Beschlussvorlage - 0791-4/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
HSK 2011- Kita und Tagespflege Beitragsstaffel der Kindergartenjahre 2011/2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Konsolidierung
- Bearbeitung:
- Melanie Langer
- Beteiligt:
- VB2 Vorstandsbereich für Finanzen, Controlling und interne Dienste; FB20 - Finanzen und Controlling; VB3 Vorstandsbereich für Jugend und Soziales, Integration, Bildung und Kultur; FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Bereit
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Vorberatung
|
|
|
|
16.12.2010
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
18.11.2010
| |||
|
|
01.12.2010
| |||
|
●
Gestoppt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
25.11.2010
| |||
|
●
Bereit
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Änderung der Elternbeitragssatzungen
für den Besuch einer Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege und der OGS
- Beitrag zur
Haushaltskonsolidierung
Begründung
Änderung der Elternbeitragssatzungen
für den Besuch einer Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege und der OGS
Sachverhaltsdarstellung:
Der
Rat der Stadt Hagen hat mit de
r Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen
für Kinder vom 12.03.2008 und der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für Kindertagespflege vom 12.03.2008 zusätzliche Beitragsermäßigungen im Rahmen
der Geschwisterkindregelungen für die
beitragspflichtigen Eltern eingeführt (jeweils § 6 der Satzungen). Die Satzung
für den Bereich der OGS wurde entsprechend gleichlautend angepasst.
Die
Vergünstigungen haben dazu geführt, dass ein erheblicher Anteil der Kinder in
den drei Betreuungssystemen aktuell vom Elternbeitrag befreit ist. Die Plätze
werden durch Hagener Eigenmittel mitfinanziert, um die ausfallenden
Elternbeiträge zu kompensieren.
Als
Beitrag zur Konsolidierung des Haushaltes sollen durch eine Änderung der
Elternbeitragssatzungen Mehreinnahmen von ca. 800.000 € erzielt werden.
Zur
Änderung der Elternbeitragssatzungen werden nachfolgend drei Varianten
vorgestellt. Diesen ist gemein, dass die bisher bestehende
Geschwisterkindregelung, nach der Eltern mit drei Kindern im Alter unter 14
Jahren von der Leistung des Elternbeitrages befreit sind, fortfällt.
Variante A)
Die bestehenden Geschwisterkindregelungen werden wie
folgt neu gefasst:
- Das erste Kind
zahlt 100 % des Beitrages entsprechend der Elternbeitragstabelle, wobei
als erstes Kind das Kind mit dem höchsten Beitrag nach der Elternbeitragstabelle gilt.
- Das zweite Kind
zahlt 50 % des Betrages, der aufgrund der gebuchten Betreuungsform
entsprechend der Elternbeitragstabelle zu zahlen wäre.
3.
Das dritte Kind
zahlt 25 % des Betrages, der aufgrund der gebuchten Betreuungsform entsprechend
der Elternbeitragstabelle zu zahlen wäre.
- Ab dem
vierten Kind wird kein Beitrag erhoben.
- Es wird ein
Mindestbeitrag in Höhe von 20 € eingeführt, der von allen beitragspflichtigen
Eltern zu leisten ist.
6.
Der
Höchstbeitrag ist ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe 125.000 € zu
entrichten.
Zu
beachten sind drei Effekte: Bei Familien mit mindestens drei Kinder im Alter
unter 14 Jahren entfiel bislang der Elternbeitrag völlig. Wenn die
vorgeschlagene Variante A beschlossen wird, ergeben sich hieraus Mehreinnahmen
von geschätzt 745.000 € / Jahr.
Zweiter
Effekt: Bislang waren Familien mit zwei Kindern im Betreuungssystem das Kind
mit dem niedrigen Elternbeitrag befreit. In der vorgeschlagenen Variante
entfällt diese Befreiung. Hieraus ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von
320.000 € / Jahr.
Dritter
Effekt: Bislang waren Familien mit einem Jahreseinkommen unter 17.500 €
im Jahr von einem Beitrag befreit. In der vorgeschlagenen Variante entfällt
diese Befreiung durch einen Mindestbeitrag von 20 €. Hieraus ergibt sich
eine geschätzte Mehreinnahme in Höhe von 655.000 € / Jahr.
Insgesamt
ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von insgesamt 1.720.000 € / Jahr.
Variante B)
Die bestehenden Geschwisterkindregelungen werden wie
folgt neu gefasst:
- Das erste Kind
zahlt 100 % des Beitrages entsprechend der Elternbeitragstabelle, wobei
als erstes Kind das Kind mit dem höchsten Beitrag nach der Elternbeitragstabelle gilt.
- Das zweite Kind
zahlt 25 % des Betrages, der aufgrund der gebuchten Betreuungsform
entsprechend der Elternbeitragstabelle zu zahlen wäre.
3.
Das dritte Kind
zahlt 25 % des Betrages, der aufgrund der gebuchten Betreuungsform entsprechend
der Elternbeitragstabelle zu zahlen wäre.
- Ab dem vierten Kind
wird kein Beitrag erhoben.
- Es wird ein
Mindestbeitrag in Höhe von 20 € eingeführt, der von allen beitragspflichtigen
Eltern zu leisten ist.
- Der Höchstbeitrag
ist ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe 75.000 € zu entrichten.
Zu
beachten sind vier Effekte: Bei Familien mit mindestens drei Kinder im Alter
unter 14 Jahren entfiel bislang der Elternbeitrag völlig. Wenn die
vorgeschlagene Variante B beschlossen wird, ergeben sich hieraus Mehreinnahmen
von geschätzt 625.000 € / Jahr.
Zweiter
Effekt: Bislang waren Familien mit zwei Kindern im Betreuungssystem das Kind
mit dem niedrigen Elternbeitrag befreit. In der vorgeschlagenen Variante
entfällt diese Befreiung. Hieraus ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von
300.000 € / Jahr.
Dritter
Effekt: Bislang waren Familien mit einem Jahreseinkommen unter 17.500 €
im Jahr von einem Beitrag befreit. In der vorgeschlagenen Variante entfällt
diese Befreiung durch einen Mindestbeitrag von 20 €. Hieraus ergibt sich
eine geschätzte Mehreinnahme in Höhe von 615.000 € / Jahr.
Vierter
Effekt: Durch die Senkung der für die höchste Beitragstufe relevanten
Einkommensgrenze von derzeit 125.000 € / Jahr auf 75.000 € / Jahr ergeben
sich geschätzte Mehreinnahmen von 75.000 € / Jahr.
Insgesamt
ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von insgesamt 1.615.000 € / Jahr.
Variante C)
Die bestehenden Geschwisterkindregelungen werden wie
folgt neu gefasst:
- Das erste Kind
zahlt 100 % des Beitrages entsprechend der Elternbeitragstabelle, wobei
als erstes Kind das Kind mit dem höchsten Beitrag nach der Elternbeitragstabelle gilt.
2.
Das zweite Kind und jedes weitere Kind ist vom Elternbeitrag befreit
(klassische Geschwisterkindregelung). Diese Beitragsermäßigung
bestand bereits vor dem Erlass der Satzungen und setzt die Bestimmungen des GTK
fort, die bis zum 31.07.2006 galten. Die Satzungen ab dem 01.08.2006 nahmen
diese Formulierung mit auf.
- Es wird ein
Mindestbeitrag in Höhe von 20 € eingeführt, der von allen beitragspflichtigen
Eltern zu leisten ist.
- Der Höchstbeitrag
ist ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe 75.000 € zu entrichten.
Zu
beachten sind drei Effekte: Bei Familien mit mindestens drei Kinder im Alter
unter 14 Jahren entfiel bislang der Elternbeitrag völlig. Wenn die vorgestellte
Variante C beschlossen wird, ergeben sich hieraus Mehreinnahmen von geschätzt
490.000 € / Jahr.
Zweiter
Effekt: Bislang waren Familien mit einem Jahreseinkommen unter 17.500 €
im Jahr von einem Beitrag befreit. In der vorgestellten Variante entfällt diese
Befreiung durch einen Mindestbeitrag von 20 €. Hieraus ergibt sich eine
geschätzte Mehreinnahme in Höhe von 570.000 € / Jahr.
Dritter
Effekt: Durch die Senkung der für die höchste Beitragstufe relevanten
Einkommensgrenze von derzeit 125.000 € / Jahr auf 75.000 € / Jahr
ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von 75.000 € / Jahr.
Insgesamt
ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von insgesamt 1.405.000 € / Jahr.
Hinweise:
- Die oben genannten
Varianten bedingen, dass alle 3 Satzungen für die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und der OGS
(durch 40) angepasst werden.
- Nicht
berücksichtigt ist eine mögliche inhaltliche Trennung der Satzungen für
die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtung und
Kindertagespflege von der Elternbeitragssatzung OGS.
- Hinsichtlich der in
allen drei Varianten vorgeschlagene Erhebung eines Mindestbeitrages von 20
€ ist zu berücksichtigen, dass dieser nur im Rahmen der faktischen
und rechtlichen Möglichkeiten erhoben werden kann.
Wenn
dieser Sachverhalt berücksichtigt wird, sind bei der Variante C die
tatsächlichen Mehrerträge auf rund 800.000 € reduziert.
Bei
den Varianten A und B ergeben sich realisierbare Mehrerträge von rund
1.150.000 €.
Die
Fachverwaltung tendiert zu Variante C.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
|
|
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
|
|
Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
|
|
Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
|
Maßnahme |
|
|
|
konsumtive
Maßnahme |
|
|
investive
Maßnahme |
|
|
konsumtive
und investive Maßnahme |
|
Rechtscharakter |
|
|
|
Auftragsangelegenheit |
|
|
Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
|
|
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
|
|
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
|
|
Vertragliche
Bindung |
|
|
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
|
|
Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
|
Teilplan: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Produkt: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Kostenstelle: |
|
Bezeichnung: |
|
|
|
Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Ertrag
(-) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Aufwand
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
|
|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
|
Teilplan: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Finanzstelle: |
|
Bezeichnung: |
|
|
|
Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Einzahlung(-) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Auszahlung
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
|
|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
|
|
|
|
|
|
|
|
Passiva:
(Bitte eintragen)
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
Folgekosten:
|
a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
|
b) Gebäudeunterhaltsaufwand
je Jahr |
€ |
|
c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
|
d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
|
e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
|
Zwischensumme |
€ |
|
abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
|
(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
|
(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |

01.12.2010 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die bestehende Geschwisterkindregelung für Familien mit mehr als 2 Kindern unter 14
Jahren dahingehend neu zu fassen, dass für das erste Kind 100 % des Beitrages
entsprechend der geltenden Beitragstabelle zu entrichten ist, sofern ein
Familieneinkommen von mehr als 35.000 – 55.000 € vorliegt.
Als erstes Kind gilt das Kind mit dem höchsten Beitrag nach der
Elternbeitragstabelle.
Der JHA empfiehlt dem Rat, die exakte Bemessungsgrenze im Rahmen der oben
genannten Spanne von 35.000 – 55.000 € festzulegen.