Beschlussvorlage - 0111/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Einziehung eines Teiles des Parkplatzes neben dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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20.04.2005
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Beschlussvorschlag
Das Feuerwehrgerätehaus in der
Möllerstraße, dass aufgrund des Neubaues der Feuerwache Ost nicht mehr genutzt
wird, soll einschließlich der vorgelagerten öffentlichen Fläche verkauft
werden. Hierzu ist die öffentliche Fläche einzuziehen.
Der Beschluss zur beabsichtigten Einziehung
wurde bereits am 03.11.2004 durch die Bezirksvertretung gefasst. Zum
rechtskräftigen Abschluss des Einziehungsverfahren ist nunmehr die endgültige
Einziehung der Fläche zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), wegen des Wegfalles des Verkehrsbedürfnisses die endgültige Einziehung eines Teiles des Parkplatzes neben dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße.
Die Fläche umfasst einen Teil des
Grundstücks Gemarkung Hohenlimburg Flur 32 Flurstück 100.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist
in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot
schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg
hatte in ihrer Sitzung am 03.11.2004 die beabsichtigte Einziehung eines Teiles
des Parkplatzes neben dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße
wegen des Wegfalles des Verkehrsbedürfnisses beschlossen.
Dieser Beschluss wurde am 06.12.2004
in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben.
Einwendungen sind bisher nicht erhoben
worden.
Nach § 7 StrWG NRW kann die endgültige
Einziehung frühestens 3 Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Einziehungsabsicht erfolgen. Diese Frist ist abgelaufen.
Die zuständige Straßenbaubehörde soll
die Einziehung verfügen, wenn für die öffentliche Verkehrsfläche bzw. für Teile
der Fläche keine Verkehrsbedeutung mehr besteht.
Der Wegfall des Verkehrsbedürfnisses
für die in Rede stehende Teilfläche des öffentlichen Parkplatzes in der
Möllerstraße wurde in der Verwaltungsvorlage vom 19.10.2004, Drucksachen-Nr.
0714/2004, zur beabsichtigten Einziehung begründet. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird diese Vorlage als Kopie beigefügt. Die in der Vorlage gemachten
Ausführungen zur Begündung der Einziehung werden zum Inhalt dieser Vorlage
gemacht.
Die straßenrechtlichen Voraussetzungen
für die endgültige Einziehung eines Teiles des Parkplatzes neben dem
Feuerwehrgerätehaus in der Möllerstraße sind somit erfüllt.
Anlage:
Kopie der Veraltungsvorlage vom 19.10.2004, Drucksachen-Nr. 0714/2004
