Beschlussvorlage - 0585/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Derivatgeschäfte mit der Deutschen Bankhier: Einschätzung der aktuellen Sach- und Rechtslage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- OB Oberbürgermeister
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.06.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Mit
Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) hat der BGH erstmals zur Frage der Bankenhaftung
Stellung genommen, was den Umfang der Beratungspflichten bei Empfehlung eines
sog. CMS Spread Ladder Swap-Vertrages anbelangt. Entgegen der Vorinstanz (OLG
Frankfurt) kommt der BGH in diesem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Bank ihre
vertraglichen Beratungspflichten im Einzelfall verletzt und zum Schadensersatz
verpflichtet ist, wenn sie den Kunden nicht ausreichend über die Risiken eines
so hochkomplexen Anlageprodukts aufklärt. Aufgrund dieses neuen BGH-Urteils ist
die Frage aufgekommen, ob die Stadt die Möglichkeit hat, den im Jahre 2009
durch einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit mit der
Deutschen Bank „neu aufzurollen“ und einen weitergehenden
Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Begründung
I.
Zusammenfassung des Ergebnisses der Überprüfung
Das
Ergebnis der rechtlichen Überprüfung
wird zusammenfassend wie folgt dargestellt:
- Eine Wiederaufnahme
des gerichtlichen Verfahrens im Wege einer sog. Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage nach den Bestimmungen der §§ 579, 580 ZPO kommt nicht in
Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Unabhängig hiervon dürften die genannten Vorschriften im konkreten Fall
nicht anwendbar sein, da diese gem. § 578
Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur auf Endurteile eines Zivilgerichts und nicht
auf Prozessvergleiche anzuwenden sind.
- Es besteht auch
keine reelle Chance, den im Jahre
2009 mit der Deutschen Bank geschlossenen Vergleich wegen Nichtigkeit
anzufechten und die Deutsche Bank erneut auf Schadensersatz zu verklagen.
Aufgrund der Abgeltungsklausel in § 3 ist der Vergleich mit der Deutschen
Bank als unwiderruflich anzusehen. In einer neuen Klage gegen die Deutsche Bank wegen der
Swap-Geschäfte wäre eine
unzulässige Rechtsausübung seitens der Stadt iSv § 242 BGB zu erblicken.
- Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt rät das Rechtsamt unter den aktuell gegebenen Umständen von
einem neuen Rechtsstreit ab und schlägt vor, es bei dem im Jahre 2009
erzielten Verhandlungsergebnis unverändert zu belassen.
- Alternativ ist
allenfalls zu erwägen, die Erfolgsaussichten einer erneuten Klage gegen
die Deutsche Bank extern von einem qualifizierten Fachanwalt überprüfen zu
lassen, wobei es zu bedenken gilt, dass damit erhebliche weitere Kosten verbunden
wären.
- Im Falle einer
externen rechtlichen Überprüfung wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass
keine Personenidentität zwischen den alten und neuen Anwälten bestehen
dürfte, da in eine externe Überprüfung konsequenterweise zusätzlich auch
die Fragestellung einzubeziehen wäre, ob und inwieweit die damaligen
Rechtsberater und Prozessvertreter der Stadt wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung
von der Stadt in Regress genommen werden könnten. Eine Regressforderung
dürfte im Ergebnis nicht bestehen, da alle Beteiligten seinerzeit im
Zweifel nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben und der Vergleich
mit der Deutschen Bank unter Berücksichtigung des damals maßgeblichen
Standes der höchstrichterlichen Rechtsprechung zustande gekommen ist.
II.
Einzelheiten der rechtlichen Überprüfung
Das
vorstehend formulierte Ergebnis der rechtlichen Überprüfung beruht im Einzelnen
auf folgenden Erwägungen:
1. Anwendbarkeit des neuen BGH-Urteils
Das
neue BGH-Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) ist nach Einschätzung des Rechtsamtes
inhaltlich auch auf die Derivate (CMS Swap) anzuwenden, wegen der sich die
Stadt Hagen mit der Deutschen Bank im Rechtsstreit befand, der durch Abschluss
eines außergerichtlichen Vergleichs in Verbindung mit einer Klagerücknahme
rechtskräftig beendet worden ist. Mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung
vom 15./16.12.2009 wurden sämtliche
Ansprüche der Parteien aus dem jeweiligen Rechtsstreit wegen der Swap-Geschäfte
abgegolten (§ 3).
Es
kann aus der Sicht des Rechtsamtes nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Anfechtung des Vergleichs mit Aussicht auf Erfolg erklärt werden, um auf diese
Art und Weise das Ergebnis der BGH-Entscheidung nachträglich auf die hiesige
Situation sinnentsprechend zu übertragen.
Nachdem
das Berufungsgericht im Verfahren anklingen ließ, der städtischen Berufung
keine großen Erfolgsaussichten beizumessen,
kamen Gespräche über eine außerprozessuale Einigung in Gang. Letztlich
rieten die Anwälte der Stadt dringend dazu, auf Grund des hohen prozessualen
Risikos dem Abschluss einer Vergleichsvereinbarung, wie sie von der Deutschen Bank vorgelegt
worden war, zuzustimmen. Zu dieser Vereinbarung
kam es dann, nachdem auch der Rat in
seiner Sitzung am 03.12.2009 zugestimmt hatte.
Inhalt
dieser Vereinbarung war unter anderem,
dass die Stadt Hagen ihre Klage
zurücknehmen solle (§ 1).
Weiter
wurde klargestellt, dass mit der
Vereinbarung sämtliche Ansprüche wegen dern Swap-Geschäfte abgegolten
seien. Hiervon umfasst waren sämtliche
„gegenwärtigen und künftigen, bedingten oder befristeten, bekannten oder unbekannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund" (§ 3).
Vereinbarungsgemäß
wurde die Klage zurückgenommen; die Beklagte stimmte der
Klagerücknahme zu. Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung in der
Ausformung der Bewirkungshandlung grundsätzlich unwiderruflich (Zöller,
ZPO-Kommentar, Vor § 128 Rn. 18).
2. Keine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach §§ 579, 580 ZPO
Ein
Widerruf des Vergleichs bzw. eine
Wiederaufnahme des Verfahrens wäre nur möglich,
wenn sog. Restitutionsgründe vorlägen, d.h.
wenn gegen ein rechtskräftiges Urteil die Restitutionsklage nach § 580
ZPO gegeben wäre (Zöller, 25. Aufl., Vor
§ 128 Rn. 24 ). Die Restitutionsklage
im Zivilprozess
ist eine Unterart der Wiederaufnahmeklage; die andere Unterart ist die Nichtigkeitsklage
(§ 579 ZPO). Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil
zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.
Auf
eine detaillierte Aufzählung wird an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen wird
nachstehend der Wortlaut der vg. Bestimmungen zitiert:
§
579 Nichtigkeitsklage
Die
Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht
nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter
bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft
Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines
Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels
ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein
Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren
nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Die
vg. Wiederaufnahmegründe sind sämtlich nicht gegeben.
Ebenso
wenig liegen hier die Gründe für eine Restitutionsklage
im Sinne des § 580 ZPO vor.
§ 580 Restitutionsklage
Die Restitutionsklage findet statt:
1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer
Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil
gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten,
auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer
strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der
Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf
den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil
mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren
Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen
Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf
welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben
ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes,
früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu
benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf
dieser Verletzung beruht.
Da
all diese Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen
Zivilprozesses nicht gegeben sind, besteht keine reelle Chance, das Verfahren - d.h. den Rechtsstreit, der
zuletzt unter dem Az. I-16 U 115/08 beim
OLG Düsseldorf anhängig war - erneut
aufzurollen.
Unabhängig
hiervon ist zu berücksichtigen, dass die Wiederaufnahmebestimmungen der §§ 579,
580 ZPO gem. § 578 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur auf Endurteile eines Zivilgerichts
und nicht auf Prozessvergleiche anzuwenden sind. Gegen Prozessvergleiche gibt es
keine Wiederaufnahme, da sie den Endurteilen nicht gleichgestellt werden können
(vgl. Zöller, 25. Aufl., Rdnr. 13 Vor § 578 ZPO).
3. Keine Anfechtung des Vergleichs
wegen Nichtigkeit
Ergeben
sich nach rechtskräftigem Abschluss eines Prozessvergleichs berechtigte Zweifel
an dessen Wirksamkeit, ist an eine Anfechtung des Vergleichs wegen Nichtigkeit
zu denken. Der BGH hat hierzu in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1958
(Urteil vom 29.09.1958, Az. VII ZR 198/57, BGHZ
28/171) bereits Folgendes ausgeführt:
„Der gerichtliche Vergleich
ist eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des
Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch ein privatrechtlicher Vertrag,
auf den die Regeln des materiellen Rechts anwendbar sind (BGHZ 16,388, 390).
Die den Prozess beendigende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs entfällt nicht
nur dann, wenn dem Vergleich als Prozesshandlung nicht behebbare Mängel
anhaften, sondern regelmäßig auch dann, wenn ein sachlichrechtlich wirksamer
Vertrag zwischen den Vergleichspartnern nicht zustande gekommen, wenn er von
vornherein nichtig gewesen oder durch Anfechtung nichtig geworden ist. Denn in
aller Regel muss davon ausgegangen werden, dass nur eine sachlichrechtlich
wirksame Vereinbarung dem Vergleich die Wirkung einer den Rechtsstreit
erledigenden Prozesshandlung verleihen soll.
Die Erkenntnis der Doppelnatur des
Vergleichs ..... haben in der Rechtslehre mehr und mehr zu der Auffassung
geführt, dass auch der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichsvertrages, sofern
dadurch die Beendigung des Rechtsstreits in Frage gestellt wird, in Fortsetzung
des bisherigen und nicht durch Anstrengung eines neuen Prozesses ausgetragen
werden sollte. ....“
In
einem neueren Urteil vom 16.12.1970 (Az. VIII ZR 85/69) hält der BGH an dieser
Rechtsauffassung prinzipiell fest:
„Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die Rechtswirksamkeit eines
gerichtlichen Vergleiches jedenfalls dann durch Fortsetzung des bisherigen
Rechtsstreites zu entscheiden, wenn die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend gemacht
wird (BGHZ 28, 171, 176; Urt. vom 6.
Juni 1966 – II ZR 4/64 – = LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 15 =
BGHWarn 1966 Nr. 130).
An dieser Rechtsprechung,
die der Doppelnatur des Prozeßvergleichs und dem Prinzip der
Prozeßwirtschaftlichkeit Rechnung trägt, ist festzuhalten....“
Diese
Rechtsprechung kann jedoch nur in den Fällen zum Tragen kommen, in denen der
Zivilprozess formal durch einen Vergleich (sog. Prozessvergleich) beendet worden
ist. Dies ist hier indessen nicht der Fall, da der Prozess formal durch
Klagerücknahme beendet wurde, nachdem sich die Parteien zuvor auf dringenden
Rat ihrer Anwälte auf den Abschluss einer Vereinbarung zu den bekannten
Konditionen verständigt hatten.
4. Erfolgsaussichten einer neuen
Schadensersatzklage
Die
Stadt müsste daher, wenn sie von der Nichtigkeit der Vereinbarung mit der Deutschen
Bank ausginge, einen ganz neuen Zivilprozess
in Form einer neuen Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bank
anstrengen. Zur Begründung der Klage
wäre u.a. vorzutragen, dass der im Jahre 2009 geschlossene Vergleich in
Ansehung des neuen BGH-Urteils als nichtig anzusehen sei und die Stadt den
Vergleich nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr die Rechtsauffassung des BGH
bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt gewesen wäre.
Die
Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind jedoch nach Ansicht des Rechtsamtes
zum gegenwärtigen Zeitpunkt als äußerst ungewiss bzw. als sehr gering
einzuschätzen. Es spricht nämlich viel dafür, dass die Deutsche Bank der
klageweisen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs den Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung iSv § 242 BGB entgegensetzen würde. Von einer unzulässigen
Rechtsausübung ist u.a. in den Fällen auszugehen, in denen sich eine
Vertragspartei in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzt und dieses
widersprüchliche Verhalten als missbräuchlich zu bewerten ist (sog.
„venire contra factum proprium“). Vom Grundsatz her ist es zwar
nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn eine Vertragspartei nach Abschluss
eines Vertrages ihre Rechtsansicht ändert. Jeder Partei steht es in der Regel
auch frei, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung zu
berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft
anzugreifen (vgl. Palandt, 65. Aufl., Rdnr. 55 ff. zu § 242 BGB). Eine
wesentliche Einschränkung gilt jedoch für den Abschluss von
Abfindungsvergleichen und den Fall, dass der Vergleichsabschluss auf einer
einseitigen oder beiderseitigen Fehleinschätzung der künftigen Entwicklung
beruht. Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören grundsätzlich zu
den von den Parteien freiwillig übernommenen Risiken und begründen deshalb nach
hM auch keinen Rechtsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder
Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (vgl. Palandt, Rdnr. 44 zu § 313
BGB m.w.N.).
Hier
verhält es sich so, dass die Parteien den Vergleich im Bewusstsein und in
Kenntnis der Tatsache geschlossen haben, dass zur Wirksamkeit von
Swap-Geschäften noch kein BGH-Urteil ergangen war. Bei Abschluss des
außergerichtlichen Vergleichs haben sie es sozusagen billigend in Kauf
genommen, dass der BGH in Zukunft zu einem anderen Ergebnis kommen würde als es
sich seinerzeit in dem Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf in Anbetracht der
bis dahin bekannten OLG-Rechtsprechung abzeichnete. Hätte man das Risiko einer
möglicherweise abweichenden BGH-Meinung nicht in Kauf nehmen wollen, hätte es
nahe gelegen, einen Vergleich entweder gar nicht abzuschließen oder in den
Vergleich eine Klausel aufzunehmen, wonach der Vergleich keinen Bestand haben
soll, wenn der BGH zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung
gelangen sollte. Von einer solchen Möglichkeit wurde indessen kein Gebrauch gemacht.
Vermutlich hätte sich die Deutsche Bank auf ein einseitiges Widerrufsrecht der
Stadt nicht eingelassen, weil sie aus naheliegenden Gründen an einer
abschließenden und endgültigen Beilegung des Rechtsstreits mit der Stadt Hagen
interessiert war. Es wurde daher ein für beide Seiten unwiderruflicher Abfindungsvergleich
geschlossen, dem auch von Seiten des Rates zugestimmt worden ist. Die
Unwiderruflichkeit des Vergleichsvertrages ist durch die eingangs angesprochene
Abgeltungsklausel des § 3 des Vergleichsvertrages für alle Beteiligten
rechtsverbindlich dokumentiert:
„Die Parteien sind sich
darüber einig, dass mit dem Abschluss dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche
der Parteien aus dem jeweiligen Rechtsstreit wegen der Swap-Geschäfte
abgegolten sind.
‚Ansprüche’ im Sinne
dieser Vereinbarung umfasst alle gegenwärtigen und künftigen, bedingten oder
befristeten, bekannten oder unbekannten Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsstreit, auch soweit sie
noch nicht geltend gemacht worden sind.“
Insbesondere
in Anbetracht dieser Abgeltungsklausel, an deren Wirksamkeit keine Zweifel
bestehen, wäre in einer neuen Klage gegen die Deutsche Bank wegen der
Swap-Geschäfte eine unzulässige Rechtsausübung seitens der Stadt zu erblicken.
Die
Stadt ist somit nach alledem an den Abfindungsvergleich mit der Deutschen Bank
unwiderruflich gebunden und kann heute nicht mehr davon zurücktreten oder eine
Anpassung an die neue BGH-Rechtsprechung
verlangen.
Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung eines neuen Rechtsstreits
zwangsläufig mit einem außerordentlich hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden
wäre. Die voraussichtlich anfallenden Kosten sind nachfolgend unter Punkt 5. im
Einzelnen dargestellt.
Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt rät das Rechtsamt unter den aktuell gegebenen Umständen
von einem neuen Rechtsstreit ab und schlägt vor, es bei dem im Jahre 2009 erzielten
Verhandlungsergebnis unverändert zu belassen. Die in dieser Vorlage vertretene Rechtsauffassung
findet inhaltlich Bestätigung in einem neuerdings erschienenen Fachartikel in
der Zeitschrift ‚kommunalpolitische blätter’, Ausgabe 5/2011, zum
Thema „Wetten dass? Zinsswaps
werden erschwert“, der sich im Einzelnen mit dem BGH-Urteil vom
22.03.2011 befasst. In dieser Abhandlung
befindet sich die Aussage des Verfassers (Klaus-Viktor Kleerbaum,
Landesgeschäftsführer der KPV/NRW), dass das BGH-Urteil nur in den Fällen, in
denen es noch keine Vergleichsvereinbarung zwischen den beteiligten Banken und
Kommunen gibt, eine positive Signalwirkung
für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entfalten könne. Da
es zwischen der Stadt Hagen und der Deutschen Bank seit Dezember 2009 eine
verbindliche Vergleichsvereinbarung gibt, kommt das BGH-Urteil nach dieser
Betrachtung für die Stadt Hagen leider zu spät.
Zur
Absicherung der städt. Position wäre als Alternative zu erwägen, durch
Einholung eines externen Rechtsgutachtens abschließend klären zu lassen, wie
die Erfolgsaussichten einer erneuten Klage gegen die Deutsche Bank von einem
qualifizierten Fachanwalt beurteilt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass
auch hiermit erhebliche weitere Kosten verbunden wären. In eine diesbezügliche
externe Überprüfung wäre konsequenterweise zusätzlich auch die Fragestellung
einzubeziehen, ob und inwieweit die damaligen Rechtsberater und
Prozessvertreter der Stadt wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung von der
Stadt in Regress genommen werden könnten. Aus diesem Grunde dürfte keine
Identität zwischen den Anwälten bestehen, die damals für die Stadt tätig waren
und denjenigen Anwälten, die für die Inanspruchnahme einer neuen Beratungsleistung
in Betracht kämen. Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass evtl.
entstehende Anwaltskosten für eine qualifizierte Beratung aller Voraussicht
nach sehr hoch wären und das beim Rechtsamt vorhandene Budget hierfür nicht
ausreichen dürfte.
Eine
Regressforderung dürfte bei realistischer Betrachtungsweise im Ergebnis nicht bestehen
und nicht durchzusetzen sein, da alle Beteiligten seinerzeit im Zweifel nach bestem
Wissen und Gewissen gehandelt haben und der Vergleich mit der Deutschen Bank
unter Berücksichtigung des damals maßgeblichen Standes der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Zinssatz-Swap-Verträgen zustande gekommen
ist. Die jetzt vorliegende neue Entscheidung des BGH war nach Einschätzung des
Rechtsamtes auch für „Experten“ so nicht vorhersehbar, zumal die
Vorinstanz im Jahre 2009 noch eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten
hatte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2009, Az. 23 U 175/08, zitiert nach
JURIS).
5. Kosten für externes Rechtsgutachten
und Kostenrisiko bei neuem Prozess
Zu
den voraussichtlich anfallenden Kosten für ein externes Rechtsgutachten und dem
Kostenrisiko im Falle eines neuen Prozesses ist im Einzelnen Folgendes
festzustellen:
a) Die Einholung eines externen Rechtsgutachtens zur
Frage der Erfolgsaussichten einer erneuten Schadensersatzklage bzw. zur
Geltendmachung einer Regressforderung wäre zu Lasten der Stadt mit erheblichen
weiteren Kosten verbunden.
Aufgrund einer entsprechenden Anfrage liegen der
Stadt schriftliche Offerten in Form von Pauschalpreisangeboten von drei
renommierten Anwaltssozietäten vor, die sich u.a. auf die Beratung und
Vertretung „swap-geschädigter Mandanten“ spezialisiert haben. Hiernach
wäre für ein ausführliches externes Rechtsgutachten zur Frage der Erfolgsaussichten
eines neuen Schadensersatzprozesses gegen die Deutsche Bank bzw. zur Frage des
Bestehens einer Regressforderung gegen die ehemaligen Prozessvertreter der
Stadt ein Honorar zwischen 23.800,- € und 65.500,- € (inkl. MwSt)
zu zahlen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Angebote:
Der erste Kostenvoranschlag iHv 23.800,- €
stammt von einer Frankfurter Anwaltskanzlei, deren Schwerpunkt die Vertretung
mittelständischer Unternehmen ist. Die Anwaltskanzlei setzt sich seit 1994 für
die Rechte der Anleger ein, indem sie für ihre Mandanten national und
international Entschädigungszahlungen erstreitet.
Der zweite Kostenvoranschlag iHv 25.000,- €
wurde von einem profilierten Anwalt einer Münchener Anwaltskanzlei eingereicht,
die nach eigenen Angaben über umfangreiche Erfahrungen und zahlreiche Mandate
in „swap-Angelegenheiten“ verfügt und die zur Zeit an 14 von
insgesamt 17 laufenden Verfahren gegen die Deutsche Bank beim BGH auf
Klägerseite beteiligt ist.
Der dritte Kostenvoranschlag iHv von ca. 65.500,-
€ kommt von einer bekannten Anwaltskanzlei aus Hamm. Diese Kanzlei
verfügt über zahlreiche Referenzen von Kommunen und anderer öffentlicher
Institutionen im Bereich Haushaltsanalysen und nahestehender Tätigkeiten. Die
überregional tätige Kanzlei vertritt nach eigenen Angaben aktuell mehrere
Kommunen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
wegen unzureichender Beratung und Aufklärung beim Abschluss von Swap-/
Zinsderivatgeschäften.
Für
den Fall, dass der Rat die Einholung eines externen Rechtsgutachtens
beschließt, wird verwaltungsseitig empfohlen, den Gutachtenauftrag an die vg.
Münchener Anwaltskanzlei zu erteilen, da diese Kanzlei über die beachtlichsten
Erfahrungen und Referenzen im Bereich von Zins-Swap-Prozessverfahren verfügt.
b) Darüber hinaus wurden die Kostenrisiken ermittelt,
die bestehen würden, falls die Stadt - gestützt auf ein positives
Rechtsgutachten - erneut gegen die Deutsche Bank klagen würde oder falls sie
die damaligen Anwälte gerichtlich auf Regress in Anspruch nehmen würde. Für die
Schadensersatzklage wurde hierbei ein fiktiver Streitwert iHv 35 Mio. €
und für die Regressklage ein solcher iHv 10 Mio. € zugrunde gelegt.
aa) Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bank AG
Im denkbar günstigsten Fall, d.h., wenn die Stadt in
allen Instanzen obsiegt, hat sie im Endergebnis keine Kosten zu tragen, weil
die Kosten in vollem Umfang von der Deutschen Bank zu tragen wären. Die Stadt
müsste allerdings hinsichtlich ihrer eigenen Anwaltskosten in Vorleistung
treten, die ihr bei Abschluss des Rechtsstreits von der Deutschen Bank erstattet
werden müssten.
Im ungünstigsten Fall, d.h. wenn die Stadt in beiden
Instanzen (LG und OLG) voll unterliegt („worst-case scenario“) würden
auf sie (Anwalts-) Kosten in einer Größenordnung von mindestens 1,34 Mio.
€ zukommen. Eine andere Kostenprognose liegt bei rund 1,79 Mio. €.
Für die u.U. noch in Betracht kommende III. Instanz (BGH) wäre zusätzlich ein
Betrag iHv 1,29 Mio. € zu veranschlagen. Gerichtskosten würden nicht
zusätzlich anfallen, da die Stadt kraft Gesetzes von Gerichtskosten befreit
ist.
bb) Regressklage gegen die ehemaligen Prozessvertreter
der Stadt
Im günstigsten Fall entstehen der Stadt keine Kosten,
weil diese in vollem Umfang von den Anwälten bzw. von deren
Haftpflichtversicherung zu tragen wären.
Im ungünstigsten Fall kämen auf die Stadt
Anwaltskosten in einer Größenordnung zwischen 400.000,- € und 620.000,-
€ zu. Gerichtskosten würden auch hier nicht zusätzlich anfallen.

14.07.2011 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
- Die Stellungnahme der
Verwaltung zur Einschätzung der aktuellen Sach- und Rechtslage wird zur
Kenntnis genommen.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
X |
Zur Kenntnis genommen |
- Es wird ein weiteres Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
X |
Mit Mehrheit abgelehnt |