Beschlussvorlage - 0155/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S, 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung

 

1.      der Werkstraße (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 23 Flurstücke 302, 355, 363, 365 sowie Teile des Flurstücks 350) und

2.      Teile des Hüttenplatzes (die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 23 Flurstück 350)

 

Die Widmung zu 2. wird ab dem im Lageplan schraffiert dargestellten Bereich auf den Fußgängerverkehr wie folgt beschränkt:

 

a)     Radverkehr ist gestattet; dem Linienverkehr (Busse des ÖPNV) ist das Befahren der Fahrtrasse erlaubt.

b)     Zur Durchführung von Ladegeschäften wird das Befahren des Hüttenplatzes

werktags von   7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und

                von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr

zugelassen.

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und werden der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich/Fußgängerbereich) zu geordnet.

 

Die genannten Verkehrsflächen sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert. Die Verkehrsfläche zu 1. ist gelb, die Verkehrsfläche zu 2. grün markiert.

Der auf den Fußgängerverkehr beschränkte Bereich der Verkehrsfläche zu 2. ist zusätzlich schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.     

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Sachverhalt

Die Vollbrinkstraße und der größte Teil des Hüttenplatzes wurden bereits im Jahre 1994 gewidmet.

Wegen der Baumaßnahme der Gemeinnützigen Wohnstätten Genossenschaft Hagen e.G. auf dem Flurstück 175 (Hüttenplatz 37 – 45) konnte ein Teil des Hüttenplatzes sowie die Werkstraße noch nicht gewidmet werden.

Nach Abschluss der genannten Baumaßnahme sind die Verkehrsflächen jetzt hergestellt und sollen gewidmet werden.


Der Hüttenplatz wurde mit Ausnahme einer Teilfläche im Bereich der Baumaßnahme Hüttenplatz 37 – 45 der Gemeinnützigen Wohnstätten Genossenschaft Hagen e.G. bereits 194 gewidmet. Die Baumaßnahme ist bereits seit längerer Zeit abgeschlossen. Die angrenzenden Teilflächen des Hüttenplatzes sowie die Werkstraße sind endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsflächen entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die Verkehrsflächen die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.

 

Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht mit der Widmung auf die Stadt über.

 

Die genannten Verkehrsflächen sind vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung gegeben sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

Kopie vom Widmungsplan

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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18.05.2005 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen