsumgehung Boele ist ebendort ablesbar. Die für diese Trasse
benötigten “Landschaftsräume” wurden in der Vergangenheit
gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen freigehalten. Die Inanspruchnahme
war also absehbar, die bisherige Nutzung temporär begrenzt.
Die Anregungen entsprechend der Stellungnahme werden
teilweise zurückgewiesen.
Teilweise ist ein Beschluss über die Inhalte der
Stellungnahme nicht erforderlich.

15.06.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Beschluss:
Die BV-Nord empfiehlt dem Rat der
Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
Zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt beschließt den im
Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr.
8/01 (535), Teil 1 – Ortskern Boele / Hilgenland -, mit den in der
Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen /Ergänzungen und die Begründung
vom 02.05.2005 einschl. des Erläuterungsberichtes zum Grünordnungsplan gemäß §
2 und § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997
(BGBl.IS.2141), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl.
I S.1359) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs.2 Satz
1 BauGB und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) in
der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 02.05.2005 und der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan
sind Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst die Fläche
zwischen der Dortmunder Straße (einschl.), der Schwerter Straße und der Straße
Hilgenland (einschl.) sowie der Straßenbegrenzungslinie der Ortsumgehung
Boele, Teil 2.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist im Plan eindeutig dargestellt.
Zusatz:
Die Verwaltung wird beauftragt,
sicherzustellen, dass im Rahmen
der ordnungsrechtlichen
Möglichkeiten weiterhin entsprechende
Brauchtums- und
Vereinsveranstaltungen stattfinden können.
20.06.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat Hagen lehnt den
Beschlussvorschlag der Verwaltung ab, da die Erhaltung der Grünachse und des
alten Baumbestandes unverzichtbar sind und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen
den Eingriff keinesfalls adäquat kompensieren können.
21.06.2005 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Zu a) Der Rat der Stadt weist
nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange,
die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen
der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw.
entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen
in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten
und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 8/01 (535), Teil 1
Ortskern Boele / Hilgenland -, mit den in der Vorlage beschriebenen
geringfügigen Änderungen /Ergänzungen und die Begründung vom 02.05.2005
einschl. des Erläuterungsberichtes zum Grünordnungsplan gemäß § 2 und § 10
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl.IS.2141), zuletzt
geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S.1359) in Verbindung
mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB und der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen
Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 02.05.2005 und der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan
sind Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst die Fläche zwischen der
Dortmunder Straße (einschl.), der Schwerter Straße und der Straße Hilgenland
(einschl.) sowie der Straßenbegrenzungslinie der Ortsumgehung Boele, Teil 2.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan
eindeutig dargestellt.
Zusatz:
Die Verwaltung wird beauftragt sicherzustellen, dass
im Rahmen der ordnungsrechtlichen Möglichkeiten weiterhin entsprechende
Brauchtums- und Vereinsveranstaltungen stattfinden können.