Beschlussvorlage - 1112/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung Im Wiedenbusch von Helfer Straße bis einschließlich Wendehammer
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Maria-Fernanda Fortes-Höfinghoff
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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05.12.2012
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der Straße
Im Wiedenbusch von Helfer Straße bis einschließlich Wendehammer
(die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Boele, Flur 8, Flurstücke 465, 467, 496, 497, 498, 575, 589)
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Widmung des gelb markierten Teils des Flurstücks 589 beschränkt sich auf die Nutzung als öffentlicher Fuß- und Radweg.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Straße Im Wiedenbusch wurde in dem genannten Bereich auf Grund des Erschließungsvertrages "Im Wiedenbusch" ausgebaut.
Nach Übernahme durch die Stadt soll die Straße nunmehr förmlich gewidmet werden.
Begründung
Die Herstellung der Straße Im Wiedenbusch von Helfer Straße bis einschließlich Wendehammer erfolgte auf Grund des Erschließungsvertrages "Im Wiedenbusch".
Die Abnahme erfolgte am 04.07.2002.
Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 16/98 "Im Wiedenbusch" als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs. 1 StrWG NW gewidmet werden.
Durch Eigentumsübergang der Straßenflächen auf die Stadt sind die Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NW gegeben.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW der Stadt Hagen.
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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