Beschlussvorlage - 0744/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 11/11 (635) - Wohnbebauung Wörthstraße -Verfahren nach § 13 a BauGBa) Einleitung des Verfahrens nach § 2 Abs.1 BauGB i.V.m. § 13 a BauGBb) Beschluss über den Verzicht auf die Bürger- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs.1 und § 4Abs.1 BauGB) nach § 13 Abs.2 Nr.1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
- Beteiligt:
- FB40 - Schule; SZS - Servicezentrum Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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21.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 11/11 (635) - Wohnbebauung Wörthstraße – gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und beschließt von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtbezirk Eilpe im südlichen Bereich der Wörthstraße zwischen der Gesamtschule Eilpe und dem Sportplatz.
Er beinhaltet die Grundstücke: Gemarkung Hagen, Flur 11, Flurstücke 74 bis 76 tlw. 121 tlw., 126, tlw. 128 tlw. und in der Flur 12 das Flurstück 1085 tlw. .
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben genannte Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrenschritt.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes soll im 1. Halbjahr 2012 durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Eine Kurzfassung ist wegen
der Kürze der Begründung nicht erforderlich.
Begründung:
Zu a)
Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt
im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/71 Abschnitt A
– Schul- und Sportanlage Eilpe – Delstern – Selbecke.
Der
Bebauungsplan ist seit dem 06.03.1978 rechtskräftig. Dieser Bereich ist als
Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt und diente damit als potentielle
Erweiterungsfläche für die Schule.
Nach
der Schulentwicklungsplanung sind die notwendigen Erweiterungsmaßnahmen für
die dortige Gesamtschule abgeschlossen und weitere Erweiterungen sind nicht
geplant.
Deshalb
müssen nach Aussage des zuständigen Fachamtes aus dem Jahr 2004, diese Flächen
nicht mehr als Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen sein.
Durch
die im rechtkräftigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist eine Wohnbebauung
innerhalb des Geltungsbereiches nicht möglich und steht im Widerspruch zu dem
Bauwunsch der von einem Eigentümer regelmäßig geäußert wird. Damit auf der
Fläche für Gemeinbedarf eine Wohnbebauung erfolgen kann, wird ein
Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Durch dieses Verfahren sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Bebauung, bzw. geordnete Entwicklung des Geländes,
erst geschaffen werden.
Bei
der Aufstellung des Bebauungsplanes müssen die Belange der Nachbarn, insbesondere
der direkten Anlieger berücksichtigt werden, um Konflikte zu vermeiden, die
durch eine Nachverdichtung des Geländes ausgelöst werden könnten. Dazu zählt eine
Abstimmung mit der Schul- und der Sportverwaltung sowie den Vereinen, die den
Sportplatz nutzen. Vorgespräche dazu haben schon stattgefunden.
Das
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist am
01.01.2007 in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines
beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung
(§
13a BauGB), die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die Wiedernutzung
von Brachen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum
Inhalt haben.
Das beschleunigte Verfahren,
kann bei diesem Verfahren angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt
sind:
-
Die durch den
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung begründet keine Zulässigkeit von UVP-
pflichtigen Vorhaben.
-
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 und 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt.
-
Die
Grundstückgröße liegt weit unterhalb der Grenze von 20.000 m².
-
Dieses Verfahren
ist als Maßnahme der Nachverdichtung einzustufen.
Das Bebauungsplanverfahren
wird im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13a BauGB
durchgeführt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10
Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Eine Eingriff-/
Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen
bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.
Das
Gebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hagen als Fläche
für Gemeinbedarf dargestellt.
Die Durchführung eines FNP-
Teiländerungsverfahrens ist nicht erforderlich, da das Bebauungsplanverfahren
nach § 13a BauGB durchgeführt wird. Nach dem Satzungsbeschluss ist der
Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs.2 Nr.2
BauGB).
Zu b)
Der
Bebauungsplan nach § 13a BauGB wird im „beschleunigten“ Verfahren
durchgeführt, d.h. u.a. dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden
kann. In diesem Verfahren wird deshalb auf eine frühzeitige Bürger- und
Behördenbeteiligung verzichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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365,6 kB
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