Beschlussvorlage - 0155/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Werkstraße und Teile des Hüttenplatzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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18.05.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S, 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung
1.
der Werkstraße (die Verkehrsfläche umfasst das
Grundstück Gemarkung Haspe Flur 23 Flurstücke 302, 355, 363, 365 sowie Teile
des Flurstücks 350) und
2.
Teile des Hüttenplatzes (die Verkehrsfläche
umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 23 Flurstück 350)
Die Widmung zu 2. wird ab dem im
Lageplan schraffiert dargestellten Bereich auf den Fußgängerverkehr wie folgt
beschränkt:
a)
Radverkehr ist gestattet; dem Linienverkehr (Busse des
ÖPNV) ist das Befahren der Fahrtrasse erlaubt.
b)
Zur Durchführung von Ladegeschäften wird das Befahren
des Hüttenplatzes
werktags
von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und
von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr
zugelassen.
Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und werden der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich/Fußgängerbereich) zu geordnet.
Die genannten Verkehrsflächen sind in
dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert. Die Verkehrsfläche
zu 1. ist gelb, die Verkehrsfläche zu 2. grün markiert.
Der auf den Fußgängerverkehr
beschränkte Bereich der Verkehrsfläche zu 2. ist zusätzlich schraffiert
dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Die Vollbrinkstraße und der größte
Teil des Hüttenplatzes wurden bereits im Jahre 1994 gewidmet.
Wegen der Baumaßnahme der
Gemeinnützigen Wohnstätten Genossenschaft Hagen e.G. auf dem Flurstück 175
(Hüttenplatz 37 – 45) konnte ein Teil des Hüttenplatzes sowie die
Werkstraße noch nicht gewidmet werden.
Nach Abschluss der genannten
Baumaßnahme sind die Verkehrsflächen jetzt hergestellt und sollen gewidmet
werden.
Der Hüttenplatz wurde mit Ausnahme
einer Teilfläche im Bereich der Baumaßnahme Hüttenplatz 37 – 45 der
Gemeinnützigen Wohnstätten Genossenschaft Hagen e.G. bereits 194 gewidmet. Die
Baumaßnahme ist bereits seit längerer Zeit abgeschlossen. Die angrenzenden
Teilflächen des Hüttenplatzes sowie die Werkstraße sind endgültig hergestellt
und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.
Im öffentlichen Interesse und aus
Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsflächen
entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die
Verkehrsflächen die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG
NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der
Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen
der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.
Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW
geht mit der Widmung auf die Stadt über.
Die genannten Verkehrsflächen sind
vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen
für die straßenrechtliche Widmung gegeben sind.
Anlage:
Kopie vom Widmungsplan
