Beschlussvorlage - 1115/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Planung eines Sportfachmarktes der Fa. Decathlon in Vorhalle, Weststraße 4.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Dorothee Jacobs
- Beteiligt:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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25.01.2011
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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01.02.2011
| |||
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●
Erledigt
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|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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02.02.2011
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
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24.02.2011
|
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zur Ansiedlung eines Sportfachmarktes nach
§ 36 in Verbindung mit § 34 BauGB wird erteilt.
Zur weiteren Steuerung des Einzelhandels im östlichen Bereich Vorhalles wird die Verwaltung beauftragt, für die nächste Beratungsrunde die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzubereiten.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die
Firma Decathlon beabsichtigt in Hagen-Vorhalle einen großflächigen
Sportfachmarkt zu errichten. Die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit und
Kompatibilität mit den geltenden Einzelhandelskonzepten ist zu prüfen und zu
bewerten.
Anlass
Die
Firma Decathlon beabsichtigt in Hagen-Vorhalle, an der Weststraße (bislang
Uni-Polstermöbel) einen Fachmarkt für Sportartikel zu eröffnen. Da die Märkte
grundsätzlich großflächig auftreten und Standorte außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche bevorzugen, sind ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen und
mögliche städtebauliche Auswirkungen zu bewerten.
Dabei
ist grundsätzlich zu entscheiden, ob eine Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB
besteht oder ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist, um die
Einzelhandelsentwicklung gemäß der bisherigen Ziele des Einzelhandelskonzeptes
zu steuern.
Exkurs: Besonderheit der Firma
Decathlon
Die
Fa. Decathlon betreibt europaweit Sportmärkte und expandiert derzeit auch in
Deutschland. Spezifische Merkmale der
Firmenkonzeption sind das umfangreiche Angebot von ca. 65 Sportarten,
auch Randsportarten, die in üblichen Fachmärkten weniger vertreten sind und die
großzügigen Präsentations- und Aktionsflächen.
Das
umfangreiche Sortiment der Fa. Decathlon spricht eine breite Zielgruppe an,
dazu gehören insbesondere preisbewusste Einsteiger, die am Anfang nicht so viel
investieren wollen. Die Flächenaufteilung unterscheidet sich deutlich von
marktüblichen Konzepten. Die Präsentation der Artikel erfolgt nach Themen
(nicht nach Sortimenten). Die Besonderheit stellt der überproportional große
Anteil an Ausstellungsflächen (teilweise auch ergänzt durch großzügige
Außenflächen) dar, auf denen dem Kunden sowohl großvolumige Artikel (Zelte,
Boote, Tischtennisplatten…) präsentiert werden, als auch die Möglichkeit
geboten wird, verschiedene Exponate direkt vor Ort auszuprobieren.
Dies
hat allerdings zur Folge, dass auch die zentrenrelevanten Sortimente auf einer
größeren Verkaufsfläche angeboten werden, als es marktüblich der Fall ist.
Verfahren
Es
liegt eine Bauvoranfrage vom 15.12.10 für den Sportfachmarkt vor.
Aufgrund
der projektierten Rahmenbedingungen ist die Ansiedlung und Genehmigungsfähigkeit
des beantragten Vorhabens unter folgenden Aspekten zu bewerten:
Ø
Absatzwirtschaftliche
Auswirkungen
Ø
Städtebauliche
Auswirkungen
Ø
Planungsrechtliche
Situation
Ø
Zielsetzung des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Hagen
Ø
Kriterien des
Regionalen Einzelhandelskonzeptes (REHK)
Ø
Vorgaben der
Raumordnung und Landesplanung
Ø
Empfehlung aus
dem AK Einzelhandel
Das
Büro BBE Handelsberatung Münster hat eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse
für dieses Vorhaben erarbeitet (s. Anlage).
Darüber
hinaus liegt ein juristisches Gutachten der Anwaltskanzlei Lenz und Johlen bezüglich
der Genehmigungsfähigkeit aus planungsrechtlicher Sicht vor.
Planvorhaben - Kurzbeschreibung
|
·
Lage |
Vorhalle,
Weststraße 4 |
|
·
Derzeitige
Nutzung |
Möbel;
Agglomeration mit weiterem großflächigen Einzelhandel |
|
·
Planungsrechtliche
Situation |
kein
B-Plan, somit derzeit § 34 BauGB (im Zusammenhang bebauter Ortsteil) |
|
·
Aussage des
Einzelhandelskonzeptes |
Standort:
außerhalb eines zentralen Versorgungs-bereiches; Einordnung
als Sonderstandort vorgesehen; Empfehlung:
Bestandsschutz, Steuerung durch Sondergebietsfestsetzung, künftig keine
zentren-relevanten Sortimente |
|
·
Geplante
Verkaufsfläche |
ca.
4000m² (incl. ca. 500m² Außenfläche) |
|
·
Sortimente |
Sportartikel,
zentrenrelevanter Anteil ca. 19 % |
|
·
Umsatzerwartung
|
ca.
7,4 Mio. € |
|
·
Arbeitsplätze |
ca.
80 |
Ø
Absatzwirtschaftliche Auswirkungen
Durch
die räumliche Lage des Planstandortes und der konzeptionellen Ausrichtung können
insbesondere Beeinträchtigungen vorhandener Strukturen in den Zentralen Versorgungsbereichen
nicht ausgeschlossen werden, die somit auch städtebauliche Folgen nach sich
ziehen können. Die wesentliche Messgröße ist dabei die absatzwirtschaftliche
Bedeutung. Das Vorhaben wird einen Umsatz von ca. 7,4 Mio.€ erzielen. Der
Anteil der zentrenrelevanten Sortimente liegt bei ca. 19 %.
Im
Rahmen der Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse wurden Standort- und Betriebsstättenbegehungen
im Untersuchungsraum vorgenommen, um insbesondere die städtebauliche Bedeutung
dieser Betriebe innerhalb der schützenswerten zentralen Versorgungsbereiche zu
bewerten.
Neben
der Bewertung aller Zentren der Stadt Hagen wurden auch die zum Einzugsgebiet
gehörenden Städte Iserlohn, Letmathe, Herdecke, Ennepetal, Gevelsberg, Schwerte,
Witten und Stadtteile von Dortmund untersucht.
Auswertung
·
Innenstadt:
Umsatzumverteilungen im Zentrum von Hagen bei Sporttextilien ca. 8,5 %; sowie
bei Sportartikeln ca. 8,4%
·
Stadtbezirkszentren
Umsatzumverteilung aufgrund des fehlenden Angebotsbestandes oder Geringfügigkeit
nicht nachweisbar.
·
Sonstige Lagen
Umsatzumverteilungen von max. 9,9% (Sporttextilien)
·
Nachbarstädte
Umverteilungen liegen bei max. 9,5%.
Ø
Städtebauliche Auswirkungen
Für
die Bewertung maßgeblich ist die Messgröße, dass bei einem Kaufkraftabfluss von
ca. 10% davon ausgegangen wird, dass dies zu städtebaulich negativen
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen kann, was der vom
Gesetzgeber geforderten Schutzwürdigkeit der Zentren widerspricht. Darüber
hinaus ist allerdings die Stabilität der städtebaulichen Ausgangslage ebenfalls
zu berücksichtigen.
Auswertung
Die
Begutachtung der Innenstadt hat keine größeren Leerstände ergeben, es wurde eine hohe Attraktivität und
städtebauliche Stabilität attestiert, zwei größere projektrelevante Anbieter
sind vorhanden (Sport Arena, Intersport).
Angesichts
der städtebaulichen Ausgangssituation sowie der betrieblichen Gegebenheiten
geht der Gutachter von keinen negativen Auswirkungen auf das Zentrum aus. Allerdings
ist angesichts der Planungen für ein weiteres innerstädtisches Einkaufszentrum
zu berücksichtigen, inwieweit sich dadurch Ansiedlungspotenziale verschieben.
Auch
für die Nachbarstädte werden keine städtebaulichen Auswirkungen prognostiziert.
Ø
Planungsrechtliche Situation
Die
Wiedergabe der folgenden Bewertung basiert auf dem Gutachten der Kanzlei Lenz
und Johlen. Das Planvorhaben liegt nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es ist zu beurteilen nach § 34 Abs. 1,
unter Berücksichtigung des Abs. 3 BauGB.
Nach
§ 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Fraglich
war dabei, ob die projektrelevanten Kriterien (4000m² VK und 19 % zentrenrelevante
Sortimente), die die Art der Nutzung definieren, genehmigungsfähig sind. Eine
Vorprägung der Umgebung mit einem vergleichbaren Berieb ist planungsrechtliche
Voraussetzung. Auch diese Bedingungen sind am Planstandort erfüllt.
Das
Vorhaben ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig.
Nach
§ 34 Abs. 3 BauGB ist ein Vorhaben grundsätzlich ausgeschlossen, wenn von ihm
schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder anderen
Gemeinden ausgehen. Wie oben beschrieben hat das Gutachten der BBE Münster die
voraussichtlichen Umlenkungen (unter Zugrundelegung einer
worst-case-Betrachtung) berechnet.
Auf
der Grundlage der Bewertungen des Gutachters kann davon ausgegangen werden,
dass einer Ansiedlung des Decathlon - Sportfachmarktes mit den beantragten
Größenordnungen nicht zu schädlichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche der Stadt Hagen und benachbarter Städte führen wird.
Fazit gemäß § 34 BauGB
Die
geplante Ansiedlung eines Sportfachmarktes an der Weststraße ist genehmigungsfähig.
Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Hagen und
benachbarter Gemeinden sind nach gutachterlicher Aussage mit der Ansiedlung
nicht verbunden.
Aufgrund
der o. g. Beurteilungskriterien aus dem § 34 BauGB ergibt sich jedoch die
Konsequenz, dass sich unter städtebaulichen Aspekten nachteilige Folgen durch
vorprogrammierte Massierung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ergeben.
Dies kann nur mit einer dezidierten Steuerung des zulässigen Einzelhandels
vermieden werden.
Ø
Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Hagen
Neben
der Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens sind noch weitere Prüfungen notwendig.
Ein besonderes Gewicht kommt dabei dem kommunalen Einzelhandelskonzept zu. Der
Rat der Stadt hat mit diesem Konzept die Ziele und Grundsätze ihrer zukünftigen
Einzelhandelsentwicklung festgelegt. Dieses Instrument erhielt durch seinen Ratsbeschluss
die notwendige Rechtssicherheit im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes.
Für
den Planstandort sind auf Grundlage der oben erwähnten Ziele folgende Empfehlungen
ausgesprochen worden:
·
Sicherung des Bestandes
·
Entwicklung nur
mit nicht zentrenrelevanten Sortimentsschwerpunkten
·
Planungsrechtliche
Steuerung durch Sondergebietsausweisung.
Insbesondere
das Abweichen von der Empfehlung zur
Bestandssicherung bedarf daher einer städtebaulichen Abwägung sowie einer
möglichen Anpassung des Konzeptes.
In
der Abwägung ist somit aufgrund einer möglichen Verbesserung der Angebotssituation
in der Stadt sowie möglicherweise einer Vermeidung zukünftiger Leerstände am
Planstandort das städtebaulich begründete Abweichen von einer früheren
Bewertung des Standortes zu berücksichtigen.
Ø
Kriterien des regionalen Einzelhandelskonzeptes
Östliches Ruhrgebiet (REHK)
Die
Stadt Hagen ist Mitglied der Kooperation des REHK. Der Planstandort ist somit gemäß
der vereinbarten Prüfschemata zu beurteilen. Aufgrund der geplanten Sortimentsstruktur
mit etwa 19 % zentrenrelevanter Sortimente sind die Kriterien für Einzelhandelsbetriebe
mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment
anzuwenden.
Diese
Prüfung hat ergeben, dass die Kriterien (Anteil mit auswertigen Kunden über 20%
und Anteil der Randsortimente liegt über dem Schwellenwert von 10%) ein
regionaler Konsens nicht unterstellt werden kann. Allerdings hat die planende
Gemeinde, im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit die Möglichkeit, das Genehmigungsverfahren
ohne den regionalen Konsens weiter zu führen.
Ø
Vorgaben der Raumordung und Landesplanung
Neben
den genannten Vorprüfungen des kommunalen und interkommunalen Konzeptes ist
noch die Prüfung hinsichtlich der Grundsätze der Landesplanung erforderlich.
Der
Einzelhandelserlass NRW schreibt vor, dass Bauanträge für großflächige Einzelhandelsbetriebe
der Bezirksregierung vorzulegen sind, um zu prüfen, ob sich das Vorhaben auf
die Ziele der Raumordnung oder die städtebauliche Entwicklung auswirkt. Unter
Berücksichtigung des § 24a LEPro als Ziel der Landesplanung bestand das Erfordernis
Planungsrecht zu schaffen, um großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche konzeptkonform zu steuern. Aufgrund der aktuellen
Rechtssprechung (OVG NRW vom 30.9.2009) gilt der § 24a LEPro jedoch nicht mehr
als bindendes Ziel, sondern nur noch als Grundsatz der Landesplanung. Unter der
Voraussetzung einer fundierten städtebaulichen Begründung unterliegt es somit
der Abwägung der Gemeinde, welche Standorte mit großflächigen Betrieben
entwickelt werden sollen.
Damit
wird die Verantwortung für die Entwicklung des Einzelhandels von der Landesplanung
wieder auf die Gemeinden zurückverlagert. Der Nachweis der städtebaulichen
Verträglichkeit eines Planvorhabens bleibt weiterhin die wichtigste
Genehmigungsvoraussetzung.
Ø
Empfehlung aus dem AK Einzelhandel
Das
Planvorhaben wurde in der Sitzung des AK Einzelhandel am 8.11.2010 vorgestellt
und kontrovers diskutiert. Die städtebauliche Aufwertung an der Weststraße
durch die Ansiedlung eines Sportfachmarktes wurde ebenso hervorgehoben, wie die
Vorteile einer attraktiven Ergänzung dieses Sortiments im Oberzentrum Hagen.
Allerdings wurden auch mögliche Auswirkungen auf das Angebot in der Innenstadt
und damit verbundene städtebauliche Folgewirkungen für die City äußerst
kritisch diskutiert.
Aufgrund
der vorliegenden Bauvoranfrage wird das Planvorhaben in der Sitzung am
17.1.2011 nochmals beraten. Die dort beschlossene Empfehlung kann aufgrund des
zeitlichen Vorlaufs zur Vorlagenerstellung hier nicht abgedruckt werden, wird
aber in den Sitzungen als Mitteilung ergänzend zur Verfügung gestellt.
Fazit
Die
oben beschriebene „Lücke“ in der Landesplanung kann nur durch
aktive Bauleitplanung der Kommune gefüllt werden. Somit ist zu entscheiden, ob
über ein Bebauungsplanverfahren an dem Planstandort die weitere Entwicklung
aktiv gesteuert werden sollte.
Die
Erfahrung zeigt, dass einzelne Planvorhaben (wie z.B. Decathlon, das Möbelhaus
Sonneborn...) allein betrachtet keine Kaufkraftverlagerungen auslösen, die die
Funktionalität der Zentren schädigen. In der Summe ihrer Auswirkungen ist
jedoch sehr wohl mit Kaufkraftverlusten zu rechnen, die sich in ungewollter
Weise städtebaulich auswirken und das vereinbarte Ziel der Zentrenstärkung und -stabilisierung konterkarieren. Die
Attraktivität der City, als Visitenkarte einer Stadt, muss oberste Priorität
behalten.
Gerade
vor dem Hintergrund der vergangenen und aktuellen Investitionen in der City
(z.B. Rathaus-Galerie) und rückläufiger Bevölkerungszahlen sind
Einzelhandelsansiedlungen mit Zentrenrelevanz am falschen Standort sensibel zu
bewerten.
Aus
diesem Grunde fordert der Gesetzgeber bei Abweichungen von kommunalen und
interkommunalen Einzelhandelskonzeptes eine städtebauliche Abwägung, die
fundiert zu begründen ist.
Im
Rahmen dieser Abwägung ist vor allem zu bedenken, dass das Abweichen von einem
beschlossenen Einzelhandelskonzept die Anerkennung insgesamt als städtebauliches
Entwicklungskonzept nach und nach in Frage stellt und somit kein rechtssicheres
Instrument zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung mehr darstellt. Klageverfahren
sind damit vorprogrammiert.
Einzelfallbeurteilungen,
ohne Berücksichtigung der Gesamtwirkung von Ansiedlungen außerhalb der
Versorgungszentren, beschränken die Planungssicherheit der bestehenden und
zukünftigen Betriebe.
Bei
der Abwägung ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass Einzelhandelskonzepte
Zielsetzungen vorgeben, die auch immer an örtliche Situationen und sich verändernde
Entwicklungen anzupassen sind. Abweichungen bedürfen fundierter und ausgewogener Einschätzungen einer mittel- bis
langfristigen Entwicklung.
Das
beantragte Planvorhaben eines Sportfachmarktes der Fa. Decathlon ist als
attraktives Angebot im Sportartikelsektor grundsätzlich zu begrüßen.
Die
Aufwertung des Planstandortes an der Weststraße ist unstrittiges Ziel der
Stadtplanung.
Der
Standort und das große Angebot der zentrenrelevanten Sortimente ist vor dem Hintergrund
der städtebaulichen Auswirkungen auf die schützenswerten zentralen Versorgungsbereiche
zu prüfen.
Die
Auswirkungsanalyse der BBE hat ergeben, dass durch dieses Planvorhaben keine
städtebaulichen und landesplanerisch negativen Auswirkungen zu erwarten sind.
Eine
Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB ist gegeben.
Die
Auswirkungen auf weitere Antragstellungen sind zu berücksichtigen.
