Beschlussvorlage - 0782/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des 8. Landschaftsplanänderungsverfahrens nach § 29 Landschaftsgesetz (LG) in Verbindung mit § 27 LG zur Anpassung der Verbote für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grünlandflächen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen an die Förderbedingungen der EU nach den Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt

 

Begründung

 

Im Landschaftsplan Hagen sind für Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile Verbote festgesetzt, die die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen beschränken. Diese Festsetzungen dienen der ökologischen Aufwertung und damit dem Erhalt und der Verbesserung der jeweiligen Schutzzwecke. 

 

Bei einer Prüfung des Vertragsnaturschutzes in Hagen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW sind erstmals Hinweise darauf gegeben worden, dass die vorhandenen Verbote in der vorliegenden Form für den Vertragsnaturschutz förderschädlich sind.

Aufgrund dieser Festsetzungen ist derzeit ein finanzieller Ausgleich für die extensive Landbewirtschaftung aus Mitteln des Landes und der EU im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nur noch sehr eingeschränkt möglich. Gemäß den Rahmenrichtlinien des Landes NRW sind nur solche Extensivierungsmaßnahmen förderfähig, die dem Bewirtschafter nicht bereits verpflichtend vorgegeben sind. Zu den „förderschädlichen Festsetzungen“ zählen z.B. das Verbot von Düngung und Herbizideinsatz und zeitliche Beschränkungen der Grünlandnutzung. Diese Verbote wurden bei Aufstellung des Landschaftsplanes vor 20 Jahren aus den damaligen Förderrichtlinien der diversen Extensivierungsprogramme des Landes NRW heraus entwickelt.

 

Eine Sicherung der dauerhaften extensiven Bewirtschaftung der Flächen in den besonderen Schutzgebieten hängt aber zunehmend von den Ausgleichszahlungen ab. Bei vollständiger Einstellung der Bewirtschaftung sind häufig nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Inwieweit Pflegeverpflichtungen gegenüber den Eigentümern oder Bewirtschaftern in der heutigen Zeit ausgesprochen oder angeordnet werden könnten, ist fraglich; zumindest wäre dies der Sache nicht förderlich. Deshalb soll für Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Obstwiesen, eine Änderung des Landschaftsplanes vorgenommen werden, die den Schutzzweck gewährleistet und zugleich den Interessen der Landbewirtschafter an finanzieller Unterstützung, auch aus EU-Mitteln, entgegen kommt.

 

Allerdings müsste für Verträge im Kulturlandschaftsprogramm innerhalb der geschützten Landschaftsbestandteile gemäß der Rahmenrichtlinie auch ein Eigenanteil, ca. 10-20 %, aus dem städtischen Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Dies ist jedoch aufgrund der derzeitigen Haushaltslage der Stadt Hagen nicht möglich, sodass in diesen Schutzgebieten unter diesen Bedingungen keine neuen Bewilligungen gewährt werden.

 

In den Naturschutzgebieten Hagens gibt es insgesamt 100 ha Grünland. Davon wurden bzw. werden gefördert 49,7 ha Wiese/Weide gem. Kulturlandschaftsprogramm. Abgeschlossen haben  diese Verträge 7 Vertragspartner, einschließlich eines Vereins. Die Gesamtförderung pro Jahr belief sich auf etwa 20.000 €. Ein städtischer Eigenanteil war und ist wegen der 100% - Förderung aus Landes- und EU – Mitteln nicht erforderlich.

 

In den geschützten Landschaftsbestandteilen liegen etwa 240 ha Grünlandflächen, von denen bisher ca. 9 ha unter Vertragsnaturschutz liegen bzw. lagen. Hierunter befinden sich auch die geförderten Obstwiesen, da diese gemäß Landschaftsplan in Landschaftsschutzgebieten ab einer Größe von 0,25 ha als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt sind.

 

Weiteres Verfahren

 

Nach öffentlicher Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses wird von der Verwaltung ein  Änderungsentwurf erarbeitet und nach § 27 a) und b) Landschaftsgesetz (LG) die Beteiligung der von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange sowie die frühzeitige Bürgerbeteiligung  durchgeführt. Für die öffentliche Auslegung gem. § 27 c LG ist ein weiterer Ratsbeschluss einzuholen.

 

Nach § 19a Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 17 LG ist bei Änderung eines Landschaftsplanes eine strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Sie erfolgt dann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 27a bis c LG.

 

Nächster Verfahrensschritt: vorgezogene Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bis zum 30.04.2012.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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23.11.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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23.11.2011 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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01.12.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt

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06.12.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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06.12.2011 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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07.12.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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08.12.2011 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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08.12.2011 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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13.12.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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15.12.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen