Beschlussvorlage - 0296/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Luftreinhalteplan Hagen - 2008 Einrichtung einer Umweltzone in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Fred Weber
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
|
Vorberatung
|
|
|
|
29.06.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
30.06.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Vorberatung
|
|
|
|
06.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Vorberatung
|
|
|
|
06.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Haspe
|
Vorberatung
|
|
|
|
07.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
01.06.2011
| |||
|
|
07.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
12.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hohenlimburg
|
Vorberatung
|
|
|
|
13.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
14.07.2011
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Seit dem 31.01.2009 ist der Luftreinhaltplan Hagen in Kraft. Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Luftreinhalteplanes sind die §§ 40, 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes in Verbindung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (ehemals 22. BImschV). Planaufstellende Behörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Sie ist u.a. zuständig für die Gebietsabgrenzung der Pläne, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Herstellung des Einvernehmens mit den Verkehrsbehörden. Das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Hagen zu den verkehrlichen Maßnahmen wurde gemäß § 47 Abs. 4 BImSchG am 02.07.2008 erteilt.
Mit dem Sachstandsbericht zum Umsetzungsstand der Maßnahmen des Luftreinhalteplans (LRP) von November 2010 und der Berichtsvorlage vom 24.03.2011 hat die Verwaltung darüber informiert, dass die bisher eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichen, um die EU-Grenzwertvorgaben für Stickstoffdioxid einzuhalten (s. Drucksachen Nr. 0956/2010 und 166/2011). Für diesen Fall sieht der Luftreinhalteplan das Einrichten einer Umweltzone vor. Die Maßnahme steht allerdings unter dem Vorbehalt einer politischen Zustimmung der Stadt (siehe LRP Hagen 2008, S.45).
Die Bezirksregierung hatte die Verwaltung am 06.04. zu einer Besprechung eingeladen. Unter anderem wurden die noch ausstehenden Maßnahmen (Bahnhofshinterfahrung, Umweltzone) und die Auswirkungen der immissionsabhängigen dynamischen Verkehrssteuerung angesprochen, da weiterhin hohe Überschreitungen der NO2-Grenzwerte an den Belastungsschwerpunkten im Jahr 2010 zu verzeichnen sind.
In dem Gespräch wurde seitens der Bezirksregierung festgestellt, dass neben der Bahnhofshinterfahrung andere zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, da der voraussichtliche Fertigstellungstermin im Jahr 2021 weit über den NO2-Notifizierungsraum (31.12.2014) hinausgeht und somit keine zeitnahe Wirkung entfalten wird. Zudem wurde die Stadt aufgefordert zu prüfen, wie man mit Hilfe von technischen Maßnahmen die Befolgungsrate beim LKW-Routing optimieren kann. Ferner wurde seitens der Bezirksregierung deutlich darauf hingewiesen, dass die Umweltzone Hagen mit der Einführung nur mit gelber und grüner Plakette zu befahren sein wird. Der Zeitpunkt der Umschaltung auf die Plakettenstufe Grün und die Ausnahmeregelungen werden den Regelungen, die im Zusammenhang mit dem kommenden LRP Ruhrgebiet getroffen werden, angeglichen. Für die Ausnahmeregelungen ist grundsätzlich der bestehende Ausnahmekatalog des Landes NRW verbindlich (siehe Anlage 1).
Begründung
1. Rechtliche Grundlagen
Der Rat der EU-Umweltminister hat am 14.04.2008 die vom Europäischen Parlament am 11.12.2007 in zweiter Lesung beschlossene Richtlinie über die Luftqualität und saubere Luft für Europa angenommen. Die Richtlinie vom 21. Mai 2008 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (L 152, 51. Jahrgang) am 11.06.2008 veröffentlicht und mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft gesetzt. Die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie in Deutschland (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39.BImSchV) erfolgte am 25. Februar 2010. Die neue Europäische Richtlinie zur Luftqualität (2008/50/EG) räumt den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, unter bestimmten strengen Bedingungen die Frist zur Einhaltung der EU-weit geltenden Grenzwerte zu verlängern. Dabei muss nachgewiesen werden, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffbelastung bereits ergriffen worden sind. Besondere Umstände (wie z.B. Straßenschluchtsituationen, ungünstige klimatische Bedingungen und/oder signifikanter grenzüberschreitender Ferntransport) sowie weitere Minderungsmaßnahmen werden von der Europäischen Kommission Detailgenau geprüft.
Bereits im Dezember 2008 hatte Nordrhein-Westfalen in einem ersten Bericht für die Ballungsräume Düsseldorf, Dortmund, Hagen und Wuppertal die erforderlichen Unterlagen für die Fristverlängerung beim Feinstaub (PM10) bei der Europäischen Kommission eingereicht (Notifizierung). Die PM10 Notifizierung für Hagen wurde am 02.07.2009 von der EU-Kommission mit der Auflage angenommen, dass zusätzliche kurzfristige und wirkungsvolle Maßnahmen sowie eine stringente Kontrolle der Umsetzung durchgeführt werden.
Mit dem Inkrafttreten der Stickstoffdioxid-Grenzwerte ab dem 01.01.2010 wird ein analoges Notifizierungsverfahren, wie für die Grenzwertüberschreitungen beim Feinstaub, in Gang gesetzt. Die erforderlichen Notifizierungen für NO2 werden zurzeit vom LANUV NRW vorbereitet und nach bundesweiter Absprache auf der Datengrundlage 2010 im Juni 2011 bei der EU-Kommission eingereicht.
Sofern der NO2-Jahresgrenzwert nicht eingehalten werden kann, haben die Kommunen die Möglichkeit auf eine Verlängerung der Einhaltefrist der NO2-Immissionsgrenzwerte vom 1.1.2010 an um höchstens 5 Jahre. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Luftreinhalteplan erstellt wurde und aufgezeigt wird, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll. Dieses Verfahren muss bis Juni 2011 nachweisen, dass über die bisherigen Anstrengungen hinaus alles Notwendige gegen die Überschreitung gültiger Grenzwerte unternommen wird. Sollte dieses Ziel verfehlt werden, droht der Stadt ein Vertragsverletzungsverfahren. Abgewendet werden kann dies nur, wenn im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens eine Fristverlängerung bis Ende 2014 gewährt wird.
2. Auswertungsergebnisse LKW-Routing und aktuelle Messwerte
Im Zuge der vom Umweltbundesamt geförderten wissenschaftlichen Begleitforschung wurde u. a. mit dem Ziel einer Luftverbesserung an den HotSpots Graf-von-Galen-Ring und Märkischer Ring am Finanzamt eine immissionsabhängige Verkehrssteuerung zur Reduzierung von Immissionen durch den LKW-Verkehr entwickelt und baulich in zwei Stufen umgesetzt. Seit dem 14.04.2010 ist die Dynamische Verkehrslenkung, Stufe 2 aktiviert.
Aufgrund der aktuell ermittelten Befolgungsrate der LKW-Fahrer (10 13%) sind keine signifikanten Immissionsminderungen bei den Stickstoffdioxidwerten festgestellt worden, wie die Tabelle 1 zeigt. Bei der Komponente Feinstaub zeigen die aktuellen Messwerte des LANUV aus dem Jahr 2010 zwar einen deutlichen Rückgang bei der Anzahl von Überschreitungstagen gegen über den Vorjahreswerten am Graf-von-Galen-Ring (2009 / 35 Überschreitungstage), Handlungsbedarf besteht aber weiterhin bei den hohen Stickstoffdioxidbelastungen.
Tabelle 1: EU-Jahreskenngrößen 2010 Stickstoffdioxid(NO2)/ Feinstaub (PM10)
MESSSTATION | KÜRZEL | NO2- JAHRESMITTELWERTE (2010) | PM10- ÜBERSCHREITUNGSTAGE (2010) |
|
PASSIVSAMMLER | ||||
HAGEN ENNEPER STRAßE | HAES | 451) |
|
|
HAGEN MÄRKISCHER RING 85 | VHAG2 | 65 |
|
|
HAGEN MÄRKISCHER RING 91 | VHAG3 | 60 |
|
|
HAGEN WEHRINGHAUSER STRAßE | VHAW | 55 |
|
|
KONTINUIERLICHE MESSUNG | ||||
HAGEN GRAF-V-GALEN-RING | VHAM | 63 | 212) |
|
1) Rot gekennzeichnete Werte = Überschreitungen des ab 2010 einzuhaltenden Grenzwertes für
Stickstoffdioxid von 40 µg/m³
2) Nach der EU-Richtlinie 1999/30/EG sind ab dem 1. Januar 2005 nur maximal 35 Überschreitungen des
PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m3 pro Jahr zulässig
Aus den Untersuchungsergebnissen lassen sich für die Luftreinhalteplanung in Hagen folgende Rückschlüsse ziehen:
An allen Messorten in Hagen wurde der ab 2010 einzuhaltende Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ im Jahresmittel deutlich überschritten.
Die bisher eingeleiteten Maßnahmen bringen nicht die gewünschten Entlastungen.
Für diesen Fall sieht der Luftreinhalteplan als weitere Maßnahme das Einrichten einer Umweltzone vor.
LRP Ruhrgebiet
Aus den Untersuchungsergebnissen des Landes folgt, dass im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet (LRP Ruhr) ebenfalls besondere Aufmerksamkeit auf die Minderung von NOx-Emissionen zu legen ist. Hierfür sind Maßnahmen wie die Verringerung der Verkehrsleistung, Verflüssigung des Verkehrs, Fortführung der Flottenerneuerung und Ausschöpfen des Potenzials des Instruments Umweltzone erforderlich. Im Zuge der Fortschreibung des LRP Ruhr werden deshalb u.a. die Zugangsvoraussetzungen für das Befahren von Umweltzonen verschärft. Voraussichtlich ab dem 01.10.2011 erhalten nur Fahrzeuge mit grüner und gelber Umweltplakette eine Fahrerlaubnis. Die Städte Düsseldorf und Wuppertal haben die verschärften Zugangsvoraussetzungen bereits zum 01.03.2011 eingeführt. Zum 01.01.2013 ist geplant, die Fahrerlaubnisse in Umweltzonen landesweit ausschließlich auf Fahrzeuge mit grüner Umweltplakette auszudehnen. Laut Umweltministerium ist dies ist auch deshalb unabdingbar, um gegenüber der Europäischen Union Vertragsverletzungsverfahren wegen der Überschreitungen der Grenzwerte für die Luftqualität zu vermeiden.
Für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhr hat das Umweltministerium NRW (MKULNV) deshalb gemeinsam mit den Ruhrgebietsstädten einen Zeitplan im Auge, der die Gremienbeteiligung bis Mitte Juli vorsieht. Der LRP Ruhr wird voraussichtlich am 01.10.2011 in Kraft gesetzt. Zeitgleich oder spätestens zum 01.01.2012 werden die neuen Umweltzonen und die Plakettenregelung gelb-grün in Kraft gesetzt. Die Plakettenstufe grün wird voraussichtlich zum 01.01.2013 rechtskräftig.
Den engen Zeitplan begründet das MKULNV damit, dass die Notifizierung der NO2-Überschreitungsfälle bis Ende Juni 2011 auf den Weg gebracht werden muss und dafür klar sein muss, mit welchen Maßnahmen künftig der Grenzwert eingehalten werden soll.
Aktuell wurde der Zeitplan auf Bestreben der Ruhrgebietskommunen verlängert, da die Vorstellung des MKULNV als nicht realistisch angesehen wurde.
Zur Realisierung der Maßnahme Umweltzone, die gerade mit Blick auf Stickoxid-Belastungen begleitender Maßnahmen auf anderen Gebieten bedarf, haben die Oberbürgermeister und Landräte des Ruhrgebietes folgende Punkte diskutiert:
? Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 wird eine zusammenhängende, großräumige Umweltzone eingerichtet. Die Ausdehnung orientiert sich an den aktuellen Entwürfen für die Teilpläne Ruhr-Nord und Ruhr-West sowie den eingebrachten und noch zu erarbeitenden Vorschlägen für den Teilplan Ruhr-Ost und soll eine spätere Integration für Gebiete der Stadt Hagen ermöglichen.
? Die bisherigen Ausnahmen vom Einfahrverbot bleiben bis zum 31. Dezember 2012 bestehen. Ab dem 1. Januar 2013 wird die Einfahrt in die Umweltzone Ruhr auf Fahrzeuge mit gelber oder grüner Plakette beschränkt. Ab dem 1. Juli 2014 (Auslaufen der Flottenregelung für Unternehmen) wird das Befahren der Umweltzone Ruhr auf Fahrzeuge mit grüner Plakette beschränkt.
? Zur Stützung der Investitionsbereitschaft von Privaten und Unternehmen müssen die Zeitpunkte zur Verschärfung der Verkehrsbeschränkungen verlässlich eingehalten werden. Neufahrzeugen (mit grüner Plakette) muss bei Inkrafttreten der Umweltzone Ruhr eine uneingeschränkte Nutzbarkeit von 8 Jahren gewährleistet sein. Daher ist sicher zu stellen, dass die Erteilung einer grünen Plakette zum Befahren der Umweltzone bis mindestens zum 31. Dezember 2019 berechtigt. Darüber hinaus sollen für schwere Nutzfahrzeuge durch das Land Investitionsanreize zur vorgezogenen Nutzung und Nachrüstung von Techniken zur Reduzierung der Stickoxid-Emissionen geschaffen werden.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat zwischenzeitlich einen Entwurf für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet, Teilplan Ost mit einem veränderten Zeitplan vorgelegt. Danach ist folgender Zeitplan für die weitere Umsetzung vorgesehen:
Zeitplan (Stand: 10.03.2011)
? April Konsultationsgespräche Umweltzonen (MKULNV)
? bis 06.05. abschließende Stellungnahmen der Kommunen (Verwaltung)/
Festlegung der Maßnahmen einschl. Umweltzone (Entwurf)
? bis 22.06. Beteiligung der Räte/ Ratsausschüsse der Kommunen
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
? 25.06. Bekanntmachung Amtsblatt/ Pressemitteilung
? 27.06.-27.07. Öffentliche Auslegung des Entwurfs
? 10.08. Ende der Einwendungsfrist
? 17.09. Bekanntmachung Amtsblatt/ Pressemitteilung
? 01.10. Inkrafttreten LRP Ruhrgebiet 2011
(Sommerferien NRW: 25.07. - 06.09.)
Auf Wunsch der Stadt Hagen enthält der Luftreinhalteplan Ruhr eine sogenannte Öffnungsklausel mit folgendem Wortlaut: Für die Stadt Hagen besteht der Luftreinhalteplan 2008; der Plan trat zum 31.01.2009 in Kraft. Bei einer Fortschreibung des vorgenannten Luftreinhalteplanes soll die Möglichkeit eröffnet werden, Teil des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet zu werden.
Die Verwaltung empfiehlt, den Beitritt zum LRP Ruhrgebiet erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausgestaltung und Anwendung auf die besonderen örtlichen Verhältnisse abgestellt werden kann.
3. Modalitäten zur konkreten Einrichtung einer Umweltzone in Hagen und räumliche Abgrenzung
In dem bereits Eingangs erwähnten Gespräch hat die Bezirksregierung deutlich gemacht, dass mit der Einführung einer Umweltzone in Hagen Fahrerlaubnisse ausschließlich für Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette gelten werden. Der Zeitpunkt für das Umschalten auf die grüne Plakettenstufe wird ebenfalls einheitlich geregelt. Zudem hat das Umweltministerium in einem Erlass neue einheitliche Ausnahmeregelungen ab dem 01.07.2011 für das Land NRW verbindlich festgelegt (siehe Anlage 4). Danach müssen folgende allgemeine Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 01. Januar 2008 auf den Halter zugelassen.
- Eine Nachrüstung des Fahrzeugs ist technisch nicht möglich.
- Dem Halter steht für diesen Fahrzweck kein anderes Auto zu Verfügung.
- Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen muss mindest eine der nachfolgend aufgeführten besonderen Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein, um eine Ausnahme für das Befahren einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette zu erhalten:
- Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrzwecke
- Besondere Voraussetzungen aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen
Darüber hinaus regelt der Erlass Ausnahmeregelungen für Fuhrparke. Danach können Fuhrparkbesitzer Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot erhalten, wenn mindestens 2 Fahrzeuge vorhanden sind und mindestens eines der beiden Fahrzeuge eine gelbe oder grüne Plakette besitzt. Die Anforderungen richten sich nach Anzahl der Fahrzeuge und sind zeitlich gestaffelt. Fahrzeuge ohne Umweltplakette sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die Ausnahmeregelungen wurden mit Vertretern der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer und der Kreishandwerkerschaft diskutiert. Dabei hat man sich darauf verständigt, das Verfahren zur Erteilung der Ausnahmeregelungen möglichst einfach und praxisorientiert zu handhaben. Über die Details werden noch weitere Gespräche geführt.
Räumliche Abgrenzung
Im Zusammenhang mit der räumliche Abgrenzung einer möglichen Umweltzone in Hagen hat die Bezirksregierung deutlich gemacht, dass eine Umweltzone alle belasteten Bereiche umfasse müsse. Anderenfalls müsse für diese Abschnitte eine anderweitige Lösung vorliegen oder die Lage sich durch bereits veränderte Umstände oder bereits ergriffene planmäßige oder planunabhängige Maßnahmen entschärft haben.
Das bisherige Prüfgebiet für eine Umweltzone im Luftreinhalteplan umfasst deshalb die Enneper Straße im Westen Hagens, die Wehringhauser Straße und den kompletten Innenstadtring. Die nördliche Grenze bildet die Hagener Straße im Stadtteil Boele, die südöstliche Grenze ist die Delstener Straße. Insgesamt umfasst die Umweltzone eine Fläche von 13 km² (siehe Anlage 2).
Das bisherige Prüfgebiet für eine Umweltzone berücksichtigt noch nicht die zwischenzeitlich durchgeführten verkehrplanerischen Maßnahmen und sollte deshalb aus verkehrlicher Sicht in den folgenden Punkten angepasst bzw. überprüft werden:
Boele
Mit der Inbetriebnahme der Ortsumgehung Boele reduziert sich die tägliche Verkehrsbelastung der Hagener Straße und Denkmalstraße (gelber Streckenabschnitt) von bisher 11.000 bis 15.000 Kfz. auf ca. 4.000 bis 6.000 Kfz. Dies führt zu einer deutlichen Emissionsentlastung, so dass auf diesem Streckenabschnitten keine Grenzwertüberschreitungen mehr zu erwarten sind.
Eckesey
Für die in der Ampelkarte gelb dargestellten Streckenabschnitte der Eckeseyer Straße (nördlich der Fuhrparkstraße) wurde bei der Berechnung der NO2-Konzentration eine Verkehrsbelastung von über 25.000 Kfz/24h angenommen. Durch die vor über 15 Jahren fertig gestellte Umgehungsstraße ist die werktägliche Verkehrsbelastung auf ca. 2.000 Kfz gesunken. Damit sind hier keine relevanten Emissionsbelastungen zu erwarten.
Delstern
Der gelbe Streckenabschnitt in der Delsterner Straße weist in der Verkehrsmodellberechnung eine werktägliche Belastung von ca. 4.000 Kfz. auf bedingt durch die Entlastungsfunktion der Ortsumgehung Delstern im Zuge der B 54. Damit sind hier keine relevanten Emissionsbelastungen zu erwarten.
Eilpe
Die Selbecker Straße (L528) ist als Verkehrsverbindung zwischen Eilpe, Selbecke, Zurstraße und Breckerfeld von besonderer Bedeutung. Über die Streckenführung Eilper Straße Volmeabstieg AS Hagen-Süd ist hier auch der einzige Anschluss an das überregionale Fernstraßennetz gegeben.
Bei der Berechnung der NO2-Konzentration für den Analysefall (2006) wurde mit 42 µg/m³ (s. LRP Hagen 2008, Anhang 4) eine Überschreitung des Grenzwertes im Bereich der Anbindung Eilper Straße ermittelt. Eine Einbeziehung dieses Bereiches in eine Umweltzone würde den ausgeschlossenen Verkehr aufgrund fehlender gleichwertiger Alternativrouten vermehrt als Schleichverkehr in den südlich liegenden Wohnbereich drängen.
Da bereits bei der Berechnung des Prognosenullfalls (2010) mit 38 µg/m³ die Grenzbelastung in diesem Bereich nicht mehr erreicht wurde, ist aufgrund der Emissionsbelastungen eine Umweltzone nicht zwingend erforderlich, würde sich aber auf den Verkehrsablauf erheblich nachteilig auswirken.
B 7 zwischen Tückingstraße und Rehstraße
Mit der Vollendung der Südumgehung Haspe durch den Bau des 4. Abschnitts Rehstraße (Baubeginn 2011) werden die Durchgangsverkehre in Haspe auf zwei gleichwertige Umgehungen verteilt, so dass es zu einer Entlastung der Nordumgehung kommt. Es ist davon auszugehen, dass sich dies positiv auf die verkehrsbedingten Emissionen und Immissionen auswirken wird.
Westerbauer
Es ist zu prüfen, ob der kurze rote Streckenabschnitt der Enneper Straße eine Ausdehnung der Umweltzone bis zur westlichen Stadtgrenze rechtfertigt. Die Ergebnisse der vom LANUV durchgeführten Messreihe sollten allerdings abgewartet werden. Von der Systematik der im LRP festgeschrieben Maßnahme zur dynamischen und statischen LKW-Verkehrssteuerung und -lenkung ist mit zu berücksichtigen, dass ausgehend von der AS A1 Volmarstein über die Grundschötteler Straße zur B 7 der Teil des LKW-Vorrangnetzes definiert ist, der von der Autobahn die westlichen Hagener Gewerbegebiete erschließt.
Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich ein Abgrenzungsvorschlag für die Umweltzone, wie in Anlage 3 dargestellt. Die Verwaltung empfiehlt deshalb den Abgrenzungsvorschlag wie in Anlage 3 dargestellt als Grundlage für die Einrichtung einer Umweltzone in Hagen. Bei diesem Vorschlag ist zu berücksichtigen, dass eine Abgrenzungsänderung mit Bahnhofshinterfahrung stattfinden muss, so dass eine Umfahrung der Umweltzone in diesem Bereich ermöglicht wird (siehe Anlage 4). Die räumliche Detailabgrenzung der Umweltzone ist unter verkehrsrechtlichen und umweltrechtlichen Aspekten gemeinsam mit der Bezirksregierung abzustimmen.
Kosten und weiteres Vorgehen
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und die Überwachung des ruhenden
Verkehrs führen vorübergehend zu einem erhöhten Personalaufwand. Darüber hinaus erfordert die rechtskonforme Ausweisung der Umweltzone eine entsprechende Beschilderung, die nach einer überschlägigen Kostenberechnung ca. 50.000,- Euro beträgt. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Maßgabe des § 82 GO ist insofern nicht berührt.
Vorbehaltlich eines positiven Ratsbeschluss wird die Verwaltung in der Örtlichkeit Art und Umfang der erforderlichen Beschilderung abstimmen. Dieses ist sicher zu stellen, damit der Zeitplan zur Einführung der Umweltzone von der Stadt Hagen eingehalten werden kann.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
x | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
| Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
Maßnahme | |
konsumtive Maßnahme | |
x | investive Maßnahme |
| konsumtive und investive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
| Auftragsangelegenheit |
x | Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
| Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
| Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
| Vertragliche Bindung |
| Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
| Ohne Bindung |
1. Investive Maßnahme
Teilplan: | 5410 | Bezeichnung: | Gemeindestraßen |
Finanzstelle: | 5.800066 | Bezeichnung: | Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtung |
| Finanzpos. | Gesamt | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Einzahlung(-) |
| | | | | |
Auszahlung (+) | 783100 | 50.000 | | | | |
Eigenanteil |
| 50.000 | | | | |
Kurzbegründung: | |
x | Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
| Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
| Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
2. Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
Die Einrichtung einer Umweltzone in Hagen führt zu einer Ausgabe in Höhe von 50.000,-- . |
Bei der anzuschaffenden Beschilderung handelt es sich um geringwertige Vermögensgegenstände. Diese sind in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren und im Folgemonat abzuschreiben. |
Durch die Abschreibung entsteht ein Aufwand, der sich in der Ergebnisrechnung auswirkt. |
Die entstehenden Kosten für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und für erhöhten Kontrollbedarf stellen Personalaufwand dar. |
Passiva:
(Bitte eintragen)
|
|
|
|
3. Folgekosten:
a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil | 2.250,- |
b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr | |
c) sonstige Betriebskosten je Jahr | |
d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) | 6250,- |
e) personelle Folgekosten je Jahr | |
Zwischensumme | |
abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr | |
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt | |

12.07.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Umweltzone
in Hagen mit der Plakettenregelung „gelb-grün“ in den räumlichen
Grenzen wie in Anlage 3 zum 01.01.2012 in Abstimmung mit der Bezirksregierung
einzurichten.
Der Bereich der Alexanderstraße wird aus der
Umweltzone herausgenommen, um eine problemlose Anfahrt der
Müllverbrennungsanlage zu gewährleisten.
13.07.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Umweltzone in Hagen mit der
Plakettenregelung „gelb-grün“ in den räumlichen Grenzen wie in
Anlage 3 zum 01.01.2012 in Abstimmung mit der Bezirksregierung einzurichten.
Dabei sollen die Regelungen des
Teilplans Ruhr-Ost des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet mit übernommen werden.
Der Bereich der Alexanderstraße
wird aus der Umweltzone herausgenommen, um eine problemlose Anfahrt der
Müllverbrennungsanlage zu gewährleisten.
14.07.2011 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die
Verwaltung wird beauftragt, eine Umweltzone in Hagen in den räumlichen Grenzen
wie in Anlage 3 zum 01.01.2012 in Abstimmung mit der Bezirksregierung
einzurichten.
2.
Dabei soll die zeitliche Plaketten-Regelung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet,
Teilplan Ost übernommen werden.
3. Der
Bereich der Alexanderstraße wird aus der Umweltzone herausgenommen, um eine
problemlose Anfahrt der Müllverbrennungsanlage zu gewährleisten.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
X |
Mit Mehrheit beschlossen |