18.05.2005 - 7.9 Widmung der Werkstraße und Teile des Hüttenplatzes
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.9
- Sitzung:
-
Sitzung der Bezirksvertretung Haspe
- Gremium:
- Bezirksvertretung Haspe
- Datum:
- Mi., 18.05.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:10
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die
Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S, 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S.
355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung
1. der Werkstraße
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 23 Flurstücke
302, 355, 363, 365 sowie Teile des Flurstücks 350) und
2. Teile des Hüttenplatzes
(die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 23
Flurstück 350)
Die Widmung zu 2. wird ab dem im
Lageplan schraffiert dargestellten Bereich auf den Fußgängerverkehr wie folgt
beschränkt:
a) Radverkehr ist
gestattet; dem Linienverkehr (Busse des ÖPNV) ist das Befahren der Fahrtrasse
erlaubt.
b) Zur
Durchführung von Ladegeschäften wird das Befahren des Hüttenplatzes
werktags
von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und
von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr
zugelassen.
Die
Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 3 StrWG NRW und werden der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG
NRW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich/Fußgängerbereich) zu geordnet.
Die genannten Verkehrsflächen sind in
dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert. Die Verkehrsfläche
zu 1. ist gelb, die Verkehrsfläche zu 2. grün markiert.
Der auf den Fußgängerverkehr
beschränkte Bereich der Verkehrsfläche zu 2. ist zusätzlich schraffiert
dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
