Beschlussvorlage - 0586/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Beabsichtigte Einziehung Buswende Fleyer-/Feithstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb; 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Entscheidung
|
|
|
|
06.07.2011
|
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und
Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296
und S. 355, ber. 207 S. 327), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG
I vom 13.03.2007 (GV. NRW S. 133), wegen Wegfall des Verkehrsbedürfnisses die beabsichtigte
Einziehung
einer
Teilfläche der Fleyer Straße
Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Fley, Flur 1,
Flurstücke 408 und 394 mit einer Größe von ca. 345 qm.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten
Lageplan „rot“ markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Vorbemerkungen
Die hier in Rede stehende
öffentliche Verkehrsfläche im Einmündungsbereich der Fleyer-/Feithstraße diente
bisher ausschließlich der Hagener Straßenbahn AG als Buswende- bzw.
–halteplatz sowie einem Taxistand.
Diese Flächen werden nicht
mehr benötigt.
Rechtsgrundlagen:
Der Buswende- bzw.
–halteplatz ist bereits seit vor 1962 Bestandteil der Fleyer Straße und
somit eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 2 StrWG NRW.
Er entspricht damit den
Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplanes.
Die nachträgliche
Entwidmung richtet sich nach den Vorschriften über die Einziehung. Es handelt
sich dabei um die Einziehung einer Teilfläche gemäß § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach
dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße/ eines
Straßenabschnitts verfügen, wenn der Straßenabschnitt keine Verkehrsbedeutung
mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung
erfordern.
Da die öffentliche
Verkehrsfläche für den Zweck als Buswende- bzw. –halteplatz und Taxistand
nicht mehr benötigt wird, hat die Fläche insofern ihre Verkehrsbedeutung verloren.
Die Hagener Straßenbahn AG hat nach eigenem Bekunden kein Interesse mehr an der
Fläche und der Taxistand wird nach Einziehung der Fläche verlegt.
Anliegerinteressen werden durch die Einziehung nicht berührt.
Grundsätzlich ist eine
Einziehung gegen die Festsetzungen eines B-Planes zwar nicht möglich, jedoch
kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines B-Planes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist, und die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Diese Bedingungen liegen
nach Auskunft von 61 vor, so dass die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben
sind.
Verfahren:
Das Einziehungsverfahren
beginnt nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW, in dem die Absicht der Einziehung mindestens
drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu
ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf.
eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen
Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des
Verfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit
Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der einmonatigen
Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.
Anlage:
Übersichtsplan
