Beschlussvorlage - 0285/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsänderung eines ehemaligen Lokschuppens zu einem Gebetshaus (Moschee) auf dem Grundstück Kronenburgstraße 14hier: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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26.04.2005
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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18.05.2005
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf
Vorbescheid zur Nutzungsänderung
eines ehemaligen Lokschuppens zu einem
Gebetshaus (Moschee) auf dem Grundstück Kronenburgstraße 14 vor. Der genaue
Antrag lautet: Es soll nur eine planungsrechtliche Prüfung durchgeführt werden.
Die Betriebsbeschreibung lautet wie
folgt:
In der Moschee soll künftig täglich 5
x gebetet werden. Die Zeiten sind
abhängig vom Sonnenstand. Im Sommer wird das erste Gebet ca. um 4.00 Uhr
morgens und das letzte Gebet um ca. 22.30 Uhr abends stattfinden. Im Winter
wird das erste Gebet ca. 8.00 Uhr morgens
und das letzte Gebet um ca. 18.30
Uhr abends stattfinden.
Die größte Personenzahl wird am
Freitag zum Mittagsgebet um ca. 13.30
Uhr erwartet. Hier kommen ca. 300 – 400 Personen zusammen. Ansonsten
beträgt die Besucherzahl der Gebetsstunden ca. 60 Personen.
Jeweils samstags und sonntags soll in
der Zeit von 10.00 – 12.00 Uhr eine Koranschule mit Kindern
stattfinden.
Jetzige Situation:
Auf dem Grundstück Kronenburgstraße
14, Gemarkung Hohenlimburg, Flur 21, Flurstücke
70,71,73,74,75,140,141,142,162,169,170,175 befindet sich eine Lagerhalle und
der ehemalige Lokschuppen. Auf der
gegenüberliegende Seite der Kronenburgstraße befinden sich ebenfalls Fabrikhallen.
Im weiteren Verlauf der Kronenburgstraße schließt sich beidseitig bis zur
Ludwigstraße Wohnbebauung an.
Planungsrechtliche Situation:
Im Flächennutzungsplan der Stadt ist
das Grundstück und die oben beschriebene nähere Umgebung als gewerbliche
Baufläche dargestellt. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan für diesen Bereich ist
nicht vorhanden.
Eine planungsrechtliche Beurteilung
erfolgt somit nach § 34 BauGB i.S. GE.
In Gewerbegebieten können nach § 8 (3)
2. BauNVO Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke ausnahmsweise zugelassen
werden.
Es wird vorgeschlagen, das
Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36
BauGB
i.V.m. § 34 BauGB zu erteilen.
Anmerkungen:
Im Falle der Nutzungsänderung ist
·
ein Bepflanzungsplan
für die umfangreichen Stellplätze mit Baumstandorten vom Antragsteller
zu erarbeiten und mit der Verwaltung abzustimmen,
·
ein Kanalanschluß herzustellen. Eine ordnungsgemäße
Parkplatzentwässerung ist zu gewährleisten.
·
zu belegen, daß dort nicht mit umweltgefährdenden
Stoffen umgegangen wurde, die geeignet sind, die Bodenluft zu verunreinigen.
Sollten Eingriffe in den Boden erforderlich werden, sind generell
Untersuchungen erforderlich, die vorab mit der Verwaltung abzustimmen sind. Das
gilt auch bei der Anlegung der Parkplätze.

18.05.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Das Einvernehmen der Gemeinde zur Nutzungsänderung vom ehemaligem Lokschuppen zu einem Gebetshaus (Moschee) auf dem Grundstück Kronenburgstraße 14 wird gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis: mit Mehrheit
beschlossen
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 01
Enthaltungen: 00
Ergänzende Beschlussfassung:
Das
Einvernehmen der Gemeinde zur Nutzungsänderung wird unter der Einschränkung
erteilt, dass einer geplanten Errichtung eines Minarettes und der Einrichtung
eines Internatsbetriebes nicht zugestimmt wird.