Beschlussvorlage - 0548/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5/11 (629) "Wohn- und Ärztehaus Harkortstr." hier:a)Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGBb)Beschluss über den Verzicht auf frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und über den Verzicht der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB. c)Beschluss über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.07.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.07.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Beschlussvorschlag
a)
Dem Antrag des Vorhabenträgers vom 12.04.2011 auf Einleitung eines Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5/11 (629) "Wohn- und Ärztehaus Harkortstr." gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a BauGB in der zuletzt gültigen Fassung wird zugestimmt.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5/11 (629) "Wohn- und Ärztehaus Harkortstr." als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt an der Harkortstraße, nordwestlich des von Süden gesehenen ersten Erschließungsstichs in das Baugebiet Wohnbebauung Haus Harkorten.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
c)
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, für den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5/11 (629) "Wohn- und Ärztehaus Harkortstr.", Verfahren nach § 13a BauGB, und der Begründung vom 30.05.2011, die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen durch die Planung berührten Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung durchzuführen.
Die Begründung vom 30.05.2011 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Nächster Verfahrensschritt:
Die öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll im 2. Halbjahr des Jahres 2011 durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Das
Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die Einrichtung
eines Wohn- und Ärztehauses im neu entstehenden Baugebiet an der Harkortstraße
ermöglichen.
Begründung
Zu
a)
Der
Stadt Hagen liegt ein Antrag auf Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nach § 12 BauGB vom 12.04.2011 vor. Es soll ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden, um die Errichtung eines
Wohn- und Ärztehauses zu ermöglichen.
Das
Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des bereits rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 7/01 (534) Teil II, Wohnbebauung
Haus Harkorten (Rv. 14.12.2009). Das Grundstück liegt innerhalb eines
allgemeinen Wohngebietes, die Erschließung wird über die Harkortstraße
gewährleistet.
Bei
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7/01 (534) Teil II, Wohnbebauung Haus Harkorten war der Umstand, dass sich
eine Arztpraxis etablieren möchte, nicht bekannt.
Inhalt
des Bebauungsplans Nr. 7/01 Teil II ist die Schaffung von Planungsrecht für ein
Wohngebiet, allerdings mit einschränkenden Festsetzungen. Diese sind z. B.,
dass nur 30% der jeweiligen Grundstücksgröße baulich genutzt werden und pro
Haus nur zwei Wohnungen entstehen dürfen. Diese Festsetzungen werden mit der
Siedlungsrandlage zur freien Landschaft begründet, es soll dort nördlich des
komplexem Alten- und Pflegeheims eine mehr aufgelockerte Siedlung entstehen.
Der
in dem Bereich Quambusch und Spielbrink ansässige Allgemeinmediziner betreibt
seine Praxis z. Zt. in einem Gebäude im 1. Obergeschoss ohne Fahrstuhl. Dieser
Umstand ist für viele seiner Patienten und Patientinnen beschwerlich. Auch im
Hinblick darauf, dass durch die Errichtung eines Alten- und Pflegeheims mit 80
Plätzen und über 40 seniorengerechten Wohnungen eine Vielzahl an
"neuen", aber älteren Patienten und Patientinnen hinzukommen, die die
Beschwerlichkeit des 1. Obergeschosses auf sich nehmen müssten, ist der
Wunsch nach einer neuen barrierefreieren
Praxis gerechtfertigt.
Da
eine Arztpraxis einen größeren Flächenbedarf hat als eine durchschnittliche Wohnung
und auch einen höheren Stellplatzbedarf auslöst, wäre das Vorhaben im neuen
Baugebiet durch die stringenten Festsetzungen nicht genehmigungsfähig.
Deshalb
soll nun mittels Vorhabenbezogenen Bebauungsplan die rechtliche Voraussetzung
geschaffen werden, dieses Vorhaben realisieren zu können.
Der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5/11 (629) "Wohn- und Ärztehaus Harkortstr." soll nach § 13a als Bebauungsplan der Innenentwicklung
im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Das
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innentwicklung ist am
01.01.2007 in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines
beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§13a BauGB), die entsprechend der
gesetzlichen Formulierung die Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben.
Das
beschleunigte Verfahren, kann bei diesem Verfahren angewendet werden, weil folgende
Kriterien erfüllt sind:
-
Die durch den
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung begründet keine Zulässigkeit von UVP-
pflichtigen Vorhaben.
-
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 und 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt.
-
Die
Grundstücksgröße beträgt ca. 639 m². Somit folgt, dass die zur Bebauung
festgesetzte Grundfläche weit unterhalb der Grenze von 20.000 m² liegt.
-
Dieses Verfahren
ist als Maßnahme der Nachverdichtung einzustufen.
Das
Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des
§ 13a BauGB durchgeführt. Von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c
BauGB ist nicht anzuwenden.
Eine
Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen
bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.
Zu
b)
Der
Bebauungsplan nach § 13a BauGB wird im „beschleunigten“ Verfahren
durchgeführt, d.h. u.a., dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden
kann.
In
diesem Verfahren wird deshalb auf eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
verzichtet.
Zu
c)
Die
öffentliche Auslegung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange soll nach den Sommerferien durchgeführt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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684,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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78,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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422,7 kB
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