14.07.2011 - 5.1 Derivatgeschäfte mit der Deutschen Bankhier: Ei...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Oberbürgermeister Dehm verdeutlicht, dass die Verwaltung aufgrund der Kosten und der nicht vorhandenen Erfolgsaussichten empfiehlt, keine weiteren Gutachten einzuholen.

 

Frau Nigbur-Martini ist der Auffassung, dass jede Möglichkeit ausgeschöpft werden sollte. Die Fraktion Hagen Aktiv werde für das Gutachten in Höhe 25.000 € stimmen.  Sie möchte in Erfahrung bringen, welche Verjährungsfrist besteht. Aufgrund des Wegfalls der Hemmung, sollte heute eine Entscheidung getroffen werden, damit nicht die Frist abläuft.

 

Herr Hentschel führt aus, dass sich die Ratsgruppe DIE LINKE die Auffassung von Hagen Aktiv teile.

 

Herr Riechel fordert, dass wegen der ungeklärten Rechtslage ein Gutachten eingeholt werden sollte. Die Verwaltung habe diese Möglichkeit in der Vorlage erwähnt.

 

Herr Strüwer merkt an, dass die Nichtigkeit des Geschäftes ein wichtiger Aspekt sei, daher solle sich die Verwaltung dazu nochmals positionieren.

 

Herr Thielmann erklärt, dass einen erneute Diskussion der Thematik erst sinnvoll sei, wenn die Angelegenheit der Stadt Pforzheim verhandelt wurde und ein Ergebnis fest steht. Nur wenn in dieser Angelegenheit die Nichtigkeit festgestellt wird, habe die Stadt Hagen eine realistische Chance ihr Geschäft rückabzuwickeln.

 

Herr Dr. Bleicher erläutert, dass bei der Stadt Pforzheim zwei Rechtsstreitigkeiten vorliegend sind. Zum einen die private Streitigkeit einer Tochtergesellschaft der Stadt Pforzheim und eine Streitigkeit der Stadt Pforzheim, welche sich aber erst in der 1. Instanz befindet. Daher ist zeitnah keine Bundesgerichtshofentscheidung in Sicht. Bezüglich der Verjährung des Geschäftes der Stadt Hagen kommt das Rechtsamt zu dem Schluss, dass die Ansprüche aus beiden Geschäften verjährt sind. Daher wird kein Ansatzpunkt für ein weiteres Gutachten gesehen.

 

Frau Buddeberg möchte in Erfahrung bringen, ob eine Rückabwicklung des Geschäftes noch bei Feststellung der Nichtigkeit möglich ist. Für den Fall sei auf jeden Fall zu handeln, damit die Verjährung nicht einsetzt.

 

Frau Nigbur-Martini ist entsetzt, dass beide Ansprüche verjährt sind. Sie möchte wissen, ob der Ablauf der Verjährungsfrist vom Rechtsamt kontrolliert worden ist.

 

Herr Riechel führt aus, dass bei der Feststellung der Nichtigkeit das Geschäft auf seinen Ursprungszustand zurück gesetzt und rückabgewickelt werde, dieses sei nicht zu vergleichen mit Schadensersatzansprüchen.

 

Herr Dr. Bleicher erklärt, dass der Vergleich geschlossen wurde, um den Rechtsstreit zu beenden. Die Frage der Verjährung bezieht sich auf die Schadensersatzansprüche, diese sind für die Ursprungsgeschäfte mittlerweile verjährt. Um noch die Möglichkeit einer Rückabwicklung zu haben, müsste das Grundgeschäft für nichtig erklärt werden und die Nichtigkeit des Vergleichs müsste ebenfalls festgestellt werden. Rückabwicklungsansprüche verjähren nach drei Jahren. Gemäß der Spezialvorschrift, dem Wertpapierhandelsgesetz, endet die Frist in dem Monat des Geschäftsabschlusses und gemäß BGB am Ende des Jahres. Sofern das Spezialgesetz zum tragen käme, wäre die Verjährung im Fall der Stadt Hagen bereits eingetreten, nach den Verjährungsfristen des BGB würde diese Ende des Jahres 2011 eintreten. Er macht deutlich, dass durch ein Gutachten keine Hemmung erreicht wird, dafür müsste eine entsprechende Klage eingereicht werden.

 

Frau Richter fragt nach, ob erst geklagt werden kann, wenn ein Urteil über eine Nichtigkeit vorliegt.

 

Herr Hentschel plädiert dafür, ein erneutes Gutachten erarbeiten zu lassen.

 

Herr Reinhardt erinnert daran, dass ein Vergleich geschlossen wurde. Zum Zeitpunkt des Abschlusses wurde dieser nach besten Wissen und Gewissen getroffen. Eine mögliche Bundesgerichtshofentscheidung bietet keine Garantie, dass die Stadt Pforzheim diesen Prozess gewinnt. Das Urteil stellt ebenfalls auf die Kenntnis des Geschäftspartners ab. Daher wird sicherlich fraglich sein, ob die Kämmerei der Stadt Pforzheim den Mangel des Geschäfts hätte erkennen können.

 

Herr Riechel fasst zusammen, dass sofern gegen ein gesetzliches Gebot verstoßen wird, eine Nichtigkeit entstehen kann. Erst durch ein Urteil, dass unser Geschäft nichtig ist, können Ansprüche auf eine Rückabwicklung geltend machen. Er ist der Auffassung, dass auch erst dann die Fristen beginnen dürften.

 

Herr Dr. Bleicher erklärt, dass nach unserem Rechtssystem ein Geschäft irgendwann verjährt, damit nicht für immer eine Anfechtung möglich ist und das Geschäft erledigt ist. Nur weil ein Bundesgericht in einer anderen gleichgelagerten Angelegenheit eine positive Entscheidung getroffen hat, heißt das nicht, dass diese auch für andere gilt. Dieses muss dann rechtlich eingefordert werden, sofern dieses innerhalb der Fristen möglich ist.

 

Herr Hentschel erinnert daran, dass die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, die Fraktion Hagen Aktiv und die Ratsgruppe DIE LINKE damals gegen den Vergleich gestimmt habe, da sie aufgrund ihrer Nachforschungen bereits damals der gleichen  Meinung von heute gewesen seien.

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Beschluss:

 

  1. Die Stellungnahme der Verwaltung zur Einschätzung der aktuellen Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

X

 Zur Kenntnis genommen

 

  1. Es wird ein weiteres Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

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