Beschlussvorlage - 0308/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 -Langenkamp- 1. Nachtrag mit Ausnahme des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7/10 (622) -Bahnhof Hohenlimburg/ Bahnstraße-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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18.05.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.06.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Veränderungssperre für den Geltungsbereich
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 –Langenkamp- 1. Nachtrag mit
Ausnahme des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7/10
(622) –Bahnhof Hohenlimburg/ Bahnstraße-.
Die Satzung über die Veränderungssperre ist
Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Sachverhalt
Begründung:
Vorbemerkung:
Die
Entscheidung über die Bauvoranfrage: Errichtung einer Spielhalle mit ca. 500 qm
auf dem Grundstück Herrenstraße 7a
Gemarkung
Hohenlimburg, Flur 18, Flurstück 371
AZ.:
4/63/A/0021/10 wurde mit Schreiben vom 8.7.10 nach § 15 Abs. 1 BauGB bis zum
7.7.2011 ausgesetzt.
Der
Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.6.2010 die 1. Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 26 –Langenkamp- 1. Nachtrag
beschlossen.
Dieser
Beschluss wurde am 21.6.2010 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Vergnügungsstätten
sind im Sinne des § 7 BauNVO in Kerngebieten allgemein zulässig. Wenn besondere
städtebauliche Gründe vorliegen, können diese Nutzungen jedoch ausgeschlossen
werden. Aus diesem Grund wurden in der Hohenlimburger City Bereiche definiert,
in denen Vergnügungsstätten zukünftig:
·
unzulässig
·
ausnahmsweise
zulässig und
·
allgemein
zulässig sind.
Zu
den besonders schützenswerten und somit für Vergnügungsstätten unzulässigen Bereichen gehören vor allem die
fußläufigen Bereiche (Fußgängerzonen) im Kerngebiet. Dieses Gebiet wird im
Norden durch die Lenne, im Osten durch die Bahnhofstraße, im Westen durch die
Prein- und Freiheitstraße und im Süden wiederum durch die Bahnstraße
eingegrenzt.
Die
Freiheitstraße als Haupteinkaufsstraße des Hohenlimburger Zentrums und die
senkrecht davon abzweigende Herren- und Lohmannstraße sind aufgrund des dort
angesiedelten traditionellen und zentrenrelevanten Einzelhandels besonders
schützenswert. Darüber hinaus sind der Marktplatz und seine Umgebung, die durch
Fachwerkhäuser und ein breites Angebot an Gastronomiebetrieben geprägt sind,
für den Stadtteil von Bedeutung. Sie bilden den Kern des zentralen
Versorgungsbereiches.
Das
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Hagen schließt die Ansiedlung
von Vergnügungsstätten in der Hohenlimburger Innenstadt nicht explizit aus,
weist jedoch darauf hin, dass durch den Ausbau der Gastronomie und kultureller
Einrichtungen die Aufenthaltsqualität gestärkt und das historische Potenzial
genutzt werden soll. In diesem Zusammenhang wird befürchtet, dass aufgrund der
Außengestaltung von Spielhallen (Spielhallen sind in ihrer Außendarstellung
nach innen orientiert und gestalten ihre Schaufenster abgedunkelt und
undurchsichtig) die Aufenthaltqualität abnehmen würde. Derartige Schaufenster
wirken auf die Passanten abweisend und können somit zu einer Reduzierung der
Fußgängerfrequenz führen.
Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und Wettbüros) können bekanntlich höhere Erträge
erwirtschaften als der Einzelhandel und sind somit bereit, höhere Mieten zu
zahlen. Dies könnte zu einer Verdrängung des zentrenrelevanten Einzelhandels
führen und widerspräche den Entwicklungszielen (Sicherung und Stärkung der
zentralen Versorgungsfunktion des Stadtteils) des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts
für die Stadt Hagen. Derartige Entwicklungen sind aus städtebaulicher Sicht zu
verhindern.
Ein
gänzlicher Ausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht möglich und
städtebaulich nicht erforderlich. Es müssen jedoch Prioritäten gesetzt werden,
um die Hohenlimburger Innenstadt vor
Trading-Down-Effekten, Lärmbelästigungen und unattraktiver Außendarstellung der
Spielhallen zu schützen. Hier haben Nutzungen wie der Einzelhandel, Gastronomie
und Dienstleistung den Vorrang und sind deshalb für eine funktionierende
Innenstadt aus städtebaulicher Sicht schützenswert.
Die
Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) durchgeführt.
Diese
Verfahren dauert z.Z. noch an.
Der
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 26 –Langenkamp- 1. Nachtrag ist somit erforderlich.
Ausgenommen
von der Veränderungssperre ist allerdings der Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7/10 (622) –Bahnhof Hohenlimburg/
Bahnstraße-.
Die
Festsetzungen bezüglich der Vergnügungsstätten werden analog getroffen.
Die
öffentliche Auslegung dieses Planes erfolgte in der Zeit vom 14.1.11-14.2.11.
Die
o. g. Beratungsfolge ist aufgrund des Datums der Zurückstellung nach § 15 BauGB
erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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762 kB
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2
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(wie Dokument)
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252,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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84,4 kB
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