Beschlussvorlage - 0767/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
a) Bebauungsplan Nr. 9/09 (614) –Einzelhandel Revelstraße– b) Bebauungsplan Nr. 8/11 (632) –Vorhalle Ost–hier: a) Einstellung des Verfahrensb) Einleitung des Verfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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28.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Beschlussvorschlag
zu a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 9/09 (614) –Einzelhandel Revelstraße– sowie die Aufhebung des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses vom 17.12.2009.
Geltungsbereich: (aus Einleitungsbeschluss):
Das Plangebiet liegt an der Revelstraße (Revelstraße 6, 8, 10) zwischen der Ophauser Straße und dem Eisenbahngelände des Bahnhofes/Rangierbahnhofes Hagen Vorhalle.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 294, 295, 355, 421, 422, 423, 424 und 425, Flur 5, Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1: 500 ist Bestandteil des Beschlusses.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 8/11 (632) –Vorhalle Ost– gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der zuletzt gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt zwischen der der DB Gleisanlage (Strecken: Hagen – Herdecke, Hagen – Wetter) der Ophauser– / Revelstraße und der BAB A1.
Es umfasst die Flurstücke westlich der BAB A1:
657, 660, 661 (tlw.), Flur 4, Gemarkung Vorhalle,
43, 44, 290, 294, 295, 308, 310, 334, 336, 341, 344, 346, 347, 355, 368, 369, 370; 371, 421, 422, 423, 424, 425, 437, 438, 445, 446, Flur 5, Gemarkung Vorhalle.
488, 565 (tlw.), 841, 888, 890, 943, 945, Flur 6, Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses
Nächster Verfahrensschritt:
zu a)
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung werden die Einstellung des Bebauungsplans und die Aufhebung des vorgenannten Ratsbeschlusses bekannt gemacht und das Verfahren damit abgeschlossen.
zu b)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange soll nach der Ausarbeitung eines Nutzungskonzepts im 2. Quartal 2012 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
zu
a)
Eine
Kurzfassung ist nicht erforderlich
zu
b)
Das
Bebauungsplanverfahren dient der städtebaulichen Überarbeitung dieses Bereiches
unter besonderer Berücksichtigung des Einzelhandels– und Zentrenkonzepts
der Stadt Hagen insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung großflächigen
Einzelhandels in diesem Bereich.
Begründung
zu
a)
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. 9/09 (614) – Einzelhandel Revelstraße–
sollte der Regelung der städtebaulichen Ordnung und zur langfristigen Sicherung
einer geregelten Nahversorgung des Ortsteils Hagen – Vorhalle unter
Berücksichtigung bestehenden Einzelhandels sowie der anderweitig im bzw. in der
Nähe des Vorhaller Zentralbereiches nicht in ausreichender Größe vorhandenen
Flächen für geplante Einzelhandelsnutzungen in diesem Bereich dienen.
Nach
der Einleitung des Verfahrens konnte mit dem potentiellen Investor kein tragfähiges
Konzept erarbeitet werden.
Mit
der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Sportfachmarktes im Bereich Weststraße
(B226) / Herdecker Straße (B 54) / BAB A1 ergibt sich Handlungsbedarf, um weitere
nicht erwünschte Nutzung ausschließen zu können.
Dieser
Handlungsbedarf wird durch die Neuaufstellung der beiden B–Pläne, Bebauungsplan
Nr. 8/11 (632) –Vorhalle – Ost– und Bebauungsplan Nr. 12/11
(636) –Sondergebiet Weststraße – Nord–, dokumentiert und wird
im weiteren Verfahren inhaltlich entsprechend den Vorgaben des Kommunalen
Einzelhandelskonzeptes ausgearbeitet und präzisiert.
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. 9/09 (614) –Einzelhandel Revelstraße–,
das nur auf ein Einzelvorhaben ausgerichtet ist, kann daher eingestellt werden.
zu
b)
Anlass/ Planung:
Für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung und ausgewogene Versorgungsstrukturen ist zunehmend eine
planerische Steuerung erforderlich. Entsprechend hat der Gesetzgeber die
rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach
modifiziert.
Der Rat der Stadt Hagen hat am 14.05.2009 das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen. Es definiert die
Leitvorstellungen und Grundsätze der städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung.
Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig die Erhaltung und Stärkung der zentralen
Versorgungsbereiche an integrierten Standorten. Im Quartierversorgungszentrum
Vorhalle bescheinigt das Einzelhandelskonzept ein Defizit an
grundversorgungsrelevanten Magnetbetrieben innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches.
Aufgrund der mangelnden Flächenkapazitäten in diesem Bereich wird die
Entwicklung einer bipolaren Struktur des zentralen Bereiches als Entwicklungsziel
formuliert.
Der Bereich an der Ophauser Straße / Revelstraße wird als
Ergänzungsstandort für einen großflächigen Lebensmittelanbieter definiert.
Somit entspricht die Zielsetzung des einzuleitenden Bebauungsplans den
Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes. Zu beachten bleibt, dass es sich bei
der Ansiedlung um Verkaufsflächen handelt, die der Nahversorgung dienen.
Einzelhandelsansiedlungen dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler
Versorgungsbereiche in der Gemeinde noch der benachbarten Gemeinden beeinträchtigen.
Planung zur städtebaulichen Ordnung:
Im zum größten Teil
gewerblich genutzten Bebauungsplangebiet befindet sich heute ein Einzelhandel
sowie sonstige Gewerbebetriebe.
In diesem Gebiet westlich
der BAB A1 bis zur Revelstraße beantragten einzelne Investoren aufgrund von
Umnutzungen diverser Firmengelände / -gebäude bzw. Betriebsaufgaben wiederholt
die Genehmigung zur Einrichtung von Einzelhandel bzw. großflächigem
Einzelhandel.
Da
eine weitere ungeordnete Ausdehnung des Einzelhandels / großflächigen Einzelhandels
aufgrund der Gebietsstruktur, der langfristigen städtebaulichen Entwicklungsplanung
und den Ausführungen / Darstellungen des Einzelhandels– und Zentrenkonzepts
der Stadt Hagen sowie der geringen Reservekapazitäten an Gewerbeflächen im
Stadtgebiet von Hagen nicht erwünscht ist, besteht die Notwendigkeit,
eindeutiges, abgestimmtes Planungsrecht für diesen Bereich –auch im
Hinblick auf den etwas abseitig vom eigentlichen
Vorhaller Zentrum liegende Standort großflächigen Einzelhandels zwischen der
Weststraße (B226), der Herdecker Straße (B 54) und der BAB A1– und
damit für einen Gesamtbereich "Vorhalle – Ost" (zwischen der
Weststraße, der DB Gleisanlage (Strecken: Hagen – Herdecke, Hagen –
Wetter) der Ophauser– / Revelstraße und der Herdecker Straße) zu
schaffen.
Im
Bereich des Ergänzungsstandorts soll Einzelhandel / großflächiger Einzelhandel für
die Nahversorgung ermöglicht werden, insbesondere im Hinblick auf eine
Verbesserung der Versorgungsfunktionen des Vorhaller Zentrums.
Weiterhin
sollen gewerblich nutzbare Flächen –ohne Einzelhandel– gesichert
werden.
Die Einbeziehung des
Grundstücks an der Revel– / Ecke Ophauser Straße und die hier vorgesehene
Mischgebietsfestsetzung soll einen Übergangsbereich vom Ergänzungsstandort
Einzelhandel zum Vorhaller Zentrum ermöglichen.
Die direkte Anbindung des
Gewerbegebietes an das überörtliche Straßennetz (Autobahn BAB A 1 / B 226
(Weststraße)) erfolgt wie bisher über die Ophauser Straße und den Knoten
Ophauser Straße/Weststraße.
Städtebauliche
Veränderungen sind bzgl. der inneren Erschließung des Gebietes nicht geplant,
da die heutige Erschließung als ausreichend angesehen werden kann.
Planungsrechtliche
Grundlagen:
Der
Gebietsentwicklungsplan weist diesen Bereich als "Bereich für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) aus.
Im
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Planbereich als
gewerbliche Baufläche und in einem kleinen Teilbereich an der
Ophauser–/Ecke Revelstraße als Fläche für Gemeinbedarf (Feuerwehr)
dargestellt.
Weitere
planungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.
Der
Flächennutzungsplan muss im Hinblick auf die geplanten Festsetzungen in einem
eigenständigen Verfahren geändert werden.
Grundlage
zur Festsetzung der Flächen für Einzelhandel / großflächigen Einzelhandel ist
das vom Rat beschlossenen Einzelhandels– und Zentrenkonzept der Stadt
Hagen.
Anlagen:
zu a)
Übersichtsplan Lage und
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9/09 (614) – Einzelhandel
Revelstraße – Einstellung des Verfahrens
zu b)
Übersichtsplan Lage und
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8/11 (632) –Vorhalle
Ost– Einleitung des Verfahrens
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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|
2
|
(wie Dokument)
|
98,6 kB
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