Beschlussvorlage - 0111/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße, dass aufgrund des Neubaues der Feuerwache Ost nicht mehr genutzt wird, soll einschließlich der vorgelagerten öffentlichen Fläche verkauft werden. Hierzu ist die öffentliche Fläche einzuziehen.

Der Beschluss zur beabsichtigten Einziehung wurde bereits am 03.11.2004 durch die Bezirksvertretung gefasst. Zum rechtskräftigen Abschluss des Einziehungsverfahren ist nunmehr die endgültige Einziehung der Fläche zu beschließen.


Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), wegen des Wegfalles des Verkehrsbedürfnisses die endgültige Einziehung eines Teiles des Parkplatzes neben dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße.

Die Fläche umfasst einen Teil des Grundstücks Gemarkung Hohenlimburg Flur 32 Flurstück 100.

 

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg hatte in ihrer Sitzung am 03.11.2004 die beabsichtigte Einziehung eines Teiles des Parkplatzes neben dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße wegen des Wegfalles des Verkehrsbedürfnisses beschlossen.

Dieser Beschluss wurde am 06.12.2004 in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

Einwendungen sind bisher nicht erhoben worden.

 

Nach § 7 StrWG NRW kann die endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen. Diese Frist ist abgelaufen.

 

Die zuständige Straßenbaubehörde soll die Einziehung verfügen, wenn für die öffentliche Verkehrsfläche bzw. für Teile der Fläche keine Verkehrsbedeutung mehr besteht.

 

Der Wegfall des Verkehrsbedürfnisses für die in Rede stehende Teilfläche des öffentlichen Parkplatzes in der Möllerstraße wurde in der Verwaltungsvorlage vom 19.10.2004, Drucksachen-Nr. 0714/2004, zur beabsichtigten Einziehung begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diese Vorlage als Kopie beigefügt. Die in der Vorlage gemachten Ausführungen zur Begündung der Einziehung werden zum Inhalt dieser Vorlage gemacht.

 

Die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Einziehung eines Teiles des Parkplatzes neben dem Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße sind somit erfüllt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

Kopie der Veraltungsvorlage vom 19.10.2004, Drucksachen-Nr. 0714/2004

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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20.04.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen