Beschlussvorlage - 0065/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
9. Landschaftsplanänderung - vereinfachtes Verfahren nach § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz (LG) zur Aufhebung einer Schutzfestsetzunghier: Geschützter Landschaftsbestandteil 1.4.3. "Obstwiese Heiler Weg 7"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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18.04.2013
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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07.05.2013
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03.07.2013
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.05.2013
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.05.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.05.2013
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt gem. §§ 27 Abs 1, 29 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG) die Einleitung des 9. Landschaftsplan-Änderungsverfahrens und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 29 Abs. 2 LG.
Weitere Vorgehensweise:
Nach Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Hagen erfolgt die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer, der von den Änderungen berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände bis zum 30.06.2013.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Landschaftsplan Hagen ist seit dem 10.09.1994 in Kraft. Der Verwaltung liegt aktuell ein Antrag auf Nutzung einer nach dem Landschaftsplan Hagen besonders geschützten Fläche vor, für die
? Anlage eines Reitplatzes und anderer Baulichkeiten auf einer Obstwiese am Hause Heiler Weg 7, die im Landschaftsschutzgebiet liegt und aufgrund ihrer Größe mit 2.500 m² oder mehr als geschützter Landschaftsbestandteil nach Punkt 1.4.3 des Landschaftsplanes festgesetzt ist (s. Anlage).
Die beantragte Nutzung ist mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes (zulässige Maßnahmen, Schutzzweck) nicht vereinbar. Die Nutzung ist verboten und nicht über eine Ausnahme oder Befreiung realisierbar, da der Schutzzweck nicht mehr gegeben wäre. Nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten schlägt die untere Landschaftsbehörde daher eine Aufhebung der Schutzfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Entsprechende Ausgleichsflächen und -maßnahmen würden dann in den Genehmigungsverfahren festgesetzt.
Das Landschaftsplan-Verfahren soll als vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 29 Abs. 2 LG durchgeführt werden. Hierbei ist den betroffenen Grundstückseigentümern und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange sowie den anerkannten Naturschutzverbänden innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln und zu prüfen. Die Landschaftsplanänderung erfolgt durch einen Satzungsbeschluss. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf die Änderung außerdem der Anzeige bei der Bezirksregierung/ höhere Landschaftsbehörde (§ 28 LG).
Begründung
Der Verwaltung liegt aktuell ein Antrag auf Nutzung einer nach dem Landschaftsplan Hagen besonders geschützten Fläche vor, die mit den allgemeinen oder besonderen Festsetzungen (z.B. zulässige Maßnahmen, Schutzzweck) nicht vereinbar ist und auch nicht über eine Befreiung realisiert werden kann. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die
Überplanung eines geschützten Landschaftsbestandteiles - Obstwiese nach Pkt. 1.4.3 des Landschaftsplanes (s. Anlage) durch bauliche Nutzungen.
Der Landschaftsplan Hagen ist seit dem 10.09.1994 in Kraft. Um eine zeitnahe bau- und landschaftsrechtliche Genehmigung des Antrags, der auch einer baurechtlichen Genehmigung bedarf, überhaupt ermöglichen zu können, soll parallel zur Antragsprüfung das Verfahren zur Aufhebung des Schutzstatus bereits eingeleitet werden. Das Änderungsverfahren wird erst fortgeführt, wenn die anhängige bau- und naturschutzfachliche Vorprüfung, einschl. der artenschutzrechtlichen Prüfung des Vorhabens, zu dem Ergebnis kommt, dass eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann.
Die ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle Heiler Weg 7 soll durch die Neubegründung einer landwirtschaftlichen Nutzung wiederbelebt werden. Beantragt ist beim Bauordnungsamt ein Reiterhof. In dem Zusammenhang ist auch die Anlage eines Reitplatzes mit einer Grundfläche von 20m x 40m beantragt. Aufgrund der Örtlichkeit bietet sich hierfür die nahezu ebene, ca. 3000 m² große alte Obstwiese nördlich der vorhandenen Gebäude an. Weitere bauliche Anlagen, wie Führanlage, Dunglege und Remise, sind ebenfalls im Bereich der Obstwiese eingeplant. Der Bauantrag befindet sich derzeit noch im Prüfverfahren. Wesentliche Antragsbestandteile, wie der landschaftspflegerische Begleitplan, liegen bisher noch nicht vor.
Reitsportanlagen, wie der Reitplatz, gehören zwar nicht zu den im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch, sind allerdings für Reiterhöfe je nach Betriebsstruktur unverzichtbar.
Die Obstwiese befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.19 Tücking, Auf der Halle und Umgebung und ist aufgrund ihrer Größe von mehr als 2.500 m² als geschützter Landschaftsbestandteil nach Punkt 1.4.3 des Landschaftsplanes festgesetzt. Eine Überprüfung der Schutzfestsetzung vor Ort hat ergeben, dass von dem 1994 noch vorhandenen Obstbaumbestand nur noch wenige, zum Teil stark abgängige Exemplare vorhanden sind. Deshalb bietet sich auch aus Sicht der Landschaftsbehörde diese hofnahe Fläche für die Anlage des Reitplatzes an, zumal die sonstigen Flächen im Umfeld der Hofstelle stärker geneigt sind und erhebliche Erdbewegungen erfordern würden, die wiederum mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden wären.
Die Schutzfestsetzung soll jedoch nicht ersatzlos entfallen. An anderer geeigneter Stelle im Landschaftsschutzgebiet soll eine neue Obstwiese in der gleichen Größenordnung wie die vorhandene angelegt werden. Diese hätte dann wieder den Status eines geschützten Landschaftsbestandteiles gem. Landschaftsplan Hagen.
Die Ersatzfläche ist noch im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zu benennen und in den landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bauantrag aufzunehmen. Erst dann kann eine Beteiligung der von der Änderung berührten Träger öffentlicher Belange und betroffener Grundstückeigentümer erfolgen.
Verfahrensablauf:
Das Verfahren soll als vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 29 Abs. 2 LG durchgeführt werden. Hierbei ist den betroffenen Grundstückseigentümern und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange sowie den nach § 12 LG anerkannten Naturschutzverbänden innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln und zu prüfen. Die Landschaftsplanänderung erfolgt durch Satzungsbeschluss.
Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist der Änderung, bedarf diese außerdem der Anzeige bei der Bezirksregierung/ höhere Landschaftsbehörde (§ 28 LG), die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend machen kann.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.001 kB
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08.05.2013 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat beschließt gem. §§ 27 Abs 1, 29 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG) die Einleitung des 9. Landschaftsplan-Änderungsverfahrens und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 29 Abs. 2 LG.
Weitere Vorgehensweise:
Nach Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Hagen erfolgt die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer, der von den Änderungen berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände bis zum 30.06.2013.
2. Der Umweltausschuss stimmt unter dem Vorbehalt der Durchführung eines Ortstermins zwecks einer zu bestimmenden Fläche zu, auf der die Ausgleichsmaßnahmen, die vertraglich vereinbart werden, vorgenommen werden.
16.05.2013 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt gem. §§ 27 Abs 1, 29 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG) die Einleitung des 9. Landschaftsplan-Änderungsverfahrens und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 29 Abs. 2 LG.
Weitere Vorgehensweise:
Nach Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Hagen erfolgt die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer, der von den Änderungen berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände bis zum 30.06.2013.
Der Rat stimmt unter dem Vorbehalt der Durchführung eines Ortstermins zwecks einer zu bestimmenden Fläche zu, auf der die Ausgleichsmaßnahmen, die vertraglich vereinbart werden, vorgenommen werden.
Abstimmungsergebnis:
X | Einstimmig beschlossen |
03.07.2013 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
Zusatz:
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die auf dem Ortstermin des LB am 03.07.2013 von der Antragstellerin vorgestellte Fläche zur Neupflanzung einer Obstweise um die angrenzende Fläche entlang der Straße Heiler Weg ergänzt wird und dort zusätzlich eine zweireihige Obstbaumpflanzung vorgenommen wird.