Beschlussvorlage - 0727/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu 1)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/05 (571)  Feithstr./Knippschildstr. – Erweiterung DRK

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Zu 2a)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/11 (631) – Feithstr./Knippschildstr. – gem. § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplanung der Innenentwicklung,.

 

Zu 2b)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Bürgeranhörung) und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Mitte südöstlich der Einmündung der Knippschildstraße in die Feithstraße/Hagener Straße. Es umfasst die Flurstücke 444, 445, 447 und 448, der Gemarkung Fley,  Flur 11.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses

Somit wurde der Geltungsbereich des neu aufzustellenden B-Planes Nr. 7/11 (631) im Vergleich mit dem Geltungsbereich des einzustellenden B-Planverfahrens Nr. 5/05 (571) um die Flurstücke 444, 445 und 447 vergrössert.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

Nächster Verfahrensschritt

Nächster Verfahrensschritt wird die öffentliche Auslegung sein. Der Beschluss für die öffentliche Auslegung wird voraussichtlich im 2. Quartal 2012 eingeholt.

 

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Eine Kurzfassung kann entfallen.

 

 

Begründung

 

Um den Standort Hagen des DRK-Blutspendedienstes West GmbH in Hagen (im Folgenden kurz DRK genannt) langfristig zu sichern, sind zwingend bauliche Erweiterungen, insbesondere in Bezug auf den Ausbau der Laborproduktion des Blutplasmadienstes erforderlich. In Vorgesprächen mit dem DRK wurden seinerzeit verschiedene Alternativen im Umfeld des heutigen Standortes diskutiert.

 

Zu 1)

Um diese Standorte planungsrechtlich zu sichern, wurde die Einleitung des Bebauungsplans Nr. 5/05 (571) mit Datum vom 30.06.2005 vom Rat der Stadt Hagen beschlossen. Parallel dazu wurde in der gleichen Ratssitzung der Verkauf des damals städtischen Flurstücks 444 und einer angrenzenden Teilfläche des Flurstücks 446 (aktuelle Bezeichnung: 447) beschlossen. Diese Flächen sind zwischenzeitlich in das Eigentum des Blutspendedienstes übergegangen. Für das noch verbleibende Flurstück 448 (zuvor Teilfläche des alten Flurstücks 446) wurde dem Blutspendedienst eine Kaufoption eingeräumt, welche noch bis zum 30.06.2013 Gültigkeit besitzt.

Da die Planungsüberlegungen in der damaligen Form überholt sind, kann der Bebauungsplan Nr. 5/05 eingestellt werden.

 

 

Zu 2)

 

Die aktuell vorgelegten, weitergehenden Planungen sehen auf der Optionsfläche (Flurstück 448) langfristig die Errichtung eines Gebäudes für Laborbetrieb und Verwaltung vor, mittelfristig das Anlegen einer Stellplatzanlage.

 

Dieser Bereich ist im Wesentlichen in dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6/77 „Knotenpunkt Hagener Straße / Knippschildstraße / Feithstraße“ als Verkehrsgrünfläche (S) festgesetzt.

Zur Realisierung der Planungen ist neues Planungsrecht erforderlich.

 

Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden B-Planes Nr. 7/11 (631) ist im Vergleich mit dem Geltungsbereich des einzustellenden B-Planverfahrens Nr. 5/05 (571) um die Flurstücke 444, 445 und 447 vergrößert und um die Teilfläche des Flurstücks 208 (Parkplatz ehemaliger TÜV) verkleinert worden.

Es ist kurzfristig geplant, anstelle der auf den Flurstücken 444, 445 und 447 mit Bauschein Nr. 0030/06 vom 11.02.2009 genehmigten pharmazeutischen Produktionsstätte, vorübergehend eine Stellfläche für PKW und Blutspendemobile zu errichten. Beides ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Änderung des Planungsrechtes möglich.

 

Diese Flurstücke werden jedoch in den neu einzuleitenden Bebauungsplan eingezogen, um dem DRK langfristig Planungssicherheit zu geben.

 

 

Aufgrund einer Gesetzesnovellierung vom 01.01.2007 ist es möglich, sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) im beschleunigten Verfahren  einzuleiten.

Dieses beschleunigte Verfahren kann hier angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt sind:

-     Die durch den Bebauungsplan vorgesehene Nutzung begründet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben.

-     Es findet keine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB durch die Planung statt.

-     Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4800 qm, so dass der für ein Verfahren nach § 13 a BauGB maßgebliche Schwellenwert für die zulässig bebaubare  Grundfläche(nach § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung) von 20.000 qm nicht überschritten wird.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Daher kann auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung (Bürgeranhörung) und auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange verzichtet werden.

Über den Verzicht entscheidet der Rat der Stadt Hagen mit Beschluss-Punkt 2b).

Mit  Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses wird auch bekanntgegeben, wo sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichten kann. Diese Unterrichtung und die öffentliche Auslegung (nächster Verfahrensschritt  nach § 3 Abs. 2 BauGB) wird für dieses Verfahren als hinreichend und angemessen im Sinne einer Beteiligung der Öffentlichkeit angesehen.

Aus den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens ergibt sich auch, dass von der Umweltprüfung nach § 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung mit Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.

Im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hagen wird der betreffende Bereich als Grünfläche dargestellt. Eine Änderung des FNP ist nicht erforderlich. Der FNP wird nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.09.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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29.09.2011 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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05.10.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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06.10.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen