Beschlussvorlage - 0929/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen fasst folgende Beschlüsse:

 

1.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den Ratsbeschluss vom 21.06.2012 bzgl. der Überführung der HEB-GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) in eine AöR, formell aufzuheben.

2.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die städtischen Anteile von 51,02 % an der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) als Sacheinlage auf die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH  (HVG) zu übertragen.

3.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt hierzu die Erhöhung des Stammkapitals der HVG sowie die Übernahme des durch die Kapitalerhöhung entstandenen Gesellschaftsanteils an der HVG durch die Stadt Hagen gegen Einbringung der städtischen Anteile (51,02 %) am HEB.

4.      Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den Beschluss zu Ziffer 2. und 3. durch einen entsprechenden schriftlichen Gesellschafter-beschluss bei der HEB und der HVG  - nach erfolgter Vorberatung in den Aufsichtsräten - umzusetzen und alle weiteren zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

I.                    HSP-Maßnahme „Überführung der HEB GmbH in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)“

 

In der Sitzung am 21.06.2012 hat der Rat im Rahmen des Haushaltssanierungsplans 2012/2013 folgenden Beschluss gefasst:

 

„Überführung der HEB GmbH in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) - Prüfung Einbindung der HUI GmbH in den HVG Konzern.“ (Drucksachennummer 0333/2012)

 

Der Rat der Stadt Hagen befasste sich in der Ratssitzung am 21.03.2013 nun mit der Ratsvorlage (Drucksachennummer 0919/2012) Umsetzung der HSP-Maßnahme "Neuordnung der Beteiligungsstruktur"; hier: Übertragung der städtischen Anteile an der HEB GmbH an die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH; des Weiteren: Beschluss "Überführung der HEB GmbH in eine AöR"

 

Seit dem Ratsbeschluss vom 21.06.2012 wurde bei der HEB und bei dem WBH mit Hilfe externer Beratung eine solche Überführung der HEB GmbH in eine AöR eingehend geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sowie eine gemeinsame Stellungnahme der Geschäftsführung von HEB/HUI und des Vorstandes der WBH AöR sind abgegeben worden (siehe Anlage 1 und 2 zur Drucksachennummer 0919/2012).

 

Fazit:

Zusammenfassend wurde bereits seinerzeit festgestellt, dass keine der angedachten AöR-Lösungen den langfristigen Bestand der Hagener Abfallwirtschaft sicherstellt, sondern aufgrund vielfältiger Folgeprobleme  eher gefährdet. Es bestand Einvernehmen dieses Modell nicht weiter zu verfolgen.

 

 

 

II.                  Umsetzung der HSP-Maßnahme „Neuordnung der Beteiligungsstruktur“; hier: Einbringung der städtischen Anteile an der HEB GmbH in die HVG“

 

Die Beschlussvorlage Umsetzung der HSP-Maßnahme „Neuordnung der Beteiligungsstruktur“; hier: Einbringung der städtischen Anteile an der HEB GmbH in die HVG“ mit der Drucksachennummer 0919/2012, auf die hier voll inhaltlich Bezug genommen wird, wurde am 21.03.2013 im Rat der Stadt Hagen zurückgestellt, weil insbesondere zunächst steuerliche Fragen sowie das Thema Inhouse-Fähigkeit geklärt werden sollten. Die offenen Punkte konnten zwischenzeitlich abgeklärt werden.

 

1.      Steuerliche Themen

 

Die steuerlichen Auswirkungen einer Übertragung der städtischen Anteile (51,02 %) an der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb auf die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH sind nachfolgend kurz skizziert:

 

Die jährlichen Gewinnausschüttungen der HEB GmbH an die Gesellschafterin Stadt Hagen sind grundsätzlich mit Kapitalertragsteuer (KapSt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) von insgesamt 15,825 % (sog. kombinierter KapSt-Satz) belastet. Da die Stadt Hagen nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, steht ihr keine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu. Die HVG hingegen ist körperschaftsteuerpflichtig und kann daher die auf Gewinnausschüttungen einbehaltene KapSt und SolZ beim Finanzamt geltend machen und sich diese erstatten lassen.

 

Zur Bestätigung dieser Auffassung hat die HVG, gemäß Auftrag des Rates der Stadt Hagen, über ihren Steuerberater folgenden Antrag auf verbindliche Auskunft an das Finanzamt Hagen gestellt:

 

Konkrete Fragestellungen

 

1. Stimmen Sie mit unserer o.a. Auffassung überein, dass die Einbringung der HEB-Anteile in die HVG in der beschriebenen Weise steuerneutral für die Stadt Hagen ist und aufgrund proportionaler Erhöhung des Stammkapitals der HVG keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist und mithin keine Kapitalertragsteuer im Rahmen des fiktiven BgA, in dem die Anteile an der HEB anteilig gehalten werden, droht?

 

2. Teilen Sie unsere Auffassung, dass das angeführte Urteil des FG Düsseldorf keine Auswirkungen auf die HVG hat und die Anteile an der HEB Teil des steuerlichen Betriebsvermögens der HVG werden und mithin die Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen der HEB bei HVG anrechenbar ist?

 

Das Finanzamt Hagen hat hierzu folgende verbindliche Auskunft erteilt (Anlage):

 

Zu 1. „ Die Einbringung der HEB-Anteile in die HVG ist in der beschriebenen Weise steuerneutral für die Stadt Hagen. Aufgrund der proportionalen Erhöhung des Stammkapitals der HVG ist keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Es fällt keine Kapitalertragsteuer im Rahmen des fiktiven Betriebs gewerblicher Art, in dem die Anteile der HEB anteilig gehalten werden, an.“

 

Zu 2. „Das angeführte Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf hat keine Auswirkungen auf die HVG. Die Anteile an der HEB werden Teil des steuerlichen Betriebsvermögens der HVG und mithin ist die Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen der HEB bei der HVG anrechenbar.“

 

Mit der Erteilung der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes wurden die erwarteten steuerlichen Vorteile aus einer Übertragung der städtischen HEB-Anteile auf die HVG bestätigt sowie etwaige steuerliche Risiken ausgeschlossen.

 

 

2.      Inhouse-Fähigkeit

 

Die Geschäftsführung HEB wurde seitens des Rates der Stadt Hagen am 21.03.2013 aufgefordert ein Modell der Inhouse-Fähigkeit vorzulegen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen.

 

Das von der Geschäftsführung HEB angestrebte und bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 25.09.2013 vorgestellte Modell zur Realisierung der Inhouse-Fähigkeit steht einer Übertragung der städtischen Anteile (51,02 %) an HEB auf die HVG nicht entgegen, sondern ist hiermit kompatibel.

 

Es ist lediglich eine geringfügige Satzungsänderung bei der HVG erforderlich, um das für die Inhouse-Fähigkeit relevante Kontrollkriterium zweifelsfrei zu erfüllen. Die Beschlussfassung hierzu ist in einer separaten Vorlage (Drucksachennummer 0931/2013) vorgesehen.

 

 

3.      Finanzielle Auswirkungen der Maßnahme

 

Auf Basis der v. g. Ausführungen ergibt sich unter Zugrundelegung des HEB Jahresabschlusses 2012 für die Stadt Hagen ein Ausschüttungsvorteil von rd. 300 T€, der in Form einer entsprechenden Zuschussminderung gegenüber der HVG unmittelbar Haushaltswirksamkeit entfaltet. In der vorgenannten Verbesserung von 300 T€/p. a. sind noch keine Kostenvorteile aus der Hebung möglicher Synergien berücksichtigt.

Ferner reduziert sich der Zuschuss gegenüber der HVG ab 2014 um den bisher in der städtischen mittelfristigen Haushaltsplanung eingeplanten Ausschüttungsbetrag der HEB GmbH in Höhe von 500.000 €/p.a.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

X

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen: siehe Vorlage

 

gez.

 

Jörg Dehm, Oberbürgermeister

 

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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17.10.2013 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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14.11.2013 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen fasst folgende Beschlüsse:

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den Ratsbeschluss vom 21.06.2012 bzgl. der Überführung der HEB-GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) in eine R, formell aufzuheben.
  2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die städtischen Anteile von 51,02 % an der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) als Sacheinlage auf die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH  (HVG) zu übertragen.
  3. Der Rat der Stadt Hagen beschließt hierzu die Erhöhung des Stammkapitals der HVG sowie die Übernahme des durch die Kapitalerhöhung entstandenen Gesellschaftsanteils an der HVG durch die Stadt Hagen gegen Einbringung der städtischen Anteile (51,02 %) am HEB.
  4. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den Beschluss zu Ziffer 2. und 3. durch einen entsprechenden schriftlichen Gesellschafter-beschluss bei der HEB und der HVG  - nach erfolgter Vorberatung in den Aufsichtsräten - umzusetzen und alle weiteren zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

CDU

20

 

 

SPD

 

16

 

Bündnis 90/ Die Grünen

7

 

 

Hagen Aktiv

5

 

 

FDP

4

 

 

Die Linke

 

2

 

Parteilos

-

-

-

Bürger für Hagen

1

 

 

Pro NRW

1

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

39

Dagegen:

18

Enthaltungen:

0

 

 

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die zur Herstellung der Inhouse-Fähigkeit der HEB GmbH notwendigen Verträge auf Grundlage des in der DS 0967/2013 dargestellten Konzeptes zur Herstellung der Inhouse-Fähigkeit unter Federführung der Geschäftsführung der HEB GmbH vorzubereiten und die Ergebnisse dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung unverzüglich vorzulegen.“

 

Bei der Umsetzung der HSP-Maßnahme ist sicherzustellen, dass die

Herstellung der Inhouse-Fähigkeit bei HEB/HUI nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen