Beschlussvorlage - 0782/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
8. Änderungsverfahren Landschaftsplan Hagenhier: Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach § 29 LG i.V.m. § 27 LG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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23.11.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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23.11.2011
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.12.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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06.12.2011
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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06.12.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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07.12.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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08.12.2011
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.12.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.12.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.12.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des 8.
Landschaftsplanänderungsverfahrens nach § 29 Landschaftsgesetz (LG) in
Verbindung mit § 27 LG zur Anpassung der Verbote für die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung der Grünlandflächen in Naturschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen an die Förderbedingungen der EU nach den
Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz.
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt
Begründung
Im Landschaftsplan Hagen sind für
Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile Verbote festgesetzt,
die die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen beschränken. Diese Festsetzungen
dienen der ökologischen Aufwertung und damit dem Erhalt und der Verbesserung
der jeweiligen Schutzzwecke.
Bei einer Prüfung des
Vertragsnaturschutzes in Hagen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW sind
erstmals Hinweise darauf gegeben worden, dass die vorhandenen Verbote in der
vorliegenden Form für den Vertragsnaturschutz förderschädlich sind.
Aufgrund dieser Festsetzungen ist
derzeit ein finanzieller Ausgleich für die extensive Landbewirtschaftung aus
Mitteln des Landes und der EU im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nur noch sehr
eingeschränkt möglich. Gemäß den Rahmenrichtlinien des Landes NRW sind nur
solche Extensivierungsmaßnahmen förderfähig, die dem Bewirtschafter nicht
bereits verpflichtend vorgegeben sind. Zu den „förderschädlichen
Festsetzungen“ zählen z.B. das Verbot von Düngung und Herbizideinsatz und
zeitliche Beschränkungen der Grünlandnutzung. Diese Verbote wurden bei
Aufstellung des Landschaftsplanes vor 20 Jahren aus den damaligen Förderrichtlinien
der diversen Extensivierungsprogramme des Landes NRW heraus entwickelt.
Eine Sicherung der dauerhaften
extensiven Bewirtschaftung der Flächen in den besonderen Schutzgebieten hängt aber
zunehmend von den Ausgleichszahlungen ab. Bei vollständiger Einstellung der
Bewirtschaftung sind häufig nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu
erwarten. Inwieweit Pflegeverpflichtungen gegenüber den Eigentümern oder
Bewirtschaftern in der heutigen Zeit ausgesprochen oder angeordnet werden
könnten, ist fraglich; zumindest wäre dies der Sache nicht förderlich. Deshalb
soll für Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile,
einschließlich Obstwiesen, eine Änderung des Landschaftsplanes vorgenommen werden,
die den Schutzzweck gewährleistet und zugleich den Interessen der
Landbewirtschafter an finanzieller Unterstützung, auch aus EU-Mitteln, entgegen
kommt.
Allerdings müsste für Verträge im
Kulturlandschaftsprogramm innerhalb der geschützten Landschaftsbestandteile gemäß
der Rahmenrichtlinie auch ein Eigenanteil, ca. 10-20 %, aus dem städtischen
Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Dies ist jedoch aufgrund der
derzeitigen Haushaltslage der Stadt Hagen nicht möglich, sodass in diesen
Schutzgebieten unter diesen Bedingungen keine neuen Bewilligungen gewährt werden.
In den Naturschutzgebieten Hagens
gibt es insgesamt 100 ha Grünland. Davon wurden bzw. werden gefördert 49,7 ha
Wiese/Weide gem. Kulturlandschaftsprogramm. Abgeschlossen haben diese Verträge 7 Vertragspartner,
einschließlich eines Vereins. Die Gesamtförderung pro Jahr belief sich auf etwa
20.000 €. Ein städtischer Eigenanteil war und ist wegen der 100% - Förderung
aus Landes- und EU – Mitteln nicht erforderlich.
In den geschützten
Landschaftsbestandteilen liegen etwa 240 ha Grünlandflächen, von denen bisher
ca. 9 ha unter Vertragsnaturschutz liegen bzw. lagen. Hierunter befinden sich
auch die geförderten Obstwiesen, da diese gemäß Landschaftsplan in
Landschaftsschutzgebieten ab einer Größe von 0,25 ha als geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt sind.
Weiteres Verfahren
Nach
öffentlicher Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses wird von der Verwaltung
ein Änderungsentwurf erarbeitet und nach
§ 27 a) und b) Landschaftsgesetz (LG) die Beteiligung der von der Planung
berührten Träger öffentlicher Belange sowie die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Für die öffentliche Auslegung
gem. § 27 c LG ist ein weiterer Ratsbeschluss einzuholen.
Nach § 19a
Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 17 LG ist bei Änderung eines Landschaftsplanes
eine strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Sie erfolgt dann
gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 27a bis c LG.
Nächster
Verfahrensschritt: vorgezogene Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange bis zum 30.04.2012.
