Beschlussvorlage - 0521/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7/09 (612)–Wohnbebauung zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße–(Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB)hier: a) Beschluss über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmenb) Beschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB –Satzungsbeschluss–
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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06.07.2011
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.07.2011
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.07.2011
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Beschlussvorschlag
zu a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7/09 (612) –Wohnbebauung zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße– (Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB) nach § 10 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Dem Bebauungsplan ist die "Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7/09 (612) –Wohnbebauung zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße– (Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB) vom 26.05.2011" beigefügt, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift wird.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt zwischen der bestehenden Wohnbebauung westlich des Lönsweges und der bestehenden Wohnbebauung östlich der Fritz–Reuter–Straße.
Das Plangebiet umfasst die
Flurstücke 196 (tlw.), 545, 877 (tlw.) und 878
(tlw.), Flur 16, Gemarkung Boele sowie die Flurstücke 587
und 589 (hervorgegangen aus einer Flurstücksteilung / Flurstückszusammenlegung
während des laufenden Verfahrens) Flur 15, Gemarkung Boele.
In dem im Sitzungssaal
ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig
dargestellt.
Dieser
Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Juli / August 2011
Sachverhalt
Kurzfassung
Das
Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die Nachverdichtung
der Wohnbebauung zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße ermöglichen.
Der
Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 14.01.2011 bis zum 14.02.2011 öffentlich
ausgelegen. In der Vorlage werden die abwägungsrelevanten Anregungen und Stellungnahmen,
die während der öffentlichen Auslegung und der gleichzeitig durchgeführten
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen
sind, mit einer entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.
Nach
dem Beschluss über den Durchführungsvertrag und die eingegangenen Stellungnahmen
soll der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Begründung
Vorbemerkung:
Der
Vorhabenträger muss sich gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB zur Durchführung der
Vorhaben– und Erschließungsmaßnahmen sowie zur Tragung der Planungs- und
Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan ist ohne Durchführungsvertrag nicht rechtswirksam. Der Durchführungsvertrag
ist jedoch – anders als der Vorhaben – und Erschließungsplan
– nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Er ist nicht Gegenstand der
öffentlichen Auslegung. Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss
zu schließen, d.h. spätestens vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB. Er muss
deshalb zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan bereits
abgeschlossen sein, weil er Voraussetzung für den Bebauungsplan und ggf. für
die Beurteilung der Abwägung relevant ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
kann nur beschlossen werden, wenn auch der Durchführungsvertrag vorliegt.
Städtebauliche Intentionen / Grundlagen
/ Randbedingungen / Gründe des Bebauungsplanverfahrens:
Grundsätzlich
bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan
aufstellt, ändert oder aufhebt oder dem Antrag eines Vorhabenträgers stattgibt,
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbeiten.
Maßgebend
sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen.
In
dem vorliegenden Fall des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7/09 (612)
–Wohnbebauung
zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße– ist der Anlass des
Verfahrens, die längst überholte und gegenstandslos gewordene Planung der
"Verkehrsfläche der verlängerten Alexanderstraße" (Bebauungsplan Nr.
1/62 (037) Verkehrsfläche der verlängerten Alexanderstraße (rv: 16.01.1971)
durch eine städtebaulich vertretbare, planungsrechtlich abgesicherte
Verdichtung der Wohnbebauung im Bereich der ehemaligen Trassenführung zwischen
Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße und Kapellen– und
Birkenstraße zu ersetzen.
Die
Möglichkeit der Nachverdichtung im Bereich/Umkreis/Einzugsbereich vorhandener
Infrastruktureinrichtungen, Schulen etc. zu deren besserer Nutzung/Ausnutzung, die
Wiedernutzbarmachung bislang mit anderen Nutzungen, die gegenstandslos wurden
(Straßenverbindung "verlängerte Alexanderstraße"), überplanten
Flächen, die dadurch mögliche Vermeidung der Inanspruchnahme landwirtschaftlich
genutzter Flächen im Außenbereich sowie die Berücksichtigung der Auflage, im
neuen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen keine weiteren Wohnbauflächen
außerhalb der bebauten Strukturen auszuweisen und der Versuch, auch mit Blick
auf das 100 Grundstückeprogramm der Stadt Hagen, junge Familien / Einwohner in
Hagen zu halten / binden erfordert die Überplanung dieses Bereiches zur
Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung.
Es
besteht allerdings ein qualifizierter Planungsbedarf, da die Genehmigungspraxis
auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB städtebauliche Konflikte auslösen
könnte / auszulösen droht, die eine Abwägung / Gesamtkoordination der
widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen
Planungsverfahren dringend erfordern.
Die
Architektengemeinschaft Schäfer / Sommer (Dipl. Ing. Erwin Sommer, Walddorfstraße
10a, 58093 Hagen, und Dipl. Ing. Wolfgang Schäfer, Haus Ruhreck, 58099 Hagen)
hat diesbezüglich einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
gestellt. Dem Antrag wurde durch den Rat der Stadt Hagen stattgegeben.
Im
Laufe des Verfahrens zeigte sich, durch die zahlreich eingegangenen, aber durch
vorwiegend eigennützige Sichtweisen geprägten Einsprüche / Stellungnahmen besonders
der Anwohner des Lönsweges, auch wenn sie selbst durch die geplante Baumaßnahme
nicht oder nur geringfügig betroffen sind, dass dieser gewählte Schritt /
Ablauf / dieses gewählte Verfahren notwendig war.
Planung:
Geplant ist der Bau von ca. 7 – max. 10
Einfamilienhäusern als Einzel– bzw. Doppelhäuser. Die Erschließung
erfolgt über Privatstraßen von der Straße Lönsweg und von der
Fritz–Reuter–Straße aus.
Die Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan lautet "WR
– Reines Wohngebiet" und wird mit Festsetzungen zum Maß der Nutzung
eindeutig definiert. Die Festsetzung berücksichtigt die Lage der geplanten
Neubebauung zwischen dem umliegenden Altbestand an Wohnhäusern und dient somit
auch dem Nachbarschutz.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7/09 (612) –Wohnbebauung zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße– wird nach §
13a IVm § 12 Abs. 2 BauGB als Bebauungsplanverfahren für die Innenentwicklung
im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens soll
der Flächennutzungsplan, im Wege der Berichtigung (§ 13a, Abs. 2 Satz 2 BauGB)
angepasst werden
Ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan wird nicht erstellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die
Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Mit
der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen
Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang muss nunmehr entsprechend den europäischen
Bestimmungen eine Artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Bauleitplanverfahren
erfolgen.
Die
Artenschutzrechtliche Vorprüfung für den größten Teil des nördlichen, noch mit
Bewuchs bedeckten Bebauungsplanbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 7/09 (612) –Wohnbebauung zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße– hat kein erhöhtes Gefährdungspotential
für die Tierwelt d.h. keine den Planungen widersprechenden / entgegenstehenden
Vorkommen planungsrelevanter Arten ergeben.
Die
zum Schutz evtl. betroffener Tiere vorgeschlagenen Vorsorgemaßnahmen wie
künstliche Nisthilfen, fledermausfreundliche Beleuchtung, zeitliche
Beschränkung des Fällzeitraums der bestehenden Gehölze etc. werden als Hinweis,
mit einem Verweis auf den Durchführungsvertrag, in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Dem
vorgeschlagenen Erhalt der Weidenreihe (vorhandene Vegetationsrandstruktur)
kann
wegen der geplanten Baulichkeiten und einem Nachbarrechtsstreit bzgl. Astüberhang
und daraus resultierender Verkehrssicherungspflicht nicht gefolgt werden.
Die
von der Investorengemeinschaft
erarbeitete Planung, die gem. § 3 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung öffentlich ausgelegt worden ist und zu der gem. § 4 Absatz 2 BauGB die
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, ist mit den aus der Beteiligung
aufgenommenen, die Planung nicht wesentlich verändernden Änderungen und
Ergänzungen in dem im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss
gehörenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 7/09 (612) –Wohnbebauung zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße– zeichnerisch dargestellt und in der als
Anlage beigefügten "Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
7/09 (612) –Wohnbebauung zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße– (Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB) vom 26.05.2011" beschrieben.
Verfahrensablauf:
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Verfahrensablauf |
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Verfahrensschritt |
Datum / Zeitraum |
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Antrag auf Einleitung des Verfahrens durch den
Vorhabenträger / Vorhabenträgergemeinschaft |
22.06.2009 (ergänzt per Mail v. 17.07.2009) |
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Ratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens |
10.09.2009 |
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Veröffentlichung der Einleitung des Verfahrens |
19.09.2009 |
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Bürgeranhörung sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange |
Es wurde der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung
beschlossen |
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Öffentliche Auslegung |
14.01.2011 bis einschließlich 14.02.2011 |
|
Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange |
14.01.2011 bis einschließlich
18.02.2011 (Datum des Anschreibens: 11.01.2011) |
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auf Antrag gewährte
Fristverlängerung für Behörden / TöB |
bis zur – 8 – KW (21.02.2011 –
25.02.2011) |
Abwägung der im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen:
Auswertung der öffentlichen Auslegung:
Während
der öffentlichen Auslegung sind von ca. 90 Bürgern / Personen (Einzeln und mit
Unterschriftenlisten die nicht auf Doppeleingaben abgeglichen wurden) Stellungnahmen
eingegangen.
Die
Stellungnahmen, die ausschließlich auf die Ablehnung bzw. Verhinderung des
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich abzusichernden
Bauvorhabens zielen, beziehen sich vor allem auf eine als mangelhaft angesehene
Erschließung, auf eine durch eine Wohnbebauung im Gartenbereich zu erwartende
Ruhestörung durch die neuen Bewohner bzw. deren Fahrverkehr, Zerstörung eines
vorhandenen Grünbereichs, Beeinträchtigung der Spielmöglichkeiten für Kinder
sowie die Belästigungen während der Bauzeit und des Einzugs der Bewohner als auch
auf erwartete Parkplatzprobleme im Bereich der Neubebauung und des Lönsweges.
Die
Bürger haben in ihren Einsprüchen diverse Gerichtsurteile angeführt, die ihre
Position / Sichtweise des Sachverhalts, nach ihrer Meinung eindeutig die
Nichtzulässigkeit der beabsichtigten Bebauung, untermauern sollen.
Der
in den Urteilen, die teilweise vor relativ langer Zeit ergangen sind,
beschriebene Sachverhalt scheint sich vielfach ähnlich darzustellen, weicht
aber nach genauerer Betrachtung / Überlegung doch erheblich von der dargestellten
Planung zur Ansiedlung einer Wohnbebauung zwischen der bestehenden Bebauung am
Lönsweg und der Fritz–Reuter–Straße ab, da sich nahezu alle Urteile
auf andere/abweichende Sachverhalte beziehen.
Um
dieser angeblich auf das geplante Bauvorhaben bezogenen "Rechtsprechung"
Rechnung zu tragen, wurden von der Verwaltung Urteile der neueren
Rechtsprechung zu diesem Thema ermittelt.
Die
Ausführungen in diesen Urteilen lassen sich auf das geplanten Bauvorhaben beziehen,
zeigen allerdings bei einer differenzierten Betrachtung ein anders Bild des Sachverhalts
als von den Bürgern beschrieben und werden daher an dieser Stelle zitiert.
Vor
der Abarbeitung der einzelnen Widersprüche erfolgt daher eine kurze Zusammenstellung
und Bewertung der einzelnen Urteile im Hinblick auf die konkreten Planungen.
Die
nachfolgende Zusammenfassung gibt diesbezüglich insgesamt einen Kurzüberblick.
Kurzfassung der Urteilsinhalte
(Von den Einsprechern
angeführt / ermittelt)
·
Urteil des
BVerwG 4. Senat, IV C 66.67 vom 16.04.1971
Das Urteil bezieht sich auf eine vorbeugende
Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
Ø
Das Urteil ermöglicht
eventuelle Klagen nach der eingetretenen Rechtverbindlichkeit des
Bebauungsplans. Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
·
Urteil des
BVerwG 4. Senat, IV C 53.76 vom 28.04.1978
Das Urteil bezieht sich auf die Privilegierung eines privaten
Schießplatzes im Außenbereich. U. a. wird auf die zusätzliche Lärmbelästigung
im Zusammenwirken mit bereits vorhandenem Flug– und Autobahnlärm Bezug genommen.
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen; ebenso
gebotene Rücksichtnahme.
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
BVerwG, Urteil
vom 13.02.1976 – IV C 53.74 -,
Baurechtsammlung (BRS) 30 Nr. 30;
Das Urteil bezieht sich auf eine Baugenehmigung für ein Wochenendhaus im Außenbereich in
einer bestehenden Wochenendhaussiedlung bei nicht ausreichender Erschließung.
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH),Urteil vom 24.11.1977 – IV OE 102/75
– BRS 32 Nr. 47;
Das Urteil bezieht
sich auf die erfüllten Mindestanforderungen an eine gesicherte verkehrsmäßige
Erschließung weiterer Bebauung im unbeplanten Innenbereich. Die Erschließung
muss demnach in der Lage sein, den auf das Grundstück bezogenen Verkehr
gefahrlos aufnehmen zu können.
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht direkt vergleichbar. Prinzipiell spricht dieses Urteil
jedoch für die Möglichkeit der Durchführung (erschließungstechnisch) des
zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße geplanten Bauvorhabens.
·
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 24.08.1979 – XI A
611/79 -, BRS 35 Nr. 150:
Das Urteil bezieht
sich auf die fehlerhafte Erschließungssicherung von 5 Einfamilienhäusern im
Außenbereich
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
Urteil vom
12.05.1980 – 11 A 454/78 -, BRS 36 Nr. 133,
Das Urteil bezieht
sich auf die nicht als gesichert anzusehende Erschließung eines Lebensmittelmarktes
von 2400 m2.
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
Urteil vom
6.09.1982 – 7 A 1247/80 -,
Das Urteil bezieht sich auf eine geplante Bebauung im
nicht beplanten Innenbereich über eine mehrere
hundert Meter lange (ca. 350 m), aber sehr schmale (2,80 m – 3,50 m), nur
provisorisch befestigte Erschließungsstraße.
Ø
Der
Fall ist mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
Urteil vom
12.11.1982 – 10 A 1638/80 –
Das Urteil bezieht sich auf eine nicht ausreichende
Erschließung in einem teilweise bebauten aber unbeplanten Bereich der im FNP
als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist.
Ø
Der
Fall ist mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
Beschluss des
OVG NW- 7 B 1292/93- vom 22.06.1993
Das Urteil bezieht sich auf eine Stellplatzanlage, die die Stellplätze eines gesamten
Mehrfamilienhauses (9 Stellplätze) an einer Stelle unter Zuhilfenahme
mechanischer Parkeinrichtungen aufnehmen soll. Insbesondere der durch die
Nutzung dieser Anlagen entstehende Lärm wird als nicht zumutbar eingestuft.
Ø
Der
Fall ist mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
OVG
Lüneburg: Beschluss 6 L 131/89 vom 23.09.1991
Das Urteil bezieht sich auf die Stellplatzanlage
einer Spielhalle unter Berücksichtigung eines "lebhaften
Besucherverkehrs" in der Nachbarschaft zu einem bisher ungestörten
Wohngartenbereich mit gepflegten und ruhigen Erholungsmöglichkeiten.
Ø Der Fall ist mit dem Bauvorhaben
nicht vergleichbar.
·
Verwaltungsgericht
Arnsberg, Aktenzeichen …
… …
Aus den vom Gericht übersandten Verfahrensunterlagen
kann nicht auf einen gleichgelagerten Sachverhalt geschlossen werden. Das
Verfahren wurde eingestellt / mit einem Vergleich beendet.
Ø Der Fall scheint nach den Unterlagen
keinesfalls die gleiche Situation darzustellen, ist mit dem Bauvorhaben nicht
vergleichbar.
Die
diesem Verfahren zugeschriebene "Anlage … …" beweist lediglich, dass zum Bau neuer Wohnhäuser
von dem Bauherrn eine andere, vorhandene Zuwegung genutzt werden musste. Ob
dies im Zusammenhang mit einem Gerichtsurteil steht oder Eigentumsrechtlich
(Privatweg etc.) bedingt ist, geht aus dieser Anlage nicht hervor.
Weitere Urteile:
Neuere
Rechtsprechung zum Thema
(Nicht
von den Einsprechern angeführt sondern von der Verwaltung ermittelt)
Die
Ausführungen in diesen Urteilen lassen sich in ihrer Ablehnung von darin beschriebenen
Vorhaben auf die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße beziehen und werden daher an dieser Stelle
zitiert.
·
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein–Westfalen; 10. Senat; Urteil vom 04.09.2008; Az.:
10 A 1678/07
Es geht um die Errichtung eines Mehrfamilienhauses
mit rückwärtiger Stellplatzanlage (Tiefgarage und zusätzlich Garagen an der
Nachbargrenze) Die Zufahrt erfolgt über Rampen mit erheblichen Längsneigungen.
Durch die Stellplatzanlage wird ein zu großes Störpotential und daher deren
Unzulässigkeit gesehen.
Es geht um die Nichteinhaltung von Abstandsflächen.
Die rückwärtige Garagenanlage führt zu
Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, die über das zumutbare Maß hinausgehen.
Unzumutbarkeit der Garagenanlage, da sie nicht
ebenerdig angefahren wird.
Dem Schutz der Gebäuderückseiten kommt aufgrund des
Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zu.
Ø
Vergleich zum
geplanten Bauvorhaben Lönsweg:
Bei diesem Bauvorhaben sind keine Stellplatzanlagen
vorgesehen. Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze und Garagen
verteilen sich auf die einzelnen Baufelder und werden nicht über Rampen mit
erheblichen Längsneigungen angefahren.
Das in dem Urteil aufgezeigte erhebliche
Störpotential kann hier nicht für die Unzulässigkeit der Planung
herangezogen werden.
Es handelt sich hier nicht um ein Störpotential mit
dem der Kläger nicht rechnen musste. Einige der Einsprecher haben der Bebauung
und dem Wegerecht unwiderruflich beim Kauf ihrer Wohnung zugestimmt. Zumindest
diese Gruppe musste mit einem Störpotential rechnen.
Der Zu und Abfahrtsbereich ist durch bestehende
Stellplätze sowie deren Zufahrt vorbelastet.
·
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein–Westfalen; 10. Senat; Urteil vom
20.06.2006; Az.: 10 A 80/04 (s.a. Kommentar zum
Urteil vom 20.06.2006; Az.: 10 A 80/04 (s.u.))
Es geht in diesem Fall um eine Einzelgarage im
rückwärtigen Bereich eines Grundstücks mit einer langen Zufahrt.
Diese Anlage, 37 m hinter der Straßenbegrenzungslinie
im rückwärtigen Grundstücksbereich mit einer Zufahrt entlang des Wohnhauses und
der Terrasse des Nachbarn und dem unmittelbaren Zugang zur Garage an dieser
Terrasse und damit direkt an der Ruhezone des Nachbarn, ist im Einzelfall
unzumutbar, weil es sich in diesem Fall um ein Störpotential handelt, mit dem
der Nachbar nicht rechnen musste
Ø
Vergleich zum
geplanten Bauvorhaben Lönsweg:
Die Länge der Zuwegung zum südlichsten durch diese
erschlossenen Baufeld von der Straße Lönsweg aus ist länger als die o.a. 37m.
Es handelt sich hier nicht um ein Störpotential mit
dem der Kläger nicht rechnen musste. Die direkten Anwohner dieser neuen
Erschließung haben der Bebauung und dem Wegerecht unwiderruflich beim Kauf
ihrer Wohnung zugestimmt. Zumindest diese Gruppe musste mit einem Störpotential
rechnen.
Der Zu– und Abfahrtsbereich zwischen dem
Lönsweg und der geplanten neuen Erschließung ist durch bestehende Stellplätze
hinter dem Haus Lönsweg 4a sowie deren Zufahrt vorbelastet.
·
BVerwG 4. Senat;
Beschluss vom 20.03.2003; Az.:4 B 59/02
Es geht darum, dass Wohnhäuser rechtmäßig, die
zugehörigen Stellplätze (wg. Emissionen von Stellplätzen und Garagen) nicht
genehmigungsfähig sind. Es geht um die Möglichkeit, dass Stellplätze (und/oder
Garagen) auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen errichtet
werden dürfen.
Sie (Stpl./Gar.) sind unzulässig, wenn von ihnen
Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des
Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
(Hinweis: Baugebiet entlang des Lönsweg lt.
B–Plan "WA" (allgemeines Wohngebiet), geplantes Baugebiet
"WR" (reines Wohngebiet))
Zu– und Abgangsverkehr belastet die
Nachbarschaft regelmäßig am stärksten
Demgegenüber begegnen Garagen und Stellplätze in
ruhigen, rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen
Bedenken,
hier: Unzumutbarkeit nach Eigenart des Baugebietes und
den Umständen des Einzelfalls, wobei die Beeinträchtigung der Nachbarschaft
u.a. durch eine Anordnung von Stellplätzen, die eine Massierung vermeidet, auf
ein zumutbares Maß gemindert werden kann.
Daraus folgt, dass die Nachbarn die von Stellplätzen
einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall
hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem
Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem
Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann.
Ø
Vergleich zum
geplanten Bauvorhaben Lönsweg:
Der Innenbereich zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße weist eine Vorbelastung durch Zufahrten zu
Garagen und Stellplätzen, durch Garagen und Stellplätze selbst sowie durch
Zufahrt / Zugang zur Kleingartennutzung und Kleingartennutzung selbst auf.
Der Zu– und Abgangsverkehr zur geplanten
Bebauung verteilt sich auf drei unabhängige Zufahrten.
Besondere örtliche Verhältnisse, die gegen die
Errichtung von Stellplätzen auf den einzelnen Baugrundstücken sprechen, liegen
nicht vor.
Die angesprochene, zu vermeidende, Massierung von
Stellplätzen tritt im geplanten Bauvorhaben Lönsweg nicht auf.
Eine Unzumutbarkeit wg. der Eigenart des Baugebietes
wird nicht gesehen.
Bei dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan werden
die realisierbaren Stellplätze und Garagen nicht über den festgestellten Bedarf
hinausgehen. Aufgrund der Raumverhältnisse werden keine
"Quartiersgaragen" entstehen können, die auch den Nutzern aus anderen
Gebieten offen stehen.
Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt des generellen
Gebietsgewährleistungsanspruchs ebenfalls kein schützenswertes Recht der
Eigentümergemeinschaft LW anzuerkennen, das bei der Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB eine entscheidende Rolle spielen
kann.
Fazit aus den aufgeführten
"rechtlichen Grundlagen / Urteilen" in Bezug auf das geplante
Bauvorhaben zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße:
Entgegen
den in den gerichtlichen Entscheidungen bemängelte "fehlende ausreichende
bzw. fehlende gesicherte Erschließung" ist durch die im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan vorgesehenen, mit Geh– Fahr– und Leitungsrechten
festgesetzten Zuwegungen bei dem o.a. geplanten Bauvorhaben die Erschließung
als gesichert anzusehen.
Die
in den gerichtlichen Entscheidungen dargelegte Unzumutbarkeit von Stellplätzen
/ Stellplatzanlagen ist auf das Projekt zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße nicht übertragbar.
Der
Nachbarschutz bei Stellplatzanlagen gem. § 51 Abs. 7 BauONRW
("Stellplätze und Garagen müssen
so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht
schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die
Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es kann
verlangt werden, dass an Stelle von Stellplätzen Garagen hergestellt
werden.") ist bei den Planungen
gewährleistet.
Es
ist bei den wenigen Gebäuden keine Massierung von Stellplätzen zu erwarten, ebenso
wenig wie unzumutbare Zufahrtssituationen zu den bauordnungsrechtlich notwendigen
Stellplätzen.
Bei
dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan werden die realisierbaren Stellplätze
und Garagen nicht über den festgestellten Bedarf hinausgehen. Aufgrund der
Raumverhältnisse werden keine "Quartiersgaragen" entstehen können,
die auch den Nutzern aus anderen Gebieten offen stehen. Deshalb ist unter dem
Gesichtspunkt des generellen Gebietsgewährleistungsanspruchs ebenfalls kein
schützenswertes Recht der …
Lönsweg anzuerkennen, das bei der Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB eine entscheidende Rolle spielen kann.
Weitere
für die Abwägung zu berücksichtigenden Argumente lassen sich aus den angeführten
gerichtlichen Entscheidungen nicht ableiten.
Aus den Stellungnahmen der Bürger ergeben sich daher keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Planung.
Die
Einsprüche, Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen der Bürger selbst werden im
Anhang 1 dieser Vorlage behandelt.
Auswertung der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Es
sind abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen von:
Umweltamt
als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und
Hagen:
·
Hinweis zum
Immissionsrichtwert für den Nachtzeitraum im reinen Wohngebiet.
SEH
Stadtentwässerung
Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen:
·
Änderung des
Begründungstextes bzgl. der Ableitung des Niederschlagswassers, der
Schmutzwasserableitung und der Rückstauproblematik.
Amt
für Brand und Katastrophenschutz:
·
Hinweis auf
Notwendigkeit einer Bewegungsfläche für die Feuerwehr aufgrund zu langer Zuwegung.
Untere
Landschaftsbehörde:
·
Ablehnung der
Planungen wg. einer hierdurch verschwindenden, letzten Grünverbindung /
Biotopverbundes in diesem Bereich.
Untere
Bodenschutzbehörde:
·
Hinweiserweiterung
bzgl. Baumaterialien und Geländeverhältnissen.
Untere
Wasserbehörde
·
Hinweis auf
fehlende Einleitungsgenehmigung für das anfallende Oberflächenwasser in den
Lönsbach.
Die
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange werden im
Anhang 2 dieser Vorlage behandelt.
Änderungen im
Bebauungsplan / der Begründung
Nach Abwägung
der eingegangenen Stellungnahmen wurden der Plan und die Begründung geringfügig
überarbeitet:
Darstellungen im
Plan / Textliche Festsetzungen / Hinweise
·
Im Bereich der
südlichen Zufahrt vom Lönsweg aus wird im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans eine über die bestehende Belastungsfläche hinausgehende
Bewegungsfläche für die Feuerwehr mit eingetragener Bemaßung festgesetzt.
·
Es wird eine textliche
Festsetzung über die Nutzung / Ausgestaltung der Bewegungsfläche für die
Feuerwehr eingefügt ("Fläche besonderen Nutzungszwecks" gem. §
9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB).
·
Es wird eine textliche
Festsetzung bzgl. der Entwässerung eingefügt.
·
Es wird ein
Hinweis bzgl. der Installierung privater Regenwasserrückhalteanlagen mit dem
Verweis auf den Durchführungsvertrag eingefügt.
·
Es wird ein Hinweis
bzgl. der aus der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung notwendigen Maßnahmen bzgl.
Gartenrotschwanz und Fledermäusen mit dem Verweis auf den Durchführungsvertrag
eingefügt.
·
Es werden die ergänzenden
Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde eingefügt.
·
Es wird ein
Standardhinweis bzgl. evtl. Kampfmittelfunde eingefügt.
Änderungen in der
Begründung
In die Begründung wird eingefügt:
der Punkt:
·
Vorbemerkung
(wie Vorlage s.o.)
·
Städtebauliche
Intentionen/Grundlagen/Randbedingungen/Gründe des Bebauungsplanverfahrens (wie
Vorlage s.o.)
In der Begründung wird ersetzt / geändert:
·
der
Punkt 6.2 Abwasser gemäß den Vorgaben der SEH (ausgenommen eine Festsetzung der
privaten Regenwasserrückhalteanlagen).
·
der
Punkt 11.1
Es sind im Plan keine Verkehrsflächen
festgesetzt, daher entfällt die Zeile "Verkehrsflächen"
Diese oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen sind als
geringfügig zu werten, da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen in der
Begründung vom 27.09.2010 verständlicher
und ausführlicher zu erklären. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben
sich nur Änderungen, die von den Trägern öffentlicher Belange gefordert wurden.
Die o. g.
Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich der
Klarstellung/Verdeutlichung. Weiterhin wird mit den Änderungen bzw. Ergänzungen
den Anregungen gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Durch die
Einarbeitung der Änderungen in den Plan und die Begründung stimmt der
Vorhabenträger den Änderungen zu. Auf eine erneute öffentliche Auslegung kann
deshalb verzichtet werden.
Die
Begründung zum Bebauungsplan vom 27.09.2010 wird überarbeitet und durch die
neue Begründung vom 26.05.2011 ersetzt.
Bestandteile der Vorlage
Begründung
vom 26.05.2011 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7/09 (612)
–Wohnbebauung zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße–
(Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB)
Übersichtsplan
Umweltbezogene
Informationen
u.a. als Teil bzw. Anlage der Begründung vom 26.05.2011
zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 7/09 (612)
–Wohnbebauung zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße–
(Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB)
Ø
Artenschutzrechtliche
Vorprüfung zum
Bauvorhaben "Lönsweg", öKon GmbH,
Dorotheenstraße 26a, 48145 Münster, 20. November 2009
Ø
Artenschutzrechtliche
Vorprüfung zum
Bauvorhaben "Lönsweg" –ergänzende
Stellungnahme zum aufgeweiteten B–Plan–, öKon GmbH, Dorotheenstraße
26a, 48145 Münster, 25. Mai 2011
Anhang
Stellungnahmen
der Verwaltung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.
7/09 (612)
–Wohnbebauung zwischen Lönsweg
und Fritz–Reuter–Straße–
(Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 13a (BauGB))
Anhang 1
Stellungnahmen der
Verwaltung zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen der Bürger
Vorbemerkung:
Das
anonym im Umfeld des Plangebietes verteilte "Informationspapier" / Pamphlet
("Info an alle Nachbarn im Lönsweg") wird nicht abwägend behandelt,
da es nicht im Rahmen des Verfahrens –öffentliche Auslegung im öffentlich
bekanntgemachten Zeitraum– der Stadt / Verwaltung zugestellt wurde,
sondern scheinbar dazu dienen sollte, die in der Umgebung Wohnenden weniger
über das Projekt zu informieren als gegen das Projekt aufzubringen. Die darin
enthaltenen "Bedenken" sind jedoch durch die Abwägung anderer, im
Rahmen der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
eingegangenen, Einsprüche von der Abwägung erfasst.
Bedenken
und Anregungen der …
der Häuser Lönsweg …
(Eingereicht durch den Vertreter von 8 Eigentümern der Eigentümergemeinschaft)
Schreiben
vom 18.01.2011
ergänzt
durch
Schreiben
vom 17.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
(zum
Schreiben vom 18.01.2011)
zu 1. und 2.
Die
notariell beurkundete Teilungserklärung zur Begründung von Wohnungseigentum in
den Häusern Lönsweg …
enthält in § 15 "Allgemeines" unter Nummer 2 den folgenden Passus:
"2. Die
Eigentümergemeinschaft der Wohnhäuser Lönsweg … erteilen dem jeweiligen Eigentümer der Flurstücke … und … unwiderruflich die Vollmacht, Baulasten
bzw. Grunddienstbarkeiten für Wege und Leitungsrechte zugunsten dieser beiden Flurstücke eintragen zu lassen und zwar in jeglicher Form, die für die Erschließung, Bebauung und Erreichbarkeit der genannten Flurstücke entsprechend aller gesetzlicher
Vorschriften und behördlicher Auflagen erforderlich ist.
Falls das
Flurstück …,
zur Zeit mit der Nutzungsart .Grünland" im Grundbuch eingetragen, eventuell
bebaut werden darf, stimmt
die Eigentümergemeinschaft
unwiderruflich einer Bebauung des Flurstücks … zu. Desweiteren
erteilt die Eigentümergemeinschaft
unwiderruflich die
Vollmacht, notwendige Baulasten, wie etwa Abstandsbaulasten, Grunddienstbarkeiten zu bestellen und einzutragen,
die notwendig werden sollten, um das Flurstück … bebauen zu
können. Insoweit
bevollmächtigt die Eigentümergemeinschaft den jeweiligen Verwalter, diese Zustimmung mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem jeweils Berechtigten zu erteilen.
Ein Wegerecht für das
Grundstück Gemarkung Boele, Flur …, Flurstück … ist im
Grundbuch der Eigentümer der Häuser Lönsweg … eingetragen.
Das
Wegerecht resultiert aus dem Kaufvertrag über die Flurstücke Gemarkung Boele, Flur …,
Flurstücke … und …
(Freifläche Lönsweg sowie Gebäude- und Freifläche Lönsweg …) und zwar in
der Form:
Der
jeweilige Eigentümer des Grundbesitzes Flur …, Flurstück … räumt zugunsten des
Grundstücks Flur …, Flurstück …
(Hagen Blatt …)
ein Wegerecht vom Flurstück … (Straße Lönsweg) über das Flurstück … zum Flurstück … ein. Die Vertragsparteien
bewilligen die Eintragung des Wegerechts im Grundbuch.
(Die eingereichte "Gedächtnisschilderung" eines
"Zeugen" bzgl. des Wegerechtes lässt sich nur so interpretieren, dass
das Wegerecht jederzeit gesichert ist.)
Die obige Zusammenstellung vorausgeschickt, ergibt sich in der
Abwägung zwischen den Interessen der Bewohner / Eigentümer und dem
Vorhabenträger das Ergebnis, dass die vorgebliche Unwissenheit der Eigentümer
bzgl. der ins Grundbuch noch einzutragenden Lasten und des eingetragenen Wegerechts
nichts an der Möglichkeit des Vorhabenträgers eine Bebauung des Flurstücks 545 Gemarkung Boele, Flur 16 in der angestrebten Form durchzuführen ändert.
Aus der Teilungserklärung geht die Erteilung einer
"unwiderruflichen Vollmacht" bzgl. der Eintragung weiterer Lasten ins
Grundbuch und die "unwiderrufliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
zu einer Bebauung des Flurstücks 545" Eindeutig hervor.
Diese Vollmacht wurde ohne eine Einschränkung bzgl. Art und Maß
der ermöglichten Bebauung erteilt.
Die Erschließung der geplanten bzw. möglichen Häuser wird auf
drei Erschließungswege verteilt und läuft nicht ausschließlich über die durch
ein Wegerecht gesicherte Zufahrt zwischen den Häusern Lönsweg 4 und 4a.
Eine
Zerstörung dieser Wegefläche durch schwere Baufahrzeuge würde auf die Bauzeit beschränkt
sein. Ebenso die Lärm– und Schadstoffbelastung.
Der
Verursacher eventuell auftretender Schäden (Bauträger etc.) hätte diese nach Beendigung
der Baumaßnahmen auf seine Kosten zu beseitigen.
Die
Pflicht zur Wiederherstellung dieser Fläche ergibt sich auch aus der Verlegung
der notwendigen Ver– und Entsorgungsleitungen in diesem Bereich.
Die
Schadensbeseitigung wird im Durchführungsvertrag zum
Vorhaben festgelegt und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Falls
die Bewohner / Eigentümer eine Gefährdung hinter dem Haus spielender Kinder
sehen, obliegt es ihrer Aufsichtspflicht, das Grundstück entsprechend, evtl.
durch eine Umzäunung, zu sichern
Die
Belästigung durch Möbelwagen ist nur als kurzzeitige Störung anzusehen.
Die
angesprochenen, erwarteten mindestens 20 Pkw werden nicht Tag und nacht über
das Grundstück der Einsprecher fahren.
Eine
anzunehmende Anzahl von ca. 20 – 40 Pkw – Bewegungen pro Tag im
Bereich der Erschließungen vom Lönsweg aus bedeutet keinen ständigen und
dauernden Lärm. Auf die Spitzenstunde der Verkehrsbelastung (10% der
Tagesbelastung in einer Stunde) bezogen bedeutet dies max. 2 – 4 Pkw
– Bewegungen in einer Stunde.
Von
einer übermäßigen Belastung ("Dauerfahrten Tag und Nacht") kann hier
nicht gesprochen werden.
zu
3.
Der
Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ("… u.a. gegen die Bundesrepublik
Deutschland, Aktenzeichen …
… … (Verwaltungsgericht
Arnsberg)") bringt im Falle des Vorhabens "Wohnbebauung Lönsweg"
keine der Planung entgegenstehenden Erkenntnisse.
·
Verwaltungsgericht
Arnsberg
Beschluss vom 02.11.1999; Aktenzeichen … … …
Aus der Entscheidungsabschrift zum Beschluss vom
02.11.1999 des Verwaltungsgerichts Arnsberg zum Aktenzeichen … … … geht hervor, dass
eine "… bei Gericht anhängige Klage gegen den planungsrechtlichen
Vorbescheid …" zurückgenommen wurde.
Die Klägerseite hatte dazu erklärt: "Die Kläger
behalten sich nach entsprechender Prüfung Rechtsmittel gegen eine
Baugenehmigung im Kontext des streitigen Vorhabens vor."
Ø
Das Verfahren
wurde eingestellt.
Eine
völlige Übereinstimmung des Falls H…straße mit dem Fall Lönsweg kann, auch unter Berücksichtigung
der nachgereichten Unterlage …
nicht gesehen werden. Aus allen Unterlagen lässt sich keine vergleichbare,
sogar noch nicht einmal die eigentliche Situation H…straße erkennen.
Rechtliche
Fragen bzgl. einer zeitlich versetzten Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch
gegenüber dem Abschlussdatum eines Kaufvertrages sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
zu
P.S.:
Die
Zufahrt vom Lönsweg zu den in einer Breite von 4,25 m neu anzulegenden Erschließungswegen
für die geplante Neubebauung wird auf dem Flurstück 878 (Lönsweg 4–8)
nicht verbreitert. Die vorgesehene Verbreiterung beginnt ca. am westlichen Ende
des Hauses Lönsweg 4a und betrifft die dort angelegten Stellplätze geringfügig.
Eine
Einverständniserklärung der Bewohner / Eigentümer des Flurstücks 878 (Lönsweg
4–8) ist hierzu nicht notwendig.
Wie
der Unterhalt des mit dem Wegerecht belasteten Teils der "Privatstraße"
geregelt ist / wird, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zum Schreiben vom 17.02.2011
zu 1.
·
Verwaltungsgericht
Arnsberg
Beschluss vom 02.11.1999; Aktenzeichen … … …
Aus der Entscheidungsabschrift zum Beschluss vom
02.11.1999 des Verwaltungsgerichts Arnsberg zum Aktenzeichen … … … geht hervor, dass
eine "… bei Gericht anhängige Klage gegen den planungsrechtlichen
Vorbescheid …" zurückgenommen wurde.
Die Klägerseite hatte dazu erklärt: "Die Kläger
behalten sich nach entsprechender Prüfung Rechtsmittel gegen eine
Baugenehmigung im Kontext des streitigen Vorhabens vor."
Ø
Das Verfahren
wurde eingestellt.
Dass
man sich darauf, wie im Schreiben des Einsprechers dargelegt "…
dahingehend geeinigt hat, dass die Zufahrt zwischen den Häusern H…straße … und … nicht als Bauzufahrt
und nicht als Zuwegung für die neuen Häuser genutzt werden darf." geht aus
der Entscheidungsabschrift an keiner Stelle hervor.
Die
diesbezüglich als angeblicher Beweis angeführte und dem Schreiben in Kopie beigefügte
"Anlage … …, Verwalter der
Wohnanlage" lässt lediglich den Schluss zu, dass eine genehmigte Bebauung
im Baustadium unrechtmäßig über ein Fremdgrundstück angefahren wurde und dass
es eine befahrbare, rechtmäßige Zufahrt/Erschließung an anderer Stelle gab.
zu
2.
Im
gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der Bau von 7
– 10 Einfamilienhäusern geplant. Diese werden von insgesamt drei
Zufahrten in Form von Anliegerwegen (Breite 3,00 m bis 4.25 m) erschlossen, von
denen zwei an den Lönsweg, eine an die Fritz–Reuter–Straße angebunden
sind.
Es
gibt keine durchgängige Straßenverbindung von der
Fritz–Reuter–Straße zum Lönsweg
Eine
anzunehmende Anzahl von ca. 20 – 40 Pkw – Bewegungen pro Tag im
Bereich der Erschließungen vom Lönsweg aus bedeutet keinen ständigen und
dauernden Lärm. Auf die Spitzenstunde der Verkehrsbelastung (10% der
Tagesbelastung in einer Stunde) bezogen bedeutet dies max. 2 – 4 Pkw
– Bewegungen in einer Stunde. Diese Belastung kann nicht als erhebliches
Verkehrsaufkommen angesehen werden.
Dass
dadurch der Weg /die Wegefläche der Einsprecher durch diese "… vorgesehene fremde Nutzung der
neuen Anwohner unzumutbar belastet und geschädigt wird." kann nicht
gesehen werden. Die Reparatur evtl. auftretender Beschädigungen wäre unter den
Nutzern / Eigentümern der Fläche privatrechtlich zu regeln und ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
In
dem zitierten Urteil (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 –IV C 53.74–)
wird im Leitsatz ausgeführt:
"Die
Anforderungen an die ausreichende (wegemäßige) Erschließung richten sich nach
den jeweiligen Gegebenheiten. Sie hängen unter anderem von der zu erwartenden
Verkehrsbelastung ab … ; gewisse Mindestanforderungen müssen aber dennoch
erfüllt werden."
Bei
einer Belastung von ca. 2 bis 4 Pkw – Bewegungen pro Stunde (s.o.) ist davon
auszugehen, dass die wegemäßige Erschließung, die, außer im direkten
Einfahrtsbereich, auch Begegnungsverkehr zulässt, als ausreichend anzusehen
ist.
Auf
die im Punkt 2. dieses Schreibens angeführten Gerichtsurteile / Entscheidungen
wird im Folgenden mit einer jeweiligen Kurzstellungnahme eingegangen:
·
BVerwG, Urteil
vom 13.02.1976 – IV C 53.74 -,
Baurechtsammlung (BRS) 30 Nr. 30;
Das Urteil bezieht sich auf eine Baugenehmigung für ein Wochenendhaus im Außenbereich in
einer bestehenden Wochenendhaussiedlung bei nicht ausreichender Erschließung.
Ø Der Fall ist mit dem Bauvorhaben
nicht vergleichbar.
·
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH),Urteil vom 24.11.1977 – IV OE 102/75
– BRS 32 Nr. 47;
Das Urteil bezieht
sich auf die erfüllten Mindestanforderungen an eine gesicherte verkehrsmäßige
Erschließung weiterer Bebauung im unbeplanten Innenbereich. Die Erschließung
muss demnach in der Lage sein, den auf das Grundstück bezogenen Verkehr
gefahrlos aufnehmen zu können.
Ø Der Fall ist mit dem Bauvorhaben
nicht direkt vergleichbar. Prinzipiell spricht dieses Urteil jedoch für die
Möglichkeit der Durchführung (erschließungstechnisch) des zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße geplanten Bauvorhabens.
·
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Urteil vom 24.08.1979 – XI A 611/79 -, BRS 35
Nr. 150:
Das Urteil bezieht
sich auf die fehlerhafte Erschließungssicherung von 5 Einfamilienhäusern im
Außenbereich
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Urteil vom 12.05.1980 – 11 A 454/78 -, BRS 36
Nr. 133,
Das Urteil bezieht
sich auf die nicht als gesichert anzusehende Erschließung eines Lebensmittelmarktes
von 2400 m2.
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Urteil vom 6.09.1982 – 7 A 1247/80 -,
Das Urteil bezieht sich auf eine geplante Bebauung im
nicht beplanten Innenbereich über eine mehrere
hundert Meter lange (ca. 350 m), aber sehr schmale (2,80 m – 3,50 m), nur
provisorisch befestigte Erschließungsstraße.
Ø
Der
Fall ist mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Urteil vom 12.11.1982 – 10 A 1638/80 –
Das Urteil bezieht sich auf eine nicht ausreichende
Erschließung in einem teilweise bebauten aber unbeplanten Bereich der im FNP
als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist.
Ø
Der
Fall ist mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
zu
3.
Es
kann bei dieser Planung nicht von einer wesensfremden Hinterlandbebauung ausgegangen
werden.
Es
ist unstreitig, dass sich durch die geplante Nutzungsänderung der bestehenden
Grünflächen, oder was davon noch vorhanden ist, eine Veränderung des
Wohnumfeldes für die bestehende Bebauung ergeben wird. In verstädterten Lagen
bzw. in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen muss jedoch immer mit dem
Heranrücken weiterer Bebauung an das eigene Grundstück / die eigene Wohnung
bzw. der Nutzung innerstädtischer, bislang unbebauter Grundstücke gerechnet
werden. Die Absicht, diese Grundstücke einer Bebauung zuzuführen wurde schon
durch entsprechende Klauseln in den Kauf– bzw. Aufteilungsverträgen für
einige Häuser / Wohnungen am Lönsweg dokumentiert.
Jede
neue Bebauung auf nicht versiegelten, begrünten Flächen bedeutet einen Eingriff
in die Landschaft.
Die
vorhandenen Gärten sind jedoch als Zwischennutzung seit der Aufstellung des Bebauungsplanes
01/62 (037) –Verkehrsfläche der verlängerten Alexanderstraße–, der
seit 1971 und bis heute rechtswirksam ist entstanden. Von einem negativen
Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft, die hier durch künstlich
angelegte Kleingärten repräsentiert sein soll, kann hier keineswegs gesprochen
werden.
Von
unzumutbaren Störungen durch Stellplätze, Garagen und Verkehr kann bei den zu
erwartenden Verkehrsbelastungen von ca. 2 bis 4 Pkw – Bewegungen in der
Spitzenstunde (s.o.) nicht ausgegangen werden.
Auf
die im Punkt 3. dieses Schreibens angeführten Gerichtsurteile / Entscheidungen
wird im Folgenden mit einer jeweiligen Kurzstellungnahme eingegangen:
·
Beschluss des
OVG NRW -7 B 1292/93- vom 22.06.1993
Das Urteil bezieht sich auf eine Stellplatzanlage, die die Stellplätze eines gesamten
Mehrfamilienhauses (9 Stellplätze) an einer Stelle unter Zuhilfenahme
mechanischer Parkeinrichtungen aufnehmen soll. Insbesondere der durch die
Nutzung dieser Anlagen entstehende Lärm wird als nicht zumutbar eingestuft.
Ø
Der
Fall ist mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
·
OVG Lüneburg:
Beschluss 6 L 131/89 vom 23.09.1991
Das Urteil bezieht sich auf die Stellplatzanlage
einer Spielhalle unter Berücksichtigung eines "lebhaften
Besucherverkehrs" in der Nachbarschaft zu einem bisher ungestörten
Wohngartenbereich mit gepflegten und ruhigen Erholungsmöglichkeiten.
Ø Der Fall ist mit dem Bauvorhaben
nicht vergleichbar.
Bei
dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan werden die realisierbaren Stellplätze
und Garagen nicht über den festgestellten Bedarf hinausgehen. Aufgrund der
Raumverhältnisse werden keine "Quartiersgaragen" entstehen können,
die auch den Nutzern aus anderen Gebieten offen stehen.
Deshalb
ist unter dem Gesichtspunkt des generellen Gebietsgewährleistungsanspruchs
ebenfalls kein schützenswertes Recht der Eigentümergemeinschaft Lönsweg anzuerkennen,
das bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7
BauGB eine entscheidende Rolle spielen kann.
Nachbarrechte
sind daher nicht verletzt und der Maßstab der Zumutbarkeit nicht überschritten.
Das Plangebiet weist zudem eine gewisse Vorbelastung durch Stellplätze und
Garagen ("Tiefgarage" Fritz–Reuter–Straße) mit deren
Zufahrten auf.
Eine
aus der geplanten Baumaßnahme resultierende Wertminderung der angrenzenden
Immobilien kann aus diesem von der Gemeinde gesehenen Erfordernis einer Nachverdichtung
der Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zur besseren
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur nicht abgeleitet werden.
Die
Einwendungen werden zurückgewiesen.
Bedenken
und Anregungen der …
Schreiben
vom 02.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
zu
1.
Nach
der Planung bleiben diese Stellplätze erhalten, lediglich die zur Verfügung
stehende Länge der Stellplätze verkürzt sich von 6 auf 5 bis 4 Meter. Dies ist
für die meisten marktgängigen Fahrzeuge hinreichend. Eine Verschiebung der
Parkplätze auf dem Grundstück ließe sich ermöglichen
zu
2.
Die
zur Bebauung vorgesehene Grünfläche steht im Eigentum des Vorhabenträgers. Die
hier evtl. vorhandenen Spielmöglichkeiten für Kinder sind nicht öffentlich
zugänglich bzw. nicht einem mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken
zuzuordnen.
Sollte
ein Spielplatz erforderlich sein oder von den Bewohnern/Eigentümern der Häuser
Lönsweg …
gewünscht werden, so müssten diese ihn auf eigene Kosten auf ihren eigenen
Grundstücken anlegen.
zu
3.
Für
den "Grüngenuss" der Bewohner der Häuser Lönsweg … sind die Bewohner/Eigentümer
dieser Häuser selbst verantwortlich.
Die
Sicherstellung eines "Grüngenusses" der Nachbarn muss nicht durch das
Privateigentum eines anderen Nachbarn, der andere Vorstellungen von der Nutzung
seines Eigentums hat, sichergestellt werden.
zu
4.
Naturschutz
ignoriert / Grüngürtel, Grabeland
Die
Belange des Naturschutzes wurden mit der Durchführung einer Artenschutzrechtlichen
Vorprüfung untersucht und werden gemäß deren Vorgaben berücksichtigt. Es ergab
sich aus dieser Vorprüfung kein der Bebauung dieses Bereiches entgegenstehender
Hinweis.
Das
Planungsziel "Grünfläche" war die beabsichtigte Verbindung der
Grün– und Erholungsbereiche "Hamecke" und "Malmke"
größtenteils entsprechend der Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt
Hagen.
Der
zur Umsetzung dieses Ziels eingeleitete Bebauungsplan Nr. 10/87 (440)
–Grünzug Boelerheide–, hatte in seinem Bearbeitungsstadium für
seinen Geltungsbereich keine rechtlichen Auswirkungen. Eine Weiterbearbeitung
auf der Grundlage der seinerzeit vorgestellten Planungen war nicht abzusehen
bzw. durch zwischenzeitlich durchgeführte Baumaßnahmen u.a. im Bereich des
Lönsweges und wegen der bestehende Eigentumsverhältnisse im Zuge der geplanten
Wegeverbindung nicht erfolgversprechend.
Die
Planungen eines durchgehenden Grünzugs wurden wegen fehlender Erfolgsaussichten
bereits 2009 eingestellt.
Die
Umsetzung der im für diesen Bereich noch rechtsverbindlichen Bebauungsplan 1/62
(037) –Verkehrsfläche der verlängerten Alexanderstraße festgesetzten
Straßenverkehrsfläche wurde durch die Stadt Hagen aufgegeben.
Die
Darstellung des FNP "Grünfläche" wird im Zuge der Berichtigung in
"Wohnbaufläche" angepasst.
zu
5.
Von
einer Lärmbelästigung rund um die Uhr kann bei den das Haus der Einsprecher
tangierenden Zufahrten nicht gesprochen werden.
Eine
anzunehmende Anzahl von ca. 20 – 40 Pkw – Bewegungen pro Tag im
Bereich der Erschließungen vom Lönsweg aus bedeutet keinen ständigen und
dauernden Lärm. Auf die Spitzenstunde der Verkehrsbelastung (10% der
Tagesbelastung in einer Stunde) bezogen bedeutet dies max. 2 – 4 Pkw
– Bewegungen in einer Stunde.
Auch
heute schon wird das Haus an zwei Seiten durch "hausgemachte"
Fahrzeuggeräusche (Zufahrt zum hauseigenen Parkplatz, Parkplatz) sowie an der
dritten Seite (Straße Lönsweg) durch Fahrzeuggeräusche betroffen /
beaufschlagt.
Da
die vierte Seite des Hauses neben einem zum Lönsweg offenen Gartenbereich/Garagenzufahrt
des Nachbargrundstücks liegt, ist eine Zufahrt auf dem Nachbargrundstück für
maximal ein Doppelhaus nicht als weitere Lärmbelastung anzusehen.
zu
6.
„Parkmöglichkeiten
für Besucher“
Die
geplanten Verkehrsflächen bleiben Privatstraße und sind so dimensioniert, dass
auch Besucher halten/parken können.
Im
Bereich der Zufahrt zwischen Lönsweg und der Erschließung der Bebauung gewährleistet
die Wegebreite von nur 3 m dass die Bewohner der anliegenden Gebäude von
parkendem Besucherverkehr nicht belästigt werden.
zu
7:
Die
Stellplätze der Mieter und Eigentümer der Häuser Lönsweg … sind nicht Gegenstand
des Bebauungsplanverfahrens.
zu
8:
Den
Mietern des Hauses stehen heute Stellplätze im
Südwesten und Südosten des Gebäudes zur Verfügung, die sie über eine
private Zufahrt auf der Südseite anfahren. Daran ändert sich nichts. Die
private Zufahrt wird künftig von weiteren Nutzern in einer Menge (s.o.)
angefahren, die dank der geplanten Verkehrsverteilung vertretbar ist.
Die
neu geplante Zufahrt auf der Nordseite ist als Grundstückszufahrt bereits heute
vorhanden und die Erschließung für höchstens zwei Bauflächen mit Einzel- oder
Doppelhäusern, die ebenfalls keine nennenswerte Belastung bringen werden. Diese
Zufahrt liegt etwas tiefer als das Nachbargrundstück, so dass auch dadurch die
mögliche Belastung gemindert wird.
zu
9:
Nachbarschaftlicher
Sichtkontakt ist bei im Zusammenhang bebauten Ortslagen normal. Die Erstellung
individuell gewünschten Sichtschutzes ist die Aufgabe des Schutzsuchenden.
zu
10 und 11:
Da
nur Fremdgrundstücke, ausgenommen der Zufahrt, genutzt werden, kann, da sich
für die bestehenden Nutzungen keine Änderungen ergeben, außer einer
geringfügigen Veränderung an drei betroffenen Stellplätzen, dieser Einwand
nicht nachvollzogen werden.
zu
12:
Die
Abrechnung von Nebenkosten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Da
jedoch für eine Neubebauung nur Fremdgrundstücke in Anspruch genommen werden,
kommen die neuen Eigentümer entsprechend für die Kosten ihrer eigenen
Grundstücke auf.
zu
13:
Bei
der geringen Anzahl der geplanten Wohneinheiten ist nicht davon auszugehen,
dass die Abgasbelastung im bestehenden Wohnumfeld spürbar ansteigt. Ob die
Gegend durch die Neubebauung hässlich wird, liegt im Auge des jeweiligen
Betrachters.
Eine
aus der geplanten Baumaßnahme resultierende Ermittlung der Miethöhen, Mietminderungen
etc. ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
zu
14:
Bautätigkeiten
(Neubauten, Umbauten, etc.) sind in bebauten Ortslagen durchaus übliche
Aktivitäten. Sie sind unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Beachtung von Ruhezeiten
etc.) durchzuführen und von Nachbarn zu dulden.
Eine
zeitweise Beeinträchtigung durch Baufahrzeuge ist nicht zu vermeiden. Da es
sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der mit einer
Durchführungsverpflichtung belegt wird, werden die Vorhabenträger für eine
kurze Bauzeit sorgen und die Beeinträchtigungen möglichst gering halten.
Die
Einwendungen werden zurückgewiesen.
Bedenken
und Anregungen der Eheleute…
Schreiben
vom 10.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Das
Haus der Einsprecher wird von keiner Erschließungsanlage für das Vorhaben belästigt.
Die Erschließung der geplanten Bebauung erfolgt in diesem Bereich von der
Fritz–Reuter–Straße aus und liegt vom Haus der Einsprecher aus
gesehen hinter einer möglichen Bebauung.
Eine
Betätigung um das Haus der Einsprecher findet nicht statt.
Sollte
von den Einsprechern eine Betätigung um das im Rahmen des Vorhabens zu errichtende
Haus gemeint sein, so wäre eine normale Nutzung eines Wohnhauses bzw. dessen
Außenbereiches durch seine Eigentümer / Nutzer von den Einsprechern hinzunehmen.
Der
angesprochen Bereich wird schon heute gärtnerisch genutzt. Prinzipiell ist der
Unterschied vernachlässigbar, ob im Sommer der Rasen im Garten oder im
Hausgarten gemäht wird. Das Gleiche gilt auch für Gartenparties.
Die
Bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für die geplante Bebauung werden
innerhalb des Plangebietes angelegt.
Erhebliche
Parkplatzprobleme, hervorgerufen durch die neuen Bewohner des Plangebietes können
daher nicht gesehen werden.
Parkplatzprobleme
durch Besucher sind nicht speziell dem neuen Wohngebiet zuzuordnen, sie würden
sich ohnehin zumindest auf den Lönsweg und die Fritz–Reuter–Straße
verteilen, sondern können sich auch durch Besucher der bestehenden Wohnbebauung
ergeben.
Der
Erholungs– und Freizeitwert ergibt sich nicht ausschließlich durch die
Lage an in fremdem Eigentum stehenden Grünflächen.
Es
ist unstreitig, dass sich durch die geplante Nutzungsänderung der bestehenden
Grünflächen, oder was davon noch vorhanden ist, eine Veränderung des
Wohnumfeldes für die bestehende Bebauung ergeben wird. In verstädterten Lagen
bzw. in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen muss immer mit dem Heranrücken
weiterer Bebauung an das eigene Grundstück / die eigene Wohnung gerechnet
werden.
Inwiefern
sich dadurch der Erholungs– und Freizeitwert für den Einzelnen vermindert
kann nur individuell und nicht in einem Bebauungsplanverfahren beurteilt
werden.
Einen
„Ursprungs-Grünzug“ gibt es hier nicht. Die vorhandenen Gärten sind
entstanden als Zwischennutzung seit der Aufstellung des Bebauungsplanes 01/62
(037) –Verkehrsfläche der verlängerten Alexanderstraße–, der seit
1971 und bis heute rechtswirksam ist.
Der
Grünzug selbst stellt sich momentan im südlichen Bereich als nahezu ausgeräumtes
und aufgerissenes Gartenland mit wenig Bewuchs, im nördlichen Bereich als Ansammlung
von Kleingärten mit einem Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Rasenflächen dar.
Um
die Belange der Tierwelt in diesem noch bewachsenen Teil des Grünzuges zu berücksichtigen,
wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Diese hat keine der
Bebauung entgegenstehenden Belange ergeben.
Da
auch Hausgärten im Allgemeinen intensiv begrünt werden, kann von einer Wegnahme
der Vegetation nicht gesprochen werden.
Eine
aus der geplanten Baumaßnahme resultierende Wertminderung der angrenzenden
Immobilien kann aus diesem von der Gemeinde gesehenen Erfordernis einer Nachverdichtung
der Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zur besseren
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur nicht abgeleitet werden.
Die
Einwendungen werden zurückgewiesen.
Bedenken
und Anregungen der Frau …
vertreten
durch SPIEKER & JAEGER; Rechtsanwälte | Partnergesellschaft | Notare
Schreiben
vom 11.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Erschließung des Neubaubereiches ist als gesichert anzusehen.
Ein
Wegerecht und ein Leitungsrecht wurden vertraglich gesichert. Die Lage der Erschließungsfläche
mit diesem Wege– und Leitungsrecht wird durch die Festsetzung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mittels Flächen für Geh–, Fahr–
und Leitungsrechten eindeutig definiert (Der "Korridor" für die
Leitungsmedien ebenso wie der des Erschließungsweges ist eindeutig durch die im
Bebauungsplan eingetragenen Belastungsflächen festgesetzt.).
Die
angesprochene ausschließliche Anbindung von vier Baugrundstücken über einen
Stichweg an den Lönsweg verletzt das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme
nicht erheblich. Der Hofbereich ist durch die Zufahrt zu den hinter dem Haus
Lönsweg 4a liegenden Stellplätze und die Stellplätze selbst vorbelastet.
Die
zitierten Urteile haben zu dem laufenden Planungsverfahren bzw. zu den
Planungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans keinen direkten Bezug.
·
Urteil des
BVerwG 4. Senat, IV C 66.67 vom 16.04.1971
Das Urteil bezieht sich auf eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
Die geplante Hinterbebauung Lönsweg liegt nicht im
Außenbereich
Das Urteil ermöglicht eventuelle Klagen nach der
eingetretenen Rechtverbindlichkeit des Bebauungsplans. Dies ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
·
Urteil des
BVerwG 4. Senat, IV C 53.76 vom 28.04.1978
Das Urteil bezieht sich auf die Privilegierung eines
privaten Schießplatzes im Außenbereich. U. a. wird auf die zusätzliche
Lärmbelästigung im Zusammenwirken mit bereits vorhandenem Flug– und
Autobahnlärm Bezug genommen.
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen; ebenso
gebotene Rücksichtnahme.
Ø
Der Fall ist mit
dem Bauvorhaben nicht vergleichbar.
Das
Ruhebedürfnis der Mandantin wird durch die Erschließung der beschriebenen Baukörper,
die vom Lönsweg aus erschlossen werden nicht berührt, da diese Erschließungsanlagen
gar nicht in die Nähe ihres Grundstücks reichen.
Die
angegebene Anzahl von 18 Pkw – Bewegungen pro Tag bedeutet keinen
ständigen und dauernden Lärm. Auf die Spitzenstunde der Verkehrsbelastung (10%
der Tagesbelastung in einer Stunde) bezogen bedeutet dies max. 2 Pkw –
Bewegungen in einer Stunde.
Diese
Belastung schränkt die Nutzung der rückwärtigen Ruhezonen nicht ein.
Das
Ruhebedürfnis der Nachbarn ist nicht Gegenstand der rechtsanwaltlichen Vollmacht.
Die
dauernden LKW–Bewegungen während der Bauzeit sind eine übertriebene
Darstellung einer Baustellenanlieferung. Es wird pro Tag evtl. mehrere LKW – Bewegungen geben, die dann aber
als normale Belästigung während der Bauphase hinzunehmen sind.
Sicht
und Schallschutzmaßnahmen
In
verstädterten Lagen bzw. in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen muss immer mit
dem Heranrücken weiterer Bebauung an das eigene Grundstück / die eigene Wohnung
gerechnet werden.
Nachbarschaftlicher
Sichtkontakt ist bei im Zusammenhang bebauten Ortslagen normal. Die Erstellung
individuell gewünschten Sichtschutzes ist die Aufgabe des Schutzsuchenden.
Bei
einer maximal anzunehmenden Verkehrsbelastung von ca. 2 Pkw / h (s.o.) wäre die
Festsetzung von "erheblichen Sicht– und Schallschutzmaßnahmen"
im Bebauungsplan eine völlig unverhältnismäßige evtl. eine verunstaltende
Maßnahme.
Die
Einwendungen werden zurückgewiesen.
Einspruch
gegen Rückbebauung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7/09 (612)
zwischen Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße mit ca. 10
zweigeschossigen Einfamilienhäusern.
Eigentümer
/ Anwohner des o.g. Bauvorhabens
(Schreiben
vom 11.02.2011 mit einer Liste von 70 Unterschriften)
Zur
besseren Übersicht erhalten die einzelnen Punkte in der Abwägung eine Nummerierung.
Stellungnahme der Verwaltung:
zu
1.
Im
gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der Bau von 7
– 10 Einfamilienhäusern geplant.
Diese
werden von insgesamt drei Zufahrten in Form von privaten Anliegerwegen (Breite
3,00 m (Einfahrtsbereich) bis 4.25 m) erschlossen, von denen zwei an den
Lönsweg, eine an die Fritz–Reuter–Straße angebunden sind.
Es
gibt keine durchgängige Straßenverbindung von der
Fritz–Reuter–Straße zum Lönsweg
Eine
anzunehmende Anzahl von ca. 20 – 40 Pkw – Bewegungen pro Tag im
Bereich der Erschließungen vom Lönsweg aus bedeutet keinen ständigen und
dauernden Lärm. Auf die Spitzenstunde der Verkehrsbelastung (10% der
Tagesbelastung in einer Stunde) bezogen bedeutet dies max. 2 – 4 Pkw
– Bewegungen in einer Stunde.
Diese
Belastung kann nicht als erhebliches Verkehrsaufkommen angesehen werden. Im
Bereich der Fritz –Reuter–Straße liegt die Belastung durch die neu
geplanten Häuser noch darunter.
Sollte
von den Einsprechern eine Betätigung um die im Rahmen des Vorhabens zu errichtenden
Häusern gemeint sein, so wäre eine normale Nutzung eines Wohnhauses bzw. dessen
Außenbereiches durch seine Eigentümer / Nutzer von den Einsprechern
hinzunehmen.
Der
angesprochen Bereich wird schon heute gärtnerisch genutzt. Prinzipiell ist der
Unterschied vernachlässigbar, ob im Sommer der Rasen im Garten oder im
Hausgarten gemäht wird. Das Gleiche gilt auch für Gartenparties.
zu
2.
Die
geplanten Verkehrsflächen bleiben Privatstraße und sind so dimensioniert, dass
auch Besucher halten können.
Im
Bereich der Zufahrt zwischen Lönsweg und der Erschließung der Bebauung gewährleistet
die Wegebreite von nur 3 m dass die Bewohner der anliegenden Gebäude von
parkendem Besucherverkehr nicht belästigt werden.
Die
bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für die Neubebauung werden auf den
Grundstücken der neu errichteten Häuser erstellt.
Parkplatzprobleme
im Bereich der Straße "Lönsweg" fallen in die normale Schwankungsbreite
des üblichen Parksuch– und Besucherverkehrs zu den anliegenden
Grundstücken und sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
zu
3.
Der
Erholungs– und Freizeitwert ergibt sich nicht ausschließlich durch die
Lage an in fremden Eigentum stehenden Grünflächen.
Es
ist unstreitig, dass sich durch die geplante Nutzungsänderung der bestehenden
Grünflächen, oder was davon noch vorhanden ist, eine Veränderung des Wohnumfeldes
für die bestehende Bebauung ergeben wird. In verstädterten Lagen bzw. in im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen muss immer mit dem Heranrücken weiterer
Bebauung an das eigene Grundstück / die eigene Wohnung gerechnet werden.
Inwiefern
sich dadurch der Erholungs– und Freizeitwert für den Einzelnen vermindert
kann nur individuell und nicht in einem Bebauungsplanverfahren beurteilt
werden.
zu
4.
Einen
„Ursprungs-Grünzug“ gibt es hier nicht. Der Grünzug selbst stellt
sich momentan keinesfalls als ein Ursprungs–Grünzug, was auch immer
darunter verstanden werden soll, sondern, im südlichen Bereich als nahezu
ausgeräumtes und aufgerissenes Gartenland mit wenig Bewuchs, im nördlichen
Bereich als Ansammlung von Kleingärten mit einem Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern
und Rasenflächen dar.
Um
die Belange der Tierwelt in diesem noch bewachsenen Teil des Grünzuges zu berücksichtigen,
wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Diese hat keine der
Bebauung entgegenstehenden Belange ergeben.
Da
auch Hausgärten im Allgemeinen intensiv begrünt werden, kann von einer Wegnahme
der Tierwelt und der Vegetation nicht gesprochen werden.
zu
5.
Eine
Wertminderung der bestehenden, angrenzenden Immobilien durch die gezielte
Nachverdichtung unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorschriften auf Grundstücken,
die gegenüber den heutigen Immobilienbesitzern ohnehin in Fremdbesitz sind,
kann, da keine über bereits grundbuchlich gesicherte Rechte hinausgehende Beeinträchtigungen
der bestehenden Immobilien zu erwarten ist, nicht gesehen werden.
Eine
aus der geplanten Baumaßnahme resultierende Wertminderung der angrenzenden
Immobilien kann aus diesem von der Gemeinde gesehenen Erfordernis einer Nachverdichtung
der Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zur besseren
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur daher nicht abgeleitet werden.
zu
6.
Das
"direkt angrenzende Biotop", wenn damit der Bereich gemeint sein
sollte, in dem der Lönsbach aus seiner Verrohrung tritt, stellt sich heute als
Teil eines Hausgartens dar und wird auch weiterhin in dieser Form existieren.
Durch die Planungen mit der Festsetzung "private Grünfläche" ist es
prinzipiell besser geschützt als dies heute der Fall ist.
Eine
erhebliche Störung von Flora und Fauna in diesem Bereich durch die heranrückende,
planungsrechtlich gesicherte Bebauung kann hier nicht gesehen werden.
zu
7.
Die
Nachverdichtung geschieht nicht auf Kosten der angrenzenden Eigentümer
/Anwohner. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen befinden sich im Eigentum der
Vorhabenträger bzw. können diese mittels Vollmacht über diese Flächen verfügen.
Die
Zuwegungen zum geplanten Baugebiet bzw. dessen Erschließungswegen sind vertraglich
bzw. über Wege– und Leitungsrechte, die teilweise schon seit Jahren
bestehen, gesichert.
zu
8.
Die
Wegerechte der Zuwegung sind nicht gefährdet.
Die
Zuwegungen zum geplanten Baugebiet bzw. dessen Erschließungswegen sind vertraglich
bzw. über Wege– und Leitungsrechte, die teilweise schon seit Jahren
bestehen, grundbuchlich gesichert.
Im
Zusammenhang mit der Begründung des Wegerechtes haben die Wegerechtsgeber u. a.
einer Bebauung, wie sie jetzt durch die Vorhabenträger angestrebt wird, unwiderruflich
zugestimmt. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Eintragung von Leitungsrechten.
zu
9.
Durch
das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Baurecht für eine Nachverdichtung
der Wohnbebauung im Bereich zwischen Lönsweg und
Fritz–Reuter–Straße geschaffen werden. Dies ist erklärter Wille der
Politik im Hagener Stadtbezirk Nord und der gesamten Stadtpolitik und durch die
entsprechenden Beschlüsse der politischen/parlamentarischen Gremien dokumentiert.
Diese Beschlüsse orientieren sich an den gesehenen Erfordernissen der
Stadtentwicklung und nicht an der "Bauwut" der Architekten.
zu
10.
Das
"100 Einfamilienhausgrundstücke" – Programm der Stadt Hagen
sollte und soll die kurzfristige Bebauung von 100 städtischen Grundstücken mit
Einfamilienhäusern ohne Bauträger ermöglichen.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7/09 (612) –Wohnbebauung zwischen
Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße soll Planungsrecht für ein
definiertes Vorhaben durch die Vorhaben– / Bauträger schaffen.
Das
Programm der Stadt Hagen und das geplante Vorhaben sind daher nicht als Konkurrenz
sondern als Alternativen zu sehen.
zu
11.
Die
von den Anwohnern im Zusammenhang mit der Herstellung der Straße Lönsweg zu
zahlenden Erschließungskosten stehen in keinem Zusammenhang mit der geplanten
Baumaßnahme und dem Anschluss der Ver– und Entsorgungsleitungen.
Der
Aufbruch des Lönsweges zur Verlegung bzw. dem Anschluss der Ver– und
Entsorgungsleitungen an das in der Straße vorhandene Netz ist keine
Beschädigung des Lönsweges, da die Straße im Bereich der Anschlussarbeiten nach
den anerkannten Regeln der Technik wiederhergestellt und nicht geflickt wird.
Die Kosten hierfür trägt der Veranlasser.
Eine
fachgerecht wiederhergestellte Straße ist für die Anwohner hinnehmbar.
zu
12.
Die
für eine Bebauung gesetzlich festgelegten Abstände / Abstandsflächen zu der bestehenden
Bebauung werden bei der Neubebauung des Planbereiches eingehalten. Temporäre
Abschattungen durch Baukörper sind in dichter bebauten Gebieten als ortsüblich
anzusehen.
Der
vorgesehene Mindestabstand der Neubebauung von ca. 12 bis 16 Metern, die Gliederung
der Bauflächen und die Höhenlage der Sockelzone des Gebäudes Lönsweg 4 bis 8
gewährleisten auch künftig eine gute Besonnung.
Von
einem deutlich verringerten Erholungswert kann nicht gesprochen werden.
zu
13.
Bautätigkeiten
(Neubauten, Umbauten, etc.) sind in bebauten Ortslagen durchaus übliche
Aktivitäten. Sie sind unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Beachtung von Ruhezeiten
etc.) durchzuführen und von Nachbarn zu dulden. Inwieweit normale Bautätigkeiten
als "enorme Lärmbelästigung" angesehen werden ist individuell
unterschiedlich und, da nur die Umsetzung des Planungsrechtes betreffend, nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
zu.
14.
Die
Ausnutzung vorhandener Infrastruktur und Schaffung von Bauland ohne Inanspruchnahme
von außerhalb der bebauten Ortsteile liegenden Ackerflächen stellt eine
geordnete städtebauliche Entwicklung und, da die zu bebauenden Flächen sich im
Eigentum der Vorhabenträger befinden, also kein Fremdeigentum überplant wird,
und einer nach Wohnraum suchenden Personengruppe angeboten wird auch eine
sozial gerechte Bodennutzung dar.
zu
15.
Das
zusätzliche Verkehrsaufkommen des gesamten Projektes "Wohnbebauung zwischen
Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße" verteilt sich auf die Straßen
Lönsweg und Fritz–Reuter–Straße.
Eine
anzunehmende Anzahl von ca. 20 – 40 Pkw – Bewegungen pro Tag im
Bereich der Erschließungen vom Lönsweg aus bedeutet auf die Spitzenstunde der
Verkehrsbelastung (10% der Tagesbelastung in einer Stunde) bezogen max. 2
– 4 Pkw – Bewegungen in einer Stunde.
Mengen
in dieser Größenordnung bedeuten keine signifikante Erhöhung/Steigerung des Verkehrsaufkommens
bzw. gehen in der üblichen Schwankungsbreite des Verkehrsaufkommens unter.
zu
16.
In
verstädterten Lagen bzw. in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen muss immer mit
dem Heranrücken weiterer Bebauung an das eigene Grundstück / die eigene Wohnung
gerechnet werden.
Nachbarschaftlicher
Sichtkontakt ist bei im Zusammenhang bebauten Ortslagen normal. Die Erstellung
individuell gewünschten Sichtschutzes ist die Aufgabe des Schutzsuchenden.
zu
17.
Wenn
"seltene bereits gesichtete und auch sicherlich bedrohte Tierarten"
in dem Grünstreifen ihren Lebensraum gefunden haben, müssten die Einsprecher
diese Tierarten eindeutig benennen. Da dies nicht erfolgt ist, ist davon
auszugehen, dass es sich bei dieser Einlassung um eine unbewiesene bzw. unbeweisbare
Feststellung handelt. Eine im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte
artenschutzrechtliche Vorprüfung hat diesbezüglich keine Arten ergeben, die
eine Durchführung des Vorhabens verhindern oder unmöglich machen könnten.
zu
18.
Die
Aussage / Feststellung "Das gesamte Wohnbild des mittlerweile gewachsenen
festen Wohnkerns von Boelerheide wird nachhaltig gestört" entbehrt jeder
Grundlage.
Der
gewachsene feste Wohnkern Boelerheides liegt mit Sicherheit nicht in dem
kurzen, verbliebenen Grünstreifen zwischen der Straßenrandbebauung am Lönsweg
und der Straßenrandbebauung an der Fritz–Reuter–Straße.
Zum
gesamten "Wohnbild des mittlerweile gewachsenen festen Wohnkerns von Boelerheide"
gehören in vielen Bereichen ähnlich dichte Wohnbebauungen, wie sie im Bereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans errichtet werden sollen.
Gerade
durch diese Verdichtungen ist es möglich, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
zu
19.
Eine
Abwägung zu diesem Punkt ist unter rationalen Gesichtspunkten nicht möglich.
Einer großen Anzahl irrationaler "Argumente" gegen eine Bebauung
steht eine mindestens genauso große Anzahl rationaler als auch irrationaler
"Argumente" für eine Bebauung entgegen.
In
der Beratungsrunde der politischen Gremien zur öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebaungsplans war auch der Umweltausschuss der Stadt Hagen beteiligt. Er hat
den Beschluss zur Offenlage am 09.12.2010 mit Mehrheit beschlossen / mitgetragen.
Im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sind die Umweltschutzorganisationen Beteiligt worden. Es sind keine
Stellungnahmen von diesen Organisationen eingegangen.
Die
Politik hat der Verwaltung mit der Zustimmung zum Antrag der Vorhabenträger den
Auftrag erteilt, das Bebauungsplanverfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben
durchzuführen. Die Bezirksvertretung Hagen – Nord hat am 02.09.2009
einstimmig die Einleitung des Verfahrens und am 03.11.2010 einstimmig die
öffentliche Auslegung beschlossen. Eine Unterredung / ein Schriftwechsel mit
dem Bezirksbürgermeister ist daher nicht zu führen.
Die
Einwendungen werden zurückgewiesen.
Anhang 2
Stellungnahmen der
Verwaltung zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange
Umweltamt
als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Schreiben
vom 01.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Es
handelt sich bei dem Plangebiet um einen durch Zufahrten, Stellplätze, Garagen
und Kleingarten– / Grabelandnutzung vorbelasteten
"Innenbereich".
Die
Wohngebäude am Lönsweg sind bebauungsplanmäßig als "WA" (allgemeines
Wohngebiet) festgesetzt.
Der
Innenbereich wird durch die Bebauung gegenüber dem Lärm vom Lönsweg in gewisser
Weise abgeschirmt.
Wegen
des Innenbereiches ist die Festsetzung "WR" (reines Wohngebiet)
gerechtfertigt, da dadurch der Schutz des rückwärtigen Ruhebereiches aller
Anwohner gewährleistet ist.
Den
nach der Rechtsprechung strengsten Nachbarschutz im Geltungsbereich von Bebauungsplänen
gewährleisten die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch
Baugebietsausweisungen.
Die
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) mit einer Beschränkung nur auf
die Wohnnutzung zur Erreichung höherer Lärmimmissionsrichtwerte in diesem
Bereich wäre mit dem Gebietscharakter "WA" nicht vereinbar, da der
durch die Beschränkungen dann vorgegebene Gebietscharakter eindeutig dem reinen
Wohngebiet (WR) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht.
Der
Hinweis zum Immissionsrichtwert für den Nachtzeitraum im reinen Wohngebiet unterstreicht
daher die Intention dieser Festsetzung.
Ein
Beschluss zur Stellungnahme ist nicht notwendig.
SEH
Stadtentwässerung
Hagen
Anstalt
des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen
Schreiben
vom 07.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Der
Textbaustein für die Begründung ersetzt in der geänderten Begründung den bisherigen
Text.
Der
im Textbaustein der SEH enthaltene Satz
"Die
Installierung von privaten Regenwasserrückhalteanlagen zur Abflussdämpfung wird
im B–plan festgesetzt"
wird
nicht übernommen.
Eine
Festsetzung dieser Art ist im Bebauungsplan nicht möglich.
Es
wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und die Installierung
privater Regenwasserrückhalteanlagen im Durchführungsvertrag festgelegt.
Die
Stellungnahme wird berücksichtigt
Amt
für Brand und Katastrophenschutz
–Vorbeugender baulicher
Brandschutz–
Schreiben
vom:13.02.2011
in
Verbindung mit e–mail vom 11.05.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
zu
1.
Die
Erweiterung des Rohrnetzes der öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie die
Lage der Hydranten ist eine vom Versorgungsträger im Zuge der Bauausführung zu
lösende Frage und nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
zu
2.
Aufgrund
des Erschließungskonzepts über private Erschließungswege ohne Wendeanlage, bei
einer gegebenen Erschließungslänge/Erschließungsentfernung von ca. 70 m,
fordert die Feuerwehr eine Bewegungsfläche in einer Lage, die es ermöglicht,
die es in diesem Fall ermöglicht, die erforderliche Erschließungslänge von
maximal 50 m einzuhalten.
Es
handelt sich dabei um spezifische Anforderungen der Feuerwehr gem. der BauO NRW
bzw. der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW
Die
Fläche wird gem. der mit der Feuerwehr abgestimmten Planung in den Plan eingetragen
und als "Fläche besonderen Nutzungszwecks" gem. § 9 Abs. 1 Nr. 9
BauGB festgesetzt.
Es
wird eine entsprechende textliche Festsetzung auf die Größe und Nutzung dieser
Fläche in den Bebauungsplan eingefügt.
zu
3.
Eine
Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht möglich, da diese Aufstellflächen sich
aus der Gestaltung des Gebäudes (Bauausführung) ergeben würden.
Es
ist jedoch davon auszugehen, dass sich um ein Einfamilienhaus zwangsläufig Aufstellflächen
für die tragbaren Leitern der Feuerwehr durch z:B. Eingangsbereiche, Terassen
etc. ergeben.
Die
Stellungnahme der Feuerwehr wird teilweise berücksichtigt.
Umweltamt
der Stadt Hagen
–Untere
Landschaftsbehörde–
Schreiben
vom 22.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Planungsrechtlich
verbindliche Festsetzungen zur Sicherung von Flächen im Bereich des
"Entwicklungsraums 1.2.10 "Grünfläche Hamecke" enthält im
Bereich des Vorhabens lediglich der Bebauungsplan 1/62 (037)
–Verkehrsfläche der verlängerten Alexanderstraße–.
Dieser
setzt im Bereich der geplanten Bebauung größtenteils
"Straßenverkehrsfläche" sowie teilweise "WA (allgemeines
Wohngebiet)", hier jedoch als "nicht überbaubare
Grundstücksfläche" fest.
Der
Bebauungsplan ist rechtsverbindlich.
Die
Durchsetzung des Ziels "Straßen – Verkehrsfläche" wurde durch
die Stadt Hagen aufgegeben.
Die
Planungen eines durchgehenden Grünzugs in diesem Bereich durch den 1987 eingeleiteten
Bebauungsplan 10/87 (440) –Grünzug Boelerheide–, das Planungsziel
"Grünfläche" war die beabsichtigte Verbindung der Grün– und Erholungsbereiche
"Hamecke" und "Malmke" größtenteils entsprechend der
Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen, wurden wegen fehlender
Erfolgsaussichten bereits 2009 eingestellt.
Die
Trittsteinfunktion für tierische Lebewesen bleibt in der heutigen Form, wenn
auch eingeschränkt, erhalten, da die geplanten Wohnhäuser über Gartenflächen
verfügen werden, die von den Tieren dann so wie die heutigen Kleingartenflächen
genutzt werden können.
Damit
verschwindet "diese letzte Grünverbindung" nicht ersatzlos, sie wird
in einer, zugegebenermaßen reduzierten, Form erhalten bleiben.
Die
bislang außerhalb des Plangebietes bestehenden rudimentären Reste der angesprochenen
Grünverbindung weisen eine ähnliche Ausgestaltung wie der geplante Bereich auf.
Die
Darstellung des FNP "Grünfläche" wird im Zuge der Berichtigung nach
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens in "Wohnbaufläche" angepasst.
Die
Aussagen der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung lassen sich lt. Anmerkung des
Gutachters in der "Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zum Bauvorhaben
"Lönsweg" –ergänzende Stellungnahme zum aufgeweiteten
B–Plan" vom 25. Mai 2011" auch auf den Erweiterungsbereich
beziehen.
Zitat:
"Anmerkung 2011: Der
Erweiterungsbereich entspricht funktional den zuvor beschriebenen
Beschreibungen der teilverwilderten Gartenbereiche. Die Gehölz bestandene nordwestliche
Parzelle ist flächendeckend mit Weiden und anderen Gehölzen bestockt, bietet
aber aufgrund ihrer Kleinflächigkeit und der isolierten Lage vermutlich nur dem
gleichen unempfindlichen, wie zuvor beschriebenen Artenspektrum einen
geeigneten Lebensraum. Das Vorkommen anderer planungsrelevanten Arten ist nicht
zu erwarten, die 2009 grundsätzlich getroffenen Aussagen sind
aufrechtzuerhalten. Zudem bleibt die Gehölz bestandene Parzelle unverändert
erhalten und wird nicht überbaut."
Die
festgesetzte private Grünfläche soll der Nutzung durch die direkten Anwohner (Eigentümern
des entsprechenden Grundstücks) zu Verfügung stehen. Die Nutzung dieser
Grünfläche bzw. die Gestaltung soll von den Notwendigkeiten
Regenwassereinleitung in den Lönsbach und Erholung im Wohnumfeld geprägt sein. Eine
Vorgabe / Festsetzung von Bepflanzungen wird auf einem Privatgrundstück in
dieser Lage, auch unter dem Gesichtspunkt einer stetigen
"Überprüfbarkeit" als nicht sinnvoll angesehen. Die Grünfläche dient
auch nicht der Erfüllung einer wie auch immer gearteten Ausgleichsverpflichtung.
(Vermögensnachteile entstehen dem Eigentümer der Fläche nicht (eine Übernahme
durch die Stadt kann daher nicht verlangt werden), da die Grünfläche hier den
aus der Verrohrung heraustretenden Lönsbach begleitet und ohnehin nicht bebaut
werden könnte. Eine Nutzung als Erholung– / Hausgarten und als
Einleitungsbereich des dem Lönsbach gedrosselt zuzuführendem
Niederschlags– / Oberflächenwassers ist mit dieser Festsetzung allerdings
jederzeit möglich.
Die
Festsetzung wird nicht geändert.
Die
vom Gutachter in der "Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zum Bauvorhaben
"Lönsweg" gemachten Vorschläge betreffend die konfliktmindernden
Maßnahmen bzgl. evtl. betroffener Fledermäuse und die vorsorgliche Kompensation
bzgl. der evtl. nicht auszuschließenden Präsenz eines Gartenrotschwanzes im
Plangebiet werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und werden
Gegenstand des Durchführungsvertrags.
Die
Stellungnahmen werden teilweise berücksichtigt.
Umweltamt
der Stadt Hagen
–Untere
Bodenschutzbehörde–
Schreiben
eingegangen am 25.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Ergänzung der textlichen Hinweise erfolgt gemäß den Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde
(UBB).
Die
Stellungnahme wird berücksichtigt
Umweltamt
der Stadt Hagen
–Untere
Wasserbehörde–
Schreiben
(ohne Datum), eingegangen am 01.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit
e–mail vom 24.05.2011 hat die Untere Wasserbehörde bestätigt, dass die
Antragsunterlagen gem. § 8 WHG für die Einleitung des im B-Plangebiet Lönsweg
anfallenden Niederschlagswassers seit Freitag, den 20.05.2011, vorliegen und
sich seit Montag, dem 23.05.2011, im Beteiligungsverfahren befinden, welches im
Schnitt mindestens vier Wochen dauert, bevor eine Erlaubnis erwogen werden
kann.
Eine Vorabstimmung in
Bezug auf die Hydraulik des Gewässers und der Einleitungsmenge hat mit der SEH
bereits stattgefunden und stellt kein Problem dar. Im Bereich der
Einleitungsstelle selbst werden wahrscheinlich Auflagen durch die ULB gemacht,
da sich hier schon eine Art "Biotop" gebildet haben könnte.
Es kann eine Erlaubnis in
Aussicht gestellt werden, die jedoch mit Auflagen versehen werden wird. Somit
wäre die entwässerungstechnische Erschließung in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser
des betroffenen Bereiches gesichert.
Die
am 01.03.2011 eingegangene Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde kann damit
als gegenstandslos angesehen werden.
Ein
Beschluss zur Stellungnahme ist nicht notwendig.
Anlagen
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