Beschlussvorlage - 0727/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
1) Bebauungsplan Nr. 5/05 (571) Feithstr./Knippschildstr. - Erweiterung DRK Einstellung des Verfahrens2) Bebauungsplan Nr. 7/11 (631) Feithstr./Knippschildstr. a) Einleitung des Verfahrens nach § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB ) b) Beschluss über den Verzicht der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB und über den Verzicht der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jutta Köhler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.09.2011
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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29.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/05 (571)
Feithstr./Knippschildstr. – Erweiterung DRK
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der
Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist
Bestandteil des Beschlusses.
Zu 2a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/11 (631) – Feithstr./Knippschildstr.
– gem. § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplanung der Innenentwicklung,.
Zu 2b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, von der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Bürgeranhörung) und von
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Mitte südöstlich
der Einmündung der Knippschildstraße in die Feithstraße/Hagener Straße. Es
umfasst die Flurstücke 444, 445, 447 und 448, der Gemarkung Fley, Flur 11.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der
Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist
Bestandteil des Beschlusses
Somit wurde der Geltungsbereich des neu
aufzustellenden B-Planes Nr. 7/11 (631) im Vergleich mit dem Geltungsbereich
des einzustellenden B-Planverfahrens Nr. 5/05 (571) um die Flurstücke 444, 445
und 447 vergrössert.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der
Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist
Bestandteil des Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt
Nächster Verfahrensschritt wird die öffentliche
Auslegung sein. Der Beschluss für die öffentliche Auslegung wird
voraussichtlich im 2. Quartal 2012 eingeholt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eine Kurzfassung kann entfallen.
Begründung
Um
den Standort Hagen des DRK-Blutspendedienstes West GmbH in Hagen (im Folgenden
kurz DRK genannt) langfristig zu sichern, sind zwingend bauliche Erweiterungen,
insbesondere in Bezug auf den Ausbau der Laborproduktion des Blutplasmadienstes
erforderlich. In Vorgesprächen mit dem DRK wurden seinerzeit verschiedene Alternativen
im Umfeld des heutigen Standortes diskutiert.
Zu
1)
Um
diese Standorte planungsrechtlich zu sichern, wurde die Einleitung des
Bebauungsplans Nr. 5/05 (571) mit Datum vom 30.06.2005 vom Rat der Stadt Hagen
beschlossen. Parallel dazu wurde in der gleichen Ratssitzung der Verkauf des
damals städtischen Flurstücks 444 und einer angrenzenden Teilfläche des
Flurstücks 446 (aktuelle Bezeichnung: 447) beschlossen. Diese Flächen sind
zwischenzeitlich in das Eigentum des Blutspendedienstes übergegangen. Für das
noch verbleibende Flurstück 448 (zuvor Teilfläche des alten Flurstücks 446)
wurde dem Blutspendedienst eine Kaufoption eingeräumt, welche noch bis zum
30.06.2013 Gültigkeit besitzt.
Da
die Planungsüberlegungen in der damaligen Form überholt sind, kann der
Bebauungsplan Nr. 5/05 eingestellt werden.
Zu 2)
Die aktuell vorgelegten, weitergehenden Planungen
sehen auf der Optionsfläche (Flurstück 448) langfristig die Errichtung eines
Gebäudes für Laborbetrieb und Verwaltung vor, mittelfristig das Anlegen einer
Stellplatzanlage.
Dieser Bereich ist im Wesentlichen in dem
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6/77 „Knotenpunkt Hagener Straße /
Knippschildstraße / Feithstraße“ als Verkehrsgrünfläche (S) festgesetzt.
Zur Realisierung der Planungen ist neues
Planungsrecht erforderlich.
Der
Geltungsbereich des neu aufzustellenden
B-Planes Nr. 7/11 (631) ist im Vergleich mit dem Geltungsbereich des
einzustellenden B-Planverfahrens Nr. 5/05 (571) um die Flurstücke 444, 445 und
447 vergrößert und um die Teilfläche des Flurstücks 208 (Parkplatz ehemaliger
TÜV) verkleinert worden.
Es ist kurzfristig geplant, anstelle
der auf den Flurstücken 444, 445 und 447 mit Bauschein Nr. 0030/06 vom
11.02.2009 genehmigten pharmazeutischen Produktionsstätte, vorübergehend eine
Stellfläche für PKW und Blutspendemobile zu errichten. Beides ist nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) ohne Änderung des Planungsrechtes möglich.
Diese Flurstücke werden jedoch in den
neu einzuleitenden Bebauungsplan eingezogen, um dem DRK langfristig Planungssicherheit
zu geben.
Aufgrund einer Gesetzesnovellierung
vom 01.01.2007 ist es möglich, sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§
13a BauGB) im beschleunigten Verfahren
einzuleiten.
Dieses beschleunigte
Verfahren kann hier angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt sind:
-
Die durch den
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung begründet keine Zulässigkeit von
UVP-pflichtigen Vorhaben.
-
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt.
-
Das Plangebiet
umfasst eine Fläche von ca. 4800 qm, so dass der für ein Verfahren nach § 13 a
BauGB maßgebliche Schwellenwert für die zulässig bebaubare Grundfläche(nach § 19 Abs. 2
Baunutzungsverordnung) von 20.000 qm nicht überschritten wird.
Im beschleunigten Verfahren gelten
die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1
BauGB entsprechend.
Daher kann auf die frühzeitige
Bürgerbeteiligung (Bürgeranhörung) und auf die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange verzichtet werden.
Über den Verzicht entscheidet der Rat
der Stadt Hagen mit Beschluss-Punkt 2b).
Mit
Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses wird auch bekanntgegeben, wo
sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichten
kann. Diese Unterrichtung und die öffentliche Auslegung (nächster Verfahrensschritt nach § 3 Abs. 2 BauGB) wird für dieses
Verfahren als hinreichend und angemessen im Sinne einer Beteiligung der
Öffentlichkeit angesehen.
Aus den Vorschriften des
vereinfachten Verfahrens ergibt sich auch, dass von der Umweltprüfung nach § 2
BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen
wird. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung mit Ermittlung und Ausweisung von
Kompensationsmaßnahmen bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.
Im gültigen
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hagen wird der betreffende Bereich als
Grünfläche dargestellt. Eine Änderung des FNP ist nicht erforderlich. Der FNP
wird nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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291,6 kB
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