Beschlussvorlage - 0585/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Stellungnahme der Verwaltung zur Einschätzung der aktuellen Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.

  2. Der Rat entscheidet über das weitere Vorgehen.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) hat der BGH erstmals zur Frage der Bankenhaftung Stellung genommen, was den Umfang der Beratungspflichten bei Empfehlung eines sog. CMS Spread Ladder Swap-Vertrages anbelangt. Entgegen der Vorinstanz (OLG Frankfurt) kommt der BGH in diesem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Bank ihre vertraglichen Beratungspflichten im Einzelfall verletzt und zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn sie den Kunden nicht ausreichend über die Risiken eines so hochkomplexen Anlageprodukts aufklärt. Aufgrund dieses neuen BGH-Urteils ist die Frage aufgekommen, ob die Stadt die Möglichkeit hat, den im Jahre 2009 durch einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit mit der Deutschen Bank „neu aufzurollen“ und einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

 

 

 

Begründung

 

 

I.                    Zusammenfassung des Ergebnisses der Überprüfung

 

Das Ergebnis der rechtlichen Überprüfung  wird zusammenfassend wie folgt dargestellt:

 

  • Eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens im Wege einer sog. Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach den Bestimmungen der §§ 579, 580 ZPO kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Unabhängig hiervon dürften die genannten Vorschriften im konkreten Fall nicht anwendbar sein, da diese gem. § 578 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur auf Endurteile eines Zivilgerichts und nicht auf Prozessvergleiche anzuwenden sind.

 

  • Es besteht auch keine reelle Chance, den  im Jahre 2009 mit der Deutschen Bank geschlossenen Vergleich wegen Nichtigkeit anzufechten und die Deutsche Bank erneut auf Schadensersatz zu verklagen. Aufgrund der Abgeltungsklausel in § 3 ist der Vergleich mit der Deutschen Bank als unwiderruflich anzusehen. In einer neuen Klage gegen die Deutsche Bank wegen der Swap-Geschäfte  wäre eine unzulässige Rechtsausübung seitens der Stadt iSv § 242 BGB zu erblicken.

 

  • Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rät das Rechtsamt unter den aktuell gegebenen Umständen von einem neuen Rechtsstreit ab und schlägt vor, es bei dem im Jahre 2009 erzielten Verhandlungsergebnis unverändert zu belassen.

  • Alternativ ist allenfalls zu erwägen, die Erfolgsaussichten einer erneuten Klage gegen die Deutsche Bank extern von einem qualifizierten Fachanwalt überprüfen zu lassen, wobei es zu bedenken gilt, dass damit erhebliche weitere Kosten verbunden wären.

 

  • Im Falle einer externen rechtlichen Überprüfung wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass keine Personenidentität zwischen den alten und neuen Anwälten bestehen dürfte, da in eine externe Überprüfung konsequenterweise zusätzlich auch die Fragestellung einzubeziehen wäre, ob und inwieweit die damaligen Rechtsberater und Prozessvertreter der Stadt  wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung von der Stadt in Regress genommen werden könnten. Eine Regressforderung dürfte im Ergebnis nicht bestehen, da alle Beteiligten seinerzeit im Zweifel nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben und der Vergleich mit der Deutschen Bank unter Berücksichtigung des damals maßgeblichen Standes der höchstrichterlichen Rechtsprechung zustande gekommen ist.

                                                                                           

 

II. Einzelheiten der rechtlichen Überprüfung

 

Das vorstehend formulierte Ergebnis der rechtlichen Überprüfung beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

 

1. Anwendbarkeit des neuen BGH-Urteils

 

Das neue BGH-Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) ist nach Einschätzung des Rechtsamtes inhaltlich auch auf die Derivate (CMS Swap) anzuwenden, wegen der sich die Stadt Hagen mit der Deutschen Bank im Rechtsstreit befand, der durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in Verbindung mit einer Klagerücknahme rechtskräftig beendet worden ist. Mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 15./16.12.2009  wurden sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem jeweiligen Rechtsstreit wegen der Swap-Geschäfte abgegolten (§ 3).

 

Es kann aus der Sicht des Rechtsamtes nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Anfechtung des Vergleichs mit Aussicht auf Erfolg erklärt werden, um auf diese Art und Weise das Ergebnis der BGH-Entscheidung nachträglich auf die hiesige Situation sinnentsprechend zu übertragen.

 

Nachdem das Berufungsgericht im Verfahren anklingen ließ, der städtischen Berufung keine großen Erfolgsaussichten beizumessen,  kamen Gespräche über eine außerprozessuale Einigung in Gang. Letztlich rieten die Anwälte der Stadt dringend dazu, auf Grund des hohen prozessualen Risikos dem Abschluss einer Vergleichsvereinbarung,  wie sie von der Deutschen Bank vorgelegt worden war, zuzustimmen.  Zu dieser Vereinbarung kam es dann,  nachdem auch der Rat in seiner Sitzung am 03.12.2009 zugestimmt hatte.

 

Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem,  dass die Stadt Hagen ihre Klage
zurücknehmen solle  (§ 1).

 

Weiter wurde klargestellt,  dass mit der Vereinbarung sämtliche Ansprüche wegen dern Swap-Geschäfte abgegolten seien.  Hiervon umfasst waren sämtliche „gegenwärtigen und künftigen, bedingten oder befristeten,  bekannten oder unbekannten Ansprüche,  gleich aus welchem Rechtsgrund"   (§ 3).

 

Vereinbarungsgemäß wurde die Klage  zurückgenommen;  die Beklagte stimmte der
Klagerücknahme zu. Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung in der Ausformung der Bewirkungshandlung grundsätzlich unwiderruflich   (Zöller,   ZPO-Kommentar,  Vor § 128 Rn. 18).

 

2. Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 579, 580 ZPO

 

Ein Widerruf  des Vergleichs bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens wäre nur möglich,  wenn sog. Restitutionsgründe vorlägen,  d.h.  wenn gegen ein rechtskräftiges Urteil die Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegeben wäre  (Zöller, 25. Aufl., Vor § 128 Rn. 24 ). Die Restitutionsklage im Zivilprozess ist eine Unterart der Wiederaufnahmeklage; die andere Unterart ist die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO). Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.

 

Auf eine detaillierte Aufzählung wird an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen wird nachstehend der Wortlaut der vg. Bestimmungen zitiert:

 

§ 579 Nichtigkeitsklage

 

Die Nichtigkeitsklage findet statt:

 

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

 

2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;

 

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;

 

4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Die vg. Wiederaufnahmegründe sind sämtlich nicht gegeben.

Ebenso wenig liegen hier die Gründe für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO vor.

§ 580 Restitutionsklage

Die Restitutionsklage findet statt:

1.

wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;

2.

wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;

3.

wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;

4.

wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;

5.

wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;

6.

wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;

7.

wenn die Partei

 

a)

ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder

 

b)

eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;

8.

wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

 

Da all diese Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozesses nicht gegeben sind, besteht keine reelle Chance,  das Verfahren - d.h. den Rechtsstreit, der zuletzt unter dem Az. I-16 U 115/08  beim OLG Düsseldorf anhängig war -  erneut aufzurollen.

 

Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass die Wiederaufnahmebestimmungen der §§ 579, 580 ZPO gem. § 578 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur auf Endurteile eines Zivilgerichts und nicht auf Prozessvergleiche anzuwenden sind. Gegen Prozessvergleiche gibt es keine Wiederaufnahme, da sie den Endurteilen nicht gleichgestellt werden können (vgl. Zöller, 25. Aufl., Rdnr. 13 Vor § 578 ZPO).

 

3. Keine Anfechtung des Vergleichs wegen Nichtigkeit

 

Ergeben sich nach rechtskräftigem Abschluss eines Prozessvergleichs berechtigte Zweifel an dessen Wirksamkeit, ist an eine Anfechtung des Vergleichs wegen Nichtigkeit zu denken. Der BGH hat hierzu in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1958 (Urteil vom 29.09.1958, Az. VII ZR 198/57, BGHZ  28/171) bereits Folgendes ausgeführt:

 

„Der gerichtliche Vergleich ist eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Regeln des materiellen Rechts anwendbar sind (BGHZ 16,388, 390). Die den Prozess beendigende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs entfällt nicht nur dann, wenn dem Vergleich als Prozesshandlung nicht behebbare Mängel anhaften, sondern regelmäßig auch dann, wenn ein sachlichrechtlich wirksamer Vertrag zwischen den Vergleichspartnern nicht zustande gekommen, wenn er von vornherein nichtig gewesen oder durch Anfechtung nichtig geworden ist. Denn in aller Regel muss davon ausgegangen werden, dass nur eine sachlichrechtlich wirksame Vereinbarung dem Vergleich die Wirkung einer den Rechtsstreit erledigenden Prozesshandlung verleihen soll.

Die Erkenntnis der Doppelnatur des Vergleichs ..... haben in der Rechtslehre mehr und mehr zu der Auffassung geführt, dass auch der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichsvertrages, sofern dadurch die Beendigung des Rechtsstreits in Frage gestellt wird, in Fortsetzung des bisherigen und nicht durch Anstrengung eines neuen Prozesses ausgetragen werden sollte. ....“

 

In einem neueren Urteil vom 16.12.1970 (Az. VIII ZR 85/69) hält der BGH an dieser Rechtsauffassung prinzipiell fest:

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches jedenfalls dann durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreites zu entscheiden, wenn die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; Urt. vom 6. Juni 1966 – II ZR 4/64 – = LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 15 = BGHWarn 1966 Nr. 130).

An dieser Rechtsprechung, die der Doppelnatur des Prozeßvergleichs und dem Prinzip der Prozeßwirtschaftlichkeit Rechnung trägt, ist festzuhalten....“

 

Diese Rechtsprechung kann jedoch nur in den Fällen zum Tragen kommen, in denen der Zivilprozess formal durch einen Vergleich (sog. Prozessvergleich) beendet worden ist. Dies ist hier indessen nicht der Fall, da der Prozess formal durch Klagerücknahme beendet wurde, nachdem sich die Parteien zuvor auf dringenden Rat ihrer Anwälte auf den Abschluss einer Vereinbarung zu den bekannten Konditionen verständigt hatten.

 

4. Erfolgsaussichten einer neuen Schadensersatzklage

 

Die Stadt müsste daher, wenn sie von der Nichtigkeit der Vereinbarung mit der Deutschen Bank ausginge, einen ganz neuen Zivilprozess  in Form einer neuen Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bank anstrengen.  Zur Begründung der Klage wäre u.a. vorzutragen, dass der im Jahre 2009 geschlossene Vergleich in Ansehung des neuen BGH-Urteils als nichtig anzusehen sei und die Stadt den Vergleich nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr die Rechtsauffassung des BGH bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt gewesen wäre.

 

Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind jedoch nach Ansicht des Rechtsamtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt als äußerst ungewiss bzw. als sehr gering einzuschätzen. Es spricht nämlich viel dafür, dass die Deutsche Bank der klageweisen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung iSv § 242 BGB entgegensetzen würde. Von einer unzulässigen Rechtsausübung ist u.a. in den Fällen auszugehen, in denen sich eine Vertragspartei in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzt und dieses widersprüchliche Verhalten als missbräuchlich zu bewerten ist (sog. „venire contra factum proprium“). Vom Grundsatz her ist es zwar nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn eine Vertragspartei nach Abschluss eines Vertrages ihre Rechtsansicht ändert. Jeder Partei steht es in der Regel auch frei, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen (vgl. Palandt, 65. Aufl., Rdnr. 55 ff. zu § 242 BGB). Eine wesentliche Einschränkung gilt jedoch für den Abschluss von Abfindungsvergleichen und den Fall, dass der Vergleichsabschluss auf einer einseitigen oder beiderseitigen Fehleinschätzung der künftigen Entwicklung beruht. Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören grundsätzlich zu den von den Parteien freiwillig übernommenen Risiken und begründen deshalb nach hM auch keinen Rechtsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (vgl. Palandt, Rdnr. 44 zu § 313 BGB m.w.N.).

 

Hier verhält es sich so, dass die Parteien den Vergleich im Bewusstsein und in Kenntnis der Tatsache geschlossen haben, dass zur Wirksamkeit von Swap-Geschäften noch kein BGH-Urteil ergangen war. Bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs haben sie es sozusagen billigend in Kauf genommen, dass der BGH in Zukunft zu einem anderen Ergebnis kommen würde als es sich seinerzeit in dem Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf in Anbetracht der bis dahin bekannten OLG-Rechtsprechung abzeichnete. Hätte man das Risiko einer möglicherweise abweichenden BGH-Meinung nicht in Kauf nehmen wollen, hätte es nahe gelegen, einen Vergleich entweder gar nicht abzuschließen oder in den Vergleich eine Klausel aufzunehmen, wonach der Vergleich keinen Bestand haben soll, wenn der BGH zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung gelangen sollte. Von einer solchen Möglichkeit wurde indessen kein Gebrauch gemacht. Vermutlich hätte sich die Deutsche Bank auf ein einseitiges Widerrufsrecht der Stadt nicht eingelassen, weil sie aus naheliegenden Gründen an einer abschließenden und endgültigen Beilegung des Rechtsstreits mit der Stadt Hagen interessiert war. Es wurde daher ein für beide Seiten unwiderruflicher Abfindungsvergleich geschlossen, dem auch von Seiten des Rates zugestimmt worden ist. Die Unwiderruflichkeit des Vergleichsvertrages ist durch die eingangs angesprochene Abgeltungsklausel des § 3 des Vergleichsvertrages für alle Beteiligten rechtsverbindlich dokumentiert:

 

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dem Abschluss dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem jeweiligen Rechtsstreit wegen der Swap-Geschäfte abgegolten sind.

‚Ansprüche’ im Sinne dieser Vereinbarung umfasst alle gegenwärtigen und künftigen, bedingten oder befristeten, bekannten oder unbekannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsstreit, auch soweit sie noch nicht geltend gemacht worden sind.“

 

Insbesondere in Anbetracht dieser Abgeltungsklausel, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, wäre in einer neuen Klage gegen die Deutsche Bank wegen der Swap-Geschäfte eine unzulässige Rechtsausübung seitens der Stadt zu erblicken.

 

Die Stadt ist somit nach alledem an den Abfindungsvergleich mit der Deutschen Bank unwiderruflich gebunden und kann heute nicht mehr davon zurücktreten oder eine Anpassung  an die neue BGH-Rechtsprechung verlangen.

 

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung eines neuen Rechtsstreits zwangsläufig mit einem außerordentlich hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre. Die voraussichtlich anfallenden Kosten sind nachfolgend unter Punkt 5. im Einzelnen dargestellt.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rät das Rechtsamt unter den aktuell gegebenen Umständen von einem neuen Rechtsstreit ab und schlägt vor, es bei dem im Jahre 2009 erzielten Verhandlungsergebnis unverändert zu belassen. Die in dieser Vorlage vertretene Rechtsauffassung findet inhaltlich Bestätigung in einem neuerdings erschienenen Fachartikel in der Zeitschrift ‚kommunalpolitische blätter’, Ausgabe 5/2011, zum Thema „Wetten dass? Zinsswaps werden erschwert“, der sich im Einzelnen mit dem BGH-Urteil vom 22.03.2011 befasst. In  dieser Abhandlung befindet sich die Aussage des Verfassers (Klaus-Viktor Kleerbaum, Landesgeschäftsführer der KPV/NRW), dass das BGH-Urteil nur in den Fällen, in denen es noch keine Vergleichsvereinbarung zwischen den beteiligten Banken und Kommunen gibt, eine positive Signalwirkung  für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entfalten könne. Da es zwischen der Stadt Hagen und der Deutschen Bank seit Dezember 2009 eine verbindliche Vergleichsvereinbarung gibt, kommt das BGH-Urteil nach dieser Betrachtung für die Stadt Hagen leider zu spät.

 

Zur Absicherung der städt. Position wäre als Alternative zu erwägen, durch Einholung eines externen Rechtsgutachtens abschließend klären zu lassen, wie die Erfolgsaussichten einer erneuten Klage gegen die Deutsche Bank von einem qualifizierten Fachanwalt beurteilt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass auch hiermit erhebliche weitere Kosten verbunden wären. In eine diesbezügliche externe Überprüfung wäre konsequenterweise zusätzlich auch die Fragestellung einzubeziehen, ob und inwieweit die damaligen Rechtsberater und Prozessvertreter der Stadt wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung von der Stadt in Regress genommen werden könnten. Aus diesem Grunde dürfte keine Identität zwischen den Anwälten bestehen, die damals für die Stadt tätig waren und denjenigen Anwälten, die für die Inanspruchnahme einer neuen Beratungsleistung in Betracht kämen. Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass evtl. entstehende Anwaltskosten für eine qualifizierte Beratung aller Voraussicht nach sehr hoch wären und das beim Rechtsamt vorhandene Budget hierfür nicht ausreichen dürfte.

 

Eine Regressforderung dürfte bei realistischer Betrachtungsweise im Ergebnis nicht bestehen und nicht durchzusetzen sein, da alle Beteiligten seinerzeit im Zweifel nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben und der Vergleich mit der Deutschen Bank unter Berücksichtigung des damals maßgeblichen Standes der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Zinssatz-Swap-Verträgen zustande gekommen ist. Die jetzt vorliegende neue Entscheidung des BGH war nach Einschätzung des Rechtsamtes auch für „Experten“ so nicht vorhersehbar, zumal die Vorinstanz im Jahre 2009 noch eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten hatte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2009, Az. 23 U 175/08, zitiert nach JURIS).

 

5. Kosten für externes Rechtsgutachten und Kostenrisiko bei neuem Prozess

 

Zu den voraussichtlich anfallenden Kosten für ein externes Rechtsgutachten und dem Kostenrisiko im Falle eines neuen Prozesses ist im Einzelnen Folgendes festzustellen:

 

a)     Die Einholung eines externen Rechtsgutachtens zur Frage der Erfolgsaussichten einer erneuten Schadensersatzklage bzw. zur Geltendmachung einer Regressforderung wäre zu Lasten der Stadt mit erheblichen weiteren Kosten verbunden.

 

Aufgrund einer entsprechenden Anfrage liegen der Stadt schriftliche Offerten in Form von Pauschalpreisangeboten von drei renommierten Anwaltssozietäten vor, die sich u.a. auf die Beratung und Vertretung „swap-geschädigter Mandanten“ spezialisiert haben. Hiernach wäre für ein ausführliches externes Rechtsgutachten zur Frage der Erfolgsaussichten eines neuen Schadensersatzprozesses gegen die Deutsche Bank bzw. zur Frage des Bestehens einer Regressforderung gegen die ehemaligen Prozessvertreter der Stadt ein Honorar zwischen 23.800,- € und 65.500,- € (inkl. MwSt) zu zahlen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Angebote:

 

Der erste Kostenvoranschlag iHv 23.800,- € stammt von einer Frankfurter Anwaltskanzlei, deren Schwerpunkt die Vertretung mittelständischer Unternehmen ist. Die Anwaltskanzlei setzt sich seit 1994 für die Rechte der Anleger ein, indem sie für ihre Mandanten national und international Entschädigungszahlungen erstreitet.

 

Der zweite Kostenvoranschlag iHv 25.000,- € wurde von einem profilierten Anwalt einer Münchener Anwaltskanzlei eingereicht, die nach eigenen Angaben über umfangreiche Erfahrungen und zahlreiche Mandate in „swap-Angelegenheiten“ verfügt und die zur Zeit an 14 von insgesamt 17 laufenden Verfahren gegen die Deutsche Bank beim BGH auf Klägerseite beteiligt ist.

 

Der dritte Kostenvoranschlag iHv von ca. 65.500,- € kommt von einer bekannten Anwaltskanzlei aus Hamm. Diese Kanzlei verfügt über zahlreiche Referenzen von Kommunen und anderer öffentlicher Institutionen im Bereich Haushaltsanalysen und nahestehender Tätigkeiten. Die überregional tätige Kanzlei vertritt nach eigenen Angaben aktuell mehrere Kommunen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung und Aufklärung beim Abschluss von Swap-/ Zinsderivatgeschäften.

 

Für den Fall, dass der Rat die Einholung eines externen Rechtsgutachtens beschließt, wird verwaltungsseitig empfohlen, den Gutachtenauftrag an die vg. Münchener Anwaltskanzlei zu erteilen, da diese Kanzlei über die beachtlichsten Erfahrungen und Referenzen im Bereich von Zins-Swap-Prozessverfahren verfügt.

 

b)     Darüber hinaus wurden die Kostenrisiken ermittelt, die bestehen würden, falls die Stadt - gestützt auf ein positives Rechtsgutachten - erneut gegen die Deutsche Bank klagen würde oder falls sie die damaligen Anwälte gerichtlich auf Regress in Anspruch nehmen würde. Für die Schadensersatzklage wurde hierbei ein fiktiver Streitwert iHv 35 Mio. € und für die Regressklage ein solcher iHv 10 Mio. € zugrunde gelegt.

 

aa) Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bank AG

 

Im denkbar günstigsten Fall, d.h., wenn die Stadt in allen Instanzen obsiegt, hat sie im Endergebnis keine Kosten zu tragen, weil die Kosten in vollem Umfang von der Deutschen Bank zu tragen wären. Die Stadt müsste allerdings hinsichtlich ihrer eigenen Anwaltskosten in Vorleistung treten, die ihr bei Abschluss des Rechtsstreits von der Deutschen Bank erstattet werden müssten.

 

Im ungünstigsten Fall, d.h. wenn die Stadt in beiden Instanzen (LG und OLG) voll unterliegt („worst-case scenario“) würden auf sie (Anwalts-) Kosten in einer Größenordnung von mindestens 1,34 Mio. € zukommen. Eine andere Kostenprognose liegt bei rund 1,79 Mio. €. Für die u.U. noch in Betracht kommende III. Instanz (BGH) wäre zusätzlich ein Betrag iHv 1,29 Mio. € zu veranschlagen. Gerichtskosten würden nicht zusätzlich anfallen, da die Stadt kraft Gesetzes von Gerichtskosten befreit ist.

 

bb) Regressklage gegen die ehemaligen Prozessvertreter der Stadt

 

Im günstigsten Fall entstehen der Stadt keine Kosten, weil diese in vollem Umfang von den Anwälten bzw. von deren Haftpflichtversicherung zu tragen wären.

 

Im ungünstigsten Fall kämen auf die Stadt Anwaltskosten in einer Größenordnung zwischen 400.000,- € und 620.000,- € zu. Gerichtskosten würden auch hier nicht zusätzlich anfallen.

 

 

 

 

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Beschlüsse

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30.06.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt

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14.07.2011 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Die Stellungnahme der Verwaltung zur Einschätzung der aktuellen Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

X

 Zur Kenntnis genommen

 

  1. Es wird ein weiteres Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Mit Mehrheit abgelehnt