Beschlussvorlage - 0490/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
8. Landschaftsplanänderungsverfahrenhier: Einstellung des Verfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Uwe Wiemann
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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29.08.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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30.08.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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04.09.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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05.09.2012
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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06.09.2012
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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12.09.2012
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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13.09.2012
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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18.09.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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19.09.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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20.09.2012
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des 8. Landschaftsplan-änderungsverfahrens und stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, dass die am sog. Vertragsnaturschutz teilnehmenden Landwirte und andere Landbewirtschafter im Wege von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wieder in die Lage versetzt werden, in den Genuss von Fördergeldern der EU bei umweltschonender Bewirtschaftung der Schutzgebietsflächen im Stadtgebiet Hagen zu gelangen.
Die Umsetzung erfolgt direkt nach Ratsbeschluss.
Sachverhalt
Kurzfassung
Zweck der Einleitung des 8. Änderungsverfahrens, siehe Vorlage Drucksachennummer 0782/2011 vom 10.11.2011, war es, die betreffenden Verbote des Landschaftsplanes so abzuändern, dass die Bewirtschafter der Grünlandflächen in Naturschutzgebieten wieder Anträge auf Förderung im Vertragsnaturschutz stellen können
Aufgrund verschiedener Gespräche mit anderen Landschaftsbehörden hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass dieses Förderproblem nicht nur in Hagen besteht, sondern auch in anderen Kreisen sowie in anderen Bundesländern. Es handelt sich somit nicht um ein typisches Problem allein in Hagen.
Die Verwaltung schlägt aufgrund der geführten Gespräche vor, dass anstelle eines Änderungsverfahrens, das möglicherweise immer dann durchzuführen wäre, wenn die Förderbedingungen der EU sich ändern, den Bewirtschaftern eine zeitlich befristete Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für den Vertragszeitraum erteilt wird.
Dazu können diese im Antrag eine für sie unzumutbare Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geltend machen. Da sie sich im Vertrag zum Kulturlandschaftsprogramm verpflichten, die naturschutzfachlich erforderlichen Regelungen des Kulturlandschaftsprogramms einzuhalten bzw. durchzuführen, für die sie einen finanziellen Ausgleich erhalten, ist die notwendige Vereinbarkeit der Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege hergestellt.
Eines Landschaftsplanänderungsverfahrens zur Anpassung der Verbote an die sich in den einzelnen Förderperioden ändernden Förderrichtlinien bedarf es daher nicht mehr.
Begründung
Seitens des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ist bei einer Prüfung des Kreiskulturlandschaftsprogramms Hagen festgestellt worden, dass die Verbote des Landschaftsplanes Hagen mit den Regelungen des Vertragsnaturschutzes weitgehend gleich sind, bzw. seitens der Bewirtschafter bereits gewisse gleichgerichtete Verpflichtungen durch den Landschaftsplan bestehen. Das Kulturlandschaftsprogramm Hagen ist nach der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz entwickelt worden und ist somit Bestandteil des Vertragsnaturschutzes in NRW.
Die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und ihre Förderangebote
In der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz (RRL) sind verschiedene Fördermaßnahmen für eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Acker und Grünland, aber auch zur Pflege wertvoller Kulturbiotope wie Magerrasen und Heiden,
Streuobstwiesen und Hecken zusammengefasst. Eine Reihe von Maßnahmen wird aufgrund spezieller Zielsetzungen des Artenschutzes (u.a. Feldhamster, Kiebitz, Wachtelkönig) auf bestimmte Förderkulissen beschränkt.
Die Richtlinie beinhaltet darüber hinaus eine Beschreibung der Förderziele und der Förderbereiche sowie Regelungen zu organisatorischen und verwaltungstechnischen Verfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung und Abwicklung der Fördermaßnahmen. Gleichermaßen werden auch Regelungen zum Umgang mit Veränderungen und Verstößen während der Laufzeit von Maßnahmen getroffen.
Kernstück der Richtlinie sind die sogenannten "Bewirtschaftungspakete", d.h., die geförderten Maßnahmen mit den dazugehörigen Entgelten. Dies sind im Einzelnen:
- die naturschutzgerechte Nutzung von Äckern/Ackerstreifen zum Schutz spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker,
- die Umwandlung von Acker in Grünland,
- die Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkungen,
- die Extensivierung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen,
- die extensive ganzjährige Standweide,
- die naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger Grünlandbiotope / nutzungsintegrierte Pflege,
- zusätzliche Maßnahmen zur naturschutzgerechten Grünlandnutzung,
- Pflege und Ergänzungspflanzung von Obstbaumbeständen und
- die Pflege von Hecken.
Die Maßnahmen beinhalten Festlegungen zu Nutzungszeitpunkten und Viehbesatzstärken, Regelungen zum teilweisen bzw. vollständigen Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel und weitere auf die Erfordernisse des Biotop- und Artenschutzes abgestimmte Regelungen. Das Kulturlandschaftsprogramm der Stadt Hagen ist Teil des Vertragsnaturschutzes.
Nach den Richtlinien des Vertragsnaturschutzes und anderer Förderrichtlinien können grundsätzlich aber nur freiwillige Maßnahmen, für die keine rechtlichen oder sonstigen Verpflichtungen bestehen, gefördert werden.
Zweck der Einleitung des 8. Änderungsverfahrens, siehe Vorlage Drucksachennummer 0782/2011 vom 10.11.2011, war es daher, die betreffenden Verbote so abzuändern, dass die Bewirtschafter der Grünlandflächen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen wieder Anträge auf Förderung im Vertragsnaturschutz stellen können.
Das Problem, dass Regelungen eines Landschaftsplanes oder einer Verordnung dazu führen, dass im Rahmen des Vertragsnaturschutzes keine oder nur noch wenige Fördermöglichkeiten verbleiben, besteht sowohl in Landschaftsbehörden in NRW als auch in Naturschutzbehörden anderer Bundesländer, beispielsweise in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
Vergleichbare praktische Probleme bestehen derzeit auch bei Bewilligungen im Rahmen des Uferrandstreifenprogramms in NRW, für das die Landwirtschaftskammer zuständig ist.
Aufgrund früherer Gespräche mit anderen Landschaftsbehörden, u.a. dem Kreis Unna, dem Märkischen Kreis und dem Ennepe-Ruhr-Kreis sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), ist die Verwaltung bisher davon ausgegangen, dass der Landschaftsplan der Stadt Hagen an die Regelungen des Vertragsnaturschutzes angepasst werden muss, um eine Förderung wieder zu ermöglichen. Dies führt aber zu einer Vielzahl von Fragen. Beispielsweise stellt sich schon beim Verfahren und den dazugehörigen Verfahrensschritten zur Änderung des Landschaftsplanes die grundsätzlichen Frage, ob bei veränderten Rahmenrichtlinien des Vertragsnaturschutzes, die von der EU in den einzelnen Förderperioden genehmigt werden, Landschaftspläne in NRW jeweils neu anzupassen sind.
Mögliche Lösungsansätze:
Aufgrund der geführten Gespräche mit anderen Behörden haben sich die nachfolgenden drei Lösungsansätze ergeben, von denen nach abschließender Betrachtung die dritte Lösung seitens der Verwaltung favorisiert wird, um den Bewirtschaftern die Teilnahme am Vertragsnaturschutz wieder zu ermöglichen.
1. Änderung des Landschaftsplanes
Bei einer Änderung des Landschaftsplanes müssten die in Hagen seit dem
10. September 1994 bestehenden Regelungen (Ver- und Gebote) zum Schutz und zur Entwicklung der Naturschutzgebiete und der geschützten Landschaftsbestandteile dahingehend aufgeweicht werden, dass die nach der derzeitigen Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz möglichen Förderungen auch bewilligt werden können. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise der Mahdzeitpunkt zurückgenommen und das Aufbringen von Düngern (Gülle, Jauche etc.) wieder erlaubt werden müsste.
Die seit 1994 ohne zusätzliche Stickstoffgaben entstandenen Vegetationseinheiten würden bei Aufhebung des Verbotes der Düngung sich wieder in einen naturferneren Zustand entwickeln. Besonders gravierende Folgen ergäben sich beispielsweise für die Orchideenwiesen, deren Fortbestand bei Aufhebung des Düngeverbots nicht gesichert werden könnte.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen auch, dass nicht alle Grünlandflächen in den Vertragsnaturschutz gebracht wurden bzw. dem Vertragsnaturschutz unterlagen. Es wird immer wieder Landwirte geben, die nicht am Vertragsnaturschutz teilnehmen wollen.
Je nach Betriebsstruktur kann es für einzelne Landwirte betriebswirtschaftlich lukrativer sein, Gülle oder Jauche auch auf diesen Flächen aufzubringen. Hieran wird deutlich, dass eine Einzelfallprüfung im Rahmen des Befreiungsverfahrens nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz die standörtlichen Verhältnisse und den Schutzzweck der Grünlandflächen am ehesten berücksichtigen kann.
2. Änderung der Förderrichtlinie und der Förderpakete
Wegen der besonderen zeitlichen und monetären Aufwendungen, die entstehen, wenn die Landschaftspläne der Kreise und kreisfreien Städte geändert und den jeweiligen Rahmenrichtlinien angepasst werden müssten, käme als weiterer Lösungsansatz die Änderung der Förderrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Änderung der Förderpakete in Betracht.
Dazu könnten die Förderrichtlinien so umgearbeitet werden, dass nicht Pakete vertraglich vereinbart würden, sondern einzelne Maßnahmen in Form von Bausteinen, die dann auch nicht kumulativ wirken müssten. Die Landwirtschaft und deren einzelne Betriebe ließen sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Schutzzweckes so in unterschiedlicher Art und Weise entsprechend den örtlichen und betrieblichen Erfordernissen und Möglichkeiten fördern. Insgesamt könnte dies zu einer Flexibilisierung des Vertragsnaturschutzes und zu einer noch größeren Akzeptanz der Bewirtschafter führen. Die Verwaltung wird dies im Rahmen des jährlichen Erfahrungsaustausches Vertragsnaturschutz einmal zur Diskussion stellen lassen.
Dies steht aber nicht im Ermessen der Landschaftsbehörde sondern müsste vom Land NRW bei der EU beantragt und von dieser genehmigt werden.
3. Befreiungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz für Landwirte (Bewirtschafter), die am Vertragsnaturschutz teilnehmen wollen
Derzeit können Landwirte (Bewirtschafter) in Hagen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, wie bereits beschrieben, nicht gefördert werden, da die in den Förderpaketen enthaltenen und freiwillig zu vereinbarenden Maßnahmen bereits in dieser oder vergleichbarer Qualität über den Landschaftsplan der Stadt Hagen geregelt sind.
Da für den Antragsteller über die örtliche Satzung Landschaftsplan eine Verpflichtung besteht, bestimmte Maßnahmen zu unterlassen und diese daher nicht mehr freiwillig vereinbart werden können, kann aus hiesiger Sicht nur die Freistellung einzelner Bewirtschafter von diesen Verpflichtungen durch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG dazu führen, dass im Rahmen des Vertragsnaturschutzes wieder Anträge gestellt werden können.
Praktisch sähe dies so aus:
Der Bewirtschafter (=Antragsteller) stellt bei der unteren Landschaftsbehörde einen Antrag auf Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dies begründet er beispielsweise damit, dass er ansonsten nicht an dem Vertragsnaturschutz teilnehmen könne und ihm daher Fördergelder verloren gehen würden, die er aber aufgrund der schwierigeren Bewirtschaftung der Schutzgebietsflächen und der geringeren Ernteerträge dringend benötige, um seine Kosten zu reduzieren und wirtschaftlich arbeiten zu können. (Ggf. weitere individuelle Begründung des jeweiligen Antragstellers!)
Die Behörde kommt nach Prüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Nichtteilnahmemöglichkeit des Antragstellers an dem Kulturlandschaftsprogramm für ihn zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den
Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Der Beirat stimmt der beantragten Befreiung unter der Voraussetzung zu, dass ein Vertrag im Rahmen des Kulturlandschaftsprogrammes abgeschlossen wird.
Die Befreiung könnte für den jeweiligen Vertragszeitraum nach Kulturlandschaftsprogramm erteilt werden, es müsste nur einmal eine Befreiung verfahrensmäßig abgewickelt werden. Der Landschaftsbeirat könnte außerdem einmalig seine grundsätzliche Zustimmung zur Erteilung von Befreiungen zur Teilnahme am Vertragsnaturschutz unter der zuvor genannten Bedingung erteilen, so dass der Verwaltungsaufwand auch hier gering gehalten werden könnte.
Die bisherigen Antragsteller werden innerhalb eines Monats nach Ratsbeschluss über die Einstellung des 8. Änderungsverfahrens informiert und vorab über die für sie neuen Antragsmöglichkeiten im Vertragsnaturschutz unterrichtet.
Ergebnis:
Die unter Punkt 3. Befreiungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz beschriebene Lösung für Landwirte/Bewirtschafter, die am Vertragsnaturschutz teilnehmen wollen, wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile als die sinnvollere, kostengünstigste und sofort umsetzbare angesehen. Die Notwendigkeit, den Landschaftsplan den jeweiligen Förderrichtlinien anpassen zu müssen, entfällt hier, so dass es zukünftig zu keinen Änderungsverfahren im Zusammenhang mit dem Kulturlandschaftsprogramm kommen muss.
Ein Lösungsansatz, der sicherlich auch in anderen Verwaltungen Anwendung finden könnte.
Derzeitige Förderungen:
In den Naturschutzgebieten Hagens gibt es insgesamt 100 ha Grünland. Davon wurden bzw. werden gefördert 49,7 ha Wiese/Weide gem. Kulturlandschaftsprogramm. Die durchschnittliche Höchstförderung lag bei etwa 380 /ha. Abgeschlossen haben diese Verträge 7 Vertragspartner, einschließlich eines Vereins. Die Gesamtförderung aller Verträge pro Jahr belief sich 2011 auf etwa 20.000°. Gefördert werden nur solche Flächen, deren Finanzierung zu 100% aus Landes- und /oder EU-Mitteln finanziert wird. Siehe hierzu auch Vorlage 0782/2011.
In den geschützten Landschaftsbestandteilen, einschließlich der Obstwiesen, liegen etwa 240 ha Grünlandflächen, von denen bisher aber nur ca. 9 ha unter Vertragsnaturschutz lagen. Bewilligungen von Neuverträgen wären aber für diese Schutzgebiete nur mit städtischem Eigenanteil möglich, der aber zurzeit nicht zur Verfügung steht.

12.09.2012 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaft empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
Zusatz des Landschaftsbeirates:
Der Beschluss ist zwei Jahre nach seiner Einführung zu evaluieren und mit dem Landschaftsbeirat zu beraten.
13.09.2012 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des 8. Landschaftsplan-änderungsverfahrens und stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, dass die am sog. Vertragsnaturschutz teilnehmenden Landwirte und andere Landbewirtschafter im Wege von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wieder in die Lage versetzt werden, in den Genuss von Fördergeldern der EU bei umweltschonender Bewirtschaftung der Schutzgebietsflächen im Stadtgebiet Hagen zu gelangen.
Die Umsetzung erfolgt direkt nach Ratsbeschluss.
Zusatz des Umweltausschusses:
Der Beschluss ist zwei Jahre nach seiner Einführung zu evaluieren und mit dem Umweltausschuss zu beraten.
Abstimmungsergebnis: | |
x | Einstimmig beschlossen |
18.09.2012 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des 8. Landschaftsplan-änderungsverfahrens und stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, dass die am sog. Vertragsnaturschutz teilnehmenden Landwirte und andere Landbewirtschafter im Wege von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wieder in die Lage versetzt werden, in den Genuss von Fördergeldern der EU bei umweltschonender Bewirtschaftung der Schutzgebietsflächen im Stadtgebiet Hagen zu gelangen.
Die Umsetzung erfolgt direkt nach Ratsbeschluss.
Zusatz:
Der Beschluss ist zwei Jahre nach seiner Einführung zu evaluieren und zu beraten.
Abstimmungsergebnis: | |
x | Einstimmig beschlossen |
19.09.2012 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des 8. Landschaftsplan-änderungsverfahrens und stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, dass die am sog. Vertragsnaturschutz teilnehmenden Landwirte und andere Landbewirtschafter im Wege von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wieder in die Lage versetzt werden, in den Genuss von Fördergeldern der EU bei umweltschonender Bewirtschaftung der Schutzgebietsflächen im Stadtgebiet Hagen zu gelangen.
Die Umsetzung erfolgt direkt nach Ratsbeschluss.
