Beschlussvorlage - 0702-1/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Hagener Straßenbahn AG wird nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses sowie den dazugehörigen Anlagen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2022 im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 betraut.

 

2. Der Vertreter der Stadt Hagen in der Gesellschafterversammlung der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH wird angewiesen, den Vorstand der Hagener Straßenbahn AG über den bestehenden Beherrschungsvertrag anzuweisen, diesen Ratsbeschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss verbindlich zu beachten.

 

3. Die Bestandsbetrauung der Hagener Straßenbahn AG durch die Ratsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 18.12.2008 ruht für die Geltungsdauer dieses Ratsbeschlusses. Sollte die Direktvergabe nach Ziffer 1 unwirksam sein oder nachträglich aufgehoben werden, leben die Beschlüsse vom 22.06.2006 und 18.12.2008 wieder auf und gelten für ihre vorgesehene Geltungsdauer fort.

 

4. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung der Stadt Hagen geringfügige Änderungen und Anpassungen der Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 zum Direktvergabebeschluss vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Hagen sind. Hierüber ist der Rat in einem jährlichen Bericht zu informieren.

 

 

 

 

 

5. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Hagen vom 15. Dezember 2005 zur ÖSPV-Finanzierung und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 16. September 2010 bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 4 dieses Beschlusses unberührt.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Der VRR hat nach Vorlagenerstellung („ÖPNV-Direktvergabe an die Hagener Straßenbahn AG“, Drucksachen-Nr. 0702/2012) Anregungen vorgebracht, die insbesondere die Absicherung der anzuwendenden VRR-Finanzierungsrichtlinien betreffen. Zur Klarstellung soll daher ein 5. Beschlusspunkt zur Direktvergabe gefasst werden.

 

In der Begründung zur Vorlage sollen zudem unter „Inhalte der Direktvergabe“, Punkt III, 2 (Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, Finanzierung der HST / Verlustausgleich) folgende Ergänzungen vorgenommen werden:

 

2.3 Die Höhe der möglichen Ausgleichsleistungen zur Deckung eines Aufwandfehlbetrages richtet sich nach den Regularien der Finanzierungsrichtlinie des VRR.

 

2.4 Im Rahmen seiner Zuständigkeit wird der VRR die maximal zulässige Höhe der Ausgleichsleistung zur Deckung eines Aufwandfehlbetrages feststellen und der Stadt Hagen sowie der HST mitteilen.

 

Die angesprochenen Punkte stellen keine inhaltliche Abweichung, lediglich eine Präzisierung gegenüber der Ursprungsvorlage und deren Begründung auf Wunsch des VRR dar.

 

 

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Auswirkungen

 

 

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

gez.

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

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Beschlüsse

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18.09.2012 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

20.09.2012 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen