Beschlussvorlage - 0722/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 1/10 (616) - Wohnbebauung Emster Str. -hier: Beschluss zur Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ( BauGB )
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jutta Köhler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem
Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 1/10
(616) – Wohnbebauung Emster Str. – als Entwurf und
beauftragt die Verwaltung, den Plan einschl. der Begründung vom 01.08.2011 gem. § 3 Abs. 2
BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die Begründung vom 01.08.2011 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im Osten des Hagener Stadtgebietes im Stadtteil Eppenhausen. Westlich der Emster Straße gelegen, umfasst der betreffende Bereich die Flurstücke: Gemarkung Eppenhausen, Flur 9, Flurstücke 769, 1204, 1206 und 1207 und hat eine Größe von ca. 4080 qm.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt.
Nächster Verfahrensschritt:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes soll im IV. Quartal 2011 durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Wegen der Kürze der
Begründung ist eine Kurzfassung nicht erforderlich.
Begründung
Verfahrensablauf:
Mit Beschluss des Rates vom
25.02.2010 wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 1/10 (616) – Wohnbebauung
Emster Str. – eingeleitet. Es handelt sich um ein Verfahren nach § 13 a
BauGB, Verfahren der Innenentwicklung.
Die Unterrichtung der
Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 15.03.2010 bis zum 01.04.2010 statt.
Die in dieser Zeit
vorgebrachten Stellungnagmen der Nachbarschaft betrafen folgende Themen:
-
Auswahl des
Bauleitplanverfahrens
-
Ausweisung
Vogelschutzgebiet
-
Lebensraum für
Tiere und Grünbestand
-
Geländeanschüttungen
-
andere
bestehende Rechtsverhältnisse
Aussage zu unzulässigem Verzicht auf eine frühzeitige
Bürgeranhörung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB und Infragestellung des korrekten Ablaufes für das
Bauleitplanverfahren
Im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann vom Vorverfahren (frühzeitige Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) abgesehen werden. Dafür
findet eine Öffentlichkeitsinformation nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 statt. Dies ist
mit der öffentlichen Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses in der hiesigen
Presse am 15.03.2010 geschehen.
Gleichzeitig
erfolgte die Mitteilung darüber, dass die Öffentlichkeit sich zu der
vorliegenden Planung bis zum 01.04.2010 äußern könne. Diese Unterrichtung der
Öffentlichkeit und die noch durchzuführende öffentliche Auslegung (nächster
Verfahrensschritt nach § 3 Abs. 2 BauGB) wird für dieses Verfahren als
hinreichend und angemessen im Sinne einer Beteiligung der Öffentlichkeit
angesehen.
Aussage zu einer früheren Beschilderung des
betreffenden Bereichs als Vogelschutzgebiet
Eine offizielle Ausweisung
als Vogelschutzgebiet durch die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen ist
nicht erfolgt. Dem Vogelsachkundigen Herrn Thiel liegen ebenfalls keine
Kenntnisse über eine derartige Ausweisung vor.
Aussage zum klimatisch wertvollen Gebiet mit
Lebensraum für seltene Tiere und hochwertigem Grünbestand
Es ist richtig, dass die Klimaanalyse
der Stadt Hagen diese Fläche generell als wertvollen bioklimatischen innerstädtischen
Ausgleichsraum darstellt. Die klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktion der Fläche für den angrenzenden Siedlungsbereich Emst ist
als bedeutsam, jedoch nicht als erheblich einzustufen.
Die Festsetzungskarte des
Landschaftsplanes stellt diese Fläche als Außenbereich ohne Schutzausweisungen
dar. Im Biotopverbundplan der Stadt Hagen
ist sie als sonstige Fläche mit Verbundfunktion im Siedlungsverband
gekennzeichnet, jedoch nicht mit dem Ziel der Erhaltung oder Entwicklung.
In der Stadtbiotopkartierung
ist diese unbebaute Fläche mit der hohen Wertstufe dargestellt.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass diese innerstädtische, bewaldete Böschungsfläche weder aus
landschaftsästhetischer, noch aus ökologischer Sicht als
"Tabu-Fläche" hinsichtlich einer beabsichtigten Bebauung gewertet
werden kann.
Zur tatsächlichen, aktuellen,
faunistischen Wertermittlung der Waldböschung wurde von der Stadt Hagen ein
artenschutzrechtliches Gutachten in Auftrag
gegeben, um den Erhaltungszustand sowie des Schutz- und
Gefährdungsstatus der planungsrelevanten Tierarten festzustellen. Diese Gutachten des Fachbüros "weluga"
vom 18.09.2010 kommt zu dem Ergebnis, das die für die Wohnbebauung vorgesehene
Gehölzfläche keinen Gehölzbewuchs aufweist, der als Nistplatz oder Ruhestätte
von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an Gehölze infrage
kommt. Der Bestand ist arm an Baumhöhlen und aufgrund der Vorbelastung durch
Licht und Geräusche aus dem Umfeld nicht als Nistplatz oder Ruhestätte für
störungsempfindliche Arten geeignet.
Die Verbotstatbestände des §
44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können durch Vermeidungsmaßnahmen
(hier: Maßnahmen während der Bauzeit) abgewendet werden. Artenschutzrechtliche
Verbote werden somit nicht verletzt.
Befürchtungen,
dass durch die geplante Bautätigkeit Bauschäden an angrenzenden Gebäuden
entstehen könnten, weil das Gelände aufgeschüttet ist - Bedenken, dass aufgrund
der Anschüttungen und der Hanglage kostenintensive Gründungsarbeiten
erforderlich sind.
Seitens der Verwaltung wurden drei
Fachingenieurbüros für Bodengrunduntersuchungen gebeten Angebote für eine
Baugrundvorbeurteilung abzugeben.
Information über das Vorliegen eines „Nichtbebauungsvertrages“ aus dem Jahr 1912
Ein entsprechender Vertrag liegt den
Anwohnern der Emster Straße nicht vor. Bei der Stadt Hagen existiert lediglich
ein Grundstückskaufvertrag vom 04.09.1959 (Reg.Nr. 155/1939), in dem keine
Beschränkung der Bebaubarkeit des Hanggrundstücks vereinbart wurde.
Weitere planerische Details
sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Bestandteile der Vorlage
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/10
(616) - Wohnbebauung Emster Str. – vom 01.08.2011 – Verfahren nach
§ 13a BauGB
Übersichtsplan
des Geltungsbereichs
Folgende Unterlagen
wurden zur Erstellung der Begründung zum Bebauungsplan ausgewertet und können
im Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:
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Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag des Büros „weluga umweltplanung“ vom 18.09.2010
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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641,7 kB
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2
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104,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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430,7 kB
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4
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(wie Dokument)
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326,2 kB
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