Beschlussvorlage - 0492/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 4/01 (531) Turmstraße / Auf der Heidea) Beschluss über die Verkleinerung des Plangebietesb) Beschluss über Anregungen und Bedenkenc) Beschluss nach §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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15.06.2005
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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20.06.2005
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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21.06.2005
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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28.06.2005
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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30.06.2005
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Beschlussvorschlag
a)
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt die Verkleinerung des Plangebietes.
b)
Der
Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und
privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zurück bzw.
entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen
in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage
Gegenstand der Niederschrift.
c)
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem
Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/01 (531) Turmstraße/Auf der Heide, mit
den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen/Ergänzungen und die
Begründung vom 30.05.2005 einschließlich des Landschaftspflegerischen Beitrages
und Grüngestaltung vom 18.05.05 gemäß
§ 2 und § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S
2141), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes vom 24.06.2004 (BGBL. I S
1359) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1
BauGB und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) in der
z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 30.05.2005 und der
Landschaftspflegerische Beitrag und Grüngestaltung vom 18.05.2005 sind Anlage
dieser Vorlage.
Geltungsbereich
Das
Plangebiet umfasst die Grundstücke mit folgenden Flurbezeichnungen :
Gemarkung
Boele, Flur 20 die Flurstücke mit den Nummern 1 (teilweise), 2, 3, 161 und 196.
In dem im
Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplanentwurf ist das Plangebiet eindeutig
dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Für das Plangebiet im Ortsteil Boele wird
Baurecht für die Errichtung von ? Wohneinheiten geschaffen.
Verfahrensablauf
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28.06.2001
Beschluss
zur Einleitung
26.09.2001
Bürgeranhörung
12.12.2002
Beschluss
zur öffentlichen Auslegung
10.02.2003 bis 10.03.2003 Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange
10.02.2003 bis 10.03.2003 Öffentliche Auslegung
27.01.2005
Beschluss
zur erneuten öffentlichen Auslegung
16.02.2005 bis 16.03.2005 erneute Beteiligung der Träger
öffentl. Belange
16.02.2005 bis 16.03.2005 erneute öffentliche Auslegung
zu a)
Das
Plangebiet wird verkleinert, da nach der öffentlichen Auslegung die drei betroffenen
Eigentümer der Verwaltung schriftlich mitgeteilt haben, dass sie nicht möchten,
dass auf deren Grundstück eine Bebauung ermöglicht wird. Dieses betrifft die
Grundstücke mit folgenden Flurbezeichnungen:
Gemarkung
Boele, Flur 19, Flurstücke 105, 123 und 124.
zu b)
und c)
Eine
Überarbeitung der Begründung vom 16.11.2004 wurde aufgrund der Verkleinerung
des Plangebietes und einiger Änderungen, bzw. Ergänzungen, die nach dem Beteiligungsverfahren
notwendig wurden, erforderlich. Die neue Begründung vom 01.06.2005 ersetzt die
Begründung vom 16.11.2004. Durch die Verkleinerung des Plangebietes wurde auch
eine Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Beitrags notwendig. Ebenso sind
die Plangebietsdaten im Umweltbericht aktualisiert worden.
Nach der
öffentlichen Auslegung wurden Änderungen notwendig, die im Bebauungsplanentwurf
zur Ratssitzung eingearbeitet sind. Diese nachfolgend aufgeführten Änderungen
haben keine Auswirkung auf die Grundzüge der Planung, so dass eine erneute
öffentliche Auslegung nicht erforderlich ist. Auf die Beteiligung nach § 4a
Abs.3 Satz 4 BauGB kann verzichtet werden, da es sich nur um rechtliche
Klarstellungen und redaktionelle Änderungen handelt. Die Änderungen sind mit
den Grundstückseigentümern in einem Gespräch abgestimmt worden. Dritte sind
davon nicht betroffen.
Änderungen in der
Zeichenerklärung
-
Unter
dem Punkt Bauweise Baulinie Baugrenzen Stellung der baulichen Anlagen
wird folgende Änderung durchgeführt:
H bisheriger
Wortlaut: nur Hausgruppen zulässig
neuer
Wortlaut: Hausgruppen zulässig
ED bisheriger
Wortlaut: nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Neuer
Wortlaut: Einzel- und Doppelhäuser zulässig
-
Unter
dem Punkt Kennzeichnungen wird eine Ergänzung durchgeführt:
Ergänzung: siehe textliche Festsetzung Nr. 9
Inhaltliche
Änderungen der textlichen Festsetzungen
-
Textliche
Festsetzung Nr. 1 mit dem Wortlaut:
Die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen sind unzulässig:
- Betriebe des
Beherbergungsgewerbes
- Sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
Diese Festsetzung wurde geändert. Der Wortlaut ist nun:
Die Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen sind unzulässig:
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
-
Textliche
Festsetzung Nr. 6 wird ergänzt mit folgendem Wortlaut:
Gestaltungsvorschriften nach § 86 BauONW
-
Traufe
und First von Doppelhäusern und Hausgruppen müssen überwiegend eine
einheitliche Höhenlage besitzen.
-
Bei
Doppelhäusern und Hausgruppen sind für die Fassade und die Dacheindeckung
einheitliches Material und einheitliche Farbe zu verwenden.
Zusätzlicher
Hinweis im Bebauungsplan
-
Textlicher
Hinweis Nr.2
Änderungen in der Begründung:
Punkt 5.3
Öffentlicher Personennahverkehr.
Dieser
Punkt ist neu in die Begründung ergänzt worden.
Ehemals
Punkt 10 Denkmalschutz
Der Hinweis
zur Bodendenkmalpflege wurde geändert. Der Inhalt zum Punkt Denkmalschutz
wurde in den neuen Punkt 9. Umweltbericht unter Kulturgüter integriert.
Punkt 10
(neu)
Die
städtebauliche Beurteilung wurde nach dem Umweltbericht ebenfalls ergänzt.
In der Zeit
vom 16.02.2005 bis 16.03.2005 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die 2. Öffentliche
Auslegung durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Von
nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange bzw. Personen wurden Anregungen
vorgebracht.
1.
Die
Hagener Naturschutz Verbände, Boeler Straße. 39, 58097 Hagen
2.
Regionalverband
Ruhr, Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen
3.
Gemeindeverband
Katholischer Kirchengemeinden Ruhr Mark, Zehlendorfer Straße 19, 58097 Hagen
4.
Katholische
Kirchengemeinde St. Johannes-Baptist, Hospitalstraße 13, 58099 Hagen
5.
Mark-E,
Körner Straße 40, 58095 Hagen
6.
Hagener
Straßenbahn AG, Am Pfannenofen 25, 58097 Hagen
7.
Südwestfälische
Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen
8.
Märkische
Transportbeton GmbH, Schwerter Straße 15, 58099 Hagen
9.
Wilhelm
Tempelmann Sohn e. K., Lütkenheider Str. 11, 58099 Hagen
10.
H. u.
A. Schröder, Bertastraße 20, 44629 Herne
11.
Uwe
Buchsein, Alemannenweg 23, 58119 Hagen
12.
Hans-Dieter
und Udo Müller, Weserstraße 7, 58097 Hagen
13.
Frau
Nickel, Turmstraße 55, 58099 Hagen
14.
Peter
Rüßmann, Turmstraße 56, 58099 Hagen
Der Rat der
Stadt Hagen beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den
Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
1.
Hagener Naturschutz-Verbände mit Schreiben vom 15.02.2005
Stellungnahme der Verwaltung
![]()
Zu Absatz 1 und
2
Trotz
allgemein sinkender Einwohnerzahlen ergibt sich aufgrund der demographisch
ablesbaren Veränderungen der Haushaltsstrukturen , weg vom Familienverbund im
Mehrgenerationenhaushalt über den Wunsch nach Wohneigentum bis hin zur
Selbstständigkeit in Single-Haushalten, ein ständiger wachsender Bedarf an
wohnformgerechten Bauflächen. Dieser Bedarf lässt sich trotz aller Bemühungen
nicht allein mit der wünschenswerten Revitalisierung des wachsenden Leerstandes
in teilweise überalterter Bausubstanz decken. Hier muss mit langfristig
angelegten Programmen die Qualität der vorhandenen Quartiere verbessert
werden. Dies betrifft sowohl das städtebauliche und soziale Umfeld als auch
die bedarfsgerechte Ausstattung des Wohnraums selbst. Um aber dem aktuellen
Bedarf gerecht zu werden und damit einer weiteren Abwanderung der Bevölkerung
ins Umland der Städte entgegenzuwirken, müssen kurz und mittelfristig neue
nachfragegerechte Bauflächen zur Verfügung gestellt werden.
Im
Rahmen der Neuaufstellung des Flächenutzungsplanes erfolgt eine Gesamtbetrachtung
potentieller Bauflächen. Dabei sollen vorrangig die Flächen im Nahbereich des
Angebots vorhandener sozialer, wirtschaftlicher und verkehrlicher Infrastruktur
zur Entwicklung dargestellt werden.
Zu
diesen Flächen gehört das mit diesem Bebauungsplan angebotene Baugebiet zur
Errichtung variabler Einfamilienhäuser. Das geplante Gebiet arrondiert die vorhandene
Bebauung an der Turmstraße. Die äußere Erschließung ist vorhanden. Die Nähe
zum Ortszentrum Boele mit den dort vorhandenen und geplanten Infrastruktureinrichtungen
im Bereich der beabsichtigten Neuordnung des Marktplatzes macht den Standtort
auch fußläufig zu einem attraktiven Wohngebiet. Der Anschluss an den
öffentlichen Personennahverkehr ist vorhanden.
Zu Absatz 3 ff
Zum
einen beruht der Rechenansatz der Hagener Naturschutzverbände auf den
Plangebietsdaten des Umweltberichtes, die nicht so differenziert aufgeführt
sind, wie es eine Bilanzierung nach Biotoptypen erfordert, d.h. die Angabe dort
zur WA-Fläche kann nicht pauschal als Grundlage zur Ermittlung des
Ausgleichsbedarfes herangezogen werden.
Zum
anderen ist die externe Kompensationsfläche entsprechend den Anforderungen der
rechnerischen Grundsätze der Hagener Liste auf 10.000 qm vergrößert worden.
Somit ist der Eingriff in Natur und Landschaft durch die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen
fast ausgeglichen.
Zu Absatz 4 ff
Die angesprochenen Biotope bzw.
Nutzungstypen sind mit ihrer mittleren Wertigkeit in die Bilanzierung
eingeflossen, d.h. nach Hagener Liste würde die Möglichkeit bestehen, die
Wertigkeit max. um einen Wertpunkt nach oben oder nach unten zu korrigieren.
-
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde
ist es nicht begründbar, wieso eine geplante mehrreihige Heckenstruktur die
sich bis auf vorgesehen Pflegeschnitte frei entwickeln kann, dem Biotopwert der
Zier- und Mischgärten zugeordnet werden sollte, nur weil sie sich in einer
unmittelbaren Zuordnung zu einem Wohngebiet befindet. Seitens der ULB wird
durch eine zeitlich gestaffelte Effizienzkontrolle versucht, diese Biotoptypen
auch in die angestrebte Richtung zu entwickeln. Würde man der Argumentation der
Verbände folgen, sollte also gar nicht mehr versucht werden, ökologisch
wertvolle Strukturen am Rande solcher Wohngebiete zu etablieren. Sicherlich wird
es in dieser Konstellation immer zu Nutzungskonflikten und damit evtl. zu einem
Störpotential kommen, dies berechtigt aber nicht eine derartige Abwertung.
Gleiches gilt prinzipiell auch für die angesprochene Obstwiese. Traditionell
befinden sich solche Strukturen immer in Ortsrandlage oder wie auch in Hagen zu
beobachten, innerhalb der Ortschaften.
-
Bei der Einstufung der externen
Kompensationsfläche könnte man der Einschätzung der Verbände zustimmen, was
allerdings, wie durch die Verbände richtig dargelegt, keinen Einfluss auf die
Bilanzierung haben würde.
-
Eine Bewertung des Potentialsverlustes
der Böden ist nach dem Hagener Bewertungsmodell, welches der Berechnung zu
Grunde liegt, nicht vorgesehen.
Zum letzten
Absatz
Die
Absicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen wird zwischen dem Investor
und der Stadt Hagen im Erschließungsvertrag geregelt. Üblicherweise werden für
die Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen Bankbürgschaften hinterlegt.
Die Bedenken
aus der Stellungnahme werden zurückgewiesen.
2.
Regionalverband Ruhr mit Schreiben vom 9.3.2005
Stellungnahme der Verwaltung
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Trotz
allgemein sinkender Einwohnerzahlen ergibt sich aufgrund der demographisch
ablesbaren Veränderungen der Haushaltsstrukturen, weg vom Familienverbund im
Mehrgenerationenhaushalt über den Wunsch nach Wohneigentum bis hin zur
Selbstständigkeit in Single-Haushalten, ein ständiger wachsender Bedarf an wohnformgerechten
Bauflächen. Dieser Bedarf lässt sich trotz aller Bemühungen nicht allein mit
der wünschenswerten Revitalisierung des wachsenden Leerstandes in teilweise
überalterter Bausubstanz decken. Hier muss mit langfristig angelegten
Programmen die Qualität der vorhandenen Quartiere verbessert werden. Dies betrifft
sowohl das städtebauliche und soziale Umfeld als auch die bedarfsgerechte
Ausstattung des Wohnraums selbst. Um aber dem aktuellen Bedarf gerecht zu werden
und damit einer weiteren Abwanderung der Bevölkerung ins Umland der Städte
entgegenzuwirken, müssen kurz und mittelfristig neue nachfragegerechte Bauflächen
zur Verfügung gestellt werden.
Im
Rahmen der Neuaufstellung des Flächenutzungsplanes erfolgt eine
Gesamtbetrachtung potentieller Bauflächen. Dabei sollen vorrangig die Flächen
im Nahbereich des Angebots vorhandener sozialer, wirtschaftlicher und
verkehrlicher Infrastruktur zur Entwicklung dargestellt werden.
Zu
diesen Flächen gehört das mit diesem Bebauungsplan angebotene Baugebiet zur
Errichtung variabler Einfamilienhäuser. Das geplante Gebiet arrondiert die vorhandene
Bebauung an der Turmstraße. Die äußere Erschließung ist vorhanden. Die Nähe zum
Ortszentrum Boele mit den dort vorhandenen und geplanten
Infrastruktureinrichtungen im Bereich der beabsichtigten Neuordnung des
Marktplatzes macht den Standtort auch fußläufig zu einem attraktiven
Wohngebiet. Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr ist vorhanden.
Aus den
geschilderten Gründen ist eine Reduzierung der Wohnbauflächen in diesem Bereich
nicht wünschenswert. Eine Reduzierung der Wohnbauflächen hier wird dazu führen,
dass der hier eintretende Verlust an Wohnbauflächen anderswo im Stadtgebiet
kompensiert werden muss. Dieses hat wieder zur Folge, dass Freiflächen in
Anspruch genommen werden müssen, die bisher nicht als Wohnbauflächen angedacht
waren.
Die Bedenken
aus der Stellungnahme werden zurückgewiesen.
3.
Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr Mark
mit Schreiben vom 01.03.2005.
Stellungnahme der Verwaltung
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Die Festsetzung Nr. 9, auf die
sich die Anregung bezieht, lautet wörtlich: Im Bereich der gekennzeichneten
Flächen liegen Klärschlammbelastungen vor, die vor einer Bebauung saniert
werden müssen. Der gekennzeichnete Bereich ist im Bebauungsplan eindeutig mit
der Signatur (x x x - Umgrenzung der Flächen deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind ) dargestellt.
Da das Grundstück der Katholischen
Kirchengemeinde nicht im gekennzeichneten Bereich liegt trifft für dieses
Grundstück die Festsetzung Nr. 9 selbstverständlich nicht zu.
Um evtl. Missverständnissen
vorzubeugen wird im Plan die Festsetzung Nr. 9 eindeutig zugeordnet.
Der Anregung wird gefolgt.
4.
Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, vertreten
durch eine Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 25.02.2005
Stellungnahme der Verwaltung
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Die Festsetzung Nr. 9, auf die
sich die Anregung bezieht lautet wörtlich: Im Bereich der gekennzeichneten
Flächen liegen Klärschlammbelastungen vor, die vor einer Bebauung saniert
werden müssen. Der gekennzeichnete Bereich ist im Bebauungsplan eindeutig mit
der Signatur (x x x - Umgrenzung der Flächen deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) dargestellt.
Da das Grundstück der Katholischen
Kirchengemeinde nicht im gekennzeichneten Bereich liegt trifft für dieses
Grundstück die Festsetzung Nr. 9 selbstverständlich nicht zu.
Um evtl. Missverständnissen
vorzubeugen wird im Plan die Festsetzung Nr. 9 eindeutig zugeordnet.
Der Anregung in der Stellungnahme
wird gefolgt.
5.
Mark E mit Schreiben vom 11.02.2005.
Stellungnahme der Verwaltung
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Die Anregungen der Mark E wurden
dem Erschließungsträger, Architekturbüro Sommer weitergeleitet.
Ein Beschluss
über die Inhalte der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
6.
Hagener Straßenbahn AG mit Schreiben vom 09.03.2005
Stellungnahme der Verwaltung
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Den Anregungen der Hagener
Straßenbahn AG wird gefolgt und in der Begründung zum Bebauungsplan, unter
Punkt 5.3 Öffentlicher Personennahverkehr, eingearbeitet.
7. Südwestfälische Industrie und Handelskammer
mit Schreiben vom
15.03.2005.
Stellungnahme der
Verwaltung
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Das Lärmgutachten des Büros Buchholz Teil B
Prognose-Situation wurde u.a. erstellt, um festzustellen, ob durch die
Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes an der Turmstraße die
Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet
gegenüber der heutigen Situation eingeschränkt wird.
Die möglichen Lärmemissionen im bestehenden Gewerbegebiet,
festgesetzt durch den Bebauungsplan Nr. 3/63, werden heute durch folgende
Faktoren begrenzt:
-
Wohnhäuser
im Gewerbegebiet, für die die TA-Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags
und 50 dB(A) nachts ansetzt,
-
Der
westlich an das Gewerbegebiet angrenzende Bebauungsplan Nr. 27/63 setzt Reines
Wohngebiet fest, für das die TA-Lärm 50 dB(A) tags und 35dB(A) nachts ansetzt,
-
Wohnhäuser
an der Schwerter Straße, die als anzusetzen sind und für die die TA-Lärm 60
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ansetzt,
-
Wohnhaus
Turmstraße 22, das als Allgemeines Wohngebiet anzusehen ist, für das die
TA-Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzt,
-
Kleingartenanlage
an der Turmstraße, für die zwar keine Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
existieren, aber Vorgaben aus der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und nachts.
Lärmemissionen der Betriebe dürfen nur so hoch sein, dass an
den o.a. Gebäuden die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht
überschritten werden.
Da durch Messungen keine Geräusche aus dem
Gewerbegebiet feststellbar waren (Gutachten Buchholz Teil a Ist-Situation),
wurde untersucht, wie hoch die Lärmemissionen der Betriebe sein dürfen, um die
o.a. Immissionsrichtwerte der TA-Lärm noch einzuhalten. Unter Ansatz eines
immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von (IFSP) von 60
dB(A) pro qm tags und nachts im Gewerbegebiet wurde festgestellt, dass es am
Wohnhaus Turmstraße 61 (als Reines Wohngebiet eingestuft) und am Wohnhaus
Turmstraße 22 (als Allgemeines Wohngebiet eingestuft) vor allem nachts zu
Überschreitungen kommt (die Wohnhäuser im Gewerbegebiet wurden hierbei nicht
betrachtet).
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte muss der
immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) deshalb
abgesenkt werden. Die Gewerbebetriebe können die üblicherweise anzusetzenden
60 dB(A) pro qm also nicht in allen Teilen des Gewerbegebietes ausschöpfen.
Der Gutachter hat das Gewerbegebiet in 10
Teilflächen untergliedert und entsprechend der Empfindlichkeit des direkt
angrenzenden Gebietes jeder Teilfläche einen möglichen immissionswirksamen
flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) zugeordnet. Als Hauptbezugspunkt
spielte das Wohnhaus Turmstraße 61 eine besondere Rolle, da hier die
niedrigsten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen
der einzelnen Teilflächen zu diesem Bezugspunkt, wurden die zulässigen IFSP
entsprechend abgestuft. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit von besonders
deutlichen Absenkungen in den nahegelegenen Teilflächen. Für die Teilfläche 1
(im Nordwesten des Gewerbegebietes) wurde berücksichtigt, dass hier nur
Wohnhäuser stehen und diese Teilfläche an ein Reines Wohngebiet grenzt. Für
diese Teilfläche wurde deshalb die niedrigsten Werte angesetzt. Bei Einhaltung
der so ermittelten IFSP auf den einzelnen Teilflächen werden die
Immissionsrichtwerte an den oben aufgeführten Gebäuden nacht eingehalten.
Festzuhalten ist, dass die bestehenden, an das
Gewerbegebiet angrenzenden empfindlichen Nutzungen, die Absenkung der
möglichen Lärmemissionen der Betriebe erfordert.
Eine Überprüfung der Auswirkungen der so ermittelten
möglichen Lärmemissionen auf die geplante Wohnbaufläche ergab, dass die
Vorgaben der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55/40 dB(A) hier
eingehalten werden, auch wenn die geplante Wohnbebauung näher an das
Gewerbegebiet heranrückt, als die bisherige Wohnbebauung. Es wird deshalb nicht
von einer wesentlichen Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der
Gewerbebetriebe durch die Ausweisung eines Allgemeines Wohngebietes an der Turmstraße
ausgegangen.
Einzelprüfung.
Die immissionswirksamen flächenbezogenen
Schallleistungspegel gehen von einer
gleichmäßigen Schallabstrahlung pro Quadratmeter aus. Wenn auf den Teilflächen
2 und 3 (vgl. Lageplan) keine gleichmäßige Schallabstrahlung erfolgt, sondern
z.B. nachts Maschinen oder LKW-Fahrbewegungen an der Grenze zum Baugebiet
durchgeführt werden, d.h. die Lärmimmissionen konzentriert an der Grenze zur
Wohnbaufläche auftreten, kann es evtl. dazu kommen, dass der Immissionsrichtwert
von nachts 35 dB(A) am Wohnhaus Turmstraße 61 eingehalten wird und im neu
geplanten Wohngebiet der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) überschritten wird.
Dieses kann aber nur nachts zu evtl. Problemen führen. D.h. hier ergäbe sich
eine Einschränkung für die Gewerbebetriebe an der Turmstraße, die heute so
nicht existiert.
Um diese potentielle Einschränkung der
Gewerbebetriebe auszuschließen wird im Bebauungsplan nachträgliche ein
textlicher Hinweis eingefügt.
Dieser besagt, dass es temporär zu
Überschreitungen der Immissionswerte in einem kleinen Teilbereich des
geplanten Wohngebietes kommen kann. Für diesen Bereich, der im Bebauungsplan
eindeutig gekennzeichnet wird, sind explizit für die Nachtarbeit eine für ein
Mischgebiet dargelegten Richtwerte (Erhöhung um max. 5 dB(A) ) hinzunehmen.
Eine entsprechende Verpflichtung zur
Eintragung der Emissionsduldung als Grunddienstbarkeit zu Lasten des jeweiligen
Eigentümers im Wohngebiet müssen im Rahmen der Grundstückskaufverträge geregelt
werden.
Die Bedenken der SIHK
werden mit Bezug auf die dargelegte Bebauungsplan-Ergänzung zurückgewiesen.
7.
Fa.
Märkische Transportbeton GmbH,
vertreten von der Rechtsanwaltskanzlei Breimhorst Witta -
Langkamp mit Schreiben vom 29.03.2005.
Stellungnahme der
Verwaltung
![]()
Das Lärmgutachten des Büros Buchholz Teil B
Prognose-Situation wurde u.a. erstellt, um festzustellen, ob durch die
Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes an der Turmstraße die
Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet
gegenüber der heutigen Situation eingeschränkt wird.
Die möglichen Lärmemissionen im bestehenden Gewerbegebiet,
festgesetzt durch den Bebauungsplan Nr. 3/63, werden heute durch folgende
Faktoren begrenzt:
-
Wohnhäuser
im Gewerbegebiet, für die die TA-Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags
und 50 dB(A) nachts ansetzt,
-
Der
westlich an das Gewerbegebiet angrenzende Bebauungsplan Nr. 27/63 setzt Reines
Wohngebiet fest, für das die TA-Lärm 50 dB(A) tags und 35dB(A) nachts ansetzt,
-
Wohnhäuser
an der Schwerter Straße, die als anzusetzen sind und für die die TA-Lärm 60
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ansetzt,
-
Wohnhaus
Turmstraße 22, das als Allgemeines Wohngebiet anzusehen ist, für das die
TA-Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzt,
-
Kleingartenanlage
an der Turmstraße, für die zwar keine Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
existieren, aber Vorgaben aus der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und nachts.
Lärmemissionen der Betriebe dürfen nur so hoch sein, dass an
den o.a. Gebäuden die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht
überschritten werden.
Da durch Messungen keine Geräusche aus dem Gewerbegebiet
feststellbar waren (Gutachten Buchholz Teil a Ist-Situation), wurde
untersucht, wie hoch die Lärmemissionen der Betriebe sein dürfen, um die o.a.
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm noch einzuhalten. Unter Ansatz eines
immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von (IFSP) von 60
dB(A) pro qm tags und nachts im Gewerbegebiet wurde festgestellt, dass es am
Wohnhaus Turmstraße 61 (als Reines Wohngebiet eingestuft) und am Wohnhaus
Turmstraße 22 (als Allgemeines Wohngebiet eingestuft) vor allem nachts zu
Überschreitungen kommt (die Wohnhäuser im Gewerbegebiet wurden hierbei nicht
betrachtet).
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte muss der
immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) deshalb
abgesenkt werden. Die Gewerbebetriebe können die üblicherweise anzusetzenden
60 dB(A) pro qm also nicht in allen Teilen des Gewerbegebietes ausschöpfen.
Der Gutachter hat das Gewerbegebiet in 10 Teilflächen
untergliedert und entsprechend der Empfindlichkeit des direkt angrenzenden
Gebietes jeder Teilfläche einen möglichen immissionswirksamen flächenbezogenen
Schallleistungspegel (IFSP) zugeordnet. Als Hauptbezugspunkt spielte das
Wohnhaus Turmstraße 61 eine besondere Rolle, da hier die niedrigsten
Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen der einzelnen
Teilflächen zu diesem Bezugspunkt, wurden die zulässigen IFSP entsprechend
abgestuft. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit von besonders deutlichen
Absenkungen in den nahegelegenen Teilflächen. Für die Teilfläche 1 (im
Nordwesten des Gewerbegebietes) wurde berücksichtigt, dass hier nur Wohnhäuser
stehen und diese Teilfläche an ein Reines Wohngebiet grenzt. Für diese
Teilfläche wurde deshalb die niedrigsten Werte angesetzt. Bei Einhaltung der so
ermittelten IFSP auf den einzelnen Teilflächen werden die Immissionsrichtwerte
an den oben aufgeführten Gebäuden nacht eingehalten.
Festzuhalten ist, dass die bestehenden, an das
Gewerbegebiet angrenzenden empfindlichen Nutzungen, die Absenkung der
möglichen Lärmemissionen der Betriebe erfordert.
Eine Überprüfung der Auswirkungen der so ermittelten
möglichen Lärmemissionen auf die geplante Wohnbaufläche ergab, dass die
Vorgaben der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55/40 dB(A) hier
eingehalten werden, auch wenn die geplante Wohnbebauung näher an das
Gewerbegebiet heranrückt, als die bisherige Wohnbebauung. Es wird deshalb nicht
von einer wesentlichen Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der
Gewerbebetriebe durch die Ausweisung eines Allgemeines Wohngebietes an der
Turmstraße ausgegangen
Einzelprüfung.
Die immissionswirksamen flächenbezogenen
Schallleistungspegel gehen von einer gleichmäßigen Schallabstrahlung pro
Quadratmeter aus. Wenn auf den Teilflächen 2 und 3, Teilfläche 3 ist das
Betriebsgelände der Firma, (vgl. Lageplan) keine gleichmäßige Schallabstrahlung
erfolgt, sondern z.B. nachts Maschinen oder LKW-Fahrbewegungen an der Grenze
zum Baugebiet durchgeführt werden, d.h. die Lärmimmissionen konzentriert an der
Grenze zur Wohnbaufläche auftreten, kann es evtl. dazu kommen, dass der
Immissionsrichtwert von nachts 35 dB(A) am Wohnhaus Turmstraße 61 eingehalten
wird und im neu geplanten Wohngebiet der Immissionsrichtwert von 40 dB(A)
überschritten wird. Dieses kann aber nur nachts zu evtl. Problemen führen. D.h.
hier ergäbe sich eine Einschränkung für die Gewerbebetriebe an der Turmstraße,
die heute so nicht existiert.
Um diese potentielle Einschränkung der Gewerbebetriebe auszuschließen
wird im Bebauungsplan nachträgliche ein textlicher Hinweis eingefügt.
Dieser besagt, dass es temporär zu Überschreitungen der Immissionswerte
in einem kleinen Teilbereich des geplanten Wohngebietes kommen kann. Für
diesen Bereich, der im Bebauungsplan eindeutig gekennzeichnet wird, sind
explizit für die Nachtarbeit eine für ein Mischgebiet dargelegten Richtwerte
(Erhöhung um max. 5 dB(A) ) hinzunehmen.
Eine entsprechende Verpflichtung zur
Eintragung der Emissionsduldung als Grunddienstbarkeit zu Lasten des jeweiligen
Eigentümers im Wohngebiet müssen im Rahmen der Grundstückskaufverträge geregelt
werden.
Die Bedenken werden mit
Bezug auf die dargelegte Bebauungsplan-Ergänzung zurückgewiesen.
8.
Fa
Wilhelm Tempelmann Sohn,
vertreten durch die Anwaltskanzlei Sondermann Rechtsanwälte
mit Schreiben vom 16.03.2005
Stellungnahme der Verwaltung
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Das Lärmgutachten des Büros Buchholz Teil B Prognose-Situation
wurde u.a. erstellt, um festzustellen, ob durch die Ausweisung eines
Allgemeinen Wohngebietes an der Tumstraße die Entwicklungsmöglichkeiten der
bestehenden Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet gegenüber der heutigen Situation
eingeschränkt wird.
Die möglichen Lärmemissionen im bestehenden Gewerbegebiet,
festgesetzt durch den Bebauungsplan Nr. 3/63, werden heute durch folgende
Faktoren begrenzt:
-
Wohnhäuser
im Gewerbegebiet, für die die TA-Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags
und 50 dB(A) nachts ansetzt,
-
Der
westlich an das Gewerbegebiet angrenzende Bebauungsplan Nr. 27/63 setzt Reines
Wohngebiet fest, für das die TA-Lärm 50 dB(A) tags und 35dB(A) nachts ansetzt,
-
Wohnhäuser
an der Schwerter Straße, die als anzusetzen sind und für die die TA-Lärm 60
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ansetzt,
-
Wohnhaus
Turmstraße 22, das als Allgemeines Wohngebiet anzusehen ist, für das die
TA-Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzt,
-
Kleingartenanlage
an der Turmstraße, für die zwar keine Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
existieren, aber Vorgaben aus der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und nachts.
Lärmemissionen der Betriebe dürfen nur so hoch sein, dass an
den o.a. Gebäuden die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht
überschritten werden.
Da durch Messungen keine Geräusche aus dem Gewerbegebiet
feststellbar waren (Gutachten Buchholz Teil a Ist-Situation), wurde
untersucht, wie hoch die Lärmemissionen der Betriebe sein dürfen, um die o.a.
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm noch einzuhalten. Unter Ansatz eines
immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von (IFSP) von 60
dB(A) pro qm tags und nachts im Gewerbegebiet wurde festgestellt, dass es am
Wohnhaus Turmstraße 61 (als Reines Wohngebiet eingestuft) und am Wohnhaus
Turmstraße 22 (als Allgemeines Wohngebiet eingestuft) vor allem nachts zu
Überschreitungen kommt (die Wohnhäuser im Gewerbegebiet wurden hierbei nicht
betrachtet).
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte muss der
immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) deshalb
abgesenkt werden. Die Gewerbebetriebe können die üblicherweise anzusetzenden
60 dB(A) pro qm also nicht in allen Teilen des Gewerbegebietes ausschöpfen.
Der Gutachter hat das Gewerbegebiet in 10 Teilflächen
untergliedert und entsprechend der Empfindlichkeit des direkt angrenzenden
Gebietes jeder Teilfläche einen möglichen immissionswirksamen flächenbezogenen
Schallleistungspegel (IFSP) zugeordnet. Als Hauptbezugspunkt spielte das
Wohnhaus Turmstraße 61 eine besondere Rolle, da hier die niedrigsten
Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen der einzelnen
Teilflächen zu diesem Bezugspunkt, wurden die zulässigen IFSP entsprechend
abgestuft. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit von besonders deutlichen
Absenkungen in den nahegelegenen Teilflächen. Für die Teilfläche 1 (im
Nordwesten des Gewerbegebietes) wurde berücksichtigt, dass hier nur Wohnhäuser
stehen und diese Teilfläche an ein Reines Wohngebiet grenzt. Für diese
Teilfläche wurde deshalb die niedrigsten Werte angesetzt. Bei Einhaltung der so
ermittelten IFSP auf den einzelnen Teilflächen werden die Immissionsrichtwerte
an den oben aufgeführten Gebäuden nacht eingehalten.
Festzuhalten ist, dass die bestehenden, an das
Gewerbegebiet angrenzenden empfindlichen Nutzungen, die Absenkung der
möglichen Lärmemissionen der Betriebe erfordert.
Eine Überprüfung der Auswirkungen der so ermittelten
möglichen Lärmemissionen auf die geplante Wohnbaufläche ergab, dass die
Vorgaben der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55/40 dB(A) hier
eingehalten werden, auch wenn die geplante Wohnbebauung näher an das
Gewerbegebiet heranrückt, als die bisherige Wohnbebauung. Es wird deshalb nicht
von einer wesentlichen Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der
Gewerbebetriebe durch die Ausweisung eines Allgemeines Wohngebietes an der
Turmstraße ausgegangen
Einzelprüfung.
Die immissionswirksamen flächenbezogenen
Schallleistungspegel gehen von einer gleichmäßigen Schallabstrahlung pro
Quadratmeter aus. Wenn auf den Teilflächen 2 und 3, Teilfläche 2 ist das
Betriebsgelände der Firma, (vgl. Lageplan) keine gleichmäßige Schallabstrahlung
erfolgt, sondern z.B. nachts Maschinen oder LKW-Fahrbewegungen an der Grenze
zum Baugebiet durchgeführt werden, d.h. die Lärmimmissionen konzentriert an der
Grenze zur Wohnbaufläche auftreten, kann es evtl. dazu kommen, dass der
Immissionsrichtwert von nachts 35 dB(A) am Wohnhaus Turmstraße 61 eingehalten
wird und im neu geplanten Wohngebiet der Immissionsrichtwert von 40 dB(A)
überschritten wird. Dieses kann aber nur nachts zu evtl. Problemen führen. D.h.
hier ergäbe sich eine Einschränkung für die Gewerbebetriebe an der Turmstraße,
die heute so nicht existiert.
Um diese potentielle Einschränkung der Gewerbebetriebe auszuschließen
wird im Bebauungsplan nachträgliche ein textlicher Hinweis eingefügt.
Dieser besagt, dass es temporär zu Überschreitungen der Immissionswerte
in einem kleinen Teilbereich des geplanten Wohngebietes kommen kann. Für
diesen Bereich, der im Bebauungsplan eindeutig gekennzeichnet wird, sind
explizit für die Nachtarbeit eine für ein Mischgebiet dargelegten Richtwerte
(Erhöhung um max. 5 dB(A) ) hinzunehmen.
Eine entsprechende Verpflichtung zur
Eintragung der Emissionsduldung als Grunddienstbarkeit zu Lasten des jeweiligen
Eigentümers im Wohngebiet müssen im Rahmen der Grundstückskaufverträge geregelt
werden.
Die Bedenken der SIHK
werden mit Bezug auf die dargelegte Bebauungsplan-Ergänzung zurückgewiesen.
9.
Familie H. u. A.
Schröder mit Schreiben vom 28.02.2005
Stellungnahme der Verwaltung
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Dem Wunsch der
Familie Schröder wurde gefolgt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde
verkleinert, so dass das Grundstück der Familie nicht überplant wird.
10.
Herr Buchsein, vertreten durch den Rechtsbeistand Günter
Schulte mit Schreiben vom 25.01.2005
Stellungnahme der Verwaltung
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Dem Wunsch des Herrn Buchsein wurde
gefolgt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde verkleinert, so dass
das Grundstück des Herrn Buchsein nicht überplant wird.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
gefolgt.
11.
Herren Hans-Dieter und Udo Müller mit Schreiben vom 12.05.05
Stellungnahme der Verwaltung
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Dem Wunsch der Herren Müller wurde
gefolgt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde verkleinert, so dass
das Grundstück der Herren Müller nicht überplant wird.
12.
Frau Nickel mit Schreiben vom 28.02.200
Stellungnahme der Verwaltung
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Frau Nickel
wird empfohlen Kontakt mit dem Staatlichen Umwelt Hagen aufzunehmen. Die
Behörde wird sich um diese Angelegenheit weiter kümmern.
Die
Stellungnahme bezieht sich nicht auf den Geltungsbereich dieses
bebauungsplanes. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
13.
Peter Rüßmann mit Schreiben vom 10.03.2005
Stellungnahme der Verwaltung
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Die Forderungen die Herr Rüßmann äußert,
können privatrechtlich zwischen ihm und dem Bauträger gelöst werden. Eine
Regelung im Bebauungsplanverfahren ist nicht möglich. Diese von Herrn Rüßmann
vorgetragen Bedenken wurden in einem Gespräch mit der Verwaltung ausführlich
diskutiert.
Ein Beschluss über die Inhalte der
Stellungnahme ist nicht erforderlich.
