Beschlussvorlage - 0853/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung nach § 34 BauGB "Rölveder Straße/Unter Langscheid"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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06.12.2004
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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08.12.2004
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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09.12.2004
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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14.12.2004
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Sachverhalt
Vorlauf
Im
Jahre 1998 wurde für die Fläche neben dem bestehenden Gebäude Rölveder Straße
Nr. 15 (Flurstücke 10, 11, und 14) seitens des Eigentümers ein Bürgerantrag an
die Bezirksver-tretung Eilpe / Dahl mit der Bitte gerichtet, Planungs- bzw.
Baurecht für die Errichtung eines weiteren Wohnhauses zu schaffen.
Nach
einem gemeinsamen Ortstermin der Bezirksvertretung Eilpe / Dahl und des
Stadtent-wicklungsausschusses im Frühjahr 1999 fasste der STEA am 8. 6. 1999
den folgenden Be-schluss: Der Stadtentwicklungsausschuss folgt den Intentionen
der BV Eilpe / Dahl und beauftragt die Verwaltung, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, daß auf dem hier in Rede stehenden Grundstück die Errichtung eines
Wohnhauses möglich ist. (Mit Mehrheit be-schlossen.) Daraufhin erfolgte die
Aufnahme des Projektes Satzung Rölveder Straße in die Prioritätenliste Stadtentwicklung
/ Bauleitplanung ohne Zeitansatz.
Planungsrechtliche
Situation
Der
Flächennutzungsplan stellt das Grundstück Rölveder Straße Nr. 15 insgesamt als
Wald-fläche dar. Außerdem liegt das Grundstück im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes, der hier ein Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Dieser
öffentliche Belang verhindert eine Bau-genehmigung nach § 34 Absatz 1 oder § 35
Absatz 2 Baugesetzbuch. Die Bebauung des Grundstückes und der Umgang mit den
entgegenstehenden öffentlichen Belangen können deshalb nur im Rahmen eines
förmlichen Satzungsverfahrens geklärt werden.
Satzung nach § 34
Rölveder Straße / Unter Langscheid
Nach
einem erneuten Ortstermin am 21. 10. 2003 wurde die Erarbeitung einer Satzung
veran-lasst. Die Verwaltung hat dazu ein Konzept für eine Satzung nach § 34 (4)
Nr. 3 Bau-gesetzbuch erstellt. Durch die Satzung werden einzelne
Außenbereichsflächen, die durch die Nutzung des angrenzenden Bereiches
entsprechend geprägt sind, in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen
(siehe Anlage 1 und 2). Der Geltungsbereich des Satzungsentwurfes umfasst
sowohl bebaute wie auch nicht bebaute Grundstücke. Etwa acht Bauplätze sind
innerhalb der Satzung möglich.
Der
Satzungsentwurf schließt das Grundstück des Vereines Lebenshilfe für Menschen
mit geistiger Behinderung mit ein. Das Grundstück der Lebenshilfe liegt jedoch
nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Der Flächennutzungsplan sieht
für dieses Grundstück eine Wohnbaufläche vor. Somit unterschied sich dieses
Grundstück bisher gravierend hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von dem
Grundstück Rölveder Straße Nr. 15. Für einen Erwei-terungsbau wurde bereits im
Jahre 2002 eine Baugenehmigung erteilt.
Im
Oktober 2004 fand eine vorgezogene Beteiligung der folgenden Dienststellen
statt
1. Untere Forstbehörde
2. Untere Landschaftsbehörde
3.
Untere Wasserbehörde
Das
Ergebnis des Beteiligungsverfahren lässt sich wie folgt zusammenfassen
(siehe
Anlage 3):
Zwei
der acht zusätzlichen Bauplätze liegen unmittelbar an der Sterbecke und sind
aus Grün-den des Hochwasserschutzes nicht bebaubar.
Die
drei Bauplätze am nördlichen Rand liegen überwiegend im Wald und insgesamt im
Landschaftsschutzgebiet. Um die Gebäude zu erschließen, werden Flächen einer
Kompensationsmaßnahme in Anspruch genommen. Für die Errichtung der Gebäude
müsste zusätzlich eine Waldfläche von ca. 3700 qm entwidmet bzw. umgewandelt
werden.
Gegen
diese Bebauung bestehen erhebliche Bedenken, wie aus den beiliegenden
Stellungnahmen hervorgeht. Gegen die Bebauung der drei Bauplätze am südlichen
Rand des Satzungsgebietes bestehen aufgrund der Trägerbeteiligung keine
Bedenken.
Beurteilung
Der
notwendige Eingriff und die daraus folgenden Kompensationsmaßnahmen stehen in
keinem Verhältnis zur Fläche, die als Bauland gewonnen wird, sodass die
Verwaltung sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch mit Hinweis auf die
zeitlich aufwendigen Parallelver-fahren (FNP/ Landschaftsplan) empfiehlt, die
Bearbeitung des Satzungsverfahrens einzus-tellen.
