Beschlussvorlage - 0586/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296 und S. 355, ber. 207 S. 327), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG I vom 13.03.2007 (GV. NRW S. 133), wegen Wegfall des Verkehrsbedürfnisses die beabsichtigte Einziehung

 

einer Teilfläche der Fleyer Straße

 

Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Fley, Flur 1, Flurstücke 408 und 394 mit einer Größe von ca. 345 qm.

 

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan „rot“ markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Begründung

 

Vorbemerkungen

Die hier in Rede stehende öffentliche Verkehrsfläche im Einmündungsbereich der Fleyer-/Feithstraße diente bisher ausschließlich der Hagener Straßenbahn AG als Buswende- bzw. –halteplatz sowie einem Taxistand.

Diese Flächen werden nicht mehr benötigt.

 

Rechtsgrundlagen:

Der Buswende- bzw. –halteplatz ist bereits seit vor 1962 Bestandteil der Fleyer Straße und somit eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 2 StrWG NRW.

Er entspricht damit den Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplanes.

Die nachträgliche Entwidmung richtet sich nach den Vorschriften über die Einziehung. Es handelt sich dabei um die Einziehung einer Teilfläche gemäß § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße/ eines Straßenabschnitts verfügen, wenn der Straßenabschnitt keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung erfordern.

Da die öffentliche Verkehrsfläche für den Zweck als Buswende- bzw. –halteplatz und Taxistand nicht mehr benötigt wird, hat die Fläche insofern ihre Verkehrsbedeutung verloren. Die Hagener Straßenbahn AG hat nach eigenem Bekunden kein Interesse mehr an der Fläche und der Taxistand wird nach Einziehung der Fläche verlegt. Anliegerinteressen werden durch die Einziehung nicht berührt.

Grundsätzlich ist eine Einziehung gegen die Festsetzungen eines B-Planes zwar nicht möglich, jedoch kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines B-Planes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Diese Bedingungen liegen nach Auskunft von 61 vor, so dass die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind.

 

Verfahren:

Das Einziehungsverfahren beginnt nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW, in dem die Absicht der Einziehung mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.

 

Anlage:

Übersichtsplan

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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06.07.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen