Beschlussvorlage - 1186/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 4/86 (421) Teil II 2. Änderung – Bahnhofsviertel- Erweiterung – hier:a) Beschluss zur Einleitung des Vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung,b) Beschluss über den Verzicht auf frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und über den Verzicht der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jutta Köhler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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31.01.2012
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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07.02.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.02.2012
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Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung der 2. Vereinfachten Änderung für den Bebauungsplan Nr. 4/86 (421) Teil II – Bahnhofsviertel – Erweiterung - gemäß § 13 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Die Planänderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4/86 (421) Teil II – Bahnhofsviertel-Erweiterung.
Die Fläche liegt im Stadtteil Hagen-Mitte und betrifft den Bereich von der Kreuzung Eckeseyer Straße (B 54)/Altenhagener Straße über die Kreuzung Körner Straße/Hindenburgstraße und die Bereiche westlich und östlich des Graf-von-Galen-Rings bis zur Elberfelder Straße und zum Bergischen Ring im Süden, ausgenommen der Bahnhofsvorplatz und das Technische Rathaus.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Als nächster Verfahrensschritt soll nach dem Beschluss zum
Vergnügungsstättenkonzept die Öffentliche Auslegung für Mitte 2012 vorbereitet
werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eine Kurzfassung ist nicht
erforderlich.
Begründung
Zu
a)
Die vereinfachte Änderung
des Bebauungsplans betrifft einige textliche Festsetzungen und hat zum Ziel,
die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur und die Funktion als Ergänzungsbereich
zum zentralen Versorgungsbereich zu sichern und aktuellen Verdrängungs- und
Niveauabwertungstendenzen durch Vergnügungsstätten entgegen zu wirken.
Von Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen und Wettbüros, können in Abhängigkeit von ihrer Lage
gravierende städtebauliche Probleme ausgehen. So haben sich Vergnügungsstätten
seit längerer Zeit als schädlich für Bereiche mit Geschäfts- und Wohnnutzung
erwiesen. Aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten stellen sie eine Belastung der
Wohnnutzung durch Lärm dar, die durch die städtebaulich kleinräumige
Nutzungsmischung von Wohnen und gewerblichen Flächen besonders stark ins
Gewicht fällt. Zudem erfolgen durch die Nutzungskonkurrenz von
Vergnügungsstätten mit dem Einzelhandel Verdrängungseffekte, wodurch die
notwendige Zentren- und Versorgungsfunktion nicht mehr gewährleistet ist. Da
speziell für Spielhallen vergleichsweise höhere Boden- beziehungsweise
Mietpreise erzielt werden, ist in diesem Zusammenhang auch mit einer Verzerrung
im Boden- und Mietpreisgefüge zu rechnen.
Das von der Stadt Hagen in
Auftrag gegebene Vergnügungsstättenkonzept liegt im Entwurf vor und stellt für
den Bahnhofsbereich folgendes fest:
„.. in diesem
Stadtraum zeigen sich deutliche „Trading-down-Effekte. Neben der hohen
Dichte an Spielhallen und Wettbüros wird die Geschäftsstruktur von Fast-Food-Imbissen, 1€-Läden und
einem sichtbaren Leerstand geprägt. Traditionelle Dienstleitungs- und
Einzelhandelsgeschäfte, die einen stabilisierenden Charakter auf ein Quartier
besitzen, kommen so gut wie nicht mehr vor. Insofern hat sich hier eine
kritische Belastungsgrenze ergeben, so dass eine ungehinderte Ausbreitung von
Automatenspielhallen und Wettbüros aus städtebaulichen Gründen unterbunden
werden sollte.“
Mit diesem städtebaulichen
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB werden die
Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung des Bahnhofsbereiches definiert.
Mit dieser Bebauungsplanänderung sollen die rechtlichen Voraussetzungen
geschaffen werden, diese Ziele umzusetzen und die vorhandenen Kern- und Mischgebiete
vor städtebaulich unerwünschten Entwicklungen zu schützen.
Die Änderung erstreckt
sich ausschließlich auf die Festsetzungen der Einschränkung einzelner
Nutzungsarten. Alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Nr.
4/86 Teil II – Bahnhofsviertel-Erweiterung – bleiben bestehen.
In den
betreffenden Mischgebieten an der Ecke Altenhagener Straße/Wittekindstraße und
Ecke Graf-von-Galen-Ring/Bergischer Ring sollen Vergnügungsstätten und Wettbüros konsequent ausgeschlossen werden.
Für die vorhandenen Kerngebiete sollen
die bereits getroffenen textlichen Festsetzungen den neuen rechtlichen
Rahmenbedingungen angepasst werden.
Die Bebauungsplansänderung Nr. 4/86 (421) Teil II 2. Änderung – Bahnhofsviertel-
Erweiterung – wird im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist möglich, weil
-
durch die
Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt sind,
-
die Änderung
sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht bzw. nur unwesentlich
auswirkt,
-
mit der Änderung
keine UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht begründet werden und
-
keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen.
Eine
Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von
Kompensationsmaßnahmen bzw. Kompensationsflächen und die Erstellung eines
Umweltberichtes sind nicht erforderlich.
Zu
b)
Die
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans wird nach § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt, d.h. dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung kann auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt
werden, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind.
In
diesem Verfahren kann auf eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
verzichtet werden, weil, wie o.a. die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Es
wird lediglich eine inhaltliche Modifizierung einiger textlicher Festsetzungen
zum Thema Vergnügungsstätten vorgenommen, die dann im Rahmen der Öffentlichen
Auslegung diskutiert bzw. zu denen dann Stellungnahmen abgegeben werden können.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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106 kB
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